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Eintragung der „Warenzeichen“ beim Rat der Gewerbeverständigen in Köln (1831)

KAPITEL 3: Maria Clementine Martin und die Kölner Zeit (1825–1843)

VI. Eintragung der „Warenzeichen“ beim Rat der Gewerbeverständigen in Köln (1831)

Allerdings folgten nun andere Ereignisse, die nicht minder bedeutend waren, und die so-wohl das Unternehmen der Fabrikantin Martin als auch die Behörden über Jahre beschäf-tigen sollten, und die als Präzedenzfälle angesehen werden können.

Überdies zeigen die Vorgänge, wie kontrovers die mit den Angelegenheiten befassten Stellen die Rechtslage beurteilten und dass es Jahre dauerte, bis der Rheinische Revisions-und Kassationsgerichtshof rechtskräftig darüber entschied.

Hierbei ging es nicht mehr nur um formelle Beeinträchtigungen durch Benutzung des Preußen Wappens, sondern um das Produkt Carmelitergeist selbst und dessen Anprei-sung als Arznei bzw. Geheimmittel.

Bevor darauf im Einzelnen eingegangen werden soll, ist eine andere unternehmerische Aktivität der „säkularisierten“367 Nonne Maria Clementine Martin zu erwähnen.

Nicht nur, dass sie erfolgreich die Einräumung des Privilegs der Wappenführung für ihre Produkte erreicht hatte, und nicht allein, wie ausgeführt, beschränkt auf die Nutzung des Preußen Adlers, sondern erweitert um die „wilden Männer im Purpurmantel“, ließ sie am 7. Oktober 1831 ihre „Warenzeichen“, dazu gehörten das „preußische Wappen und das des Carmeliterordens“, beim „Königlichen Rat der Gewerbeverständigen zu Köln“ eintra-gen368, ein Vorgang, dem heute § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG entgegenstände.369

Damit verschaffte sie sich zusätzliche Schutzrechte gegenüber der Konkurrenz und konnte sich von dieser weiter absetzen.

Der „Rat der Gewerbeverständigen“ war eine Einrichtung, die aus den unter der französi-schen Herrschaft etablierten „Conseil de prud’homme“ hervorgegangen war, vom Staat Preußen übernommen wurde370, und die als Vorläufer der späteren Gewerbegerichte an-zusehen sind.

Im Jahr 1806 richtete die Stadt Lyon auf Ersuchen der dortigen Handelskammer den er-sten „Conseil de prud’hommes“ ein.

367 Der Begriff ist nicht im Sinne „individueller“ Säkularisation zu verstehen, siehe dazu Clemens Alois Baader, Nothwendigkeit der individuellen Säkularisation oder der zu ertheilenden Erlaubnis, daß die in höhern Weihen stehenden Geistliche in den Laienstand übertretten dürfen, Allen Ministern Deutsch-lands vorzüglich aber dem kurpfalzbeierischen Ministerium gewidmet!, 1802, S. 1-40, hier S. 7-8;

URL:http://www.reader.digitale-sammlungen.de (Aufruf am 09.02.2014).

368 Witting, S. 107.; dies., in: Neue Deutsche Biographie 16 (1990), S. 291-292;

URL:http://www.deutsche-biographie.de/pnd137362102.html (Aufruf am 09.02.2014).

369 Philipp Lehmann, Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht im Bereich der Religionsgemeinschaften, Diss. Universität Göttingen 2009, Frankfurt 2010, S. 128.

370 Heinrich Dahmen, Zum 100 jährigen Bestehen des Königlichen Gewerbegerichts Cöln 1811-1911, Cöln 1911, S. 12.

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Dessen Aufgabe bestand in erster Linie darin, Auseinandersetzungen zwischen Fabrikan-ten und Arbeitern zu schlichFabrikan-ten.371

Wegen der praktischen Erfolge des Conseils von Lyon etablierten sich in vielen Städten weitere Einrichtungen dieser Art und so wurden bis zum Jahr 1813 in Frankreich nach und nach 38 Conseils errichtet.372

Neben den gerichtlichen Funktionen nahmen die Conseils auch administrative Aufgaben wahr.

So hatten sie beispielsweise die Zahl der vorhandenen Gewerbebetriebe und die der dort beschäftigten Arbeiter festzustellen sowie die Kontrolle über Quittungs- und Arbeitsbü-cher zu führen.373

Darüber hinaus, und diese Tatsache ist hier von besonderem Interesse, war den Conseils die Sorge um den Muster- und Markenschutz übertragen, und hier fiel ihnen die Aufgabe zu, das Eigentum der „Dessins“ zu sichern.374

In Lyon war bereits ab 1806 „das Deponieren von zu schützenden Mustern beim Conseil“

gesetzlich geregelt und durch Dekret vom 11. Juni 1809 angeordnet, „daß auch die Fa-brikmarken und Warenzeichen, welche Schutz beanspruch(t)en, beim Conseil de prud’hommes niederzulegen seien“, wobei dieser „über die Neuheit und Eigenartigkeit derselben zu befinden“ hatte.375

Um überhaupt Klage auf Zuerkennung des Eigentums an einem „Dessin“ erheben zu kön-nen, war mit der Anmeldung des Fabrikzeichens zugleich ein Muster (Abdruck, Abbildung und dergl.) im Archiv des Rates einzureichen376, und im Falle von Einsprüchen schließlich, etwa bei behaupteter Verwechslungsfähigkeit, entschied das Tribunal de commerce unter Berücksichtigung des Gutachtens des Conseils.377

Mit der Schaffung der Institution eines „Rates der Gewerbeverständigen“ wurde bereits in der Napoleonischen Zeit ein Vorläufer eines Warenzeichen- und Markenregisters begrün-det, weit bevor man in Deutschland daran dachte. Es sollten noch etliche Jahre vergehen, ehe endlich im Jahre 1874 das Markenschutzgesetz in Kraft treten konnte.378

371 Dahmen, S. 4.

372 Ders., S. 5.

373 Ders., a.a.O.

374 Ders., a.a.O.

375 Richard Zeyss, Die Entstehung der Handelskammern und die Industrie am Niederrhein während der französischen Herrschaft. Ein Beitrag zur Wirtschaftspolitik Napoleons I., Leipzig 1907, S. 212;

URL:http://www.digitalis.uni-koeln.de (Aufruf am 24.02.2014).

376 Dahmen, S. 5.

377 Zeyss, a.a.O.

378 Wolfgang B. Schünemann, Einleitung A-F, in: UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ne-bengesetzen Großkommentar, 1. Auflage, hrsg. von Rainer Jacobs, Walter F. Lindacher, Otto Teplitzky, Berlin 2006, B 11.

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Nach Aachen (1808) und Krefeld (1811) richtete die Stadt Köln auf Initiative der Handels-kammer im August des Jahres 1811 einen „Rat der Gewerbeverständigen“ ein.379

Als Datum der ersten Eintragung eines Fabrikzeichens ist der 23. Oktober 1811 vermerkt.

An diesem Tage wurde Markenschutz für die Firma „Jean Marie Farina, vis=à=vis de la place Julier“ begründet.380

Im Jahr seiner Einrichtung kam das Fabrikzeichenregister auf 26 Eintragungen381 und 20 Jahre nachdem Farina als erster Kölner Unternehmer beim Rat der Gewerbeverständigen Markenschutz beantragt hatte hinterlegte die Firmeninhaberin Martin dort ebenfalls ihre Fabrikzeichen.382

Diese Anmeldung gilt es allein deshalb näher zu beleuchten, als sich der von ihr in An-spruch genommene Zeichenschutz bemerkenswerter Weise nicht auf eine eigene, origi-näre Fabrikmarke ihrer Firma gründete.

Vielmehr beanspruchte sie Schutz für das Königlich Preußische Wappen, zum anderen für das Ordenssiegel der Karmeliten383, Aufmachungen, mit denen sie ihre Waren prägnant ausstattete.

Hier stellt sich die Frage, wie der Rat solchermaßen „entliehene“ Fabrikzeichen zugunsten der Anmelderin zulassen konnte, lag doch auf der Hand, dass das Staatswappen in keinem Falle als eigenständige Fabrikmarke einer Privatunternehmerin angesehen werden konn-te, woran auch nichts der Umstand ändert, dass Maria Clementine Martin zur Wappen-führung ausdrücklich privilegiert war.

Nichts anderes gilt in Bezug auf das Wappen der Karmeliten.

Aufschluss könnte der Inhalt der Antragsschrift von Maria Clementine Martin geben, die der Anmeldung des Ordenszeichens der Carmeliter als Fabrikzeichen zugrunde lag.

Indes ließ sich dieser Punkt nicht klären, weil die dazu notwendige Einsichtnahme in das im Unternehmensarchiv der Kölner Firma befindliche Dokument, das darüber Aufschluss geben könnte, nicht gestattet wurde.384

Darüber hinaus waren alle Bemühungen, über die einschlägigen Archive an dieses Schrift-stück zu gelangen, vergeblich.385

379 Dahmen, S. 8. u. S. 10.

380 Dahmen, S. 11; BHAB, Kölnisches Wasser von dem ältesten Destillirer Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichs-Platz in Köln K.K. Hoflieferant, Köln 1894, (Anonym), S. 10.

381 Dahmen, a.a.O.

382 Witting, S. 107.

383 Witting., a.a.O.

384 PAHH, Handakten, Korrespondenz mit MCM Klosterfrau Vertriebsgesellschaft mbH, insbesondere Schreiben vom 03.08.2012.

385 PAHH, Handakten, Korrespondenz mit LAV NRW R; LAV NRW W; LHA Ko; HAStK; RWWA.

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Bei der Registrierung der Fabrikzeichen hatten die Gewerbeverständigen, wie zuvor er-wähnt, über deren „Neuheit und Eigenartigkeit“ zu befinden, und darauf zu achten, eine Verwechslungsgefahr möglichst auszuschließen.

Das bestätigen nachdrücklich die im Folgenden angeführten Entscheidungen des Rheini-schen Appellations-Gerichtshofs vom 13. Juli 1822 (Zanoli vs. Remy), vom 17. Februar 1834 (Erben von Gaita vs. Gotthard Pastor Peters Sohn) sowie vom 11. Mai 1838 (Kohnen vs. Ritzefeld).

Im Verfahren des bekannten Kölnisch Wasser Herstellers Zanoli, das dieser erfolgreich ge-gen seine Konkurrentin Remy wege-gen unstatthafter Nachahmunge-gen seiner Fabrikzeichen führte, hatte der Gerichtshof über die Frage zu entscheiden, „durch welche Kennzeichen sich Fabrikzeichen von einander unterscheiden“ müssten, insbesondere, ob nach dem Ge-setz vom 22. Germinal Jahr II. Art. 16-18. Dekret vom 11. Juni 1809. – Art. 4-8. „kleine, wenig auffallende Unterscheidungsmerkmale (…) die Verschiedenheit der beigefügten Namen Beachtung verdien(t)en“.

Während das Königliche Handelsgericht, gestützt auf das Gutachten des Rats der Gewer-beverständigen, dies als ausreichend unterscheidungsfähig angesehen hatte, lehnte die Berufungsinstanz dies ab.386

In dem Prozess Gaita verwahrte sich der Kläger, dem „mittelst Allerhöchster Kabi-netts=Ordre“ das Recht zur Führung des Königlich Preußischen Wappens auf seinen Pro-dukten verliehen worden war, „dahin gehend: daß den Beklagten der widerrechtliche Ge-brauch des Kön. Preuß. Wappens in ihren Fabrikzeichen auf den Umschlägen ihrer Nadel-patente untersagt werde“.

Dabei ging es um die Problematik, was „nothwendiger Bestandtheil eines Fabrikzeichens“

sei und die Richter befanden, dass dazu weder die Angabe des Namens des Fabrikanten und des Fabrikortes gehörten, dieses indessen „auch allein aus andern willkührlich ge-wählten Charakteren und Worten, oder bildlichen Darstellungen zusammengesetzt seyn kann, noch für in der Art wesentlich unterscheidend angesehen werden darf; daß mit Aus-nahme dieses Theils die sonstige Form und Einrichtung eines bereits angenommenen Fab-rikzeichens beliebig von einem anderen Fabrikanten nachgeahmt werden könnte“ und

„daß vielmehr das Dekret vom 11. Juni 1809 im Art. 5, jeden Fabrikanten ganz allgemein verpflichtet, die Wahl seines Fabrikzeichens so zu treffen, daß sich dasselbe, von schon vorhandenem unterscheide, und nicht mit ihnen verwechselt werden könne“.

386 Archiv für das Civil- und Criminal-Recht, Band 5, Erste Abtheilung, Köln 1824, S. 92-95;

http://www.rg.mpg.de (Aufruf am 21.02.2014).

104 Und weiter:

„Daß die Abbildung des Kön. Wappens auf Aushängeschildern, Etiketten und zur sons-tigen Waarenbezeichnung zwar nicht eine Befugniß Einzelner ist, welche ein Untersa-gungsrecht wider Dritte für sie begründete, denen das nämliche Vorrecht durch Kö-nigliche Gnadenbewilligung zu Theil geworden.

Daß deshalb auch diese Abbildung allein gebraucht, zur Unterscheidung des Ursprun-ges von Fabrikaten unzureichend seyn würde, wenn mehrere für das nämliche Fabri-kat mit der Befugniß zu dieser Art Bezeichnung begnadigte Personen miteinander concurriren sollten.“

Und schließlich:

„Daß Letzteres hier aber hinsichtlich der Partheien nicht der Fall ist, indem unbestrit-ten nur die Appellaunbestrit-ten sich in dem Genusse dieser Gnadenbewiligung befinden.

Daß außerdem die Form der Etiketten, und die Verbindung des Königl. Wappens mit sonstigen Bezeichnungen, sowie die Anordnung, in welcher dasselbe vorkömmt, in Be-tracht gezogen werden müssen.“

In dem Verfahren „Kohnen – Ritzefeld“ schließlich bestätigte der Senat:

„Zu einer verbothenen Nachmachung von Fabrikzeichen ist es nicht erforderlich, daß die Nachmachung in allen Theilen übereinstimmend sey“, wobei hier Art. 72, 76 und 77 I. c.

„des Bergischen Dekrets v. 17. Dezbr. 1811“ zur Anwendung kamen.

Danach war die Nachahmung der besonderen Zeichen, welche ein Fabrikant seinen Fabri-katen gegeben hatte, im Allgemeinen untersagt und darüber hinaus unter Strafe ge-stellt.387

Eine Beschäftigung mit der Frage, ob einer säkularisierten Nonne schlechterdings das Recht zur Benutzung eines Ordenswappens zur Ausstattung ihrer Waren zugestanden ha-ben mag oder ob sie jemals dem Karmeliterorden angehört hat, war also von den Sach-verständigen nicht gefordert.

Indem nichts, wie in den Fällen zuvor, über „markenrechtliche Auseinandersetzungen“

bekannt geworden ist, ist davon auszugehen, dass die hinterlegten Fabrikzeichen des Un-ternehmens Martin die gesetzlichen Voraussetzungen der „Neuheit und Einzigartigkeit“

erfüllten.

Dazu sei noch angefügt, dass es in der damaligen Zeit noch keine kirchenrechtlichen Vor-schriften gab. Diese stammen erst aus dem 20. Jahrhundert.

387 Archiv für das Civil- und Criminal-Recht, Band 5, Erste Abtheilung, Köln 1824, S. 92-95;

http://www.rg.mpg.de (Aufruf am 21.02.2014).

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Ebenso fehlte es in Preußen an einem Herods/Wappenamt für die staatliche Regelung.388

Mit der beschriebenen Markenanmeldung springt allerdings folgende Besonderheit ins Auge.

Unterstellt, das von Maria Clementine Martin beim Rat der Gewerbeverständigen hinter-legte Ordenszeichen entsprach auch dem auf ihren Waren und Gebrauchszetteln ange-brachten Signum, und daran dürften keine Zweifel bestehen, dann wich dieses markant von dem Originalwappen der Karmeliten ab.

Dieses enthält nämlich aufgrund seiner Geschichte drei auffällige Sternsymbole.389

Zwei dieser Sterne sind links und rechts neben dem zu einem Kreuz stilisierten Berg Karmel angeordnet; der dritte Stern befindet sich im unteren Teil des Wappens.390

Demgegenüber weist das ansonsten sklavisch nachgebildete Karmeliten-Ordenszeichen der Unternehmerin Martin lediglich zwei Sterne auf, die links und rechts des Kreuzsym-bols abgebildet sind.391

Der dritte Stern ist jedoch nicht vorhanden.392

Nun kann aufgrund nicht gestatteter Einsichtnahme in die bei dem Kölner Unternehmen vorhandene Akte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die von Maria Clementine Martin beim Rat der Gewerbeverständigen hinterlegte „Bildmarke“ das Originalwappen der Karmeliten wiedergab, ein drittes Sternsymbol enthielt, indes spricht für eine solche Annahme schon deshalb nichts, weil das auf allen einschlägigen Gebrauchszetteln der Firma Martin wiedergegebene Ordenszeichen lediglich zwei Sterne aufweist.

Ebenso ist es nicht wahrscheinlich, dass es sich hier um einen Fehler bei der Drucklegung gehandelt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Maria Clementine Martin einen solchen Fehler auf der Stelle berichtigt hätte.

Die Richtigkeit dieser Annahme wird noch dadurch bekräftigt, dass selbst noch der Unter-nehmensnachfolger der Firmengründerin die Gebrauchszettel unverändert mit nur zwei Sternsymbolen beibehielt, womit ein Versäumnis der Druckerei mit hoher Wahrschein-lichkeit ausscheiden dürfte.

388 Da es in der Übergangszeit des ersten Drittels des 19. Jahrhunderts weder ein kirchliches noch ein staatliches Wappen-Kontroll-Recht in der Rheinprovinz gab, war Maria Clementine Martin relativ frei in ihrem Gebrauch, sofern ihr dies nicht von einem Mitbewerber bestritten wurde.

389 StAAm, Regierung der Oberpfalz, Kammer der Finanzen 11062, siehe dazu Anhang L.

390 A.a.O.

391 LAV NRW R, BR 9 Nr. 1315, fol. 145r.; siehedazuAnhang D; fol. 143r.; siehe dazuAnhang E; GStA PK I fol 40v.; siehe dazuAnhang G, GStA fol. 42r; siehe dazuAnhang H; LAV NRW R, BR 9 Nr. 1315, fol.

236v.; siehe dazuAnhang J; LAV NRW R 9 Nr. 1315 , fol. 237r.; siehe dazuAnhang K.

392 A.a.O.

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Bliebe noch die Überlegung, Maria Clementine Martin habe auf die Wiedergabe des Ori-ginalwappens der Karmeliten verzichtet, um einen Konflikt mit den ehemaligen Regens-burger Karmeliten zu vermeiden.

Aber auch für eine solche Annahme spricht nichts.

Ungeachtet dessen dürfte es zweifelhaft sein, ob die ehemaligen Regensburger Karmeli-ten, die zwar nach Aufhebung ihrer geistlichen Gemeinschaft infolge der Säkularisation ih-ren Karmelitengeist unter Beibehaltung ihres Ordenszeichens auf den Etiketten und Ge-brauchszetteln weiter herstellten, überhaupt Rechte auf Wappenmissbrauch gegen die in Köln ansässige Unternehmerin Martin hätten erfolgreich geltend machen können.

Das ist zum einen schon deshalb fraglich, weil das Wappen dem Orden gehörte, die ehe-maligen Mönche die Herstellung des Karmelitengeistes jedoch in staatlicher Regie als

„Königlich Bairische Geistfabrik“ fortsetzten, zum anderen stellt sich die Frage, ob ihnen eine Berufung auf ihr „Markenrecht“ im Ausland, nämlich im Königreich Preußen, über-haupt Erfolg beschert hätte.

Nach allem liegt der Schluss nahe, dass der ehemaligen Annuntiatin Maria Clementine Martin das Wissen und die Kenntnis der zur Ausgestaltung des Originalwappens der Kar-meliten fehlten, und das ist wiederum ein weiteres Indiz für die Annahme, dass sie selbst nie dem Orden der Karmelitinnen angehört hat.

Denn es wird nicht eine Karmelitin oder einen Karmeliten geben, die oder der die Symbo-lik des Ordenszeichens nicht verinnerlicht hätte, womit eine fehlerhafte Wiedergabe des Originalwappens durch ein Mitglied des Ordo Carmelitarum Discalceatorum mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheiden dürfte.

VII. Zur rechtlichen Einordnung des Carmelitergeistes dargestellt an der Sache Rueb

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