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B. Die Vereinbarkeit der Bedarfszulassung von Rehabilitationseinrichtungen

III. Die Zulassungspraxis

1. Das Zulassungsverfahren

Es gibt – abgesehen von allgemeinen Regelungen im SGB X - bei genauer Betrachtung nur eine gesetzliche Vorschrift, die das Verfahren der Zulassung von Rehabilitationsein-richtungen i. S. des § 107 Abs. 2 SGB V betreffen, nämlich der eben erwähnte § 111

52 Krauskopf/Knittel, § 111, Rz. 5.

53 Jung in: GK-SGB V, § 111, Rz. 20.

54 So Jung, a. a. O., m. w. Nachw.

55 Siehe Jung, a. a. O., m. w. Nachw.

56Klückmann in: Hauck/Haines, § 111, Rz. 14 umschreibt dies treffend (unter Verwendung strafrechtlich anmutender Begrifflichkeiten) als Beteiligungsform, die sich quasi „im qualifizierten Versuch vollenden“

kann und „als Mindestbeteiligungssubstrat kaum mehr als das Erfordernis des Benehmens“ enthalte.

57 Siehe BSG, 19.11.1997, NZS 1998, 429 ff. (430); zugleich weist das BSG (a. a. O.) darauf hin, dass dieser Beteiligungsanspruch nicht dazu führt, dass eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG erfolgen müsse.

58 BSG, 19.11.1997, a. a. O.; Klückmann in: Hauck/Haines, § 111, Rz. 16 m. w. Nachw.

Abs. 4 S. 3 SGB V, wonach mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes-behörde Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben ist. Im übrigen handelt es sich um Vorschriften, die die Zuständigkeiten, die Form sowie materiellrechtliche Regelungen betreffen. Dabei ist der Verfahrensab-lauf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von erheblicher Bedeutung, wie später noch genauer zu untersuchen sein wird59. Aus diesem Grund soll hier zunächst der Gang des Verfahrens dargestellt werden60:

Der Einrichtungsträger stellt als Erstes einen formlosen Antrag an jeden einzelnen Landesverband der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen des betreffenden Bundeslandes auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 SGB V.

Dem Einrichtungsträger werden daraufhin seitens der Kassenverbände Formulare zugesandt, die von ihm auszufüllen sind. Die dort gemachten Angaben sind die Grund-lage für die Prüfung der Verbände, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Beim einen Formular handelt es sich um den sog. Strukturerhe-bungsbogen. Neben den allgemeinen Angaben zur Einrichtung und deren Träger geht es darin um Angaben zur Belegung und Leistungen der Einrichtung, die Ausstattung der Einrichtung sowie die Vergütungen für stationäre Leistungen.

Zusätzlich ist das sog. Formular für die Preiskalkulation auszufüllen. Darin geht es um Angaben zu den Kosten der Einrichtungen im medizinischen Bereich, dem allge-meinen Wirtschaftsbereich (Verwaltung, Verpflegung etc.) sowie die Kapitalkosten (z.

B. Miete, Zinsen) und Kostenerstattungen bzw. Einnahmen.

Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den zuständigen Rentenversiche-rungsträgern findet eine Absprache61 insoweit statt, als die Krankenkassenverbände

59 Siehe unter B. V. 3. a) bb).

60 Die Darstellung beruht auf einem Gespräch des Verfassers vom 14.02.2000 mit den für das Zulas-sungsverfahren zuständigen Fachleuten des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V. (AEV) bei deren Landesvertretung Baden-Württemberg in Stuttgart sowie auf einer telefonischen Auskunft der zuständigen Stelle bei der Hauptverwaltung der AOK Baden-Württemberg am 27.07.2000.

61 Nach telefonischer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der LVA Württemberg vom 11.07.2000 findet zwei bis drei Mal im Jahr ein Abstimmungsgespräch zwischen der BfA, den beiden LVAen des

bei den Rentenversicherungsträgern anfragen, ob dort ein Bedarf für die Vorsorge- bzw.

Rehabilitationseinrichtung, um deren Zulassung es geht, besteht. Es handelt sich dabei um eine rein interne Absprache ohne offiziellen Charakter. Sie ist weder im Gesetz, noch in untergesetzlichen Normen vorgesehen. Es geht dabei auch nicht um den Austausch von Zahlen bzw. Daten, sondern lediglich um die Information, ob ein Bedarf besteht, also ein „Ja“ oder ein „Nein“.

Daneben findet eine interne Beratung zwischen den Verbänden der Krankenkassen statt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird ggfls. zu Fragen der Leistungsfähigkeit – z. B. was die Behandlungsmethoden betrifft – konsultiert.

Zudem findet eine Befragung bereits bestehender Einrichtungen der betreffenden Einzugsregion62 über deren Belegungsgrad statt, um die Bedarfslage ermitteln zu können.

Danach erfolgt die Abstimmung der Kassenverbände des betreffenden Bundeslandes über die Zulassung der Rehabilitationseinrichtung. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 213 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 123 SGB V.

Für den Fall, dass die Rehabilitationsklinik erst noch errichtet werden soll, also bisher nicht bestanden hat, und die Zulassung bejaht wird, erfolgt eine sog. positive Absichts-erklärung. Die Rechtsnatur dieser Absichtserklärung ist nicht ganz klar63. Es könnte sich dabei um eine Zusicherung64 handeln oder um eine Art Vorvertrag. In keinem Fall handelt es sich um einen Versorgungsvertrag i. S. des § 111 Abs. 2 SGB V. Der Sinn dieser Absichtserklärung ist, dass man keinen Versorgungsvertrag schließen will, bevor die Errichtung und Inbetriebnahme der Einrichtung erfolgt. Erst mit der Inbetriebnahme der Klinik wird der endgültige und eigentliche Versorgungsvertrag geschlossen.

Landes Baden-Württemberg sowie den Landesverbänden der Krankenkassen statt. Hier wird u. a. auch über die allgemeine Bedarfsentwicklung gesprochen und ggfls. werden die Zulassungen der Krankenver-sicherung bzw. die Belegungsvereinbarungen der RentenverKrankenver-sicherung jeweils untereinander abgestimmt.

Falls notwendig, finden weitere Abstimmungsgespräche statt.

62 Siehe hierzu unter B. III. 2.

63 Eine eingehende Untersuchung des Problems der Absichtserklärung oder „Inaussichtstellung“ von Versorgungsverträgen findet sich bei Gruber, NZS 1997, 409 ff.

64 So Gruber, a. a. O.

Der Vertrag wird von jedem einzelnen Krankenkassenverband des betreffenden Bun-deslandes bzw. deren Vertretern sowie dem Träger der Einrichtung unterzeichnet.

Soll nach dem Ergebnis der Abstimmung ein Versorgungsvertrag nicht geschlossen werden, ergeht ein entsprechender Ablehnungsbescheid. Die Ablehnung der Kranken-kassen bzw. KrankenKranken-kassenverbände, einen Versorgungsvertrag abzuschließen, stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Anlehnung an die Rechtspre-chung zu § 109 SGB V65 einen Verwaltungsakt dar66.

Der Ablehnungsbescheid enthält eine Begründung, die sich allerdings auf die Darstel-lung von Ergebnissen beschränkt.