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8. Datenbasis & Berechnung Apotheken

8.1 Vorliegende Daten: Kosten- & Leistungsdaten

8.1.6 Leistungsdaten Apotheke: Rx im Detail

Für die Leistungsdaten der rezeptpflichtigen Arzneimittel ist zunächst eine wichtige Unterscheidung zu treffen. Da die Vergütung der Rx-Fertigarzneimittel pauschal als Anteil an allen Packungen erfolgen soll, hat die korrekte Anzahl der Rx-Fertigarzneimittel einen sehr hohen Stellenwert. Dies gilt nur eingeschränkt für die weiteren Preisbausteine der AMPreisV, da deren Vergütung über den mit ihnen verbundenen zeitlichen Aufwand bestimmt werden. Die genaue Anzahl an Rezepturen, parenteralen Zubereitungen und

Betäubungsmitteln ist im Wesentlichen für die Abschätzung der Folgen einer Vergütungsänderung für die Apotheken und die Krankenkassen relevant. Vor dem Hintergrund, dass diese Vergütungsbestandteile einen im Vergleich zu den Fertigarzneimitteln relativ geringen Anteil haben, sind Unschärfen in der

Abbildung 13: Anzahl Apotheken mit Großhandels-Umsätzen; Höhe der Jahresumsätze in Mio. €. Quelle:

Jahresstatistik im Handel, Statistisches Bundesamt 2017. Eigene Darstellung.

115,7

192,1

392,7

412,3

422,9 422,9

578,7

215

327

561

323

443

595 643

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Umsatzsumme aus dem Großhandel mit "Pharmazeutischen Erzeugnissen" und "Medizinischen und orthopädischen Artikeln, Dental-und Laborbedarf" in Mio. €

Anzahl Apotheken mit Großhandelsumsatz

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Abschätzung der Mengen nachgelagert. Für die Abschätzung werden primär Daten der GKV herangezogen, da sie sich mit den ABDA-Daten überwiegend decken und stärker ausdifferenziert vorliegen. Von der PKV gibt es zu diesen Leistungsbereichen keine Angaben, ihre Anteile können demnach nur geschätzt werden.

Diese Schätzung erfolgt stets nach der folgenden Logik: Der Anteil der Leistung an Gesamtmarkt wird für die GKV berechnet, deren Daten vorliegen. Dieser Anteil wird dann auch für die PKV angenommen, für die die Angaben zum Gesamtmarkt vorliegen.

Wie bereits zur eingeschränkten Zeitreihe der Leistungsdaten erwähnt, ist die Anzahl rezeptpflichtiger Fertigarzneimittel erstaunlich seltener dokumentiert als die Gesamtanzahl rezeptpflichtiger Arzneimittel.

Der GAmSi-Report weist erst seit 2013 Fertigarzneimittel und darunter rezeptpflichtige Fertigarzneimittel getrennt aus. Die Angaben des GAmSi-Reports beziehen sich jedoch nur auf den vertragsärztlichen Bereich und sind daher nicht ganz vollständig. Weitere GKV-Statistiken wie KJ1 oder KV4513 zu den

Rechnungsergebnissen der GKV unterscheiden wiederum nicht nach rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln.

Die PKV, die in großen Teilen ihrer Statistik sogar nicht zwischen rezeptpflichtigen und

nicht-rezeptpflichtigen unterscheidet, da es in der PKV um die Verordnungen geht, macht keine Angaben zu rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln. Die ABDA unterteilt den Umsatz und Absatz in der jährlich erscheinenden Publikation „Zahlen, Daten, Fakten“ sehr genau, unterscheidet jedoch nicht die

rezeptpflichtigen Fertigarzneimittel. An anderer Stelle werden die Anzahlen der Rezepturen ausgewiesen.

Fertigarzneimittel errechnen sich jedoch nicht aus der Anzahl der rezeptpflichtigen Arzneimittel abzüglich Rezepturen. Dies zeigen die Angaben zum Gesamtmarkt sowie den rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln in den GAmSi-Berichten (z. B. kommen noch Blutzuckerteststeifen dazu; z. B. GKV-Spitzenverband 2016).

Die aus Sicht des vorliegenden Gutachtens aktuell genauste Angabe aller rezeptpflichtigen

Fertigarzneimittel stellt die Statistik des Nacht- und Notdienstfonds des DAV (NNF; z. B. NNF 2017) dar. Für jede Packung eines rezeptpflichtigen Fertigarzneimittels müssen 0,16 € in den Nacht- und Notdienstfond eingezahlt werden. Daraus ergibt sich die Gesamtzahl der Rx-Fertigarzneimittel der Apotheken in

Deutschland sowie der europäischen Versandhändler. Während der Versandhandel innerhalb Deutschlands kaum von den Vor-Ort-Apotheken zu trennen ist, weil es sich häufig um in beiden Kanälen agierende Unternehmen handelt, sind die Umsätze und Leistungen reiner Versandhändler und insbesondere ausländischer Versandhändler nicht Teil der im Wirtschaftszweig „47.73 Apotheken“ anfallenden Kosten.

Deutsche Versandapotheken, die den Schwerpunkt ihres Umsatzes mit dem Versand von Arzneimitteln erwirtschaften, sind nicht im Wirtschaftszweig „47.73 Apotheken“, sondern im Wirtschaftszweig „47.91.9 Sonstiger Versand- und Interneteinzelhandel“ verortet. Der Anteil des gesamten Versandhandels am Rx-Umsatz ist bisher sehr gering (im ersten Halbjahr der GKV-Rechnungsergebnisse zu Arzneimitteln aus dem vertragsärztlichen Bereich für 2017 lag er bei 1,004 % inkl. Verbandmittel. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mit 0,914 % einer Steigerung von rund 10 %). Wird demnach ca. 1 % der

Rx-Fertigarzneimittel zu Unrecht den Leistungsdaten der öffentlichen Apotheken zugeordnet, dann nur im

13 Die vorläufigen (KV45) und endgültigen Rechnungsergebnisse (KJ1) der GKV:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-und-fakten-zur-krankenversicherung/finanzergebnisse.html

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Verhältnis zu den anderen Packungseinheiten für OTC und Freiwahl. Das entspricht wiederum einer konservativen Berechnung in Richtung einer höheren als einer niedrigeren Vergütung.

Trotz der präzisen Zuordnung des Notdienstzuschlags auf die Rx-Fertigarzneimittel in Höhe von aktuell 0,16

€ sind in der Anzahl des NNF laut Geschäftsbericht aufgrund von fehlenden oder unplausiblen Meldungen auch Schätzungen enthalten, die nicht näher erläutert werden, sich jedoch nur auf unter 1 % der

Verpflichtungs- und Auszahlungsbescheide beziehen (DAV 2017). Ab Mai 2017 wird nach AMPreisV auch bei der Abgabe von Standardrezepturen ein Notdienstzuschlag erhoben. Wie der NNF in den folgenden Jahren die Einnahmen des Fonds aus den Zuschlägen der Standardrezepturen ausweist ist unklar.

Wünschenswert wäre eine Trennung von Fertigarzneimitteln und Standardrezepturen in den Anzahlen, da sich dadurch die Präzision der Anzahlen zu den Fertigarzneimitteln erhalten ließe sowie die Präzision der Anzahl der Standardrezepturen erhöhen würde. Standardrezepturen lassen sich aktuell nicht von unverändert abgegebenen Stoffen in den Statistiken unterscheiden. Wie bereits erwähnt, sind diese Abgrenzungen für die Vergütungsberechnung nachgelagert. Die Tabelle 7 zeigt die Anzahlen für die in der AMPreisV geregelten Arten an rezeptpflichtigen Arzneimitteln als wesentliche Leistungen der Apotheken.

Für die in Tabelle 7 beschriebenen Rx-Detailbereiche gibt es über die Anzahl der GKV-Verordnungen hinaus keine präzisen Aufwandsdaten. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass jede Einheit mit dem gleichen Aufwand verbunden ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Maßgabe die bisherigen Preise gebildet wurden, werden für diese Leistungsbausteine einerseits Zeitaufwände benötigt, andererseits können die Preisbausteine in der AMPreisV weiter harmonisiert werden, wie es bereits mit der letzten Anpassung durch die Ergänzung des Beratungszuschlags für die Standardrezepturen erfolgt ist.

JAHR 2018 2017 2016 2015 2014 2013

Leistungsparameter Rx-Detail Fertigarzneimittel nach NNF (inkl. PKV,

europ. Versand) (in Mio. Pck.) 727,1 727,1 727,1 717,3 710,9 708,6

Nachrichtlich: Anteil Fertigarzneimittel an

rezeptpflichtigen Arzneimitteln 96% 96% 96% 96% 96% 96%

Anzahl Standardrezepturen GKV+PKV NNF-relevant inkl. Stoffe (GKV Angaben + Schätzung PKV in Mio. Verordnungen)

8,5 8,7 8,9 8,9 9,2 9,4

Anzahl parenterale Lösungen (GKV Angaben +

Schätzung PKV in Mio. Verordnungen) 4,8 4,6 4,4 4,2 4,0 3,9

Anzahl BtM-Abgaben (PHAGRO)

(in Mio. Verordnungen.) 13,3 13,0 12,8 12,6 12,4 12,0

Tabelle 7: Leistungsdaten Apotheke nach Packungseinheiten der Vergütungsbestandteile der AMPreisV. Zeitreihe 2013 bis 2018. Quellen: NNF, GKV, PHAGRO. Helle Felder 2017 bis 2018: Fortschreibung entsprechend des zum Halbjahr abzusehenden Trends: Fertigarzneimittel konstant, parenterale Lösungen steigend, Standardrezepturen rückläufig, Dokumentationspflichtige steigend.

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Die zeitlichen Aufwände für den Nacht- und Notdienst können rein rechnerisch bestimmt werden. Auch ist in der ApBtrO geregelt, dass immer ein/e approbierte/r Apotheker/in in der Apotheke sein muss und nur in Ausnahmefällen von Apothekerassistent/-innen oder Pharmazieingenieur/-innen vertreten werden kann.

Dadurch ist geregelt, für welche Berufsgruppen Personalkosten im Nacht- und Notdienst anfallen.

Belastbare Daten zu den Zeitaufwänden für Standardrezepturen, parenterale Lösungen sowie Abgabe von Arzneimitteln mit erhöhtem Dokumentationsaufwand gibt es bisher nicht. Die gesetzlichen Grundlagen für die Festzuschläge für Fertigarzneimittel trennen in kaufmännische Kosten durch die Warenbewirtschaftung und die durch heilberufliche Beratung entstehenden Kosten, zugeordnet zu dem prozentualen und dem absoluten Festzuschlag (vgl. S. 67 ff.). Die Daten zu den Kosten der Apotheken in der Jahresstatistik im Handel trennen jedoch nicht in diese beiden Bereiche. Der zeitliche Aufwand der Berufsgruppen für die Warenwirtschaft ist demnach zu bestimmen, um den Kostenanteil für rezeptpflichtige Arzneimittel ableiten zu können. Die zeitlichen Aufwände, die für die Zusatzbausteine der AMPreisV charakteristisch sind, bilden damit die wesentliche Datenlücke der vorliegenden Daten, die für die Ermittlung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der in der AMPreisV geregelten Preise notwendigerweise zu schließen ist.