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Entgeltverfahren

Im Dokument für den Bereich Telekommunikation (Seite 144-148)

Teil II Tätigkeiten

6. Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Anrufzustellung in einzelnen

6.3 Entgeltverfahren

Mit Entscheidungen vom 8. und 16. November 2006 legte die Bundesnetzagentur erstmals die Terminierungsentgelte für die T-Mobile Deutschland GmbH, die Vodafone D2 GmbH, die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG und die O2 (Germany) GmbH & Co OHG fest. Mit Wirkung ab dem 23. November 2006 wurden Entgelte in Höhe von 8,78 Cent/Minute für T-Mobile und Vodafone D2 und in Höhe von 9,94 Cent/Minute für E-Plus und O2 (Germany) genehmigt. Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung blieben die bisherigen Entgelte in Höhe von 11,00 bzw.

12,40 Cent/Minute bis einschließlich zum 22. November 2006 unverändert.

Die von den Mobilfunknetzbetreibern mit ihren Entgeltanträgen eingereichten Kostenunterlagen konnten nicht als tragfähige Entscheidungsgrundlage anerkannt werden, weil sie in allen Fällen keine verursachungsgerechte Zuordnung der geltend gemachten Kosten auf die Terminierungs-leistungen erkennen ließen. Dadurch bestand keine Möglichkeit, die Kosten der effizienten Leis-tungsbereitstellung für die einzelnen Mobilfunknetzbetreiber auf der Basis der von ihnen einge-reichten Kostennachweise zu quantifizieren, obwohl die Bundesnetzagentur angesichts der

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erstmalig im Mobilfunkbereich durchgeführten Genehmigungsverfahren den Unternehmen bis weit in das Verfahren hinein die Gelegenheit zur Nachlieferung von Unterlagen eingeräumt hat-te.

Um dennoch im Interesse aller Marktbeteiligten eine Entgeltentscheidung treffen zu können, wurden die Entgelte auf der Basis eines internationalen Tarifvergleichs ermittelt. Dieser interna-tionale Tarifvergleich für die Mobilfunkterminierungsentgelte wurde in methodisch konsistenter Weise zu den von der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit angestellten Tarifvergleichsbe-trachtungen im Festnetz vorgenommen. Für die internationale Vergleichsmarktbetrachtung ka-men daher grundsätzlich nur solche EU-Länder in Frage, in denen nach der Liberalisierung be-reits ein ausreichender Zeitraum für das Entstehen von Wettbewerbsstrukturen verstrichen war.

Das waren zum damaligen Zeitpunkt nach Ansicht der Bundesnetzagentur die 15 ursprünglichen EU-Mitgliedsstaaten. Zur Sicherstellung, dass sich die Tarifergebnisse an den Kosten der effi-zienten Leistungsbereitstellung orientieren, wurden in die Länderauswahl nur jene Länder auf-genommen, in welchen die Entgelte ihrerseits originär anhand von Kostenmodellen bzw. Kos-tennachweisen zu bestimmen waren. Nicht in die Auswahl flossen daher jene Länder ein, in de-nen die Terminierungsentgelte aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgelegt wurden. In den Tarifvergleich wurden darüber hinaus ausschließlich Mobilfunknetzbetreiber mit gemeinsa-mer GSM-/UMTS-Netzinfrastruktur einbezogen. Dadurch wurde eine angemessene Berücksich-tigung der Kosten für die UMTS-Netzinfrastruktur in den Tarifen gewährleistet. Nach vorgenom-mener Bereinigung verblieben in der gesamten Referenzgruppe letztlich 10 Länder, deren Betreiber - um den frequenzbedingten netzinfrasturspezifischen Besonderheiten der Netzbetrei-ber gesondert Rechnung zu tragen - in zwei Vergleichsgruppen (900 MHz-Frequenzen versus 1800 MHz-Frequenzen) geclustert wurden. Unter den einbezogenen Länder befanden sich ins-besondere auch Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien und damit die Länder, die so-wohl von der Größe als auch von der Einwohnerzahl Deutschland am nächsten kommen und die – mit Ausnahme von Spanien – auch im Rahmen des Tarifvergleichs für die Festnetzentgelte betrachtet wurden.

Um sicherzustellen, dass im Sinne einer gebotenen „Forward-looking-Betrachtung“ sämtliche (i.d.R. gleitpfadabhängigen) Tarifänderungen in den herangezogenen Ländern während des Geltungszeitraumes der zu erteilenden Genehmigungen, also während des nächsten Jahres, Berücksichtigung finden, wurden die Entgelte pro Betreiber und Monat gesondert verrechnet und aus den Einzeldaten betreiberspezifische Durchschnittswerte abgeleitet. Sodann wurde separat für beide Vergleichsgruppen das arithmetische Mittel gebildet. In einem weiteren Schritt wurde für die Bestimmung der am Maßstab der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichtenden Terminierungsentgelte erneut das arithmetische Mittel dieser Betreiber gebildet. Um Restunsi-cherheiten des vorgenommenen Vergleichs auszuschließen, erhöhte die Bundesnetzagentur die

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so ermittelten Entgelte schließlich um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5%. Damit folgte sie der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall ein Sicherheitszuschlag erforderlich sein kann, falls das Vergleichsmaterial für den Preisvergleich auf Schätzungen beruht oder mit sonstigen Unsicherheitsfaktoren behaftet ist.

Ein darüber hinausgehender Zuschlag zur Berücksichtigung der UMTS-Lizenzgebühr war nicht vorzunehmen. Denn durch den internationalen Tarifvergleich wurden implizit Kostenanteile für die UMTS-Lizenzgebühr berücksichtigt. Die Tarifspreizung zwischen den Entgelten für die Ter-minierung im D-Netz der T-Mobile und den beiden E-Netzen blieb trotz der vorgenommenen Absenkung prozentual gleich. Damit wurde den frequenzaustattungsbedingt unterschiedlichen Kosten zwischen den 900 MHz- und den 1800 MHz-Mobilfunknetzen, dem späteren Markteintritt sowie den geringeren Marktanteilen und den daraus resultierenden ungünstigeren Skaleneffek-ten der E-Netzbetreiber in angemessener Weise Rechung getragen.

Neben den Verbindungsentgelten wurden in den Entscheidungen zugleich auch die sonstigen Entgelte, die für die Netzzusammenschaltung zum Zweck der Terminierung anfallen, insbeson-dere für die Zusammenschaltungsanschlüsse und die Konfigurationsmaßnahmen genehmigt.

Gegen die Entgeltgenehmigungen erhoben in der Folge alle vier Mobilfunknetzbetreiber Klage zu stellten zudem Eilanträge, mit denen sie die Genehmigung höherer Entgelte verfolgten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diese Eilanträge ab, weil es die Entgeltentscheidungen nach summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig ansah. Über die Klagen in den Hauptsachen war bis Ende November 2007 noch nicht entschieden.

Mit Blick auf die bis zum 30. November 2007 erteilten Genehmigungen, reichten die vier Mobil-funknetzbetreiber im September 2007 erneut Entgeltanträge für die Zeit ab dem 1. Dezem-ber 2007 ein.

Daraufhin hat die Bundesnetzagentur am 30. November 2007 den deutschen Mobilfunknetz-betreibern T-Mobile Deutschland GmbH, Vodafone D2 GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG und O2 (Germany) GmbH & Co OHG in vier Entscheidungen jeweils neue Terminierungsentgel-te ab dem 1. Dezember 2007 genehmigt. Die TerminierungsentgelTerminierungsentgel-te, die andere Netzbetreiber an die Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung in ihren jeweiligen Mobilfunknetzen zahlen müssen, betragen künftig 7,92 Cent/Minute für die beiden D-Netze und 8,80 Cent/Minute für die zwei E-Netze. Die neuen Entgelte liegen damit für T-Mobile und Vodafone D2 knapp 10 Prozent und für E-Plus und O2 gut 11 Prozent unter den bisher geltenden Tarifen in Höhe von 8,78 bzw.

9,94 Cent/Minute.

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Während die Bundesnetzagentur diese Entgelte bei der erstmaligen Genehmigung im vergan-genen Jahr noch alleine auf der Basis eines internationalen Tarifvergleichs festlegen musste, weil alle vier Unternehmen keine aussagekräftigen Kostennachweise vorgelegt hatten, konnten die jetzt genehmigten Entgelte erstmals auf der Basis vorgelegter Kostenunterlagen ermittelt bzw. daraus abgeleitet werden.

Ein Netzbetreiber hat die Kritik an den im vergangenen Jahr vorgelegten Nachweisen berück-sichtigt und seine Kostendokumentation daraufhin für das diesjährige Genehmigungsverfahren soweit verbessert, dass die zuständige Beschlusskammer daraus erstmals die effizienten Kos-ten einer Terminierungsminute ermitteln konnte. Hierdurch war sie auch in der Lage, die Entgel-te der übrigen drei Mobilfunknetzbetreiber, deren eingereichEntgel-te KosEntgel-tenunEntgel-terlagen wiederum nicht als tragfähige Entscheidungsgrundlage anerkannt werden konnten, im Wege einer nationalen Vergleichsbetrachtung abzuleiten und zu genehmigen. Insgesamt konnte daher - noch besser als es bei einem internationalen Tarifvergleich möglich ist - die spezielle Kostensituation der deutschen Mobilfunknetzbetreiber, etwa mit Blick auf Netz-, Personal- und Lizenzkosten, Fre-quenzausstattung, Netztopologie, geographische Gegebenheiten und Nutzungsverhalten, abge-bildet werden. Gerade die differenziert zu bewertende Vergleichbarkeit ausländischer Tarife mit denen unter deutschen Rahmenbedingungen hatten die vier Mobilfunknetzbetreiber immer wie-der hervorgehoben und demzufolge auch die letztjährige Entgeltgenehmigung auf wie-der Grundla-ge eines internationalen Tarifvergleichs teilweise kritisiert. Diese Bedenken können Grundla-geGrundla-gen die neuen Entgelte jetzt nicht mehr erhoben werden.

Neben den Netzkosten sind bei der Kalkulation der Terminierungsentgelte auch die Kosten der UMTS-Lizenz auf der Basis einer aktuellen Wertermittlung berücksichtigt worden. Auch in ande-ren europäischen Ländern, in denen ursprünglich hohe Auktionspreise erzielt worden waande-ren, wie etwa in Großbritannien, sind UMTS-Lizenzkosten bei der Festlegung der Mobilfunkterminie-rungsentgelte berücksichtigt worden. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur ein Gutachten zur Bestimmung des für den Mobilfunkbereich maßgeblichen Kapitalzinssatzes eingeholt.

Die Tarifspreizung zwischen den Entgelten für die Terminierung in den D-Netzen und den E- Netzen ist gegenüber den Entscheidungen vom vergangenen Jahr leicht reduziert worden. Da-mit hat die Bundesnetzagentur zwar einerseits anerkannt, dass die Skaleneffekte der E-Netzbetreiber infolge ihrer Erstausstattung mit 1800er-MHz-Mobilfunkfrequenzen und ihres spä-teren Markteintritts sowie den geringeren Marktanteilen im Verhältnis zu den beiden D-Netzbetreibern noch etwas ungünstiger sind, andererseits aber auch berücksichtigt, dass sich diese Nachteile mit fortschreitender Zeit verringern. Auch die Europäische Kommission hatte in jüngerer Zeit mehrfach geäußert, dass sie in den kommenden Jahren eine Angleichung der

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Terminierungsentgelte von Netzbetreibern mit unterschiedlicher Frequenzerstausstattung erwar-tet. Die Laufzeit der Entgelte wurde bis zum 31. März 2009 befriserwar-tet.

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