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In der Nachbarwohnung

Im Dokument Fälle aus der NS-Militärjustiz (Seite 113-119)

II. Denunziation als soziales Phänomen

1. Denunziationen im persönlichen Umfeld

1.2. In der Nachbarwohnung

»Ich sehe nunmehr ein, daß es besser ist, auch wahrheitsgemäße Schilderungen Frauen gegenüber nicht zu machen.«423

Auch in dem zweiten Fall handelt es sich um eine Frau aus der Nachbarschaft, die die Anzeige erstattete. Im Oktober 1943 befand sich der Gefreite Werner Kofler auf einem einmonatigen Genesungsurlaub zu Hause in Vöcklabruck, Gau Oberdonau.

An einem Abend stattete er Amalie Klein, einer Nachbarin und Bekannten seiner Frau, für eine Stunde in deren Wohnung einen Besuch ab. Bei seiner Stippvisite war gleichzeitig deren 21-jährige Freundin, Josefine Huber, anwesend. Die gemeinsame Freundin war gerade mit dem Bügeln ihrer Wäsche beschäftigt. Im Laufe des Plau-derns wurden auch politische und andere Themen berührt. Werner Kofler soll da-bei seiner Meinung Ausdruck verliehen haben, Deutschland dürfe den Krieg nicht gewinnen, weil ansonsten im »Hinterland ein großes Blutvergießen angerichtet würde und viele der obersten Schichten verschwinden müssten«.424 Zudem erzählte läßlich eines Urlaubs mit Freunden über das Geschehene gesprochen.« Vgl. Daniel Jonah Gold-hagen, Hitlers willige Vollstrecker. Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust, Berlin 1996, S. 302.

422 Bergmann, Klatsch, S. 207.

423 Vernehmung vom 31.05.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

424 Aussage vom 06.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

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er von seinen Erfahrungen an der Front, dort würden die Befehle der Führung nur mehr teilweise befolgt, denn in den »unteren Schichten« würde gegen die Anord-nungen des Führers gearbeitet. Er habe bei Orel selbst miterlebt, wie die Sanitäter beim Rückmarsch die Verletzten liegen ließen. Auch würde der Krieg bald durch die 4. Front zuungunsten Deutschlands entschieden werden: »Die 4. Front wird schon in Bälde gebildet werden, und ich weiß genau, an welcher Stelle sie steht.« Wei-ters erzählte er, die Ritterkreuzträger fielen bei weitem nicht alle durch den Feind, sondern würden auch von den eigenen Leuten erschossen. Falls der Krieg verloren würde, käme eine Persönlichkeit an die Macht, die sich für die Arbeiter einsetzen würde,425 so und so ähnlich sollen seine Bemerkungen gelautet haben. Josefine Hu-ber reagierte entsetzt und erzählte noch am selben Abend ihrem DienstgeHu-ber von diesen »krassen« Reden des Soldaten, die sie als »öffentlich gehässige, hetzerische und von niedrigster Gesinnung zeugende Äußerungen und unwahre Angaben«426 empfand und die in ihren Augen geeignet waren, »das Vertrauen des Volkes zur po-litischen Führung zu untergraben und das Wohl des Deutschen Reiches und das An-sehen der Reichsregierung und der Deutschen Wehrmacht schwer zu schädigen«.427 Der Dienstgeber riet ihr sofort zur Anzeige428 und verwies sie an einen »Parteirich-ter«; dieser veranlasste schlussendlich die Verhaftung durch die Wehrmachtsstreife Gmunden.429

Die bügelnde Freundin gab an, während ihrer Arbeit nicht genau auf das Ge-spräch geachtet zu haben. Sie war 24 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Auch ihr Mann befand sich zu diesem Zeitpunkt bei der Wehrmacht. Bei ihrer Einvernahme hielt sie dennoch zu ihrer Freundin und distanzierte sich von ihrer entfernten Bekanntschaft und gab an, nur Einzelnes gehört zu haben, unter ande-rem wie der Bekannte gesagt habe, dass der Krieg gegen Russland nicht zu gewin-nen sei, da im Osten die Sanitäter bereits die schwer Verwundeten aus Bequemlich-keit und Feigheit liegen ließen und an die Feinde ausliefern würden. Ebenso, dass eine vierte Front gebildet würde.430

Gehörten auch diese beiden Frauen zu jenen weiblichen Personen an der »Hei-matfront«, die mit den schrecklichen Realitäten des Nationalsozialismus und des Krieges nicht konfrontiert werden wollten und soziale Kontrolle ausübten? Iden-tifizierte sich die Anzeigerin mit ihrer Freundin und übernahm dabei als ihre Stell-vertreterin ihre Ängste, dass der Ehemann gefallen sein könnte oder im Falle einer 425 Aussage vom 06.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

426 GP Vöcklabruck, Tgb. vom 08.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

427 GP Vöcklabruck, Tgb. vom 08.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

428 Aussage vom 06.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

429 Gerichtsverhandlung vom 26.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

430 Aussage vom 06.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

Verletzung möglicherweise von der Wehrmacht nicht einmal mehr mitgenommen worden wäre?

Das Opfer dieser Anzeige, Werner Kofler, war 1943 27 Jahre alt. Er war katholisch, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seine Frau erwartete gerade ihr drittes Kind. Er hatte die Sattlerlehre absolviert und war Arbeiter. Er war nicht Mitglied der NSDAP, aber Mitglied der DAF. Er war durch einen Granatsplitter verwundet wor-den und weilte für einen einmonatigen Genesungsurlaub zu Hause. Aufgrund die-ser Anzeige wurde er am 19. November 1943 verhaftet. Die Anklageverfügung und der Haftbefehl erfolgten erst ein halbes Jahr später, nämlich am 15. Juni 1944.431 Er wurde zunächst in die Haftanstalt Linz eingeliefert, dann nach Brünn und acht Tage später in die Untersuchungshaftanstalt Olmütz überstellt. Dort bat er um Vorfüh-rung beim Kommandanten dieser Anstalt, da er vorher – laut seinen Angaben – nie einvernommen worden wäre. Er sei von einem Gendarm ohne Angabe von Gründen und ohne Vorlage eines Haftbefehls verhaftet worden. Dies zeigt die rechtlich voll-kommen verfahrenswidrige und unfaire Vorgangsweise der in diese Militärjustiz-verfahren involvierten Behörden und die rechtlich extrem schwache Position eines Angeklagten.

Werner Kofler hatte sich am 10. Oktober 1937 als Freiwilliger zum Österreichi-schen Bundesheer gemeldet und diente bei den Pionieren in Bruck an der Leitha.

Im März 1938 wurde er in die Deutsche Wehrmacht übernommen. Er kam zum 2. In-fanterieregiment 135 in Ried im Innkreis und machte mit dieser Einheit die Feldzüge gegen Polen und Frankreich mit. Von 1941 bis 1943 wurde er für die deutsche Reichs-bahn als Oberschaffner UK gestellt. 1942 meldete er sich zur SA. Nach seiner Dar-stellung wäre er jedoch vom SA-Führer Brunner aus privaten Gründen – wegen ei-ner »Frauengeschichte« – abgelehnt worden, nicht aber aus politischen Gründen.432 1943 rückte der Angezeigte dann in Amstetten erneut zur Wehrmacht ein und kam zum 5. Pz. Gren. Regt. 304 nach Russland. Dort wurde er bei Orel zweimal verwun-det, und zwar durch Granatsplitter am rechten Oberschenkel und durch ein Infan-teriegeschoß am Ringfinger der rechten Hand. Sein Finger war seit damals schief.

Er war mit der Sudetenlandmedaille und dem Verwundetenabzeichen in Schwarz ausgezeichnet.433

Bei seiner Vernehmung artikulierte er sein Entsetzen und völliges Unverständnis über diese Anzeige durch ein ihm nahezu unbekanntes Mädchen. Er kenne die An-zeigerin kaum, er habe sie nur einige Male bei der Nachbarin getroffen, die ganze

431 Anklageverfügung und Haftbefehl vom 15.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

432 Zeugenvernehmung vom 12.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

433 Zeugenvernehmung vom 12.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

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Angelegenheit sei ihm vollkommen unbegreiflich. Dieses Mädchen habe ihn am Be-ginn des Gespräches sogar nach neuen politischen Witzen gefragt und habe selber welche erzählt, suchte er sich zu verteidigen, indem er die Denunziation quasi um-drehte. Am Beginn des Abends wäre er deswegen auch noch misstrauisch gewesen und habe es abgelehnt, Witze zu erzählen. Daraufhin habe sie auch einen Scherz über den Führer gemacht und noch weitere Witze erzählt. Dann habe sie gemeint, sie wüsste nun gerne, wie es »draußen in Rußland war«.434 Er habe bei seinem Be-richt über seine Erfahrungen an der »Ostfront« nicht gemeint, dass die Sanitäter die Verletzten absichtlich liegen ließen, sondern weil sie auf dem Rückmarsch bei Orel keine Zeit gehabt hatten, die Verwundeten mitzunehmen. Er habe die Bekannte sei-ner Frau, auch wegen ihres vermissten Mannes getröstet, dass dieser wohl nach Kriegsende zurückkehren würde. Er habe sie nur umfassend informieren wollen, da er ihn an der Front getroffen habe.435

Nach der Beurteilung des Gerichts konnte ihm keine politisch gegnerische Ein-stellung nachgewiesen werden.436 Laut der politischen Beurteilung der Gauleitung Oberdonau in Linz war Werner Kofler nach 1934 Ortsobmann des Reichsbundes des katholischen Burschenvereins gewesen. Nach dem Einmarsch der Nationalsozialis-ten soll er allerdings weder nationalsozialistische Veranstaltungen besucht »noch sich sonst besonders einsatzfreudig«437 hinsichtlich des Nationalsozialismus benom-men haben.

Er bestritt, in irgendeiner Weise je »staatsfeindlich« eingestellt gewesen zu sein.

Er sagte auch aus, den Ausdruck »4. Front« keineswegs innenpolitisch gemeint zu haben. Auch wies er jeden Vorwurf einer kommunistischen Betätigung zurück, denn sein Vater wäre christlich eingestellt. Er sei in der »Systemzeit dem christlich sozialen Freiheitsbund« nach dem Februar 1934 nur deswegen beigetreten, um aus seiner Arbeitslosigkeit herauszukommen und seinem Vater nicht länger zur Last zu fallen. Er sei bis 1936 in dieser Vereinigung gewesen und dann in der Steiermark in den Gendarmeriedienst eingetreten. Anschließend habe er bis 1937 als Kabelleger gearbeitet.

Am 23. Juni 1944 wurde er, unter dem Vertreter der Anklage Dr. Selckmann, vom Zentralgericht des Heeres/Außenstelle Wien wegen »Wehrkraftzersetzung« zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und Rangverlust verurteilt.438 Sechs Monate wurden ihm von der langen Untersuchungshaft als abgebüßt anerkannt. In der Urteilsbe-434 Zeugenvernehmung vom 12.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

435 Zeugenvernehmung vom 12.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

436 Feldurteil vom 23.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

437 Beurteilung der NSDAP/Gauleitung Oberdonau vom 07.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

438 Feldurteil vom 23.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

gründung hieß es: »Die Äußerungen des Angeklagten sind objektiv geeignet, den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen und zu zersetzen. Sie seien nämlich geeignet, das Vertrauen zur militärischen und po-litischen Leitung sowie das Vertrauen auf den Endsieg zu untergraben. Daß seine Worte diese Wirkung haben konnten, mußte der Angeklagte trotz seiner geringen Intelligenz erkennen.«439 Seine Äußerungen wurden als »öffentliche« Handlungen beurteilt, weil er die beiden Frauen nicht näher gekannt hatte. In der Urteilsbe-gründung wurde als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbe-straft war und einen guten Ruf bei der Truppe hatte. Dennoch wurde er als »geistig sehr beschränkt«440 eingestuft. Strafverschärfend wurde von Dr. Hasselbach, dem Kriegsgerichtsrat, hingegen die Tatsache beurteilt, dass er, statt der Bekannten seiner Frau Trost wegen ihres vermissten Mannes zu spenden, »Greuelmärchen«

erzählt habe.441 Der Verurteilte bat um »Strafaussetzung zwecks Frontbewährung«

und wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau um Aufhebung des Haftbefehls. Die-sem Antrag wurde stattgegeben und der Verurteilte wurde auf freien Fuß gesetzt und mit seiner Truppe in Marsch gesetzt.442

Bei der Denunziantin Josefine Huber handelt es sich um eine einundzwanzigjäh-rige Frau aus der Nachbarschaft des Angezeigten. Die ProtagonistInnen dieses Fal-les kannten sich vom Sehen, standen in gewissem alltäglich-nachbarschaftlichem Kontakt, ohne näher miteinander befreundet gewesen zu sein. Der Angezeigte äußerte sich seiner flüchtigen Bekannten gegenüber recht offen. Möglicherweise fühlte er sich durch die Aufforderung des Mädchens, politische Witze zu erzählen, ermuntert und sicher. In der Art seiner Beschreibung des Zurücklassens von Ver-letzten durch die Wehrmacht bei Orel wird sein Mitgefühl für die SchwerverVer-letzten deutlich. Er drückte damit aus, dass die Wehrmacht nicht mehr »menschlich« ge-genüber den »eigenen« Soldaten agierte. Für die Bekannte seiner Frau war diese Erzählung möglicherweise wegen ihres vermissten Mannes belastend. Vielleicht handelte Werner Kofler aber auch nur naiv unüberlegt mit seiner spontanen Erzäh-lung und wollte einfach seine Erfahrungen in einem Rahmen, in dem er sich sicher fühlte, einmal jemandem mitteilen. Das politische Herkunftsmilieu des Angezeigten erscheint widersprüchlich, er dürfte bei unterschiedlichsten politischen Organisa-tionen Mitglied gewesen sein. Er war katholisch und im Christlichen Freiheitsbund aktiv gewesen, er hatte einen Antrag auf Aufnahme in die SA gestellt und war nicht aufgenommen worden. Die Gründe sind für das eine wie für das andere nicht

rekon-439 Gerichtsverhandlung vom 26.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

440 Gerichtsverhandlung vom 26.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

441 Gerichtsverhandlung vom 26.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

442 Feldurteil vom 23.06.1944, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

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struierbar, es dürfte sich – laut Akten – bei dem Eintritt in den christlichen Freiheits-bund um pragmatisch-berufliche Gründe und bei der SA um private Gründe gehan-delt haben, zumindest in seiner Darstellung.

Die Anzeigerin scheint persönlich empört reagiert zu haben. Möglicherweise ver-körpert sie den weiblichen Gegenentwurf zum typischen männlichen »Tätertyp«443, eine »gläubige und unbeirrbare« Anhängerin des Nationalsozialismus, die die Kriegsrealität nicht wahrhaben wollte.444 Sie war sich ihres Vorhabens zur Anzeige aber offenbar nicht ganz sicher, denn sie versicherte sich noch am selben Abend über die Rechtschaffenheit ihres Plans bei ihrem Dienstgeber, der ihr dazu riet, sich an einen »Parteirichter« zu wenden, was sie auch tat. Es entstand so also eine hi-erarchisch konstruierte kommunikative Kette an »DenunziationsträgerInnen«, die über die »moralische« Gerechtfertigtheit dieser Anzeige miteinander verhandelten.

Nach Johannes Stehr geht es beim typischen Moralisieren um die Handlungen an-derer, aus der Situation ausgeschlossener Personen, über die geurteilt wird.445 Die Elemente der Moralisierungssituation können als Moralisierungstriade beschrieben werden: Es gibt ein Moralisierungssubjekt, ein Moralisierungsobjekt bzw. einen mo-ralisierten Fall und ein Publikum. Ein weiteres Element der Interaktionsform Mora-lisieren ist das Arbeits- und Interaktionsbündnis, mithilfe dessen für die gegebene Situation und an einem konkreten Fall die moralische Bedeutung von den jeweils involvierten Personen ausgehandelt wird.446 Altersmäßig gehörte die Denunzian-tin zu der drittgrößten Altersgruppe meines Untersuchungssample der insgesamt sehr jungen DenunziantInnen; alle ProtagonistInnen in diesem Fall waren sehr jung.

Auch die Bekannte der Frau des Angezeigten verteidigte den Angezeigten schluss-endlich nicht, sondern distanzierte sich im Gegenteil von ihrer Bekanntschaft:

»Während er bei der Wehrmacht war, kam seine Frau des öfteren zu mir in die Woh-nung auf kurzen Besuch, jedoch wurde keine engere Freundschaft angeknüpft. Da-her ist auch das Kommen des K. nicht als ausgesprochener Freundschaftsbesuch zu werten.«447 Dennoch suchte sie sich offenbar hinsichtlich ihrer eigenen Meinung bedeckt zu halten, denn es wirkt wenig plausibel, dass sie beim Bügeln gar nichts Genaues von den Vorgängen mitbekommen haben soll. Sie suchte offenbar einen Ausweg aus diesem Loyalitätskonflikt.

443 Broszat, Politische Denunziationen, hier S. 236.

444 Vgl. Diewald-Kerkmann, Kleine Macht, S. 115.

445 Vgl. Stehr, Sagenhafter Alltag, S. 36 f.

446 Stehr, Sagenhafter Alltag, S. 37.

447 GP Vöcklabruck, Tgb. vom 06.11.1943, AdR, Zentr. Ger. 1939–1945, Außenst. Wien 173/12.

Im Dokument Fälle aus der NS-Militärjustiz (Seite 113-119)