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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: 13. Nachtrag zum Vertrag zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen, Bonn, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln, andererseits über die Heilbehandlung der durch Dienstun

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Academic year: 2022

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BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

13. Nachtrag zum Vertrag zwi- schen dem Vorstand der Deut- schen Bundesbahn, Frankfurt (Main), einerseits und der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung, Köln, andererseits über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundes- bahnbeamten vom 16. Mai 1958 in der Fassung vom 4. Oktober 1979

Der Vorstand der Deutschen Bundes- bahn und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung vereinbaren folgende Ände- rungen der Anlage B (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag:

Zu Abschnitt II

Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„Es gelten die eineinviertelfachen Sätze der Gebührenordnung bzw. der Analo- gen Bewertungen zuzüglich eines Auf- schlages von 94 Prozent, wobei jeweils auf volle 5 Pfennig aufzurunden ist."

Zu Abschnitt III

1. Die Gebühr der Ziffer 1 wird von 11,35 DM auf 12 DM angehoben.

2. Der in Ziffer 2 genannte Aufschlag von 84 Prozent wird auf 94 Prozent erhöht.

3. Die Gebühr der Ziffer 3a wird von 8,55 DM auf 9,05 DM heraufgesetzt.

4. Die Gebühr der Ziffer 3b wird von 40,75 DM auf 43,05 DM angehoben.

5. Die Gebühr der Ziffer 4 wird von 5,75 DM auf 6,10 DM angehoben.

6. Die Gebühr der Ziffer 5 wird von 9,85 DM auf 10,40 DM angehoben.

7. Die Gebühr der Ziffer 6 wird von 20,85 DM auf 22,05 DM erhöht.

8. Die Gebühr der Ziffer 7 wird von 30,25 DM auf 31,95 DM erhöht.

9. Die Gebühr der Ziffer 8 wird von 56,65 DM auf 59,85 DM erhöht.

10. Die Gebühr der Ziffer 9 wird von 47,20 DM auf 49,85 DM angehoben.

11. Die Gebühr der Ziffer 10 wird von 56,65 DM bzw. 132.10 DM auf 59,85 DM bzw. 139,50 DM heraufgesetzt.

12. Die Gebühr der Ziffer 11 wird von 94,40 DM bzw. 283,10 DM auf 99,70 DM bzw. 298,95 DM heraufgesetzt.

13. Die Gebühr der Ziffer 12a wird von 1,95 DM auf 2,05 DM angehoben.

14. Die Gebühr der Ziffer 12b wird von 0,55 DM auf 0,60 DM angehoben.

Diese Honorarvereinbarung gilt für die ab 1. Oktober 1980 erbrachten ärztlichen Leistungen.

13. Nachtrag zum Vertrag zwi- schen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewe- sen, Bonn, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, Köln, andererseits über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten vom 10. Novem- ber 1958 in der Fassung vom 27.

September 1979

Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung vereinba- ren folgende Änderungen der Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag:

Zu Abschnitt II

Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„Es gelten die eineinviertelfachen Sätze der Gebührenordnung bzw. der Analo- gen Bewertungen zuzüglich eines Auf- schlages von 94 Prozent, wobei jeweils auf volle 5 Pfennig aufzurunden ist."

Zu Abschnitt III

1. Die Gebühr der Ziffer 1 wird von 11,35 DM auf 12 DM angehoben.

2. Der in Ziffer 2 genannte Aufschlag von 84 Prozent wird auf 94 Prozent erhöht.

3. Die Gebühr der Ziffer 3a wird von 8,55 DM auf 9,05 DM heraufgesetzt.

4. Die Gebühr der Ziffer 3b wird von 40,75 DM auf 43,05 DM angehoben.

5. Die Gebühr der Ziffer 4 wird von 5,75 DM auf 6,10 DM angehoben.

6. Die Gebühr der Ziffer 5 wird von 9,85 DM auf 10,40 DM angehoben.

7. Die Gebühr der Ziffer 6 wird von 20,85 DM auf 22,05 DM erhöht.

8. Die Gebühr der Ziffer 7 wird von 30,25 DM auf 31,95 DM erhöht.

9. Die Gebühr der Ziffer 8 wird von 56,65 DM auf 59,85 DM erhöht.

10. Die Gebühr der Ziffer 9 wird von 47,20 DM auf 49,85 DM angehoben.

11. Die Gebühr der Ziffer 10 wird von 56,65 DM bzw. 132,10 DM auf 59,85 DM bzw. 139,50 DM heraufgesetzt.

12. Die Gebühr der Ziffer 11 wird von 94,40 DM bzw. 283,10 DM auf 99,70 DM bzw. 298,95 DM heraufgesetzt.

13. Die Gebühr der Ziffer 12a wird von 1,95 DM auf 2,05 DM angehoben.

14. Die Gebühr der Ziffer 12b wird von 0,55 DM auf 0,60 DM angehoben.

Diese Honorarvereinbarung gilt für die ab 1. Oktober 1980 erbrachten ärztlichen Leistungen.

Protokollnotiz zu § 5 des Vertra- ges über badeärztliche Behand- lung (Anlage 3 zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) vom 31.

Juli 1975 in der Fassung vom 13. August 1979

Die Partner des Bundesmantelvertrages/

Ärzte sind sich darüber einig, daß die Bestimmung des § 5 Absatz 2 Buchsta- ben c und e des Badearztvertrages, wo- nach im Rahmen einer genehmigten Ba- dekur mindestens eine Kontrolluntersu- chung in jeder Woche und eine Ab- schlußuntersuchung vom Badearzt durchzuführen sind, dahingehend zu verstehen ist, daß der gesamte gemäß Abs. 1 zu zahlende Pauschbetrag entfällt, wenn eine der wöchentlich durchzufüh- renden Kontrolluntersuchungen oder die Abschlußuntersuchung nicht stattgefun- den haben; es sei denn, dem Arzt war die Durchführung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich.

Unterblieb eine Kontrolluntersuchung oder die Abschlußuntersuchung aus Gründen, die der Arzt nicht zu vertreten hat, so ist dies vom Badearzt unter Anga- be dieser Gründe auf dem Überwei- sungsschein zur badeärztlichen Behand- lung zu vermerken. In diesem Falle ver- mindert sich der Pauschbetrag gem. § 5 Abs. 1 für jede ausgefallene Untersu- chung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 3 um je 20 v. H.

DEUTSCHES ARZTEBLAIT

Heft 43 vom 23. Oktober 1980 2569

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Aufsätze · Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Sofern bei der Abrechnung von Badeku- ren, die vor dem 1. Juli 1980 beende!

wurden, anders verfahren worden ist, verbleibt es hierbei.

Kö In/Bon n-Bad Godesbe rg/Essen/Kasse I, den 16. 9. 1980

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.

d. ö. R., Köln

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K. d. ö. R., Sonn-Bad Godesberg Bundesverband der Betriebskrankenkas- sen, K. d. ö. R., Essen

Bundesverband der lnnungskrankenkas- sen, K. d. ö. R.. Köln

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R .. Kassel

Kassenarztsitze

Westfalen-lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie

.,.. Die Umsatzgarantie zum Praxisaufbau in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich zunächst für die Dauer eines Jahres wird nach den Richtlinien über Sieherstel- lungsmaßnahmen gewährt. Nach Zulas- sung durch die zuständigen Zulassungs- instanzen ist beim Vorstand der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein gesonderter Antrag auf Gewährung der Umsatzgarantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von DM 50 000 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist gege- ben. Ferner können auf weiteren Antrag Zinszuschüsse (bis DM 2500 jährlich) ge- währt werden. Die Kassenärztliche Ver- einigung Westfalen-Lippe ist bei der Be- schaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen behilflich; Vertre- terkosten können teilweise erstattet werden.

Bergkamen-Weddinghofen, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin.

Bergkamen-Weddinghofen hat ca.

10 000 Einwohner, zuzüglich eines ent- sprechenden Einzugsgebietes. Dort soll- ten im Rahmen der Bedarfsplanung drei praktische Ärzte bzw. Ärzte für Allge-

meinmedizin für die Versorgung der Be- völkerung zur Verfügung stehen. Aus Gründen der Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung und im Rahmen der Bedarfsplanung ist die Niederlas- sung eines weiteren praktischen Arztes bzw. Arztes für Allgemeinmedizin drin- gend erforderlich.

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie

.,.. Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von DM 50 000 bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen ist gegeben. Ferner können auf weiteren Antrag Zins- zuschüsse (bis DM 2500 jährlich) ge- währt werden. Die Kassenärztliche Ver- einigung Westfalen-Lippe ist bei der Be- schaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen behilflich; Vertre- terkosten können teilweise erstattet werden.

Burbach/Kreis Siegen, Arzt für HNO- Heilkunde. Burbach hat unter Berück- sichtigung der Ein- und Auspendler ca.

12 365 Einwohner, zuzüglich eines ent- sprechenden Einzugsgebietes. Mit zum Einzugsgebiet ist auch die Gemeinde Neunkirchen zu rechnen, so daß insge- samt ca. 30 000 Einwohner zu versorgen wären.

Lennestadt-Aitenhundem, Arzt für HNO- Heilkunde. Lennestadt-Aitenhundem hat ca. 27 000 Einwohner, zuzüglich eines entsprechenden Einzugsgebietes mit et- wa 20 000 Einwohnern. Es besteht ein gemeinsamer Notfalldienst mit den Ärz- ten der Gemeinde Kirchhundem und Lennestadt-Saalhausen (alle sieben Wo- chen).

Bocholt, Arzt für Haut- und Geschlechts- krankheiten. Bocholt hat ca. 65 460 Ein- wohner, zuzüglich eines entsprechenden Einzugsgebietes. Die Niederlassung ei- nes Hautarztes ist dringend erforderlich.

Der Notfalldienst wird mit Funk-Taxen durchgeführt.

Dorsten, Arzt für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten. Dorsten hat ca.

70 000 Einwohner, zuzüglich eines ent- sprechenden Einzugsgebietes. Es be- steht ein zentraler Nofalldienst, der mit Funkgeräten durchgeführt wird. Die Nie- derlassung eines Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten ist dringend er- forderlich. Es besteht die Möglichkeit der knappschaftliehen Zulassung. Bewerber für die knappschaftliehe Zulassung wen- den sich bitte an die Bundesknappschaft Bochum, Postfach 21 50, 4630 Bochum, Dezernat V. 3.

2570 Heft 43 vom 23.

Oktober 1980

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Herne 1, Arzt für Haut- und Geschlechts- krankheiten. Herne hat ca. 94 000 Ein- wohner, zuzüglich eines entsprechenden Einzugsgebietes. Der Notfalldienst ist ge- regelt unter Einsatz von Fremdfahr- zeugen.

Lippstadt, Arzt für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten. Lippstadt hat ca.

65 900 Einwohner, zuzüglich eines ent- sprechenden Einzugsgebietes. Die Mög- lichkeit der Anmietung von Räumen be- steht. Die Niederlassung eines Gebiets- arztes ist dringend erforderlich.

Recklinghausen~Stadt, Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Asekling- hausen hat insgesamt ca. 122 000 Ein- wohner. Die Niederlassung eines weite- ren Arztes für Haut- und Geschlechts- krankheiten ist dringend erforderlich. Sämtliche Schulen befinden sich am Ort.

Es. besteht ein geregelter Notfalldienst

Die KVWL ist einem niederlassungswilli- gen Arzt in jeder Hinsicht behilflich.

Warendorf, Arzt für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten. Warendorf hat einschließlich Einzugsgebiet ca. 32 000 Einwohner. Dort ist kein Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten niederge- lassen.

Dortmund-lnnenstadt-Nord, Arzt für Kinderheilkunde. Dortmund-Innenstadt- Nord hat ca. 57 500 Einwohner, zuzüg- lich eines entsprechenden Einzugsge- bietes. Die Niederlassung eines Arztes für Kinderheilkunde ist aus Gründen der Sicherstellung und im Rahmen der Be- darfsplanung dringend erforderlich.

Gelsenkirchen-Bulmke-Hüllen (Tasse- hof), Arzt für Kinderheilkunde. Gelsen- kirchen-Bulmke-Hüllen (Tossehof) hat ca. 29 630 Einwohner, zuzüglich eines entsprechenden Einzugsgebietes. Im Rahmen der Bedarfsplanung sollte für diesen Bereich ein Arzt für Kinderheil- kunde zur Verfügung stehen. Dieses Soll ist nicht erfüllt. Aus Gründen der Sicher- stellung der kassenärztlichen Versor- gung und im Rahmen der Bedarfspla- nung ist die Niederlassung eines Arztes für Kinderheilkunde dringend erforder- lich.

Olpe, Arzt für Kinderheilkunde. Olpe hat ca. 23 500 Einwohner, zuzüglich eines entsprechenden Einzugsgebietes. Im Rahmen der Bedarfsplanung sollten zwei Kinderärzte für die Versorgung der Be- völkerung zur Verfügung stehen. Es be- steht die Möglichkeit der Praxisübernah- me. Im Rahmen der Bedarfsplanung und aus Gründen der Sicherstellung der kas-

Referenzen

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