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Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Verbindungsaufbau,

Im Dokument für den Bereich Telekommunikation (Seite 128-132)

Teil II Tätigkeiten

3. Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Verbindungsaufbau,

3.1 Marktdefinition und Marktanalyse

Die wesentlichen Ergebnissen der Marktabgrenzung und der Prüfung beträchtlicher Marktmacht sind bereits im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur für die Jahre 2004/2005 dargelegt wor-den. Im Hinblick auf die Vorgabe des deutschen Telekommunikationsgesetzes, die Ergebnisse einer Marktdefinition und Marktanalyse sowie die daraufhin einem Unternehmen mit beträchtli-cher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen alle zwei Jahre zu überprüfen (§ 14 Abs. 2 TKG), hat die Bundesnetzagentur inzwischen wieder mit den Ermittlungen zur Vorbereitung einer aktu-alisierten Marktdefinition und Marktanalyse begonnen und dazu im Sommer 2007 bereits eine Datenerhebung durchgeführt.

3.2 Regulierungsverfügungen

Grundlage für Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Verbindungsaufbau, Anrufzustel-lung und Transitdienste in öffentlichen Telekommunikationsnetzen im Berichtszeitraum gegen-über der Deutschen Telekom AG war die gegengegen-über dem Unternehmen am 5. Oktober 2005 ergangene Regulierungsverfügung einschließlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Festlegung der Präsidentenkammer, nach der die Deutsche Telekom AG über eine beträchtliche Marktmacht auf diesen Märkten verfügt.

Im Bereich des Marktes für die Anrufzustellung in einzelnen Telekommunikationsnetzen (Markt 9) ergingen in den beiden vergangenen Jahren erstmals Regulierungsverfügungen ge-genüber solchen alternativen Netzbetreibern, die Terminierungsleistungen in ihrem Netz anbie-ten. In der ursprünglichen Marktanalyse des Marktes 9 waren die alternativen Teilnehmernetz-betreiber nicht als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in ihrem Netz angesehen wor-den. Nachdem die EU-Kommission hiergegen Einwände erhoben hatte, war die Marktanalyse dahin abgeändert worden, dass auch alternative Teilnehmernetzbetreiber in ihren jeweiligen Netzen über beträchtliche Marktmacht verfügen. In den inhaltlich weitgehend identischen Regu-lierungsverfügungen wurde den Unternehmen jeweils die Pflicht zur Zusammenschaltung, der Erbringung von Terminierungsleistungen für andere Netzbetreiber und zur Gewährung des räumlichen Zugangs zum Zwecke der Zusammenschaltung, der sog. „Kollokation“, aufgegeben.

Zudem wurden sie zur Nichtdiskriminierung bei der Zugangsgewährung und zur Transparenz hinsichtlich ihrer Zugangsbedingungen verpflichtet. Die Entgelte für Zugang und Kollokation

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wurden – anders als gegenüber der Deutschen Telekom AG, die sich die entsprechenden Ent-gelte vorab genehmigen lassen muss - jedoch nur einer nachträglichen Regulierung unterwor-fen. Eine Pflicht zur Vorlage eines Standardangebotes wurde ebenfalls nicht auferlegt. Mit den letzten beiden Regelungen wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dem Umstand Rech-nung getragen, dass die Stellung der alternativen Teilnehmernetzbetreiber im Gesamtmarkt nicht mit der der Deutschen Telekom AG vergleichbar ist.

3.3 Entgeltregulierung

Im Bereich der Entgeltregulierung auf den Märkten 8, 9 und 10 bildete das Verfahren über die Entgelte der Deutschen Telekom AG für die Terminierung und Zuführung („Basisleistungen“ T-Com-B.1 und T-Com-B.2) sowie die daraus abgeleiteten Entgelte für „optionale und zusätzliche Leistungen“, die unter anderem den Transit zwischen verschiedenen Netzen oder auch die Zu-führung von Internetverkehr (T-Com-O.12) umfassen, im Jahr 2006 einen besonderen Schwer-punkt. Erstmalig wurden die Entgelte vorrangig auf der Grundlage von Kostennachweisen ermit-telt. Ergänzend wurden jedoch internationale Tarifvergleiche und ein von der Kostenrechnung der Deutschen Telekom AG unabhängiges Kostenmodell herangezogen. Im Schnitt wurden die Tarife dabei um ca. 10 % gegenüber dem vorherigen Entgeltniveau reduziert. Besonders um-stritten waren in diesem Verfahren die Abstände zwischen den drei Tarifzonen für Zuführungs- und Terminierungsleistungen. Hier war wegen der von der Deutschen Telekom AG beantragten Entgelte befürchtet worden, dass durch eine zu geringe Spreizung der Entgelte Anreize für Inf-rastrukturinvestitionen schwinden könnten. Während der Antrag eine deutliche Verringerung der Spreizung zwischen den Entgelten für die Tarifzone I und II vorgesehen hatte, wurde jedoch die relative Spreizung zwischen den beiden Tarifzonen durch die neue Genehmigung sogar gering-fügig erhöht. Für die Basiszusammenschaltungsleistungen Zuführung (B.2) und Terminierung (B.1) wurden folgende Entgelte genehmigt:

Haupttarif Nebentarif

werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr

werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen

00.00 Uhr – 24.00 Uhr

€/Min €/Min

Tarifzone I 0,0052 0,0036

Tarifzone II 0,0088 0,0059

Tarifzone III 0,0136 0,0089

Die Entgelte wurden mit wenigen Ausnahmen bis zum 30. November 2008 genehmigt.

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Neben den Verbindungsentgelten waren auch die Entgelte für andere Leistungen, die für die Realisierung der Netzzusammenschaltung erforderlich sind, wie etwa die Bereitstellung und Ü-berlassung der Zusammenschaltungsanschlüsse (ICAs), Kollokation und Konfigurationsmaß-nahmen, Gegenstand mehrerer Entgeltgenehmigungsverfahren im Berichtszeitraum. So ge-nehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschlüssen vom 30. November 2007 die Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung der sog. „Intra-Building-Abschnitte“ von ICAs, die die am Zu-sammenschltungspunkt der Netze erforderliche Vermittlungs- und Übertragungstechnik umfas-sen, sowie die Preise für die Bereitstellung und Überlassung der Kollokationsräume (u. a. die Raummiete für einen 10 qm großen Standardkollokationsraum), der dort benötigten technischen Einrichtungen und der anfallenden Nebenkosten (z. B. Energieversorgung).

Darüber hinaus ordnete die Bundesnetzagentur im Berichtszeitraum in über 30 Zugangsanord-nungsverfahren auf Antrag alternativer Netzbetreiber etwas höhere Entgelte für die Erbringung von Terminierungsleistungen in ihren Netzen im Zusammenschaltungsverhältnis zur Deutschen Telekom AG an, als sie die Deutsche Telekom AG aufgrund der erwähnten Genehmigung von ihren Zusammenschaltungspartnern erheben darf. Diese Entscheidungen waren erforderlich geworden, weil die zuvor geltenden Tarife ausgelaufen waren und eine einvernehmliche Rege-lung über „nicht reziproke“ Entgelte zwischen den alternativen Teilnehmernetzbetreibern und der Deutschen Telekom AG nicht erreicht werden konnte. Die zur Bewertung herangezogene Ver-gleichsmarktbetrachtung wurde unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zu

§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB entwickelten Kriterien erstellt und führte zu dem „höchsten unverzerrten Wettbewerbspreis“, der zur Ermittlung der angeordneten Entgelte noch um einen Erheblichkeits-zuschlag zu erhöhen war. Die bis zum 30. November 2008 angeordneten Tarife für Terminie-rungsleistungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber liegen im Ergebnis - wie bereits zuvor - in allen Tarifpositionen um 0,0017 €/Minute über den Entgelten für die Leistung T-Com-B.1. Ab dem 1. Dezember 2008 sollen zwischen der Deutschen Telekom AG und ihren Wettbewerbern wieder reziproke Entgelte Anwendung finden. Mit den nicht-reziproken Terminierungsentgelten erhalten die alternativen Teilnehmernetzbetreiber für einen Übergangszeitraum einen Ausgleich für den späteren Start und für die zunächst geringere Kundenzahl im Vergleich zum Marktbe-herrscher.

3.4 Überprüfung des Standardangebotes für Netzzusammenschaltungen der Deut-schen Telekom AG

Vor dem Hintergrund, dass der Deutschen Telekom AG im Zusammenhang mit der Regulie-rungsverfügung vom 5. Oktober 2005 aufgegeben worden war, ein Standardangebot für Zu-sammenschaltungsleistungen zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht,

Bundesnetzagentur Dezember 2007

überprüfte die Bundesnetzagentur im Berichtszeitraum den Vertragsentwurf entsprechend den verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorgaben des § 23 TKG. Hierzu traf sie am 4. April 2007 eine erste Teilentscheidung, in der sie die Deutsche Telekom AG aufforderte, ihren Vertrags-entwurf in einigen Punkten nachzubessern. Daraufhin legte das Unternehmen ein überarbeitetes Standardangebot vor, in dem es die Vorgaben der Bundesnetzagentur zum größten Teil berück-sichtigt hatte. Der zweite Abschnitt der Überprüfung des Standardangebotes für Zusammen-schaltungsleistungen der Deutschen Telekom AG wurde sodann mit Beschluss vom 20. Juli 2007 abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit wurde bis zum 31. Juli 2008 befristet. Diese kurze Befristung soll vor allem dazu dienen, zeitnah ggf. erforderliche Änderungen bei den in das Standardangebot aufgenommenen elektronischen Bestell- und Abrechnungsverfahren vor-nehmen und die Funktionalität der gewählten Bestandsschutzregelungen beim Übergang der Deutschen Telekom AG zu Next Generation Networks überprüfen zu können.

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4. Regulierungsmaßnahmen auf dem Markt für entbündelten Großkundenzugang zu

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