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Archiv "6. Nachtrag zum Vertrag über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten" (22.06.1992)

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(1)

zeichnung einer durchführenden Stelle.

(4) Die Durchführung bzw. Emp- fehlung von Schutzimpfungen nach den Abs. 1 bis 3 soll sich nach den Empfeh- lungen der „Ständigen Impfkommissi- on des Bundesgesundheitsamtes (STI- KO)" richten. Diese Empfehlungen werden in regelmäßigen Abständen im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT veröf- fentlicht.

(5) Sind vor Impfungen gegen die in dieser Vereinbarung aufgeführten Erkrankungen Antikörperbestimmun- gen zur Überprüfung der Immunitäts- lage erforderlich, so sind diese Unter- suchungen Gegenstand der vertrags- ärztlichen Versorgung.

(6) Gegenstand der Vereinbarung sind auch die erforderlichen Maßnah- men (Indikationsstellung, Beratung, Arzneiverordnung) im Zusammenhang mit der Chemoprophylaxe gegen Mala- ria.

§ 2 Inanspruchnahme

(1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärzte im Rahmen ihrer be- rufsrechtlichen Zuständigkeit durch- führen.

(2) Als Anspruchsausweise der Versicherten gelten die Behandlungs- ausweise (Krankenschein/Überwei- sungsschein) gemäß § 12 EKV.

(3) Von anderen Stellen (zum Bei- spiel Arbeitgeber) aufgrund gesetzli- cher Vorschriften durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Ver- einbarung.

§3

Umfang der Impfleistungen Die Leistungen nach § 1 umfassen neben der Verabreichung (beziehungs- weise Verordnung) des Impfstoffes (beziehungsweise des Arzneimittels) je nach Erfordernis

—die Information über den Nutzen der Impfung beziehungsweise der Che- moprophylaxe,

—Hinweise auf mögliche Nebenwir- kungen und Komplikationen,

—Empfehlungen über Verhaltens- maßnahmen im Anschluß an die Imp- fung beziehungsweise die Chemopro- phylaxe,

—Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- beziehungsweise Auffrischimpfungen,

—Erhebung der Impfanamnese,

einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien,

—Erfragen der aktuellen Befind- lichkeit zum Ausschluß akuter Erkran- kungen,

— Eintrag der erfolgten Impfung im Impfpaß beziehungsweise Ausstellen einer Impfbescheinigung.

§4 Vergütung

(1) Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 3 und 6 werden vom 01. 07. 1992 bis zum 31. 12. 1993

—von den Vertragskassen des VdAK sowie der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse mit 14,20 DM

—von den Vertragskassen des AEV

— mit Ausnahme der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse — mit 12,60 DM vergütet. Dabei gilt die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes als eine Lei- stung.

(2) Jede weitere Impfleistung nach

§ 1 Abs. 1 bis 3, die im Rahmen dersel- ben Arzt-Patienten-Begegnung im An- schluß an die erste Impfleistung nach

§ 1 Abs. 1 bis 3 erfolgt, wird mit 50 Pro- zent der festgelegten Sätze vergütet.

(3) Schutzimpfungen gegen Teta- nus und Tollwut im Verletzungsfall sind — soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammen- hang der Verletzung beziehungsweise Exposition betrifft — nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und daher nach Nr. 252 E-GO abzurechnen.

§5 Abrechnung

(1) Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten folgende Abrech- nungs-Nrn.:

Die Anlage B (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I. Der Abschnitt II. erhält folgende Fassung:

„Die nach dem Gebührenverzeich- nis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M (Laborato- riumsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,57fachen

— für die erste Impfleistung nach

§ 1 Abs. 1 bis 3 im Rahmen einer Arzt- Patientenbegegnung: Nr. 8900

—für jede weitere Impfleistung nach § 1 Abs. 1 bis 3 im Rahmen der- selben Arzt-Patientenbegegnung: Nr.

8901

—für die Leistung nach § 1 Abs. 6:

Nr. 8960

(2) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen kalendervierteljähr- lich eine gesonderte Abrechnung über die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen nach Abs. 1.

Die Abrechnungen werden nach den Versichertengruppen M, F, und R un- terteilt. Die Leistungen sind in den Leistungsnachweisen gesondert auszu- weisen.

§6

Impfstoffe sind ausschließlich (auch im Einzelfall) mit einem Arzneiverord- nungsblatt (Vordruck-Muster 16) über Sprechstundenbedarf — ohne Namens- nennung des Versicherten — zu bezie- hen. Das Markierungsfeld 9 des Mu- sters 16 (Sprechst.-Bedarf) ist anzu- kreuzen und zusätzlich im Feld 8 ein

„I" einzutragen.

§ 7

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft; sie kann entsprechend den Regelungen in § 36 Abs. 5 des Ver- trages gekündigt werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R.

Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V.

AEV — Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e. V.

des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 11 Pf ver- gütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Laborato- riumsuntersuchungen) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Leistungen (Gebührenziffern 3500 bis 4770) wer- den als Einzelleistungen mit dem 1,33fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes

6. Nachtrag zum Vertrag zwischen der Deutschen Bundes post, vertreten durch den Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln, über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten vom 6. Juni 1984

Dt. Ärztebl. 89, Heft 25/26, 22. Juni 1992 (87) A1-2327

(2)

von 11 Pf vergütet; dabei ist die errech- nete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurun- den.

Auf die Leistungen nach den Num- mern 4c, 31 und 32 des Gebührenver- zeichnisses der GOÄ ist der vereinbar- te Multiplikator nicht anzuwenden."

H. In dem Abschnitt III. werden die Gebühren wie folgt angehoben:

Die Gebühr der Ziffer 1 wird auf 8,50 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 2 wird auf 14,70 DM erhöht.

Die Anlage B (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I. Der Abschnitt II. erhält folgende Fassung:

„Die nach dem Gebührenverzeich- nis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M (Laborato- riumsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,57fachen des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 11 Pf ver- gütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Laboratori- umsuntersuchungen) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Leistungen (Gebührenziffern 3500 bis 4770) wer- den als Einzelleistungen mit dem 1,33fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet; dabei ist die errech- nete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurun- den.

Die Gebühr der Ziffer 3 wird auf 34,70 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 4 wird auf 47,40 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 5 wird auf 101,90 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 6 wird auf 89,10 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 7 wird auf 73,90 DM bzw. auf 238,10 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 8 wird auf 155,60 DM bzw. auf 489,20 DM erhöht.

Diese Vereinbarung tritt am 1. 7. 1992 in Kraft.

Auf die Leistungen nach den Num- mern 4c, 31 und 32 des Gebührenver- zeichnisses der GOÄ ist der vereinbar- te Multiplikator nicht anzuzwenden."

II. In dem Abschnitt III werden die Gebühren wie folgt angehoben:

Die Gebühr der Ziffer 1 wird auf 8,50 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 2 wird auf 14,70 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 3 wird auf 34,70 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 4 wird auf 47,40 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 5 wird auf 101,90 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 6 wird auf 89,10 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 7 wird auf 73,90 DM bzw. auf 238,10 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 8 wird auf 155,60 DM bzw. auf 489,20 DM erhöht.

Diese Vereinbarung tritt am 1. 7. 1992 in Kraft.

sebehandlungen und anderen Blutrei- nigungsverfahren:

1. Für die Hämodialyse (Acetat) als Heimdialyse, je Dialyse DM 230,- 2. Für die Hämodialysebehandlung als Zentrums- bzw. Praxisdialyse bei Verwendung von Acetat als Puffersy- stem, je Dialyse DM 320,-

3. Für die Hämodialysebehandlung (Acetat) als zentralisierte Heimdialyse,

je Dialyse DM 290,-

4. Für die kontinuierliche Peritone- aldialysebehandlung (CAPD) als Heimdialyse oder für das Training des Patienten zur Vorbereitung auf die

CAPD, je Tag DM 95,-

5. Für die kontinuierliche Peritone- aldialysebehandlung mit apparativem Dialysataustausch (CCPD) als Heim- dialyse, je Tag DM 180,-

6. Für die intermittierende Perito- nealdialysebehandlung mit apparati- vem Dialysataustausch (IPD), als Zen- trums- bzw. Praxisdialyse, je Dialyse

DM 600,- (2) Zuschläge zu den Sachkosten bei Durchführung der Behandlung als

1. Dialysebehandlung für das Trai- ning des Patienten und seines Dialyse- partners zur Vorbereitung auf die

Heimdialyse DM 185,-

2. Bicarbonatdialyse einschl. not- wendiger Kontrollen des Säure-Basen-

Haushaltes DM 19,-

3. High flux-Dialyse DM 48,- 4 Hämodiafiltration DM 105,- 5. Hämofiltration DM 160,- 6. CAPD mit Disconnect-System

DM 25,- 7. Dialysebehandlung für das Trai- ning des Patienten zur Vorbereitung auf die zentralisierte Heimdialyse

DM 120,- 8. Dialysebehandlung für das Trai- ning des Patienten zur Vorbereitung auf die kontinuierliche Peritonealdialy- se-Behandlung mit apparativem Dialy- sataustausch (CCPD) als Heimdialyse

DM 140,- 9 Hämodialyse unter Verwendung von Einmal-Dialysatoren DM 20,- 10. Hämodialyse unter Verwen- dung von niedermolekularem Heparin DM 19,—"

Diese Vereinbarung tritt am 1. 7. 1992 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R.

Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V.

6. Nachtrag zum Vertrag zwischen dem Vorstand der Deut- schen Bundesbahn, Frankfurt/Main, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln, über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundesbahnbeamten vom 21.

Mai 1984

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öf- fentlichen Rechts) einerseits und der Verband der Angestell- ten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkas- sen-Verband e. V. andererseits vereinbaren, die Anlage 2 (Am- bulante Dialysebehandlung in der vertragsärztlichen Versor- gung) zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 1. Oktober 1990 (Stand 1. Oktober 1991) wie folgt zu ändern:

§ 7 Abs. 1 und 2 erhalten folgende I „(1) Abgeltung der Kosten für

Fassung: Sach- und Dienstleistungen bei Dialy-

AEV — Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e. V.

A1 -2328 (88) Dt. Arztebl. 89, Heft 25/26, 22. Juni 1992

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