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Die Bilanzierung von latenten Steuern hat sowohl im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss wesentliche Änderung im UGB durch das Inkrafttreten des RÄG 2014 erfahren. Mit Angleichungen an die Gesetzeslage in Deutschland und Verweis auf IAS 12 der internationalen Rechnungslegungsstandards wurde ein Schritt in Richtung internationaler Vergleichbarkeit gesetzt.

Die Regelungen in § 198 Abs 9 und 10 UGB wurden durch Umstellung vom Konzept der zeitlichen Differenzen zum Konzept der temporären Differenzen grundlegend verändert, wodurch sich ein Paradigmenwechsel bei der Ermittlung von Steuerlatenzen ergibt. Die bisherige Ableitung der zeitlichen Differenzen aus der Gewinn- und Verlustrechnung wird durch den Vergleich von Ständedifferenzen der Unternehmens- und Steuerbilanz abgelöst.

Durch das in der Vergangenheit verwendete „timing concept“ wurden aufgrund der GuV-orientierten Ermittlung nur erfolgswirksame Differenzen, die sich in Zukunft wieder ausgleichen, als latente Steuern berücksichtigt. Durch die Einführung des Konzepts der temporären Differenzen, welches eine bilanzorientierte Methode widerspiegelt, werden sämtliche Unterschiedsbeträge zwischen den Wertansätzen der Unternehmens- und Steuerbilanz berücksichtigt und somit auch erfolgsneutrale Differenzen einbezogen.

Darüber hinaus werden durch die Neukonzeption neben zeitlichen auch quasi-permanente Differenzen für die Bilanzierung von Steuerlatenzen herangezogen. Dabei handelt es sich um Differenzen, die eine Umkehrung erst durch eine unternehmerische Entscheidung wie bspw Veräußerung oder Liquidation möglich machen. Im Gegensatz dazu werden permanente Differenzen nicht in der Steuerabgrenzung behandelt.

Als weitere wesentliche Änderung im Bereich der latenten Steuern besteht die Abschaffung des Wahlrechts von aktiven latenten Steuern für mittelgroße und große Gesellschaften. Mit dem RÄG 2014 ist die Aktivierung von aktiven latenten Steuern für die genannten Größenklassen verpflichtend. Dagegen bleibt das Wahlrecht für kleine Gesellschaften weiterhin bestehen, wobei hier aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung, welche die Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern bedeutet, eine Ermittlung auch für kleine Gesellschaften notwendig ist. Erst ein Überhang an aktiven latenten Steuern kann zur Ausübung des Wahlrechts führen. Der gewünschte Erleichterungseffekt für kleine Gesellschaften ergibt sich somit nur im Hinblick des Wegfalls von erforderlichen Anhangangaben bei Nicht-Aktivierung.

Für die Bewertung der Steuerabgrenzung sind in Folge einer Gesamtdifferenzbetrachtung die Steuererstattungsansprüche bzw -belastungen mit den konkreten Steuersätzen zu

bewerten. Die Beachtung des Vorsichtsprinzips erfordert eine Prognose von steuerlichen Ergebnissen die in der Zukunft erwirtschaftet werden. Dabei sind passive latente Steuern prinzipiell in der Bilanz zu berücksichtigen, da eine voraussichtliche Steuerbelastung angenommen werden kann. Bei aktiven latenten Steuern ist jedoch, trotz allgemeiner Ansatzpflicht von aktiven latenten Steuern bei mittelgroßen und großen Gesellschaften zu beachten, dass diese in Zukunft durch ausreichend vorhandene Gewinne bestehen müssen, die eine Verrechenbarkeit von Steuerentlastungen ermöglichen. Dabei ist grundsätzlich die Situation des jeweiligen Unternehmens in die Prognose mit einzubeziehen und die Dauer der voraussichtlichen Umkehrung zu beachten.

Einer strengeren Einschätzung und Begutachtung unterliegen Unternehmen mit einer andauernden Verlusthistorie. Die Wahrscheinlichkeit des Einritts zukünftiger Steuerentlastungen müssen im Einzelfall untersucht werden. Im Gegensatz zu aktiven latenten Steuern besteht mit Inkrafttreten des RÄG 2014 ein Wahlrecht für den Ansatz von steuerlichen Verlustvorträgen als aktive latente Steuern unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens. Dieses Wahlrecht unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen.

Zu beachten ist, dass bei Ausübung der genannten Wahlrechte das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist. Es ist daher im Jahr der Erstanwendung über die Anwendung zu entscheiden, da in den Folgejahren diese stetig ausgeübt werden müssen. Darüber hinaus besteht für aktive latente Steuern eine Ausschüttungssperre gem § 235 Abs 2 UGB in Höhe des aktivierten Betrags des Aktivpostens.

Mit Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften wurden des Weiteren drei Bilanzierungsverbote im § 198 Abs 10 Z 1 bis 3 UGB eingeführt. Darunter fallen latente Steuern aus dem erstmaligen Ansatz eines Firmenwerts, aus dem erstmaligen Ansatz eines/r Vermögensgegenstands/Schuld durch einen erfolgsneutralen Geschäftsvorfall, der keine Umgründung ist, sowie latente Steuern in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, wenn das Mutterunternehmen den Ablauf der Auflösung der zeitlichen Unterschiedsbeträge steuern kann. In der Literatur wird die Einführung dieser Bilanzierungsverbote grundsätzlich kritisch betrachtet, da die aus den IFRS übernommene Regelung idR Konzerne betrifft.

Im Bereich der Konzernbilanzierung ist im Gleichklang zur Regelung im Einzelabschluss ebenfalls die Umstellung vom Konzept der zeitlichen Differenzen zum Konzept der temporären Differenzen eingeführt worden. Somit werden auch auf Ebene des Konzerns die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätze sämtlicher

Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz gegenübergestellt und in der Steuerabgrenzung berücksichtigt.

Durch die Anwendung des Konzepts der temporären Differenzen ist die Unterscheidung von Innen- und Außendifferenzen von Bedeutung. Dabei handelt es sich im ersten Fall um Unterschiedsbeträge zwischen Wertansätzen im unternehmensrechtlichen Abschluss und den korrespondieren Werten in der Steuerbilanz. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei sogenannten „outside basis differences“ um Differenzen zwischen dem steuerlichen Buchwert der Beteiligung und dem Nettovermögen. Zu beachten ist bei den Außendifferenzen die Einschränkung für die Berücksichtigung von latenten Steuern, aufgrund des Bilanzierungsverbots gem § 198 Abs 10 Z 3 UGB. Ist nämlich das Mutterunternehmen in der Lage, den Verlauf der Unterschiedsbeträge zu steuern und ist dazu die Auflösung dieser Beträge nicht in naher Zukunft wahrscheinlich, dann ist ein Ansatz dieser Differenzen nicht erlaubt.

Die Bewertung von latenten Steuern hat auf Beurteilung der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung in zukünftigen Geschäftsjahren zu erfolgen. Dabei ausdrücklich verboten wird eine Abzinsung latenter Steuern. In Bezug auf den Steuersatz ist prinzipiell der bei Umkehrung der Unterschiedsbeträge geltende Steuersatz zu verwenden. In der Praxis wird dies der aktuell geltende Steuertarif zum Abschlussstichtag darstellen. Erst wenn ein Beschluss des Nationalrats in der 3. Lesung besteht, kann von einer Steuersatzänderung in Österreich ausgegangen werden. Im Konzern ist die Anwendung eines individuellen Steuersatzes der einbezogenen Unternehmen oder ein einheitlicher Durchschnittssteuersatz heranzuziehen. Durch das RÄG 2014 ergibt sich des Weiteren eine Ausweisänderung in der Bilanz für aktive latente Steuern. Diese sind nicht wie bisher unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten darzustellen, sondern als eigener Posten unterhalb auszuweisen. Beim Ausweis der passiven latenten Steuern als Rückstellung ergaben sich wiederrum keine Änderungen zur bisherigen Regelung.

Mit dem RÄG 2014 wird darüber hinaus auch der Posten der unversteuerten Rücklagen gem § 205 UGB ersatzlos gestrichen. Der vorhandene Posten in der Bilanz ist erfolgsneutral in die Gewinnrücklage einzustellen und davon enthaltene passive latenten Steuern sind als Rückstellung zu berücksichtigen.

Als eines der Kernthemen im Bereich der Bilanzierung von latenten Steuern ist die Aktivierung von Verlustvorträgen als aktive Steuerlatenz zu nennen. Vor allem durch die strengen Vorrausetzungen bei der Aktivierung von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen wird sich zeigen, ob diese in österreichischen Jahresabschlüssen

durchgeführt wird, da im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung sowie im dHGB ein Ansatzwahlrecht statt einer Ansatzpflicht besteht.

Grundsätzlich ergibt sich die Vorschrift aus der Überlegung, dass eine Aktivierung von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen dem Grundsatz des True and Fair Views entsprochen wird, da in Jahren mit erwirtschaftetem Gewinn die verrechenbaren Verlustvorträge steuermindernd wirken. Jedoch stellen die aktivierten Verlustvorträge einen Sonderposten dar, da dieser nicht die Eigenschaft von Vermögen besitzt und daher mit Unsicherheit belastet ist.

Der Gesetzgeber erlaubt den Ansatz von Verlustvorträgen basierend auf zwei Wahlrechten. In einem ersten Fall ist es möglich, aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen in Höhe des passiven Überhangs nach der Gesamtdifferenzbetrachtung, unter Berücksichtigung der 75%igen Vortragsgrenze, anzusetzen. Bestehen darüber hinaus noch weitere Verlustvorträge, so können diese in einem zweiten Wahlrecht aktiviert werden, wenn substantielle Hinweise vorliegen, dass in zukünftigen Geschäftsjahren ausreichend zu versteuerndes Ergebnis vorhanden sein wird.

Die Aktivierung kann zu wesentlichen Auswirkungen in der Bilanz führen und ist vor allem für den Bilanzleser ein mögliches Warnsignal bei unterbliebener Aktivierung. Werden etwa keine Verlustvorträge angesetzt, so ist möglicherweise keine positive Aussicht auf zukünftige Gewinne gegeben.

In Bezug auf die Notwendigkeit der Darlegung von substantiellen Hinweisen für zukünftige Gewinne, sind Angaben über die Realisierbarkeit mittels nachvollziehbarer und plausibler Steuerplanungsrechnung geboten. Da in Österreich, entgegen der deutschen Regelung, keine Dauer für den Planungshorizont geregelt wurde, wird in der Praxis im Einzelfall zu entscheiden sein. Jedoch wird hier laut überwiegender Meinung in der Literatur kein Planungszeitraum von über 5 Jahren empfohlen, welcher der Dauer im dHGB entspricht.

Für die Folgejahre ist darüber hinaus die Werthaltigkeit der angesetzten Verlustvorträge als aktive latente Steuern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzulösen.

Aufgrund der strengen Ansatzbedingungen, die für einige Unternehmen sicherlich eine Hürde darstellen, ist fraglich, ob die Aktivierung von Verlustvorträgen als Aktivposten als bilanzpolitischer Spielraum gesehen werden kann. Bei Ausübung des Wahlrechts für Verlustvorträge gehen damit auch Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen im Anhang einher. Abgesehen von Kleinstgesellschaften, führt die Anwendung des Wahlrechts zu einer Offenlegungspflicht, unabhängig von der Größenklasse. Anzugeben ist, auf welchen Differenzen die latenten Steuern beruhen. Dabei ist eine gesonderte

Angabe von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen und woher diese stammen notwendig.

Trotz fehlender Regelung zur Aktivierungsmöglichkeit von Verlustvorträgen als aktive latente Steuern sind diese nach herrschender Meinung auch im Konzern zulässig.

Bezüglich der Gruppenbesteuerung sind ebenfalls latente Steuern beim Gruppenträger sowie beim Gruppenmitglied zu bilanzieren. Trotz bestehender Unternehmensgruppe stellen die Gruppenmitglieder weiterhin unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte dar.

Gruppenmitglieder haben Vor- und Außengruppenverluste iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG als steuerliche Verlustvorträge zu behandeln, welche als aktive latente Steuern aktivierungsfähig sind, sollten die Voraussetzungen gem § 198 Abs 9 S 3 UGB erfüllt werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich durch das RÄG 2014 vor allem bei der Bilanzierung von latenten Steuern um wesentliche Neuerungen handelt, die besonders im ersten Jahr der Anwendung zu Herausforderungen für mittelständische Unternehmen werden können. Neben der bereits bestehenden Ansatzpflicht für passive latente Steuern, besteht durch die eingeführte Aktivierungspflicht von aktiven Steuerlatenzen keine Möglichkeit zur Vermeidung wie in bisherigen Geschäftsjahren. Als Konsequenz daraus ist vor allem die Beurteilung der Werthaltigkeit von wesentlicher Bedeutung. Werden darüber hinaus auch steuerliche Verlustvorträge aktiviert, sind strenge Anforderungen vom Unternehmen zu erfüllen.

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: System von Steuerlatenzen ... 8 Abbildung 2: Überblick über aktive & passive latente Steuern ... 12 Abbildung 3: Überblick über Anwendung des Bilanzierungsverbots iZm Umgründungen 34 Abbildung 4: Überblick über die Aktivierungswahlrechte von aktiven latenten Steuern aus

Verlustvorträgen ... 56

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Allgemeines Berechnungsschema ... 16 Tabelle 2: Übersicht Ansatz aktiver latenter Steuern ... 22