• Keine Ergebnisse gefunden

Zwei Institutionen sind von dem Verfahren für die Zulassung ausländischer IT-Fachkräfte in besonderem Maße betroffen. Es handelt sich zum einen um das Arbeitsamt, das die Arbeitserlaubnis nach der IT-ArGV erteilt, zum anderen um die Ausländerbehörde, die über die Aufenthaltserlaubnis nach der IT-AV entscheidet.

Die Arbeitserlaubnis

Bevor die ausländische IT-Fachkraft ihre Arbeit in Deutschland aufnehmen kann, benötigt sie eine Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) oder alternativ die Zusicherung dieser Arbeitserlaubnis. Die schriftliche Zusicherung der Arbeitserlaubnis ersetzt die endgültige Arbeitserlaubnis für die Dauer von drei Monaten. Spätestens drei Monate nach der Einreise muß die ausländische IT-Fachkraft dann beim örtlichen Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis beantragen (BMAS 2001b: 7).

In der Regel stellt erst einmal der künftige Arbeitgeber im Namen der ausländischen IT-Fachkraft bei dem örtlichen Arbeitsamt einen Antrag auf Zusicherung der Arbeitserlaubnis. Dabei muß lediglich nachgewiesen werden, daß die gewünschte Fachkraft über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie verfügt. Die Zeugnisse sollten dabei dem Arbeitsamt in deutscher, zumindest aber in englischer Sprache vorgelegt werden, da dies das Verfahren beschleunigt. Alternativ reicht eine Gehaltszusage des Arbeitgebers über ein Bruttojahresgehalt von mindestens 51.000 € (BMAS 2001b: 6f.). Darüber hinaus benötigt das Arbeitsamt eine Beschreibung der zu besetzenden Stelle inklusiv der Arbeitsbedingungen, falls die Stelle noch nicht gemeldet war (BMAS 2001b: 17).

Das Arbeitsamt entscheidet in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen, spätestens aber innerhalb einer Frist von einer Woche über die Zusicherung der Arbeitserlaubnis, wenn die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen (§ 7 IT-ArGV). Hierbei prüft das Arbeitsamt zügig, ob der Kräftebedarf nicht durch eine inländische oder eine EU-Fachkraft gedeckt werden kann (individuelle Vorrangprüfung16), ob die Qualifikation der IT-Fachkraft ausreicht und ob der Arbeitgeber keine ungünstigeren Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen anbietet als für vergleichbare hochqualifizierte deutsche Fachkräfte (Verhinderung von sog. Dumping) (BMAS 2001b: 7). Wenn ein Unternehmen in Westdeutschland mehr als 39.600 € oder ein Unternehmen in Ostdeutschland mehr als 32.700 € Jahresgehalt garantiert (Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung), entfällt die Prüfung, ob das Gehalt den tariflichen bzw.

ortsüblichen Bedingungen entspricht. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis wird abgelehnt, wenn eben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BA 2002c: 7).

Für die Beantragung der endgültigen Arbeitserlaubnis werden wiederum der schriftliche Arbeitsvertrag sowie das Einreisevisum17 der IT-Fachkraft benötigt (BMAS 2001b: 8). Die Arbeitserlaubnis wird ab dem Datum des Beschäftigungsbeginns ausgestellt. Sie wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre, befristet. Wird das ursprünglich auf eine kürzere Zeit als fünf Jahre abgeschlossene Arbeitsverhältnis verlängert, muß auch eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis wechselt, weil für jeden Arbeitgeber jeweils eine gesonderte Arbeitsgenehmigung erforderlich ist (Gaul/ Lunk 2000: 1282).

16 Die individuelle Vorrangprüfung versucht zu ermitteln, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz ein bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung steht. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürger, EWR-Angehörige, Angehörige asoziierter Staaten, ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitsberechtigung und Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Die individuelle Vorrangprüfung ist in der Regel bürokratisch und zeitaufwändig, läßt sich aber von dem Arbeitgeber insofern beeinflussen, daß er die Qualifikationsanforderungen auf den gewünschten Zuwanderer derart

„zuschneidern“ kann, daß keine bevorrechtigte Arbeitskraft in Betracht kommt (Bericht Unabh. Kommission: 61; 102f.).

Allerdings muß der Arbeitgeber, wenn er Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts ablehnt, dies auch begründen (Interview BA).

17 Das Visum wird von der ausländischen IT-Fachkraft vor seiner Einreise bei der zuständigen deutschen Botschaft oder beim entsprechenden Konsulat beantragt. IT-Spezialisten, die neu nach Deutschland einreisen, müssen lediglich die schriftliche Zusicherung der Arbeitserlaubnis bei der Botschaft bzw. dem Konsulat vorlegen; dann wird das Visum in der Regel innerhalb weniger Tage erteilt (BA 2002c: 9).

Die Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen sich hier legal aufhalten und bedürfen daher einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muß die ausländische IT-Fachkraft nach der Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Dazu sind das Einreisevisum und der Arbeitsvertrag erforderlich (BMAS 2001b: 8). Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen der Zusicherung der Arbeitserlaubnis unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, daß Regelversagungsgründe des Ausländergesetzes vorliegen. So soll gewährleistet werden, daß keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bei einem Aufenthalt der IT-Fachkraft entstehen. Davon ist auszugehen, wenn die IT-Fachkraft nach den Intentionen der IT-ArGV einreist. Die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der IT-AV wird bei Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre, befristet. Sie kann auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 1 Abs.1 IT-AV) (Gaul/ Lunk 2000: 1282).

Die Blue Card

Nach der Initiative des Bundeskanzlers setzte die CSU mit der sogenannten Blue Card nach. Sie wurde zunächst in Bayern, später auch in Hessen und Niedersachsen lanciert (Treibel 2001: 113; 120). Es handelt sich dabei um die Verwaltungs-anweisung der obersten Landesbehörden an die Ausländerämter, eine pauschale Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie zu leisten. So soll sichergestellt werden, daß die ausländischen IT-Spezialisten, die vom Arbeitsamt bereits eine Arbeitserlaubnis erhalten haben, rasch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, und zwar ohne daß eine weitere Prüfung des öffentlichen Interesses erfolgt (Bericht Unabh. Kommission: 63f.; IT-Business News 12/2000: 11). Dabei wird das Aufenthaltsrecht direkt mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft: wenn der Green Card-Inhaber arbeitslos wird und innerhalb von drei Monaten keine neue Arbeitsstelle findet, muß er Deutschland verlassen. Die Blue Card ist damit nichts anderes als eine Green Card nach konservativem Entwurf, die den Zuzug ausländischer Fachkräfte zwar etwas vereinfacht, aber es andererseits auch schnell ermöglicht, die

deutschen Grenzen wieder zu verschließen (vgl. Die Welt v. 07.03.01; Greifenstein 2001: 41).