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Archiv "Bekanntmachungen: 11. Nachtrag zum Vertrag vom 6. Juni 1984 über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen" (27.07.2007)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: 11. Nachtrag zum Vertrag vom 6. Juni 1984 über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen" (27.07.2007)"

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A2150 Deutsches ÄrzteblattJg. 104Heft 3027. Juli 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen, vertreten durch den Präsidenten, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 21. Mai 1984 über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall ver- letzten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens folgender 11. Nachtrag vereinbart:

1. In Anlage A wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

„Auszug aus dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16.03.1999 (BGBL. I S. 322)“

2. Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:

1. Januar 2006) wird wie folgt neu gefasst:

Die Abschnitte II. und III. werden wie folgt geändert:

„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen der Abschnitte A, E, M und O und der Leistung nach Nr. 437 – werden als Einzelleistungen mit dem 1,85-fachen des Ge- bührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Leistungen der Abschnitte A, E und O werden mit dem 1,8- fachen des Gebührensatzes, Leistungen des Abschnit- tes M sowie die Leistung nach Nr. 437 werden als Ein- zelleistungen mit dem 1,15-fachen des Gebührensatzes un- ter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht anzu- wenden.

III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach

vereinbartem Vordruck 5,50

2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 9,40

3. Krankheitsbericht 22,30

4. Neurologischer Befundbericht 30,30 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 65,20 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 57,00 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten 47,20 bis 152,40 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten 99,50 bis 312,80 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten

a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50

b) je Kopie 0,17 “

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 11. Juni 2007 N

Zwischen der Unfallkasse Post und Telekom (UK PT), vertre- ten durch den Geschäftsführer, Tübingen, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentli- chen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 6. Juni 1984 über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehemali- gen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen folgender 11. Nachtrag vereinbart:

1. In Anlage A wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

„Auszug aus dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16.03.1999 (BGBL. I S. 322)“

2. Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:

1. Januar 2006) wird wie folgt neu gefasst:

Die Abschnitte II. und III. werden wie folgt geändert:

„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachten ärzt- lichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen der Ab- schnitte A, E, M und O und der Leistung nach Nr. 437 – wer- den als Einzelleistungen mit dem 1,85-fachen des Ge- bührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Leistungen der Abschnitte A, E und O werden mit dem 1,8- fachen des Gebührensatzes, Leistungen des Abschnit- tes M sowie die Leistung nach Nr. 437 werden als Ein- zelleistungen mit dem 1,15-fachen des Gebührensatzes un- ter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht anzuwenden.

III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach

vereinbartem Vordruck 5,50

2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 9,40

3. Krankheitsbericht 22,30

4. Neurologischer Befundbericht 30,30 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 65,20 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 57,00 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten 47,20 bis 152,40 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten 99,50 bis 312,80 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten

a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50

b) je Kopie 0,17 “

Diese Vereinbarung tritt am 1.Oktober 2007 in Kraft.

Tübingen/Berlin, den 11. Juni 2007 N

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