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Archiv "Vertrag Bundesgrenzschutz" (01.10.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Vertrag

Bundesgrenzschutz

Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster des Innern, und der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand

wird auf der Grundlage von

§ 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Art. 2 § 10 Abs. 1 KVKG zur Durchführung des den Kassenärztlichen Vereini- gungen übertragenen Sicherstel- lungsauftrages folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Allgemeines (1) Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen gemäß § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung der Polizeivollzugs- beamten im BGS sicher, soweit diese auf Grund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge von Ärzten im BGS 1) im Rahmen der unent- geltlichen grenzschutzärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 2 BBesG zur Untersuchung oder Behandlung in eine zivile ärzt- liche Praxis überwiesen oder durch einen Belegarzt auf Grund einer Krankenhauseinweisung eines Arztes im BGS im Rahmen der allgemeinen Krankenhaus- leistungen stationär versorgt werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen weiterhin gemäß § 368 n Abs. 2 Satz 5 RVO die Untersuchung von Be- werbern für den BGS sicher, die auf Veranlassung von Ärzten im BGS im Rahmen der Untersu- chung auf Polizeidiensttauglich- keit von Ärzten mit Gebietsbe- zeichnung durchzuführen sind.

(3) Dieser Vertrag gilt nicht für ärztliche Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlun- gen, die außerhalb des Sicher- stellungsauftrages nach § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO von Ärzten im BGS veranlaßt wer- den (z. B. Dienst- und Verwen- dungsfähigkeitsuntersuchungen, betriebsärztliche und fürsorge- ärztliche Untersuchungen, sta- tionäre ärztliche Versorgung im Rahmen der wahlärztlichen Lei- stungen im Sinne des § 7 BPfV,

1) Als Arzt im BGS im Sinne dieses Vertrages sind auch Ärzte anzuse- hen, die aufgrund eines mit dem Bundesminister des Innern bzw. der zuständigen Grenzschutzverwaltung abgeschlossenen Einzelvertrages im Rahmen der unentgeltlichen grenz- schutzärztlichen Versorgung anstelle eines Arztes im BGS tätig werden.

auch wenn sie von Belegärzten durchgeführt wird.) 2)

§ 2 Behandlungsberechtigung (1) Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen des Sicherstellungs- auftrages nach § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sind die Ärz- te berechtigt und verpflichtet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmen.

(2) Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmende in freier Praxis niedergelassene Ärzte sind behandlungsberech- tigt, wenn sie gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich verbindlich anerkennen.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen den für sie regional zuständigen Ärzten im BGS Verzeichnisse der berech- tigten Ärzte/ärztlich geleiteten

Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

§ 3 Überweisungsverfahren (1) Die Inanspruchnahme ei- nes berechtigten Arztes erfolgt auf Grund der Überweisung ei- nes Arztes im BGS. Die Polizei- vollzugsbeamten im BGS weisen sich hierzu vor Beginn der Be- handlung durch den auf den in Anspruch zu nehmenden Arzt ausgestellten Vordruck „Über- weisungsschein für ärztliche Be- handlung" (GSD 027) nach dem Muster der Anlage 1*) aus, der von einem Arzt im BGS unter- schrieben sein muß. Bei plötz- lichen schweren Erkrankungen und Unfällen oder Erkrankun- gen außerhalb des Standortes ist der Überweisungsschein inner- halb von 4 Wochen nachzurei- chen. Wird der Überweisungs- schein nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatvergütung für die Behandlung zu verlan- gen.

(2) Der Überweisungsschein gilt nur für den darin benannten Arzt. Wird ein Vertreter tätig, hat dieser einen entsprechenden

2) Hierfür findet das Überweisungs- und Abrechnungsverfahren nach Maßgabe der zwischen dem Bundes- minister des Innern und den ärzt- lichen Verbänden (Hartmannbund, Marburger Bund, NAV) sowie der Bundesärztekammer geschlossenen Vereinbarungen in der jeweils gel- tenden Fassung Anwendung.

*) hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt

Vermerk auf der Rückseite des Überweisungsscheines anzubrin- gen.

(3) Der Überweisungsschein gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufen- den Kalendervierteljahres befri- stet. Eine abweichende Gültig- keitsdauer ist zulässig und in dem Überweisungsschein zu ver- merken. Erstreckt sich eine Be- handlung über das laufende Ka- lendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere begonnene Kalendervierteljahr der Ausstel- lung eines neuen Überweisungs- scheines.

(4) Die Überweisung von Po- lizeivollzugsbeamten im BGS durch in Anspruch genommene Ärzte an andere berechtigte Arz- te zur Mit- oder Weiterbehand- lung bedarf der vorherigen Zu- stimmung des zuständigen Arz- tes im BGS, der dafür einen wei- teren Überweisungsschein aus-

zustellen hat. Eines weiteren Überweisungsauftrages durch den Arzt im BGS bedarf es nicht, wenn im Notfall zur sofor- tigen Versorgung eines PVB im BGS die Hinzuziehung weiterer Arzte geboten ist. Die hinzuge- zogenen Arzte rechnen die er- brachten Leistungen bei der Kas- senärztlichen Vereinigung auf ei- nem Überweisungsschein für die kassenärztliche Versorgung ab.

(5) Zur Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie darf die Überweisung nur an ei- nen in der kassenärztlichen Ver- sorgung behandlungsberechtig- ten ärztlichen Psychotherapeu- ten vorgenommen werden. Der ärztliche Psychotherapeut kann im Einvernehmen mit dem zu- ständigen Arzt im BGS die Be- handlung an einen nichtärzt- lichen Psychotherapeuten dele- gieren, der über die fachlichen Voraussetzungen nach den Ver- einbarungen zwischen den Bun- desverbänden der RVO-Kran- kenkassen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung ver- fügt.

(6) Einweisungen zur statio- nären, auch belegärztlichen Krankenhausbehandlung dürfen

— ausgenommen in Notfällen — nur durch einen Arzt im BGS veranlaßt werden.

§4 Überweisungsauftrag (1) Der in Anspruch genom- mene Arzt ist an den Überwei-

sungsauftrag des Arztes im BGS gebunden. Beabsichtigt der Arzt, darüber hinaus notwendige diagnostische oder therapeuti- sche Leistungen zu erbringen, kann der zuständige Arzt im BGS auf Anforderung einen wei- teren Überweisungsschein für diese Leistungen ausstellen. Bei Notfallbehandlungen hat der Arzt seine Tätigkeit auf die im Rahmen der Akutversorgung notwendigen Leistungen zu be- schränken. Die Akutversorgung kann sich — besonders an Wo- chenenden und Feiertagen — zu- sammenhängend über mehrere Tage erstrecken.

(2) Wird mit dem Überwei- sungsschein nur die Übersen- dung der dem Arzt vorliegenden schriftlichen Befunde erbeten, dürfen keine diagnostischen Lei- stungen erbracht werden.

§ 5 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmitteln und Hilfsmitteln (1) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel dürfen grund- sätzlich nur von einem Arzt im BGS verordnet werden. Der in Anspruch genommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfall dem über- weisenden Arzt im BGS formlos eine entsprechende Verord- nungsempfehlung. Verordnungs- vordrucke dürfen hierfür nicht verwandt werden.

(2) Im Falle einer gewünsch- ten Mitbehandlung darf der Arzt im BGS von der Verordnungs- empfehlung des mitbehandeln- den Arztes nur nach Rückspra- che mit diesem abweichen.

(3) Ist die sofortige Beschaf- fung eines Arznei-Nerbandmit- tels erforderlich und ein Arzt im BGS nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, kann der in An- spruch genommene Arzt auf ei- genem, im Rahmen der kassen- ärztlichen Versorgung geltenden Rezeptvordruck dieses verord- nen. Hierbei sind Amtsbezeich- nung, Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Einheit und Stand- ort des Polizeivollzugsbeamten im BGS sowie der Freivermerk und der Vermerk „Notfall" auf dem Rezeptvordruck einzutra- gen. Fehlt der Vermerk „Not- fall" hat der Arzt auf Verlangen die Kosten zu erstatten, wenn er nicht nachweisen kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben.

(4) Sächliche Heilmittel und Hilfsmittel dürfen nur von einem Arzt im BGS verordnet und mit einem hierfür vorgesehenen Be- stellschein beschafft werden.

Der in Anspruch genommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfalle

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Dt. Ärztebl.

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dem überweisenden Arzt im BGS formlos eine entsprechende Verordnungsempfehlung. Ver- ordnungsvordrucke dürfen hier- für nicht verwandt werden.

§ 6 Vergütung (1) Grundlage für die Vergü- tung der ärztlichen Leistungen ist gemäß Art. 2 § 10 Abs. 1 KVKG die Anlage 1 zum Ver- trag zwischen der Bundesrepu- blik Deutschland — vertreten durch den Bundesminister des Innern — und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung über die ärztliche Betreuung der heil- fürsorgeberechtigten Polizeivoll- zugsbeamten im BGS vom 24.

November 1965 in der ab 1. Ja- nuar 1977 geltenden Fassung.

Danach erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Berechnung von Entschädi- gungen und Auslagen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOA).

In Anpassung an die inzwi- schen erfolgte Novellierung die- ser Gebührenordnung wird auf der Grundlage der GOA vom 12. November 1982 die in der Anlage 1 des genannten Vertra- ges festgelegte Vergütung in der Weise umgerechnet, daß die ärztlichen Leistungen mit dem 1,29fachen Satz des Gebühren- verzeichnisses bei einem Punkt- wert von 0,10 DM vergütet wer- den. Soweit in Anlage 1 des ge- nannten Vertrages für einzelne Leistungsbereiche Sonderrege- lungen vereinbart worden sind, werden diese durch die Vor- schriften der GO Ä vom 12. No- vember 1982 abgelöst, soweit im folgenden nichts anderes be- stimmt ist.

(2) Bei Überweisungsaufträ- gen, die auf die Erbringung be- stimmter, konkret bezeichneter Leistungen gerichtet sind, ist die Abrechnung der Beratungsge- bühr nur in Ausnahmefällen zu- lässig; die Abrechnung der Bera- tungsgebühr ist in diesen Fällen vom Arzt zu begründen.

(3) Für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Erkran- kung und/oder die Reisefähig- keit eines PVB im BGS im Not- fall, an Wochenenden bzw. Fei- ertagen oder im Urlaub auf ei- nem Vordruck „Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung" kann die Gebühr nach Nr. 14 GOA abge- rechnet werden, wenn auf dieser Bescheinigung auch der Befund und die Diagnose angegeben sind. Eine Dienstunfähigkeit kann der in Anspruch genomme- ne Arzt nicht bescheinigen.

(4) Die Abrechnung von am- bulanten Notfallbehandlungen in

Krankenhäusern, die nicht durch beteiligte oder ermächtigte Krankenhausärzte durchgeführt wird, erfolgt in Höhe von 80%

der Vergütungssätze nachAbsatz 1. Eine Notfallbehandlung liegt auch dann vor, wenn ein Arzt im BGS die Erstversorgung ohne Einleitung der definitiven Ver- sorgung vorgenommen hat.

Im Rahmen der Notfallbe- handlung nach § 10 GOA be- rechnungsfähige Auslagen sind von Krankenhäusern nur über die Kassenärztlichen Vereini- gungen abzurechnen.

(5) Die von Belegärzten sta- tionär erbrachten ärztlichen Lei- stungen werden als Einzellei- stungen nach dem Gebührenver- zeichnis der GOA vergütet. Von dem Rechnungsbetrag ist gemäß

§ 6 a GOA ein Abzug in Höhe von 15% vorzunehmen und in der Rechnung auszuweisen.

§ 7 Abrechnung (1)Die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen erfolgt auf der Rückseite des Überweisungs- scheines. Bei der Abrechnung stationärer Leistungen verwen- det der Belegarzt die in der kas- senärztlichen Versorgung hierfür üblichen Vordrucke. Die Arzte reichen ihre Abrechnung nach Ablauf des Kalendervierteljah- res bei den für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zu den jeweils festgesetzten Terminen ein. Da- nach eingehende Abrechnungen können von den Kassenärzt- lichen Vereinigungen bis zur Ab- rechnung für das nächste Kalen- dervierteljahr zurückgestellt werden.

(2) Auf verspätet eingereich- te Rechnungen können die Kas- senärztlichen Vereinigungen die bei ihnen üblichen Ordnungsvor- schriften anwenden.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Rechnungen der Ärzte sach- lich und rechnerisch richtigzu- stellen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übersenden den zuständigen Abteilungsärzten im BGS innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungs- Vierteljahres Zusammenstellun- gen der ärztlichen Abrechnun- gen mit den dazugehörigen Un- terlagen. Aus den Abrechnun- gen der Kassenärztlichen Verei- nigungen müssen die pro Arzt und Fall angefallenen Leistun- gen nachprüfbar sein. Auf den Zusammenstellungen nehmen die Kassenärztlichen Vereini- gungen folgenden Vermerk auf:

„Mit programmgesteuertem Re-

chenwerk erstellte Gesamtab- rechnung."

(5) Die Abteilungsärzte im BGS zahlen die Gesamtbeträge der Abrechnungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Ein- gang durch die zuständige Bun- deskasse an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ihrerseits die Zahlungen an die anspruchsbe- rechtigten Arzte nach Einzellei- stungen und nach Maßgabe der festgestellten Rechnungsbeträge vornehmen.

(6) Die Abteilungsärzte im BGS sind berechtigt, innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Abrechnungen Anträge auf sachliche und rechnerische Be- richtigung zu stellen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen sind. So- weit den Anträgen stattgegeben wird, erfolgt die Berichtigung bei der nächsten Quartalsabrech- nung. Bei fortbestehenden Mei- nungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Anträgen auf sachliche Richtigstellung sollen diese in einer gemeinsamen Be- sprechung zwischen dem Abtei- lungsarzt und dem Leitenden Arzt des Grenzschutzkomman- dos und Vertretern der Kassen- ärztlichen Vereinigungen erör- tert werden. Soweit keine Eini- gung erzielt werden kann, ist gem. § 9 zu verfahren.

(7) Die Abteilungsärzte im BGS sind berechtigt, im Rahmen der Anträge nach Abs. 6 eine Er- stattung auch für nach § 5 unzu- lässig ausgestellte Verordnungen zu verlangen.

(8) Forderungen eines be- handlungsberechtigten Arztes werden erst fällig, nachdem ggf.

die sachliche und rechnerische Prüfung nach Abs. 6 sowie ggf.

die Prüfung gemäß § 8 durchge- führt und ihr Ergebnis rechts- wirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zah- lungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Ärzte auf- rechnungsfähig und ggf. rück- zahlungspflichtige Vorschüsse.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, von den Honorarabrechnungen der Ärzte einen nach den bei ih- nen geltenden Vorschriften zu- lässigen Verwaltungskostenbei- trag einzubehalten.

§ 8 Prüfungs- und Beschwerdeverfahren Die Ärzte im BGS können bei den Kassenärztlichen Vereini- gungen die Überprüfung der Ab- rechnung eines Arztes im Hin- blick auf eine wirtschaftliche Be- handlungsweise beantragen. Die

Kassenärztlichen Vereinigungen sind ggf. berechtigt, Abstriche bei der Festsetzung der den Ärz- ten zustehenden Honorare vor- zunehmen. Zur Durchführung des Prüfungs- und Beschwerde- verfahrens bedienen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer ärztlichen Mitglieder im Prüfungs- und Beschwerdeaus- schuß. Für die Durchführung ei- nes Prüfungs- und Beschwerde- verfahrens wird ein Kostenbei- trag in Höhe von 1 v. H. der im Einzelfall vom Arzt in Rechnung gestellten Honorarforderung, mindestens jedoch 30,— DM ge- zahlt.

§ 9 Regelung von Streitigkeiten (1) Verletzt ein behandlungs- berechtigter Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so unterrichtet der zu- ständige Arzt im BGS im Beneh- men mit der Grenzschutzverwal- tung die zuständige KV über den Sachverhalt. Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, den Arzt im BGS nach Überprüfung der Angelegenheit von ihrer Auffassung und den von ihr ggf.

getroffenen Maßnahmen zu un- terrichten. Für die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereini- gungen und das Verfahren bei deren Ausübung gelten die Vor- schriften der Satzungen entspre- chend, auch wenn der Arzt nicht an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt. Für die Durch- führung eines Disziplinarverfah- rens gelten die in den Kassen- ärztlichen Vereinigungen gemäß

§ 368 m Abs. 4 RVO gültigen Disziplinarordnungen entspre- chend.

(2) Meinungsverschieden- heiten mit Ärzten im BGS sind von den in Anspruch genomme- nen Ärzten über die Kassenärzt- lichen Vereinigungen an die zu- ständigen Leitenden Ärzte der Grenzschutzkommandos heran- zutragen, die eine Überprüfung der Angelegenheit veranlassen.

Über das Ergebnis der Überprü- fungen und die getroffenen Maß- nahmen sind die Kassenärzt- lichen Vereinigungen zu unter- richten.

(3) Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzten im BGS aus diesem Vertrag, die sich in gemeinsa- men Besprechungen nicht haben regeln lassen, sowie Angelegen- heiten von grundsätzlicher Be- deutung sind von den Kassen- ärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, im Bereich des BGS von den Ärzten im BGS über die Leitenden Ärzte der Grenz-

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schutzkommandos an den Bun- desminister des Innern heranzu- tragen und von den Vertrags- partnern im gegenseitigen Ein- vernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Grenzschutzkommandos zu re- geln.

§ 10 Ärztliche Betreuung aufgrund von Einzelverträgen

Die ärztliche Betreuung auf- grund von Einzelverträgen er- folgt gemäß Anlage 2.*)

§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 1.

Oktober 1987 in Kraft. Gleich- zeitig tritt der Vertrag vom 27.

Februar 1984 außer Kraft.

(2) Die bis einschließlich 30.

September 1987 erbrachten ärzt- lichen Leistungen sind nach den Vorschriften des Vertrages vom 27. Februar 1984 abzurechnen.

(3) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljah- res gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Vertrag weiter.

Köln/Bonn, den 25. Septem- ber 1987

Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister des Innern

Vertrag Bundeswehr

Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand

wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG zur Durchführung des den Kassenärztlichen Vereini- gungen übertragenen Sicherstel- lungsauftrages folgender Vertrag geschlossen:

§1 Allgemeines

1. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen gemäß § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Soldaten der

*) Auf einen Abdruck wird verzichtet, da die Anlage 2 inhaltlich unverän- dert weiter gilt.

Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge von Sanitätsoffizie- ren der Bundeswehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärzt- lichen Versorgung zur Untersu- chung oder Behandlung in die zi- vile ärztliche Praxis überwiesen oder durch einen Belegarzt auf- grund einer Krankenhauseinwei- sung eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr im Rahmen der all- gemeinen Krankenhausleistun- gen stationär versorgt werden.

2. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen weiterhin ge- mäß § 368 n Abs. 2 Satz 5 RVO die Untersuchungen von Wehr- pflichtigen sicher, die auf Veran- lassung von Ärzten der Wehrer- satzbehörden im Rahmen der Untersuchungen zur Durchfüh- rung der allgemeinen Wehr- pflicht von Ärzten mit Gebiets- bezeichnung durchzuführen sind.

3. Dieser Vertrag gilt nicht für ärztliche Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlun- gen, die außerhalb des Sicher- stellungsauftrages nach § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO von Ärzten der Bundeswehr veran- laßt werden (z. B. Dienst- und Verwendungsfähig,keitsuntersu- chungen, betriebsärztliche und fürsorgeärztliche Untersuchun- gen, Untersuchungen und Be- handlungen von Soldaten frem- der Staaten sowie stationäre ärztliche Versorgung im Rahmen der wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 7 Bundespflege- satzverordnung, auch wenn sie von Belegärzten durchgeführt wird).')

§2

Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Behand- lung2) im Rahmen des Sicherstel- lungsauftrages nach § 368 n Abs.

2 Sätze 4 und 5 RVO sind dieje- nigen berechtigt und verpflich- tet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen.

2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmen-

1) Hierfür findet das Überweisungs- und Abrechnungsverfahren nach Maßgabe der zwischen dem Bundes- minister der Verteidigung und den ärztlichen Verbänden (Hartmann- bund, Marburger Bund, NAV) sowie der Bundesärztekammer geschlosse- nen Vereinbarung in der jeweils gel- tenden Fassung Anwendung.

2) Protokollnotiz: Die Behandlung im Sinne dieses Vertrages umfaßt die gesamte ärztliche Tätigkeit, auch wenn sie lediglich in einer Untersu- chung besteht.

**) hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt

de, in freier Praxis niedergelasse- ne Ärzte sind behandlungsbe- rechtigt, wenn sie gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich ver- bindlich anerkennen.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen den für sie nach Anlage 1 regional zuständi- gen Wehrbereichsverwaltungen Verzeichnisse der berechtigten Ärzte/ärztlich geleiteten Einrich- tungen unentgeltlich zur Verfü- gung.

§3

Überweisungsverfahren 1. Die Inanspruchnahme ei- nes berechtigten Arztes erfolgt aufgrund einer von einem Arzt der Bundeswehr nach den Be- stimmungen über die unentgelt- liche truppenärztliche Versor- gung vorgenommenen Überwei- sung. Die Soldaten/Wehrpflich- tigen weisen sich hierzu vor Be- ginn der Behandlung durch den auf den in Anspruch zu nehmen- den Arzt ausgestellten Sanitäts- vordruck „Überweisungsschein für ambulante ärztliche Untersu- chung/Behandlung" (Vordruck San/Bw/0217) nach dem Muster der Anlage 2**) aus, der von ei- nem Arzt der Bundeswehr unter- schrieben sein muß. Bei plötz- lichen schweren Erkrankungen und Unfällen oder Erkrankun- gen außerhalb des Standortes ist der Überweisungsschein inner- halb von vier Wochen nachzurei- chen. Wird der Überweisungs- schein nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatvergütung für die Behandlung zu verlan- gen.

2. Der Überweisungsschein gilt nur für den darin benannten Arzt. Wird ein Vertreter tätig, hat dieser einen entsprechenden Ver- merk auf der Rückseite des Über- weisungsscheines anzubringen.

3. Der Überweisungsschein gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufen- den Kalendervierteljahres befri- stet. Eine abweichende Gültig- keitsdauer ist zulässig und in dem Überweisungsschein zu ver- merken. Erstreckt sich eine Be- handlung über das laufende Ka- lendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere begonnene Kalendervierteljahr der Ausstel- lung eines neuen Überweisungs- scheines. Im Rahmen von Unter- suchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ausge- stellte Überweisungsscheine be- halten ihre Gültigkeit bis zum Abschluß des Untersuchungsauf- trages.

4. Die Überweisung von Sol- daten/Wehrpflichtigen durch in Anspruch genommene Ärzte an andere berechtigte Ärzte zur Mit- oder Weiterbehandlung be- darf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Arztes der Bun- deswehr, wobei dieser einen wei- teren Überweisungsschein aus- zustellen hat. Eines weiteren Überweisungsauftrages durch den Truppenarzt bedarf es nicht, wenn im Notfall zur sofortigen Versorgung eines Soldaten die Hinzuziehung weiterer Ärzte ge- boten ist. Die hinzugezogenen Ärzte rechnen die erbrachten Leistungen bei der Kassenärzt- lichen Vereinigung auf einem Überweisungsschein für die kas- senärztliche Versorgung ab.

Hierbei sind Dienstgrad, Name, Vorname, Personenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten vom truppenärztlichen Überweisungsschein (San/

Bw/0217) zu übertragen.

5. Zur Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie darf die Überweisung nur an ei- nen in der kassenärztlichen Ver- sorgung behandlungsberechtig- ten ärztlichen Psychotherapeu- ten vorgenommen werden. Der ärztliche Psychotherapeut kann im Einvernehmen mit dem zu- ständigen Truppenarzt die Be- handlung an einen nichtärzt- lichen Psychotherapeuten dele- gieren, der über die fachlichen Voraussetzungen nach den Ver- einbarungen zwischen den Bun- desverbänden der RVO-Kran- kenkassen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung ver- fügt.

6. Einweisungen zur statio- nären, auch belegärztlichen Krankenhausbehandlung dürfen

— ausgenommen in Notfällen — nur durch einen Arzt der Bun- deswehr nach den für die Bun- deswehr geltenden Bestimmun- gen veranlaßt werden.

§4 Überweisungsauftrag 1. Der in Anspruch genom- mene Arzt ist an den Überwei- sungsauftrag des Arztes der Bun- deswehr gebunden. Beabsichtigt der Arzt, darüber hinaus not- wendige diagnostische oder the- rapeutische Leistungen zu er- bringen, kann der zuständige Arzt der Bundeswehr auf Anfor- derung einen weiteren Überwei- sungsschein für diese Leistungen ausstellen. Bei Notfallbehand- lungen hat der Arzt seine Tätig- keit auf die im Rahmen der Akutversorgung notwendigen

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