Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 7⏐⏐16. Februar 2007 A445
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wird der § 57 BMV-Ä um einen Absatz 2 und der § 13 EKV um einen Absatz 8 der Gestalt er- gänzt, dass eine „Archivierungsschnittstelle“ (BDT-Nachfolger) für Praxisverwaltungsdaten in die Bundesmantelverträge aufge- nommen wird.
Die Gründe hierfür sind:
1. Dem Arzt wird eine größere Sicherheit beim Archivieren seiner Daten durch Nutzung eines standardisierten Formates gegeben.
Die bisher verwendeten proprietären Formate sind ggf. in eini- gen Jahren nicht mehr verarbeitbar.
2. Sollte – ohne eine solche Regelung – ein Systemhaus insolvent werden, könnten die bisher vom Arzt aufgezeichneten Abrech- nungs- sowie medizinischen Daten nur manuell in ein neues System überführt werden.
3. Sollte das Praxisverwaltungssystem gewechselt werden, be- steht mit einer standardisierten Schnittstelle die Möglichkeit, alle bisher eingepflegten Daten weitgehend problemlos in das System der Wahl zu überführen.
Wegen der notwendigen Vorbereitungszeit in der Umsetzung ge- genüber den Softwarehäusern wird die Vereinbarung bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt; die Archivierung der Daten hat aber erst ab dem 1. Januar 2008 mit einer Software zu erfolgen, die von der KBV auf der Basis der standardisierten Schnittstelle PVSCom/PVSArc zertifiziert wurde.
Das Ratifizierungsverfahren ist eingeleitet. Die Bekanntgabe erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich-
nung durch alle Vertragspartner. )
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesver- band, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkas- se, K. d. ö. R, Hamburg, die Knappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – ande- rerseits – vereinbaren, den
Bundesmantelvertrag-Ärzte
– Stand: 1. Oktober 2006 – wie folgt zu ändern:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
1.1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Sofern die ärztlichen Aufzeichnungen in elektronischer Form durchgeführt werden, hat der Vertragsarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Archivierung der Daten in einer Art und Weise durchgeführt wird, die auch anderen EDV-Systemen eine Wei- terverarbeitung ermöglicht. Die Archivierung der Daten hat ab dem 1. 1. 2008 mit einer Software zu erfolgen, die von der KBV auf der Basis der standardisierten Schnittstelle PVSCom zertifiziert wurde. Gegenstand der Zertifizierung sind Daten-
export und Datenimport. Jede für diese Schnittstelle zertifizier- te Software erhält eine Prüfnummer.“
1.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum,
den 13. Dezember 2006 )
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einer- seits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Sieg- burg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den
Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundes- mantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)
– Stand: 1. Oktober 2006 – wie folgt zu ändern:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
1.1 Folgender Absatz 8 wird eingefügt:
„(8) Sofern die ärztlichen Aufzeichnungen in elektronischer Form durchgeführt werden, hat der Vertragsarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Archivierung der Daten in einer Art und Weise durchgeführt wird, die auch anderen EDV-Systemen eine Wei- terverarbeitung ermöglicht. Die Archivierung der Daten hat ab dem 1. 1. 2008 mit einer Software zu erfolgen, die von der KBV auf der Basis der standardisierten Schnittstelle PVSCom zertifiziert wurde. Gegenstand der Zertifizierung sind Datenex- port und Datenimport. Jede für diese Schnittstelle zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer.“
1.2 Die bisherigen Absätze 8, 9, 10 und 11 werden Absätze 9, 10, 11 und 12.
2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin/Siegburg, den 13. Dezember 2006 )
Mitteilungen
Vertrag Bundespolizei – redaktionelle Anpassung der Anlage zu Anlage 2
(Mustervertrag 1)
Wenn und solange ein hauptamtlicher Polizeiarzt der Bundespoli- zei für die ärztliche Versorgung nicht zur Verfügung steht, können aufgrund von Einzelverträgen zugelassene Ärztinnen/Ärzte als Vertragsärztinnen/Vertragsärzte der Bundespolizei an der ärztli- chen Versorgung der Polizeivollzugsbeamten beteiligt werden.
Wegen der Umstellung des BAT auf den Tarifvertrag für den öf- fentlichen Dienst (TVöD) ist eine Umstellung der pauschalen Ver- gütung in der Anlage zu Anlage 2 (Mustervertrag 1) erforderlich.
Die Änderungen des Mustervertrages treten am 01. April 2007 in Kraft und betreffen nur künftig abzuschließende Vereinbarun- gen. Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt und wer- den weiterhin nach der alten Einstufung vergütet. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G