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Entwicklung in den einzelnen Nummernbereichen

Im Dokument für den Bereich Telekommunikation (Seite 160-165)

Teil II Tätigkeiten

2. Entwicklung in den einzelnen Nummernbereichen

Im Bereich der Ortsnetzrufnummern und Nationalen Teilnehmerrufnummern (Nummernbe-reich 032) haben sich die Zuteilungen wie folgt entwickelt:

Zugeteilte Blöcke

(je 1.000 Rufnummern)

Summe zugeteilte Blöcke Zuteilungsnehmer

1997/1998 3.088 3.088 53

1999 3.662 6.750 72

2000 44.111 50.861 89

2001 8.511 59.372 86

2002 4.281 63.653 81

2003 5.190 68.843 76

2004 11.440 80.283 74

2005 14.000 94.283 85

2006 31.571 125.854 94

bis

31.07.2007 16.680 142.534 96

Bundesnetzagentur Dezember 2007

Der Anstieg der Zuteilungen seit 2006 ist darauf zurückzuführen, dass die Regelungen zu Orts-netzrufnummern technologieneutral angepasst wurden. Insbesondere können nun auch Kunden von internetbasierten Telekommunikationsdiensten Ortsnetzrufnummern nutzen. Anders als die Nutzung einer Nationalen Teilnehmerrufnummer setzt die Nutzung einer Ortsnetzrufnummer jedoch voraus, dass ein Netzzugang im jeweiligen Ortsnetzbereich besteht oder dass ein Wohn- oder Betriebssitz nachgewiesen werden kann (so genannter Ortsnetzbezug). Diese Regelung soll sicherstellen, dass zum einen der geographische Informationsgehalt einer Ortsnetzrufnum-mer erhalten bleibt, und dass zum anderen trotz des steigenden NumOrtsnetzrufnum-mernbedarfs in allen 5.200 Ortsnetzbereichen jederzeit eine ausreichende Verfügbarkeit an freien Rufnummern ge-geben ist. Gegen Anbieter, die den Ortsnetzbezug missachten, geht die Bundesnetzagentur konsequent vor. Diese Praxis wurde vom Verwaltungsgericht Köln bereits in mehreren Fällen bestätigt.

Im Bereich der Nummern für Nutzergruppen (Nummernbereich 0182-0189) und für Internati-onale Virtuelle Private Netze (Nummernbereich 0181) sowie der Neuartigen Dienste (Num-mernbereich 012) sind folgende Zuteilungen zu verzeichnen:

Stand: 31.07.2007 Zuteilungen 2006/2007

Zuteilungen gesamt

0182-0189 (Blockzuteilung) 48 86

0181 (Blockzuteilung) 9 68

012 (Blockzuteilung) 0 2

Im Bereich der Nummern für Internationale Virtuelle Private Netze und für Neuartige Dienste trug die Bundesnetzagentur im Berichtszeitraum durch Nutzungsuntersagungen bzw. durch eine klarstellende Neufassung der Nutzungsbedingungen dafür Sorge, dass diese Nummern nicht als Nummern für Premium-Dienste zweckentfremdet werden, sondern nutzungszweckkonform ver-wendet werden.

Bundesnetzagentur Dezember 2007

Die Zuteilungen der Persönlichen Rufnummern (Nummernbereich 0700), der Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste (Nummernbereich 0800) und der Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste (Nummernbereich 0180) haben sich wie folgt entwickelt:

Stand: 31.07.2007 Zuteilungen 2006/2007

Zuteilungen gesamt

0700 (Einzelzuteilung) 4.584 101.989

0800 (Einzelzuteilung) 16.983 180.644

0180 (Einzelzuteilung) 17.440 138.584

Geteilte-Kosten-Dienste sind Dienste, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen bezahlt wird, wobei vom Anrufenden kein Entgelt erhoben werden darf, das an den Nutzer der Rufnummer ausbezahlt wird. Trotz der in den letzten Jahren im Allgemeinen erheblich gesunkenen Verbindungsentgelte werden jedoch insbesondere die Nummern des Teilbereichs 01805 nach wie vor so hoch tarifiert (14 Cent pro Minute für Anrufe aus dem Festnetz), dass die tatsächliche Nutzung der Rufnum-mern nicht mehr dem festgelegten Nutzungszweck der Kostenteilung zu entsprechen scheint.

Nach § 67 Abs. 2 TKG musste die Bundesnetzagentur den Preis für Anrufe aus den Festnetz zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den am 1. September 2007 in Kraft getre-tenen §§ 66a und b TKG festlegen, soweit für diese Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur eine öffentliche Anhörung zur zukünftigen Strukturierung und Gestaltung des Nummernbereichs 0180 durchgeführt, in der insbesondere die vollständige Aufgabe des Geteilte-Kosten-Prinzips durch Änderung des Nutzungszwecks der 0180-Rufnummern und alternativ dazu die Wiederherstel-lung dieses Prinzips zur Diskussion gestellt wurde. Eine Entscheidung dieser Frage steht noch aus. Mit Blick auf das Inkrafttreten des § 66a TKG hat die Bundesnetzagentur die derzeit im Rufnummernbereich 0180 vornehmlich am Markt erhobenen Entgelte für Anrufe zu Geteilte-Kosten-Diensten aus den Festnetzen für die einzelnen Rufnummernteilbereiche befristet bis zum 30. Juni 2008 festgesetzt.

Bundesnetzagentur Dezember 2007

Im Bereich der Premium-Dienste (Nummernbereich 0900) und der Massenverkehrs-Dienste (Nummernbereich 0137) besteht folgende Zuteilungssituation:

Stand: 31.07.2007 Zuteilungen 2006/2007

Zuteilungen gesamt

0900 (Einzelzuteilung) 14.629 85.369

0137 (Blockzuteilung) 18 274

Premium-Dienste sind Dienste, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Leistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekom-munikationsdienstleistung abgerechnet wird. Diese Dienste dürfen grundsätzlich nur im Ruf-nummernbereich 0900 angeboten werden. Sie weisen aufgrund der einschlägigen Bestimmun-gen des TKG das höchste Verbraucherschutzniveau auf. So besteht nach § 66b Abs. 1 TKG eine generelle Preisansagepflicht, nach § 66h Abs. 2 TKG muss der Name und die ladungsfähi-ge Anschrift des letztverantwortlichen Diensteanbieters in einer von der Bundesnetzaladungsfähi-gentur ladungsfähi- ge-führten Datenbank im Internet veröffentlicht werden. Um eine Umgehung dieser Schutzvorschrif-ten in Gestalt einer Inanspruchnahme anderer Nummernbereiche für das Angebot von Premium-Diensten zu verhindern, ist eine systematische Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Nut-zungsbedingungen, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Nutzungs-zwecks notwendig. Dies gilt unter anderem auch für die in einem Block von 10.000 Nummern vergebenen Rufnummern des Bereichs 0137, unter denen Dienste angeboten werden dürfen, die durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kur-zer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität charakterisiert sind.

Im Bereich der Auskunftsdienste (Nummernbereich 118) hat die Bundesnetzagentur seit Ju-li 2005 keine Rufnummer vergeben, zum Stichtag 31. JuJu-li 2007 waren 86 von 90 fünfstelJu-ligen Rufnummern zugeteilt. Auskunftsdienste sind bundesweit jederzeit telefonisch vorwahlfrei er-reichbare Informationsdienste, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, An-schrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermitte-lung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.

Die Bundesnetzagentur hat trotz vorliegender Anträge von der Vergabe der - als Reservebereich vorgesehenen - sechsstelligen Rufnummern in dem 1180 beginnenden Nummernbereich bis-lang abgesehen, weil sich Fragen über die adäquate Nutzung dieser Rufnummern ergeben

ha-Bundesnetzagentur Dezember 2007

ben. Es bestehen Zweifel, ob bestimmte Nutzungsformen dem in den Nutzungsbedingungen definierten privilegierten Nutzungszweck für die kurzstelligen und somit besonders einprägsa-men 118-Rufnummern (dem Betrieb eines qualifizierten Informationsdienstes in Gestalt eines Auskunftsdienstes) entsprechen. Die Bundesnetzagentur hat daher eine öffentliche Anhörung (vgl. hierzu im Einzelnen Mitteilung Nr. 423 im Amtsblatt 11/2007 der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2007, S. 2379 ff.) durchgeführt, die zurzeit ausgewertet wird.

Aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar 2007 (Amtsblatt der Europä-ischen Union L 49 vom 17. Februar 2007, S. 30) dürfen in den Mitgliedstaaten der EuropäEuropä-ischen Union die mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche ausschließlich für harmonisierte Dienste von sozialem Wert genutzt werden. Ein harmonisierter Dienst von sozialem Wert ist in der Entscheidung der EU-Kommission definiert als ein Dienst, der einer gemeinsamen Be-schreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Nummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimm-ter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.

Die Kommission konnte bei ihrer Entscheidung auf die Erfahrungen der Bundesnetzagentur zu-rückgreifen, da Deutschland mit der Zuteilung der Rufnummer 116 116 für den Sperrnotruf be-reits seit dem Jahr 2004 europaweit eine Vorreiterrolle einnimmt.

Bei der EU-Kommission können Vorschläge eingereicht werden, für welche Dienste eine Num-mer reserviert werden soll. Die EU-Kommission legt in einer laufend aktualisierten Liste verbind-lich fest, welche Nummern für welche Dienste reserviert werden; die Zuteilung der Nummer ist hingegen Aufgabe der Mitgliedstaaten. Nachdem eine Nummer für einen bestimmten Dienst in die Liste aufgenommen worden ist, kann die Zuteilung dieser Nummer auf nationaler Ebene beantragt werden. Um die Nummern zuteilen zu können, hat die Bundesnetzagentur Ende Au-gust 2007 Vergabe- und Nutzungsbedingungen veröffentlicht.

Das Bundesministerium des Innern hat bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Zuteilung der Rufnummer 115 gestellt. Über diese behördeneinheitliche Rufnummer sollen Bürger, Un-ternehmen und Institutionen die gesamte Verwaltung in Deutschland erreichen („Behörden-ruf“). Viele einfache, wiederkehrend auftretende Anliegen sollen sofort im Erstkontakt erledigt werden. Komplexere Fragen sollen in einem Verbund aus Service-Centern der verschiedenen Verwaltungsebenen an die zuständigen Stellen elektronisch oder per Telefon zur Beantwortung weitergeleitet werden. Die Bundesnetzagentur hat die Rufnummer 115 nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung als Nummer für den Einheitlichen Behördenruf im Dezember 2007 in den Nationalen Nummernplan aufgenommen und an das Bundesministerium des Innern zugeteilt.

Bundesnetzagentur Dezember 2007

Im Bereich der für das call-by-call-Verfahren relevanten Betreiberkennzahlen (Nummernbe-reich 010) sowie der Online-Dienstenummern (Nummernbe(Nummernbe-reich 0191-0194) sieht die Zutei-lungssituation wie folgt aus:

Stand: 31.07.2007 Zuteilungen 2006/2007

Zuteilungen gesamt

010 (Einzelzuteilung) 40 122

0191-0194 (Einzelzuteilung) 3 569

Die Rufnummern für Mobilfunkdienste (Nummernbereich 015 bis 017) werden in Blöcken zu je zehn Millionen Rufnummern an die Betreiber von Mobilfunknetzen vergeben. Im Berichtszeit-raum (1. Januar 2006 bis 31. Juli 2007) wurden drei Blöcke zugeteilt, so dass die Betreiber nunmehr über insgesamt 28 Blöcke verfügen. Kurzwahlnummern im Mobilfunk werden von den Mobilfunknetzbetreibern selbst verwaltet, so dass in diesem Bereich keine Zuteilungen er-folgt sind. Die Bundesagentur behält sich vor, künftig den Kurzwahlnummernraum im Mobilfunk ebenfalls zu strukturieren und auszugestalten.

Zudem erfolgten im Berichtszeitraum bei den insbesondere für Zwecke der Netzsteuerung rele-vanten Technischen Nummern eine Reihe von Zuteilungen: National Signalling Point Codes 214 Zuteilungen, Individuelle TETRA Teilnehmerkennungen 47 Zuteilungen, Portierungsken-nungen 42 Zuteilungen, Tarifierungsreferenzzweige 29 Zuteilungen und International Signalling Point Codes 27 Zuteilungen.

Im Dokument für den Bereich Telekommunikation (Seite 160-165)