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Die Technik des Rufelandgeschäfts

Im Dokument MARKT OST-EUROPA­ (Seite 133-139)

(Schluß*) Von Roland.

IX.

Die Finanzierung.

1. Grundsätzliches. Bei Aufnahme wirtschaftlicher Beziehungen zwischen Deutschland und der Sowjetunion war es Sache des einzel­

nen deutschen Lieferanten, sich die zur Durchführung russischer Auf­

träge erforderlichen Finanzierungsmittel unmittelbar von seiner Bank zu beschaffen. Solange sich die russischen Kreditforderungen in mäßigen Grenzen hielten — in den ersten Jahren lagen die Kredit­

fristen im allgemeinen zwischen 3 und 6 Monaten — verursachte die Bereitstellung der Finanzierungsmittel keine besonderen Schwierig­

keiten. Auch der verhältnismäßig geringe Umfang des Liefer­

geschäfts trug zur Erleichterung bei. Die Verhältnisse gestalteten sich schwieriger, als nicht nur der russische Bedarf an deutschen Industrieerzeugnissen zunahm, sondern darüber hinaus bei steigender Nachfrage nach deutschen Waren auch die Kreditfristen eine stän­

dige Verlängerung erfuhren. Dadurch steigerte sich einerseits der Bedarf an Finanzierungsmitteln, andererseits mußten sich die Be­

dingungen der Finanzierung den längeren Zahlungszielen ent­

sprechend ungünstiger gestalten. Bei dieser Sachlage erschien es fraglich, ob die kapitalschwache deutsche Wirtschaft überhaupt in der Lage sein würde, am Wiederaufbau der russischen Wirtschaft in dem Maße teilzunehmen, wie es der russische Besteller selbst gewünscht hätte. Eine Lösung dieser Frage konnte nur auf dem Wege organisatorischer Hilfsmaßnahmen angestrebt werden. Zur Ueberwindung der Schwierigkeiten trug zweifellos die Tatsache bei, daß man es auf Grund des staatlichen Außenhandels­

monopols der Sowjetunion mit einem einzigen Besteller zu tun hatte, für dessen Zahlungswillen die politischen Machtmittel, für dessen Zahlungsvermögen die wirtschaftlichen Reserven

T.Vergl.'.O. E. M." 1933, Heft 1, Januar, S. 1-6 und Heft 2, Februar, S. 56-62.

eines ganzen Staates bürgten. Dieser Umstand konnte Finanzierungs­

maßnahmen auf seiten des Lieferanten auch insofern erleichtern, als die Geschäftsbedingungen ganz von selbst einheitliche Formen an­

nahmen. Waren die finanzierenden Banken deshalb an sich zur Mit­

wirkung bereit, so glaubten sie doch, das mit dem Geschäft ver­

bundene Risiko nicht allein übernehmen zu können. Die erforder­

liche Hilfsstellung leistete nun die öffentliche Hand durch ihre Ga­

rantien, über deren Charakter im vorhergehenden Abschnitt berich­

tet wurde. Den Schlußstein bei Organisation der Finanzierung bil­

dete die Gründung einer besonderen Finanzierungsgesellschaft, der I n d u s t r i e f i n a n z i e r u n g s - A k t i e n g e s e l l s c h a f t O s t (I f a g o), welche die Mittlerin zwischen den am Rußlandgeschäft be­

teiligten Industriefirmen und den finanzierenden Bankinstituten dar­

stellen sollte. Die Ifago erhielt die Aufgabe, mit den ihr jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln die durch Reichs- und Ländergarantie gedeckten Russenwechsel mit Unterschrift der russischen Handels­

vertretung flüssig zu machen.

2, Die Diskontierung garantierter Russenwechsel durch die Ifago.

Das Finanzierungsverfahren bei der Ifago hat im Laufe der Jahre mannigfache Veränderungen durchgemacht. Es erübrigt sich, auf die einzelnen Stadien der Entwicklung einzugehen. Wir beschrän-ten uns auf die Darstellung der zur Zeit üblichen Methode:

Die Ifago finanziert nicht mit eigenen Mitteln — sie verfügt über ein Eigenkapital von nur 375 Mill. RM — sondern mit den Mitteln der hinter ihr stehenden größeren Institute in der Weise, d a ß v o n d i e s e n I n s t i t u t e n j e w e i l s e i n f e s t b e g r e n z t e r R e d i s k o n t -k r e d i t zur Verfügung gestellt wird. Die Ifago nimmt die durch Reichs- und Ländergarantien voll gedeckten Russenwechsel von den Lieferfirmen entgegen und hinterlegt sie bei der Reichshauptbank als Sicherheit für den zu gewährenden Kredit. Die Russenwechsel die­

nen also nur als Sicherheit; sie können nicht selbst diskontiert wer­

den, da die Reichsbank Wechsel mit längerer Laufzeit als 90 Tagen nicht zum Rediskont annimmt. Es müssen infolgedessen Ersatz­

papiere mit dreimonatiger Laufzeit geschaffen werden, die jeweils zu prolongieren sind. Dies geschieht in der Weise, daß die Liefer­

firma den Gegenwert des von ihr eingereichten Russenwechsels in einem Drei-Monats-Wechsel auf die Ifago zieht. Auf diese Flüssig­

machungswechsel setzt die Ifago ihr Akzept, Um sie rediskontfähig zu machen, ist noch eine weitere Unterschrift erforderlich, Sie wird von einem Konsortium von Banken geleistet, das sich dafür ausdrücklich zur Verfügung stellt. Für die Drei-Monats-Wechsel sind bei der Ifago mehrere Werktage vor Verfall Prolongations­

wechsel über den gleichen Betrag und für die gleiche Laufzeit ein­

zureichen, Die Abdeckung des Kredits erfolgt durch Verrechnung des Betrages des letzten Prolongationswechsels gegen den auf das russische Akzept einkassierten Reichsmarkbetrag. Die Diskontie­

rungsspesen betragen insgesamt 2 % über Reichsbankdiskont p. a.

Das vorerwähnte Bankenkonsortium, das im allgemeinen aus 10 bis 15 führenden Banken besteht, wird bei jedem neuen Rediskont-kredit, den die Ifago für ihre Finanzierungszwecke erhält, neu for­

miert. Da es dem rediskontierenden zentralen Finanzinstitut gegen­

über durch sein Giro für den Wechselaussteller bürgen muß, behält es sich das Recht vor, die bei der Ifago eingehenden Finanzierimgs­

anträge zu prüfen.

Die der Ifago einzureichenden Wechsel müssen unbedingt die M i t u n t e r s c h r i f t d e r r u s s i c h e n H a n d e l s v e r t r e ­ tung oder der russischen Staatsbank tragen. Sie können lauten auf Reichsmark, zahlbar Berlin, ferner auf verschiedene ausländische Währungen, zahlbar in dem betreffenden Währungslande oder in Berlin, endlich auch auf Goldmark, zahlbar in Berlin.

Die Ifago hat sich als Finanzierungsinstrument für das Russengeschäft seit ihrer im Jahre 1926 erfolgten Gründung vor­

züglich bewährt. Es sind durch sie im Laufe der Zeit Rediskont-kredite im Werte von mehreren 100 Millionen flüssig gemacht wor­

den. Nicht nur die nach Rußland liefernden Industriefirmen haben an der Ifago einen unentbehrlichen Helfer bei der finanziellen Durch­

führung der Geschäfte; auch die Banken, die sich hinter ihr in dem

„Konsortium" zusammenschließen und ihr Giro zur Verfügung stel­

len, können auf die Ifago nicht mehr verzichten, wenn sie sich in größerem Umfange in die Finanzierung des Russengeschäfts ein­

schalten wollen.

3. Die Finanzierung au! dem freien Markt Bis Anfang 1931 nah­

men verschiedene größere Firmen die Ifago zur Diskontierung ihrer garantierten Russenwechsel nicht in Anspruch, da sie flüssig genug waren, um die Wechsel bis zu ihrer Einlösung im Portefeuille zu be­

halten. Bei zunehmender Geldverknappung begannen auch diese Firmen, mehr und mehr ihr Teil von den Mitteln der Ifago zu for­

dern. Gegenwärtig gibt es kaum noch eine am Russengeschäft be­

teiligte Firma, die sich der Ifago nicht bedient. Man geht wohl in der Annahme nicht fehl, daß mindestens 80 % aller garantierten Russenwechsel durch die Ifago diskontiert werden.

Die Unterbringung der ungarantierten Wech­

selabschnitte ist eine der größten Sorgen der am Russen­

geschäft interessierten Kreise. Leider sind die Preise nicht so gut, daß diese Abschnitte bis zur Einlösung im Tresor liegen bleiben können. Bis auf sehr geringe Ausnahmen sind die Firmen darauf angewiesen, auch diese Papiere zu Gelde zu machen, um damit einen Teil der laufenden Betriebsausgaben bestreiten zu können. Aller­

dings genügt es, wenn sie nicht sofort nach Eingang, sondern erst im Laufe der Zeit untergebracht werden. Von dieser Möglichkeit zu warten, wird von den Firmen selbstverständlich Gebrauch ge­

macht, und zwar insbesondere dann, wenn die Wechsel nicht bei der eigenen Bankverbindung, sondern auf dem freien Markt unter­

gebracht werden müssen.

Es wäre verfehlt, anzunehmen, daß die ungarantierten Ab­

schnitte durchweg auf dem freien Markt diskontiert werden. Unter dem „freien Markt" versteht man die kleinen Spezialbanken und Vermittlerfirmen, die sich im besonderen mit diesem Diskon­

tierungsgeschäft befassen. Sie kaufen die Wechsel entweder auf eigene Rechnung oder geben sie an andere Geldgeber weiter. Es

handelt sich bei letzteren meistens um ausländische Finanzkreise, die aus den hohen Diskontsätzen für langfristige Russenwechsel (20 bis 35 %) erhebliche Gewinne ziehen. Sie diskontieren vielfach „ohne Obligo des Ausstellers" und verlangen dafür einen besonderen Auf­

schlag auf den sonst üblichen Diskontsatz.

Die Inanspruchnahme des freien Marktes wird von den deut­

schen Lieferfirmen nach Möglichkeit vermieden. Da die Groß­

banken die Diskontierung ungarantierter Russenakzepte ablehnen, mußten andere Wege beschritten werden. Vielfach werden die Schwierigkeiten dadurch überwunden, daß die Banken den Russen­

wechsel als Sicherheit ins Depot nehmen und ihrem Kunden einen Ueberbrückungskredit einräumen. Sind die Wechsel erst in die letz­

ten drei Monate ihrer Laufzeit eingetreten, so können sie bei einer Reichsbankstelle ohne weiteres diskontiert werden.

X.

W abrangst rage.

Von jeher lag es im Bestreben der Lieferfirma, Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie bei Einlösung des Russenwechsels unab­

h ä n g i g v o n e t w a i g e n W ä h r u n g s s c h w a n k u n g e n t a t s ä c h l i c h d e n G e ­ genwert ihrer Leistungen erhalten. Einen sicheren Wert­

messer zu finden, erschien aber außerordentlich schwierig. Die Einführung der sogenannten Goldklausel, durch welche die Reichsmark einer bestimmten Menge Feingold (V2T0O kg) gleich­

gesetzt wird, scheiterte am Widerspruch der russischen Handels­

vertretung. In einzelnen Industriezweigen wurde es daher üblich, in ausländischer Währung, z. B. in Dollar, englischen Pfunden oder holländischen Gulden, zu fakturieren. Dieser Maß­

nahme lag allerdings nicht nur die Absicht einer Wertsicherung zu­

grunde, sondern sich auch die zur Bezahlung der ausländischen Roh­

stoffe erforderlichen Valuten zu beschaffen. Um die Jahreswende 1931/32 ließ nun die Sowjetseite den Wunsch erkennen, von der Zahlung in Auslandswährung durchweg abzugehen und den gesamten Z a h l u n g s v e r k e h r a u f R e i c h s m a r k u m z u s t e l l e n . Sie war zu einer derartigen Umstellung insbesondere deshalb ge­

zwungen, weil sie keine ausreichenden Dollarguthaben im Auslande mehr besaß. Die deutsche Seite trug dieser Sachlage Rechnung, be­

stand aber darauf, daß die Firmen, die bisher ganz oder teilweise in A u s l a n d s v a l u t a a b g e s c h l o s s e n h a t t e n , a u c h i n Z u k u n f t d a s R e c h t auf Wertsicherung in irgend einer Form behalten sollen.

Für die Wertsicherung wurden nun folgende Formen vor­

gesehen:

a) Akzepte auf nichteffektive nordamerikanische USA-Dollars, englische Pfunde, französische Franken, Schweizer Franken oder holländische Gulden, zahlbar in Berlin in Reichsmark, zu dem amtlichen Berliner Mittelkurs des dem Fälligkeitstage vorausgehenden Tages;

b) Goldmarkakzepte: Als Goldmark gilt in diesen Fällen der Wert von 10/i2 des nordamerikanischen Dollars gemäß „Ver*

Ordnung über Goldmark- und Goldmarknotenwechsel und -Schecks vom 6. Februar 1924" (Reichsgesetzbl. Jahrgang 1924, Teil I, Seite 50). Die Umrechnung der Zahlungen aus Goldmarkwechseln in Reichs Währung erfolgt gemäß Verord­

nung vom 17. April 1924 (s. Reichsgesetzbl. Jahrgang 1924, Teil I, Seite 415): „nach dem Mittelkurse, der auf Grund der amtlichen Berliner Notierung des dem Tage der Zahlung vorhergehenden Börsentages für Auszahlung New York er­

rechnet wird, oder, falls der Mittelkurs des dem Präsentations­

tage vorhergehenden Börsentages ein höherer war, nach die­

sem Kurse."

c) Die Valorisierung der Forderungen kann auch in der Weise erfolgen, daß Reichsmarkakzepte gegeben werden und von dem Besteller die Verpflichtung übernommen wird, evtl. Ab-weichungen des amtlichen Berliner Mittelkurses einer der obengenannten Währungen (nordamerikanische USA-Dollars, englische Pfunde, französische Franken, Schweizer Franken oder holländische Gulden) am Tage der Fälligkeit der Akzepte von dem Kurs dieser Währung am Tage der Bestellung durch Barzahlung innerhalb von zehn Tagen nach dem Verfall der Akzepte auszugleichen. Die gewählte Währung ist im Liefer­

vertrag sofort zu vereinbaren.

Die dargelegten Formen der Wertsicherung sollten den Inhaber russischer Wechsel vor Verlusten sichern, die durch Absinken des Reichsmarkkurses gegenüber dem Kurse der betreffenden Auslands­

währung entstehen können. Der Sturz des englischen Pfundes hatte die Firmen, die früher stets in Pfunden abgeschlossen hatten, bereits veranlaßt, die Zahlungen grundsätzlich auf Reichsmark abzustellen und auf jede Wertsicherung zu verzichten. Vor kurzem schien auch der amerikanische Dollar in seinen Grundfesten erschüttert zu wer­

den. Es erweist sich also, daß jede Wertsicherung, sofern sie die Reichsmark an eine fremde Währung bindet, von zweifelhaftem Nutzen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Firmen bei neuen Abschlüssen auf derartige Sicherungen verzichten werden.

XI.

Die Geschäftsabwicklung.

1, Lieferfrist. Nach den allgemeinen Lieferungsbedingungen der russischen Handelsvertretung beginnt die Lieferfrist an dem Tage, an dem Uebereinstimmung über die Bestellungen zwischen der Han­

delsvertretung und der Lieferfirma schriftlich vorliegt. Die Einhal­

t u n g d e r L i e f e r f r i s t s e t z t d e n r e c h t z e i t i g e n E i n g a n g s ä m t ­ l i c h e r v o n d e r H a n d e 1 s v e r t r e t u n g z u l i e f e r n d e n Unterlagen, insbesondere Klarstellung und Genehmigung der Pläne und Konstruktionszeichnungen, voraus. Es kommt häufig ge­

nug vor, daß diese technischen Unterlagen verpätet geliefert oder daß nach ihrer Aushändigung noch Aenderungen erforderlich wer­

den. Kann in derartigen Fällen die Lieferfrist nicht eingehalten wer­

den, ist die Handelsvertretung zur Stellung einer angemessenen

N a c h f r i s t v e r p f l i c h t e t . W i r d d i e W a r e a u c h i n n e r h a l b d i e s e r Nac h f r i s t n i c h t g e l i e f e r t , s o k a n n d i e H a n d e l s v e r t r e t u n g e i n e K o n ­ ventionalstrafe erheben, die sich je nach der Zeit der Ver­

spätung abstuft, 10 % vom Werte des verspätet gelieferten Teils des Gesamtauftrages jedoch nicht übersteigen darf, Ueber die Errech­

nung der Konventionalstrafe sind gerade in letzter Zeit Auseinander­

setzungen zwischen Lieferfirmen und Handelsvertretung an der Tagesordnung gewesen. Die Firmen stehen auf dem Standpunkt, daß die Konventionalstrafe nur für die Zeit bis zur Meldung der Prüf­

bereitschaft zu berechnen ist, während die Handelsvertretung die Zeit von Meldung der Prüfbereitschaft bis zum tatsächlichen Ver­

sand der Ware miteinbeziehen will,

2. Prüfung und Abnahme der Lieferungen. Die Handelsvertre­

tung ist berechtigt, den Fortschritt der Warenherstellung im Liefer­

werk nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten nachzuprüfen, Macht die Handelsvertretung von ihrem Prüfungsrecht kei­

nen Gebrauch, so kann sie auch nach Ankunft der Ware am russi­

schen Bestimmungsort Mängelrügen geltend machen. Leistet der Lieferer eine besondere Garantie für den vertragsmäßigen Zustand der Ware, so können Mängelrügen bis zum Ablauf der Garantie­

frist erfolgen.

Bei Fertigstellung der Ware meldet die Lieferfirma der Handels­

vertretung, daß sie versandbereit ist. Die Handelsvertretung kann die Ware dann auf dem Werk des Lieferers prüfen bzw. ab­

nehmen oder auf die Prüfung verzichten. Erscheinen die Beauftrag­

ten der Handelsvertretung nicht fristgemäß, so gilt die Ware nach Ablauf einer fünftägigen Nachfrist als abgenommen. Den im Verkehr mit der Handelsvertretung üblichen allgemeinen Lieferungsbedingun­

gen liegt also zweifellos der Gedanke zugrunde, daß die nach R u ß l a n d z u l i e f e r n d e n E r z e u g n i s s e d u r c h w e g i m W e r k d e s L i e ­ ferers abgenommen werden müssen. Mehr und mehr hat sich nun auf russischer Seite das Bestreben herausgebildet, die Abnahme an den Bestimmungsort nach Rußland zu verlegen. Diesem Bestreben wird deutscherseits begreiflicherweise entgegengewirkt. Nicht nur der Wortlaut der allgemeinen Lieferungsbedingungen spricht da­

gegen, sondern auch die Tatsache, daß für eine einwandfreie und objektive Prüfung an Ort und Stelle in der UdSSR vorläufig die er­

forderlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben zu sein scheinen.

Die Prüfung am Bestimmungsort würde auch in jedem Falle die Ent­

sendung eines Beauftragten der Lieferfirma notwendig machen; und welche mittlere Firma würde heutzutage in der Lage sein, jeder Maschinensendung nach Rußland einen Fachmann beizugeben, selbst wenn die russische Handelsvertretung die damit verbundenen Kosten übernehmen würde?

3. Versand. Der Versand der Ware wird nach erfolgter Prüfung seitens der Handelsvertretung allgemein durch die Deutsch-Russische Lager- und Transportgesellschaft m. b. H. — Derutra — ausge­

f ü h r t . D i e D e r u t r a h a t d e n A b r u f z u e r t e i l e n , s o b a l d s i e d i e V e r ­ sandbereitschaftsmeldung von der Lieferfirma erhalten

hat. Die Versandbereitschaft kann gemeldet werden, nachdem die Prüfung erfolgt bzw. die für die Prüfung vorgesehene Frist ver­

strichen ist oder auch nachdem die Handelsvertretung ausdrücklich auf die Prüfung verzichtet hat. Den Versandbereitschaftsmeldungen ist von den Firmen ein besonderes Formular beizugeben, das die Be­

zeichnung „Auskunft" oder „Mitteilung" trägt. Das Formular „Aus­

kunft" wird den Lieferungen beigefügt, bei denen eine Prüfung statt­

gefunden hat, das Formular „Mitteilung" denjenigen, bei denen die Handelsvertretung auf die Prüfung verzichtet hat. Für Verzögerun­

gen bei Abnahme und Versand der Ware gelten besondere Bestim­

mungen, die in den Spezifizierten Zahlungsbedingungen des Rahmen­

abkommens vom 15. Juni 1932 enthalten sind.

XII.

Schlußbetrachtung,.

Daß außer einer gewiß unentbehrlichen Veranlagung lang­

jährige Erfahrungen erforderlich sind, um die recht kompli­

zierte Technik des Russengeschäfts voll zu beherrschen, steht nach den vorangegangenen Darlegungen wohl außer Zweifel. Es gehört d a z u a b e r a u c h — u n d d a s i s t s e h r w i c h t i g — v i e l g u t e r W i l l e und Zähigkeit. Diese beiden Eigenschaften sind es ja letzten Endes gewesen, die auch in größerem Rahmen der deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen zu einer Verflechtung der beiden Wirt­

schaften und zu einer sicheren vertraglichen Fundierung des gegen­

s e i t i g e n V e r h ä l t n i s s e s g e f ü h r t h a b e n . D a s I n t e r e s s e a m w i r t ­ schaftlichen V erkehr mit Rußland zu wecken, ist heute bei den in Frage kommenden Kreisen Deutschlands kaum noch erforderlich. Das Interesse erlahmt zeitweilig, lebt aber immer wie­

der zu seiner alten Intensität auf. Was diese Zeilen erreichen w o l l e n , i s t n u r e i n e n E i n d r u c k v o n d e n r e i n t e c h n i s c h e n R e g e l n z u v e r m i t t e l n , d i e d e r j e n i g e b e h e r r s c h e n m u ß , d e r e i n g u t e r „ R u s s e n l i e f e r a n t " s e i n w i l l .

Im Dokument MARKT OST-EUROPA­ (Seite 133-139)