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Regulierungsmaßnahmen auf dem Markt für Rundfunkübertragungsdienste zur

Im Dokument für den Bereich Telekommunikation (Seite 149-154)

Teil II Tätigkeiten

7. Regulierungsmaßnahmen auf dem Markt für Rundfunkübertragungsdienste zur

7.1 Marktdefinition und –analyse

Die Präsidentenkammer hat am 20. September 2006 die Marktdefinition und Marktanalyse hin-sichtlich der „Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnut-zer“ (Markt Nr. 18 der Märkteempfehlung) festgelegt. Relevant waren gemäß der Empfeh-lung 2003/311/EG und der zugehörigen Begründung allerdings lediglich Vorleistungsmärkte, die eine Verbreitung von Rundfunksignalen über Kabel, Satellit und Terrestrik bzw. damit funktional vergleichbaren Medien zum Gegenstand hatten.

7.1.1 Marktabgrenzung

Die Untersuchung grenzt 30 Vorleistungsmärkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht nament-lich ab. Es handelt sich dabei um 13 Märkte im Kabelbereich und um 17 Märkte im terrestri-schen Bereich. Aufgrund rechtlicher Vorgaben aus der Rahmenrichtlinie ist im Satellitenbereich kein Markt abzugrenzen.

(a) Kabelmärkte

Im relevanten Kabelbereich bestehen zwei unterschiedliche Arten von Vorleistungsmärk-ten, nämlich einerseits Kabeleinspeisemärkte und andererseits Signallieferungsmärkte.

Gegenstand von Kabeleinspeisemärkten ist das Angebot der analogen und/oder digitalen Einspeisung von Rundfunksignalen in ein Breitbandkabelnetz, welches der jeweilige Ka-belnetzbetreiber der Netzebene 3 gegenüber einem Inhalteanbieter abgibt. Bei der soge-nannten „Netzebene 3“ handelt es sich um den Signaltransport von einer Kabelkopfstation bis zum Übergabepunkt auf dem jeweils versorgten Grundstück. Hieran schließt sich die sogenannte „Netzebene 4“ an, also der Signaltransport vom Übergabepunkt bis zur Kabel-anschlussdose in der jeweiligen Wohnung.

Kabeleinspeisemärkte sind netzbezogen abzugrenzen. Denn aus Sicht der nachfragenden Inhalteanbieter können die Kabelendkunden allein über das jeweilige Netz der Netzebe-ne 3 erreicht werden.

Bundesnetzagentur Dezember 2007

Die Existenz von Signallieferungsmärkten ist eine deutsche Besonderheit. Sie beruht auf der aus politischen Gründen herbeigeführten Trennung der Netzebenen 3 und 4. Betreiber der Netzebene 4 beziehen dabei gegen Entgelt Signale von Betreibern der Netzebene 3.

Anders als bei der Kabeleinspeisung ist es dem Nachfrager der Signallieferung allerdings letztlich gleich, mit welchem Kabelnetz der Netzebene 3 er einen Vertrag abschließt, je-denfalls solange die jeweiligen Netze räumlich verfügbar sind und das Programmangebot vergleichbar ist. Aufgrund unterschiedlicher Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager sind die Märkte allerdings nach der Größe der versorgten Cluster (Gesamtheit der von einem einzigen NE 3/NE 4-Übergabepunkt aus versorgten Wohneinheiten) zu unterteilen. Es be-stehen Signallieferungsmärkte für die Versorgung von NE 4-Clustern ≤ 500 Wohneinheiten und für die Versorgung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten.

In räumlicher Hinsicht sind für beide Signallieferungsmärkte jeweils drei Regionalmärkte abzugrenzen. Diese Angrenzung folgt den Verbreitungsgebieten der jeweiligen Regional-gesellschaften.

(b) Märkte im terrestrischen Bereich

Anders als im Kabelbereich sind im terrestrischen Bereich die Übertragungen nach Fern-seh- und Radiosignalen sowie nach analogen und digitalen Signalen zu trennen und je-weils verschiedenen sachlich relevanten Märkten zuzurechnen.

In räumlicher Hinsicht sind die Märkte für terrestrische Leistungen unterschiedlich zu be-handeln. Während die beiden Märkte für analoge terrestrische Übertragungsleistungen sowie der Markt für digitale terrestrische Fernsehübertragungen aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen national abzugrenzen sind, ergeben sich im digitalen terrestri-schen Radiobereich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Frequenzbedeckungsräumen regionale Märkte. Insgesamt sind so 17 sachlich und räumlich relevante terrestrische Vor-leistungsmärkte abzugrenzen.

7.1.2 Regulierungsbedürftigkeit

Von den 30 abgegrenzten Vorleistungsmärkten werden die gesamten 13 Kabelmärkte sowie ein Markt im terrestrischen Bereich als potenziell regulierungsbedürftig erachtet.

Die übrigen 16 terrestrischen Märkte kommen für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG nicht in Betracht. Im terrestrischen Fernsehbereich ist die analoge Übertragung im

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tigen Niedergang begriffen, während die digitale Übertragung noch keine gesicherte Marktpositi-on hat finden können. Letzteres gilt auch für die digitale terrestrische Radioübertragung. Auf-grund ihrer im intermodalen Vergleich geringen Bedeutung erscheint eine Regulierung der ent-sprechenden terrestrischen Übertragungsmärkte nicht notwendig und letzten Endes unverhält-nismäßig.

7.1.3 Bestimmung der beträchtlichen Marktmacht

Beträchtliche Marktmacht und damit ein Fehlen wirksamen Wettbewerbs wird für sieben Märkte festgestellt, nämlich für sechs Kabelmärkte und für den einen als regulierungsbedürftig erachte-ten terrestrischen Markt.

Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen hat gezeigt, dass sich auf den Kabelmärkten die drei Nachfolgegesellschaften des ehemaligen Monopolisten Deutsche Telekom AG, nämlich die Kabel Deutschland GmbH, die Unity Media GmbH und die Kabel Baden Württemberg GmbH

& Co KG, unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endverbrauchern verhalten können. Auf deren Märkten herrscht deshalb kein wirksamer Wettbewerb. Die anderen Kabelunternehmen sind hingegen aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe einer ausgleichenden Gegen-macht der Inhalteanbieter ausgesetzt.

Auf dem nationalen Markt für die analoge terrestrische Radioübertragung verfügt T-Systems als fast alleiniger Anbieter über beträchtliche Marktmacht.

7.2 Regulierungsverfügung

Nach Durchführung der gesetzlich vorgesehenen nationalen Anhörung und der Notifizierung der beabsichtigten Entscheidungsentwürfe bei der EU-Kommission, gab die Bundesnetzagentur am 25. April 2007 den Kabelnetzbetreibern Iesy Hessen GmbH & Co. KG (nunmehr: Unitymedia Hessen GmbH & Co KG), Ish NRW GmbH (nunmehr: Unitymedia NRW GmbH), Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (KabelBW) und Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH &

Co. KG (KDVS) sowie der T-Systems Business Services GmbH jeweils gesonderte Regulie-rungsverfügungen im Bereich der Märkte für Rundfunk-Übertragungsdienste bekannt.

Die Entscheidungen gegenüber den vier Kabelnetzbetreibern legen sowohl die Bedingungen für die Einspeisung von Rundfunksignalen durch Rundfunkveranstalter in die Kabelnetze als auch für die Weiterlieferung solcher Signale durch die Kabelnetzbetreiber an die Betreiber kleinerer

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Kabelverteilnetze der sog. Netzebene 4 fest. Die inhaltlich weitgehend identischen Regulie-rungsverfügungen legen den Kabelnetzbetreibern Transparenzverpflichtungen hinsichtlich der Einspeise- und Signallieferungsbedingungen, Diskriminierungsverbote und Zugangsverpflich-tungen für die Signallieferung sowie eine Ex-post-Entgeltregulierung im Falle missbräuchlichen Preissetzungsverhaltens auf. Die gegenüber der T-Systems Business Services GmbH bekannt gegebene Regulierungsverfügung betrifft die Signallieferung im UKW-Hörfunkbereich und sieht ebenfalls eine Ex-post-Entgeltkontrolle vor.

Mit den ergangenen Regulierungsverfügungen hat die Bundesnetzagentur das Regulierungsre-gime im Bereich der Rundfunkübertragung im Wesentlichen fortgeschrieben. Die auferlegten Maßnahmen beschränken sich in verhältnismäßiger Weise auf das unabdingbar erforderliche Maß. Die Unternehmen KDVS und KabelBW haben gegen die ihnen gegenüber ergangenen Feststellungen des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht und die darauf aufsetzenden Regulie-rungsverfügungen verwaltungsgerichtliche Klagen erhoben, über die bisher allerdings noch nicht entschieden worden ist.

7.3 Überprüfung der Standardangebote

Im Zusammenhang mit der Regulierungsverfügung vom 25. April 2007 war den Kabelnetz-betreibern Unitymedia NRW GmbH, Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG sowie Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG aufer-legt worden, ein einheitliches Standardangebot für jene Zugangsleistungen zu veröffentlichen, zu denen sie durch die Regulierungsverfügung verpflichtet worden sind und für die eine allge-meine Nachfrage besteht. Dieser Verpflichtung kamen die Kabelnetzbetreiber durch Vorlage entsprechender Standardangebote für die Signallieferung an Netzebene 4-Betreiber innerhalb der ihnen bis zum 25. Juli 2007 gesetzten Frist nach. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren nach § 23 TKG ein, im Rahmen dessen Nachfrager die Gelegenheit erhielten, zu den in den jeweiligen Standardvertragsangeboten enthaltenen Signallieferungsleis-tungen Stellung zu nehmen. Die Überprüfungsverfahren konnten aufgrund der zahlreichen Än-derungsbegehren der am Verfahren beteiligten Verbände und Unternehmen bis zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen werden.

7.4 Vorlage von Zugangsvereinbarungen

Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist,

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der Bundesnetzagentur gemäß § 22 Abs. 3 TKG vorlegen. So sind im Zusammenhang mit den Regulierungsverfügungen vom 25. April 2007 auch die davon betroffenen Kabelnetzbetreibern verpflichtet, Vereinbarungen über Zugangsleistungen vorzulegen. Da die Unternehmen dieser Verpflichtung jedoch auf Aufforderung nicht bzw. nur unzureichend nachkamen hat die Bundes-netzagentur im Oktober 2007 erstmals im förmlichen Verfahren nach § 126 i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG die Vorlage von Verträgen angeordnet.

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