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Archiv "Vertrag über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundesbahnbeamten" (13.07.1984)

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(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vertrag zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, Frankfurt/Main, und der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung, Köln, über die Heilbe- handlung der durch Dienstun- fall verletzten Bundesbahnbe- amten

Die durch Dienstunfall verletzten Bun- desbahnbeamten haben gemäß §§ 30 und 33 des Beamtenversorgungsgeset- zes in Verbindung mit den §§ 1 und 3 der

„Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heil- verfahrensverordnung — HeilvfV)" vom 25. April 1979 (Bundesgesetzbl. I Seite 502) — Wortlaut siehe Anlage A — An- spruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten der Heilbe- handlung.

Zur Durchführung dieser gesetzlichen Vorschriften wird zwischen dem Vor- stand der Deutschen Bundesbahn und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Im Bereich der Deutschen Bundes- bahn entscheiden die Bundesbahndi- rektionen über, die Anerkennung eines Unfalles oder erner Krankheit als Dienst- unfall. Nach Maßgabe des Anerken- nungsbescheides erstatten sie die not- wendigen und angemessenen Kosten der Behandlung jener Gesundheitsschä- den, die die Folge eines Dienstunfalles oder einer als Dienstunfall geltenden Krankheit sind.

(2) Die Bundesbahndirektionen teilen die Anerkennung eines Unfalles oder ei- ner Krankheit als Dienstunfall unverzüg- lich dem behandelnden Arzt mit. Die Mit- teilung muß auch den Zeitpunkt enthal- ten, von dem an die Kosten für ärztliche Leistungen erstattet werden.

§ 2

(1) Zur Behandlung und Begutachtung der durch Dienstunfall verletzten Bun- desbahnbeamten sind — von Notfällen und Sonderfällen abgesehen — die nie-

dergelassenen Ärzte berechtigt, die 'Mit- glieder der Kassenärztlichen Vereini- gungen sind oder diesen Vertrag als für sich verbindlich anerkennen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen den Bundesbahndirektionen auf Antrag Verzeichnisse der am Vertrag be- teiligten Ärzte zur Verfügung.

§3

(1) Für die Vergütung aller notwendigen ärztlichen Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung gelten die Bestimmun- gen der als Anlage B zu diesem Vertrag abgeschlossenen Honorarvereinbarung, die einen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

(2) Die Ärzte oder die von ihnen beauf- tragten Verrechnungsstellen übersen- den die Rechnungen über die Kosten der Heilbehandlung unmittelbar der zu- ständigen Bundesbahndirektion. Aus den Rechnungen müssen neben dem Befund der Tag der Behandlung, die Art der Verrichtung (Nummer der GOA) und der Gesamtbetrag zu ersehen sein.

(3) Die Dienststelle der zuständigen Bundesbahndirektion überweist den an- geforderten Rechnungsbetrag unmittel- bar an den Arzt oder an die von dem Arzt beauftragte Verrechnungsstelle.

§4

(1) Zur Durchführung dieses Vertrages und zur Beilegung von Meinungsver- schiedenheiten aus dem Vertrag wird ei- ne Arbeitsgemeinschaft gebildet, die aus je drei Vertretern beider Vertrags- partner besteht.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft tritt auf An- trag eines Vertragspartners zusammen.

§5

Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Mona- ten zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar, frühestens zum 31. Dezember 1985.

Die Anlage B — Honorarvereinbarung — kann gesondert gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Frankfurt/Köln, den 21. 5. 1984 Deutsche Bundesbahn Der Vorstand

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Anlage A

Auszug aus dem Beamtenversorgungs- gesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 24. 8. 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2485)

§ 30

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Die Unfallfürsorge umfaßt

2. Heilverfahren (§§ 33, 34),

§ 33

(1) Das Heilverfahren umfaßt

1. die notwendige ärztliche Behand- lung,

2. die notwendige Versorgung mit Arz- nei- und anderen Heilmitteln, Ausstat- tung mit Körperersatzstücken, orthopä- dischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 34).

(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhaus- behandlung oder Heilanstaltspflege ge- währt werden

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich ei- ner ärztlichen Behandlung zu unterzie- hen, es sei denn, daß sie mit einer er- heblichen Gefahr für Leben oder Ge- sundheit des Verletzten verbunden ist.

Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeu- tet.

(4)

(5) Die Durchführung regelt die Bundes- regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Auszug aus der Verordnung zur Durch- führung des § 33 des Beamtenversor- gungsgesetzes (Heilverfahrensverord- nung — HeilvfV) vom 25. 4. 1979 (Bundes- gesetzbl. I S. 502)

§ 1

(1) Der Anspruch eines durch Dienstun- fall Verletzten auf ein Heilverfahren wird

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 28/29 vom 13. Juli 1984 (77) 2187

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heilbehandlung: Verträge

dadurch erfüllt, daß ihm die notwendi- gen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt.

(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verord- nung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

§3

(1) Kosten werden erstattet für

a) Untersuchung, Beratung, Verrich- tung, Behandlung, Beobachtung, Begut- achtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind,

b) die bei den Maßnahmen nach Buch- stabe a) verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und an- deren Heilmittel, Stärkungsmittel, Ver- bandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung, c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordnete besondere Kost, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost über- steigen.

(2) Kosten nach Absatz 1 für die Inan- spruchnahme von Personen, die nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetz- blatt, Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869), zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sind, oder von Personen, die nach dem Heilpraktiker- gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, geän- dert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zur Aus- übung der Heilkunde berechtigt sind, sind zu erstatten.

(3) Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im un- mittelbaren Anschluß an den Dienstun- fall werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.

(4) Die Dienstbehörde kann bei Zweifel über die Notwendigkeit einer Maßnah- me im Sinne des Absatzes 1 das Gutach- ten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte einholen.

Anlage B

Honorarvereinbarung

I. Für die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen sind die Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.

November 1982 maßgebend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachten ärztlichen Leistun- gen werden unter Zugrundelegung des Einfachsatzes als Einzelleistungen mit einem Punktwert von 13,8 DPf. vergütet;

dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 5 DPf. aufzurunden.

III. Besondere Gebühren gelten in fol- genden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach vereinbartem Vordruck 6,75 DM 2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck

11,80 DM 3. Krankheitsbericht 28,— DM 4. Neurologischer Befundbericht

38,40 DM 5. Gutachten zur Feststellung der

Unfallfolgen 82,50 DM

6. Gutachten zur Nachprüfung

der Unfallfolgen 72,30 DM 7. Auf Verlangen frei erstattete

Gutachten 60,— DM bis 193,- DM 8. Eingehend begründete

wissenschaftliche Gutachten

126,— DM bis 396,20 DM 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten

a) je angefangene Seite 3,50 DM b) je verlangte Durchschlagseite

0,35 DM

Erläuterungen Zu Ziffern 1 bis 8:

Die Frist für Auskünfte und Berichte soll nicht länger als acht Tage, für Gutachten nicht länger als drei Wochen betragen.

Unvollständige Auskünfte, Berichte und Gutachten sind kostenlos zu ergänzen.

Der Anforderung von Auskünften, Be- richten und Gutachten werden Freium- schläge für die Rücksendung beigelegt.

In allen übrigen Fällen werden die Porto- kosten erstattet.

Zu Ziffern 7 und 8:

Innerhalb der festgesetzten Grenzen ist die Gebühr nach den besonderen Um- ständen des Einzelfalles zu bemessen.

Zu Ziffer 8:

Unter eingehend begründeten wissen- schaftlichen Gutachten sind ausführ- liche Gutachten zu verstehen, die durch wissenschaftliche Äußerungen gestützt sind und die wissenschaftlichen Erwä- gungen erläutern.

IV. Zur Ausführung von Röntgenleistun- gen und zur Anwendung radioaktiver Substanzen sind nur Ärzte berechtigt, die eine genügende Ausbildung und die

Verwendung einer ausreichenden Appa- ratur nachweisen können. Die Erlaubnis, solche Verrichtungen bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen vorzuneh- men, gilt als Nachweis.

V. Die Gebühren in den Ziffern I und II gelten bei Bundesbahnbeamten der Be- soldungsgruppen A 1 bis A 8 als Höchstsätze; bei den Bundesbahnbeam- ten der Besoldungsgruppen A 9 und hö- her bemessen sich die Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung nach den Grundsätzen der Privatpraxis.

Vertrag zwischen der Deut- schen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten des So- zialamtes der Deutschen Bun- despost, Stuttgart, und der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung, Köln, über die Heilbe- handlung der durch Dienstun- fall verletzten Postbeamten

Die durch einen Dienstunfall verletzten Beamten der Deutschen Bundespost ha- ben gemäß §§ 30 und 33 des Beamten- versorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 3 der „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenver- sorgungsgesetzes (Heilverfahrensver- ordnung — HeilvfV)" vom 25. April 1979 (Bundesgesetzbl. I Seite 502) — Wortlaut siehe Anlage A — Anspruch auf Erstat- tung der notwendigen und angemesse- nen Kosten der Heilbehandlung.

Zur Durchführung dieser gesetzlichen Vorschriften wird zwischen der Deut- schen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten des Sozialamtes der Deut- schen Bundespost, und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Im Bereich der Deutschen Bundes- post entscheidet das Sozialamt der Deutschen Bundespost (SAP) über die Anerkennung eines Unfalles oder einer Krankheit als Dienstunfall. Nach Maßga- be des Anerkennungsbescheides erstat- tet es die notwendigen und angemesse- nen Kosten der Behandlung jener Ge- sundheitsschäden, die die Folge eines Dienstunfalles oder einer als Dienstun- fall geltenden Krankheit sind.

(2) Die Dienststellen der Verletzten tei- len die Anerkennung eines Unfalles oder einer Krankheit als Dienstunfall unver- züglich dem behandelnden Arzt durch Übersendung einer Kostenübernah- meerklärung (Fbl 965 121 000-7) mit.

Dieses Formblatt verwendet der Arzt bei seiner vierteljährlichen Abrechnung über die von ihm erbrachten Leistungen.

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(78) Heft 28/29 vom 13. Juli 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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