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Archiv "5. Nachtrag zum Vertrag über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten" (24.12.1990)

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BUNDESÄRZTEKAMMER

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsieht des Ärztemusterbestandes

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

5. Nachtrag zum Vertrag zwischen der Deutschen Bundespost, vertre- ten durch den Präsidenten des So- zialamtes der Deutschen Bundes- post, Stuttgart, und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, Köln, über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Post- beamten vom 6. Juni 1984

Die Anlage B (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I. Der Abschnitt II. erhält folgende Fassung:

„Die nach dem Gebührenverzeich- nis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M (Laborato- riumsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,47fachen des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 11 Pf ver- gütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Laboratori- umsuntersuchungen) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Leistungen (Gebührenziffern 3500 bis 4770) wer- den als Einzelleistungen mit dem 1,24fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet; dabei ist die errech- nete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurun- den.

Auf die Leistungen nach den Num- mern 4c, 31 und 32 des Gebührenver- zeichnisses der GOÄ ist der vereinbar- te Multiplikator nicht anzuwenden."

II. In dem Abschnitt III. werden die Gebühren wie folgt angehoben:

Die Gebühr der Ziffer 1 wird auf 7,90 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 2 wird auf 13,70 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 3 wird auf 32,40 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 4 wird auf 44,30 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 5 wird auf 95,20 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 6 wird auf 83,30 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 7 wird auf 69,10 DM bzw. auf 222,50 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 8 wird auf 145,40 DM bzw. auf 457,20 DM erhöht.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Ja-

nuar 1991 in Kraft.

5. Nachtrag zum Vertrag zwischen dem Vorstand der Deutschen Bun- desbahn, Frankfurt/Main, und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, Köln, über die Heilbehand- lung der durch Dienstunfall ver- letzten Bundesbahnbeamten vom 21. Mai 1984

Die Anlage B (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I. Der Abschnitt II. erhält folgende Fassung:

„Die nach dem Gebührenverzeich- nis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M (Laborato- riumsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,47fachen des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 11 Pf ver- gütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Laboratori- umsuntersuchungen) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Leistungen (Gebührenziffern 3500 bis 4770) wer-

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker informierte die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharma- zeutischer Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderungen von Fertigarzneimitteln betreffen. Der Be- stand an Ärztemustern ist entspre- chend durchzusehen, und erforderli- chenfalls sind die nicht mehr verkehrs- fähigen Fertigarzneimittel beziehungs- weise deren genannte Chargen auszu- sondern und zu vernichten.

Chargenrückruf von Solosin Tropfen 100 ml — Ch.-B.: 206H124

Die Firma Casella-Riedel Pharma GmbH teilt mit: „Durch Meldungen von Apotheken wurden wir darauf auf- merksam, daß bei der Solosin Lösung 100 ml, Ch.-B.: 206H124 während des Gebrauchs beim Patienten Auskristal- lisationen entstehen können. Die Aus- fällungen sind rund oder nadelförmig,

den als Einzelleistungen mit dem 1,24fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet; dabei ist die errech- nete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurun- den.

Auf die Leistungen nach den Num- mern 4c, 31 und 32 des Gebührenver- zeichnisses der GOÄ ist der vereinbar- te Multiplikator nicht anzuwenden."

II. In dem Abschnitt III. werden die Gebühren wie folgt angehoben:

Die Gebühr der Ziffer 1 wird auf 7,90 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 2 wird auf 13,70 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 3 wird auf 32,40 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 4 wird auf 44,30 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 5 wird auf 95,20 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 6 wird auf 83,30 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 7 wird auf 69,10 DM bzw. auf 222,50 DM erhöht.

Die Gebühr der Ziffer 8 wird auf 145,40 DM bzw. auf 457,20 DM erhöht.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Ja-

nuar 1991 in Kraft.

sie lösen sich beim Erwärmen wieder auf. Die genaue Ursache ist zur Zeit nicht bekannt. Die überprüften Rück- stellmuster sind unter allen Lagerbe- dingungen einwandfrei. Vorsichtshal- ber bitten wir Sie, evtl. vorhandene Packungen von Solosin Tropfen 100 ml mit der Ch.-B.: 206H124 aus dem Ärz- temusterbestand zu entfernen."

NEOTIGASON (Acitretin)

Die Firma Hoffmann-La Roche AG, Grenzach-Wyhlen, teilt mit: „NEOTI- GASON (Acitretin) zur Behandlung der Psoriasis ist in der BRD zur Zulas- sung eingereicht. In benachbarten Län- dern ist das Präparat bereits erhältlich.

Es ist dringend zu beachten, daß bei der Anwendung von NEOTIGASON die gleichen Sicherheitsmaßnahmen wie bei TIGASON (Etretinat) eingehalten wer- den, das heißt die Durchführung einer zuverlässigen Kontrazeption bis 2 Jahre nach Therapieende." AkdÄ

A-4132 (64) Dt. Ärztebl. 87, Heft 51/52, 24. Dezember 1990

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