B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 33½½½½16. August 2002 AA2215
Zwischen
dem Bundeseisenbahnvermögen, vertreten durch den Präsidenten, Bonn,
und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Köln,
vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 21. Mai 1984 über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
folgender 9. Nachtrag vereinbart:
Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:
1. Januar 2002) wird wie folgt neu gefasst:
Die Abschnitte II und III werden wie folgt geändert:
„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrach- ten ärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistung nach Nr. 437 und der Leistungen des Abschnittes M (Laboratoriums- untersuchungen) – werden als Einzelleistungen mit dem 1,65fa- chen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punkt- wertes von 5,82873 Cent vergütet.
Die im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Leistungen sowie die Nr. 437 werden als Einzelleistungen mit dem 1,15fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.
Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht anzuwenden.
III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:
1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach
vereinbartem Vordruck 4,90A
2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 8,40A
3. Krankheitsbericht 19,90A
4. Neurologischer Befundbericht 27,10A 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 58,30A 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 50,90A 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten 42,20A bis 136,20A 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten 89,00A bis 279,70A 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten
a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50A
b) je Kopie 0,17A“
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bonn/Köln, den 25. 7. 2002
Zwischen
der Unfallkasse Post und Telekom (UK PT), vertreten durch den Geschäftsführer, Tübingen,
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Köln,
vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 6. Juni 1984
über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen folgender 9. Nachtrag vereinbart:
Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:
1. Januar 2002) wird wie folgt neu gefasst:
Die Abschnitte II und III werden wie folgt geändert:
„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrach- ten ärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistung nach Nr. 437 und der Leistungen des Abschnittes M (Laboratoriums- untersuchungen) – werden als Einzelleistungen mit dem 1,65fa- chen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punkt- wertes von 5,82873 Cent vergütet.
Die im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Leistungen sowie die Nr. 437 werden als Einzelleistungen mit dem 1,15fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.
Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht anzuwenden.
III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:
1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach
vereinbartem Vordruck 4,90A
2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 8,40A
3. Krankheitsbericht 19,90A
4. Neurologischer Befundbericht 27,10A 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 58,30A 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 50,90A 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten 42,20A bis 136,20A 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten 89,00A bis 279,70A 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten
a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50A
b) je Kopie 0,17A“
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Tübingen/Köln, den 25. 7. 2002 ✮
Vertrag Dienstunfall Bahn und Post
Mit den Vertragspartner Dienstunfall Bahn und Post konnte eine neue Vergütungsregelung vereinbart werden. Danach wird die Anlage B (Honorarvereinbarung) zu den jeweiligen Verträgen
dergestalt weiterentwickelt, dass der Faktor von zurzeit 1,57- auf das 1,65fache angehoben wird.
Ferner werden die in Abschnitt III. unter den Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Gebühren ebenfalls um circa 5 Prozent angehoben. Die neuen Honorarregelungen treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G