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Archiv "Vertrag über die Tätigkeit eines freipraktizierenden Arztes als Vertragsarzt des Bundesgrenzschutzes (BGS) an Stelle eines Arztes im BGS (§ 1 Abs. 2 der Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989)" (28.01.1994)

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Aktie "Archiv "Vertrag über die Tätigkeit eines freipraktizierenden Arztes als Vertragsarzt des Bundesgrenzschutzes (BGS) an Stelle eines Arztes im BGS (§ 1 Abs. 2 der Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989)" (28.01.1994)"

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(1)

BEKANNTGABEN

(2) Der Vertragsarzt des BGS, der anstelle eines hauptamtlichen Arztes im BGS tätig wird (§ 1 Abs. 2), übernimmt die ärztliche Betreuung der heilfürsorge- berechtigten Polizeivollzugsbeamten im BGS nach Maßgabe des Vertrages zwi- schen dem BMI und der KBV vom 31. Ja- nuar 1989, der Heilfürsorgebestimmun- gen für den BGS und der örtlichen Rege- lungen unter Inanspruchnahme der Sani- tätseinrichtungen und des Sanitätsperso- nals des BGS. In der allgemeinen Durch- führung seiner Dienstobliegenheiten ist er dem Leitenden Arzt des Grenzschutz- präsidiums unterstellt.

Bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ist er berechtigt, dem Sanitäts- personal Weisungen zu erteilen.

(3) Der Vertragsarzt des BGS, der für Dienststellen ohne Ärztlichen Dienst/

Sanitätsdienst des BGS tätig wird (§ 1 Abs. 3), übernimmt die ärztliche Betreu- ung der Heilfürsorgeberechtigten nach Maßgabe des Vertrages zwischen dem BMI und der KBV vom 31. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Vertragsarzt des BGS hat sich schriftlich zu verpflichten, über An- gelegenheiten des BGS und anderer Dienststellen des Bundes und der Län- der, die ihm aufgrund seiner vertragsärzt- lichen Tätigkeit beim BGS zur Kenntnis gekommen sind, auch nach Lösung seines Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

§5

(1) Ergeben sich Meinungsverschie- denheiten in der Durchführung der ärzt- lichen Versorgung durch den Vertrags-

arzt des BGS, ist der Leitende Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums ein- zuschalten. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, kann die für den Ver- tragsarzt des BGS zuständige KV hinzu- gezogen werden.

(2) Die KV verpflichtet sich, den Lei- tenden Arzt des zuständigen Grenz- schutzpräsidiums zu verständigen, wenn ein Vertragsarzt des BGS die Zulassung verliert oder ihr Umstände bekannt wer- den, die das Fortbestehen eines Ver- tragsverhältnisses für den BGS als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Abrechnung ärztlicher Leistungen sind die Partner des Hauptvertrages dann einzuschalten, wenn der Leitende Arzt des Grenzschutzpräsidiums eine Eini- gung nicht herbeiführen kann.

Mustervertrag 1

Vertrag über die Tätigkeit eines freipraktizierenden Arztes

als Vertragsarzt des Bundesgrenzschutzes (BGS) an Stelle eines Arztes im BGS (§ 1 Abs. 2 der Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989)

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Grenz- schutzpräsidium . . . und dem Arzt/der Ärztin*) . . . wird folgender Vertrag ge- schlossen:

§1

(1) Herr/Frau*) . . . im folgenden Vertragsarzt genannt, übernimmt freibe- ruflich den ärztlichen Dienst für die heil- fürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbe- amten im BGS — bei — im BGS-Stand- ort*) .

1. solange und soweit ein Arzt im BGS nicht zur Verfügung steht und bei Urlaub, Erkrankung, dienstlicher Abwe- senheit des Arztes im BGS,

2. sowie in Einzelfällen bei Uner- reichbarkeit des zuständigen Arztes im BGS.

(2) Die Übernahme der ärztlichen Betreuung der Einheit begründet kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst.

(3) Die ärztliche Versorgung findet in der Regel in der Krankenabteilung des BGS statt.

*) Nichtzutreffendes streichen!

Maßgabe der Bestimmungen des Ver- 2. die Beratung des Leiters der trages zwischen der Kassenärztlichen Dienststelle in Fragen des Sanitätsdien- Bundesvereinigung (KBV) und dem stes und des Gesundheitswesens.

Bundesministerium des Innern (BMI) vom 31. Januar 1989 in der jeweils gel- tenden Fassung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der für den Ärztlichen Dienst des BGS geltenden Dienstvor- schriften und sonstigen Bestimmungen durchzuführen.

(2) Das Personal und die materielle Ausstattung der Krankenabteilung des BGS (Sanitätspersonal, Sanitätsgeräte, Arznei- und Verbandmittel, sonstige Heil- und Hilfsmittel des BGS) sind vom Vertragsarzt in vollem Umfang in An- spruch zu nehmen.

§3

Der ärztliche Dienst des Vertragsarz- tes umfaßt:

1. die ärztliche Versorgung der heil- fürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbe- amten im BGS nach Maßgabe des § 2 dieses Vertrages. Zur ärztlichen Versor- gung gehören insbesondere die Durch- führung der täglichen Sprechstunde, notwendige Hausbesuche, die Sicher-

§ 2 stellung der medizinischen Betreuung (1) Der Vertragsarzt verpflichtet der in der Krankenabteilung des BGS sich, die ärztliche Versorgung nach stationär untergebrachten Patienten so-

wie der Dienstbereitschaft an allen Werktagen;

§4

(1) Der Vertragsarzt berechnet bis zu einer durchschnittlichen Iststärke von 75 Heilfürsorgeberechtigten und bei gele- gentlicher Vertretung in Einzelfällen sei- ne Leistungen nach der Ersatzkassen- Gebührenordnung (E-GO). Dienstbe- reitschaft an Samstagen, Sonn- und Fei- ertagen wird nicht vereinbart.

Leistungen, die das Personal des BGS erbringt, können nicht in Rechnung ge- stellt werden.

(2) Für die Vergütung der Tätigkeit in anderen Fällen gelten die nachstehen- den Bestimmungen:

1. Beträgt die durchschnittliche Ist- stärke der Heilfürsorgeberechtigten mehr als 75, kann der Vertragsarzt eine Pauschalvergütung bis zu nachstehenden Höchstsätzen abrechnen, wobei die je- weiligen Vergütungssätze der Vergü- tungsgruppe BAT I b unter Berücksichti- gung des Lebensalters einschließlich des jeweiligen Ortszuschlages der Tarifklasse I b (nach dem Familienstand, ohne den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszu- schlages und ohne Kindergeld) und der allgemeinen Stellenzulage in folgender Staffelung zugrunde zu legen sind (siehe Tabelle auf der nächsten Seite):

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994 (63) A-217

(2)

Durchschnittliche monatliche Iststärke für die Abrechnung des Vertragsarztes

Pauschalabfindung nach BAT I b mehr als 75 bis 110

mehr als 110 bis 165 mehr als 165 bis 220 mehr als 220 bis 275 mehr als 275 bis 330 mehr als 330 bis 385 mehr als 385 bis 445 mehr als 445 bis 500 mehr als 500 bis 560 mehr als 560 bis 640 mehr als 640 bis 720 mehr als 720 bis 800 mehr als 800

Eine höhere Pauschalabfindung als 14/10 BAT I b wird nicht gezahlt.

2/10 3/10 4/10 5/10 6/10 7/10 8/10 9/10 10/10 11/10 12/10 13/10 14/10 BEKANNTGABEN

2. Die durchschnittliche Iststärke der von dem Vertragsarzt betreuten Einhei- t(en) und Dienststelle(n) wird unter Be- rücksichtigung der anrechnungsfähigen Tage errechnet. Anrechnungsfähig sind die Tage, an denen der Vertragsarzt für den BGS tätig oder dienstbereit ist.

Samstage, Sonn- und Feiertage zählen hierbei mit, wenn sich der Arzt auf Wunsch der Dienststelle an diesen Tagen dienstbereit erklärt hat. Hierbei ist es oh- ne Bedeutung, ob an einem Tag ein Be- handlungs- oder Untersuchungsfall vor- lag.

3. Erstreckt sich die ärztliche Tätig- keit oder die Dienstbereitschaft gemäß Nr. 2 auf weniger als einen Monat, so hat der Vertragsarzt Anspruch auf die ent- sprechenden Tagessätze. Der Tagessatz beträgt 1/30 des monatlichen Pauschalbe- trages.

4. Die an jedem anrechnungsfähigen Tag ermittelte Iststärke der von dem Vertragsarzt betreuten Einheit(en) und Dienststelle(n) wird für jeden Kalender- monat zu einer Gesamtsumme zusam- mengezogen, die durch die Anzahl der anrechnungsfähigen Tage zu teilen ist.

5. Die nach den vorstehenden Num- mern 3 und 4 für die Abrechnung ermit- telte durchschnittliche Iststärke wird dem Vertragsarzt zu Beginn des Monats für den zurückliegenden Monat mitgeteilt.

Der Vertrgsarzt erstellt auf der Grundla- ge dieser Mitteilung seine Rechnung und reicht sie bei der für die Abrechnung zu- ständigen Dienststelle des BGS ein. Der Bundesgrenzschutz ist verpflichtet, den Gesamtbetrag unverzüglich an den Ver- tragsarzt zu zahlen.

§5

(1) Der Vertragsarzt verpflichtet sich, seine Urlaubszeit mit dem zuständi- gen Arzt im BGS rechtzeitig abzustim- men.

(2) Er verpflichtet sich ferner, im Fal- le unvorhergesehener eigener Abwesen- heit einen geeigneten Arzt als Vertreter zu stellen, der an seiner Stelle die ärztli- che Versorgung der Polizeivollzugsbeam- ten im BGS übernimmt Die Vertreter- vergütung rechnet er mit seinem Vertre- ter selbst ab. Der Anspruch des Vertrags- arztes auf Vergütung nach § 4 dieses

Vertrages wird hierdurch nicht berührt.

Über die Person dieses Vertreters ist mit dem zuständigen Arzt im BGS grundsätz- lich vorher Einvernehmen zu erzielen. Ist es dem Vertragsarzt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, ei- nen Vertreter zu benennen, teilt er dies dem zuständigen Arzt im BGS unter Dar- legung des Sachverhaltes mit.

§6

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom . . . in Kraft.

(2) Notwendige Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich zu vereinba- ren.

(3) Eine Kündigung dieses Vertrages ist beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervier- teljahres zulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich bei orga- nisatorischen Änderungen im Bundes- grenzschutz oder bei erheblicher Verlet- zung der Vertragsverpflichtungen durch den Vertragsarzt.

(4) Der Vertrag endet, ohne daß er der Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsarzt das 65.

Lebensjahr vollendet hat.

§7

Der Vertrag ist zweifach auszuferti- gen. Eine Ausfertigung erhält der Ver- tragsarzt . . . ; die andere Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Dienststelle des BGS.

(Ort, Datum) Grenzschutzpräsidium .. .

im Auftrag

(Ort, Datum) Vertragsarzt

Mustervertrag 2

Vertrag über die Tätigkeit eines freipraktizierenden Arztes als Vertragsarzt des Bundesgrenzschutzes (BGS)

bei Dienststellen des BGS ohne eigenen Ärztlichen oder Sanitätsdienst (§ 1 Abs. 3 der Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989)

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Grenz- schutzpräsidium . . . und dem Arzt/der Ärztin*) . . . wird folgender Vertrag ge- schlossen:

§ 1 heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugs- (1) Herr/Frau*) . . . , im folgenden beamten im BGS — bei — im BGS- Vertragsarzt genannt, übernimmt freibe- Standort*) .

ruflich in seinen/ihren eigenen Praxis-

räumen die ärztliche Versorgung der *) Nichtzutreffendes streichen!

A-218 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994

(3)

BEKANNTGABEN

(2) Die Übernahme der ärztlichen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im BGS begründet kein Angestelltenver- hältnis im öffentlichen Dienst.

§2

Der Vertragsarzt verpflichtet sich, die ärztliche Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) vom 31. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung durchzufüh- ren.

§3

(1) Dem Vertragsarzt werden die für die Abrechnung mit der KV erforderli- chen Überweisungsscheine des BGS und die Arzneiverordnungsblätter des BGS durch das Grenzschutzpräsidium zur Verfügung gestellt.

(2) Ansprechpartner beim BGS ist der Leitende Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums.

(3) Der Vertragsarzt ist — außer in dringenden Fällen — ohne Zustimmung des zuständigen Leitenden Arztes des BGS nicht befugt, Sehhilfen, Hörhilfen, Hilfsmittel und Leistungen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung im Rah- men der gesetzlichen Krankenversiche- rung gehören, zu verordnen.

(4) Über die Kostenübernahme für

die genehmigungspflichtigen Heilfürsor- geleistungen

— Sehhilfen, Hörhilfen und Hilfsmit- tel,

— Psychotherapie,

— Kuren und besondere Heilverfah- ren,

— Leistungen, die nicht zur vertrags- ärztlichen Versorgung gehören entscheidet ausschließlich der Leiten- de Arzt des zuständigen Grenzschutzprä- sidiums bzw. das Bundesministerium des Innern.

§4

Der Vertragsarzt berechnet seine Lei- stungen auf einem selbstausgestellten Überweisungsschein BGS 027 nach der Ersatzkassen-Gebührenordnung. Die Abrechnung erfolgt bei seiner KV.

§5

Der Vertragsarzt benennt einen ge- eigneten Vertreter für die Zeit seiner Abwesenheit. Die Vergütung rechnet er mit seinem Vertreter selbst ab. Der An- spruch des Vertragsarztes auf Vergütung nach § 4 wird hierdurch nicht berührt.

Wird ein Arzt außerhalb der Praxis des Vertragsarztes als Vertreter tätig, rechnet dieser seine Leistungen über Vordruck-Muster 19 (Abrechnungs- schein, ärztlicher Notfalldienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung) ab.

§6

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.

(2) Notwendige Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren.

(3) Eine Kündigung dieses Vertrages ist beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervier- teljahres zulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich bei orga- nisatorischen Änderungen im Bundes- grenzschutz oder bei erheblicher Verlet- zung der Vertragsverpflichtungen durch den Vertragsarzt.

(4) Der Vertrag endet, ohne daß er der Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsarzt das 65.

Lebensjahr vollendet hat.

§7

Der Vertrag ist zweifach auszuferti- gen. Eine Ausfertigung erhält der Ver- tragsarzt . . .; die andere Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Dienststelle des BGS.

(Ort, Datum) Grenzschutzpräsidium .. .

im Auftrag

(Ort, Datum) Vertragsarzt

Anlage 4 zum Vertrag vom 31. Januar 1989

Sonderregelung für die ärztliche Versorgung der im BGS in Bereichen, in denen keine Ärzte im BG

nach Anlage 2 (Vertragsärzte des BGS) zur

Polizeivollzugsbeamten S bzw. beteiligte Ärzte Verfügung stehen

Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Dienststellen angehören, in deren Ein- zugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Bundesumzugskostengesetz (BUKG)) weder Ärzte im BGS noch beteiligte Ärz- te gemäß Anlage 2 (Vertragsärzte des BGS) zur Durchführung der ärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen, sind berechtigt, im Bedarfsfall an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte ohne Überweisung eines Arztes im BGS in Anspruch zu nehmen. Das unter

§ 3 des Vertrages vom 31. Januar 1989 vorgeschriebene Überweisungsverfahren (subsidiäre Versorgung) kann in diesen Fällen somit nicht durchgeführt werden.

Es ist deshalb folgendes Verfahren maß- gebend:

1. Ärztliche Behandlung

Im Erkrankungsfall können Polizei- vollzugsbeamte im BGS in den Bereichen, in denen ein Arzt im BGS oder ein betei- ligter Arzt (Vertragsarzt des BGS) nicht zur Verfügung steht, Ärzte für Allgemein- medizin, praktische Ärzte und im Notfall auch andere Ärzte (z. B. Augenärzte) un- mittelbar in Anspruch nehmen. Die Poli- zeivollzugsbeamten im BGS weisen sich durch Vorlage ihres Dienstausweises aus und geben ihren vollständigen Namen, die Amtsbezeichnung, das Geburtsdatum, das Grenzschutzpräsidium, in dessen Be- reich sie Dienst tun, und ihre Dienstan- schrift an. Diese Daten werden auf den Abrechnungsschein übernommen.

Die Abrechnung der ärztlichen Lei- stungen erfolgt auf dem Muster 6 gemäß der Vordruckvereinbarung für die ver- tragsärztliche Versorgung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung (KV).

2. Weiterüberweisungen

Erforderliche Weiterüberweisungen sind auf dem Überweisungsschein für die vertragsärztliche Versorgung (Muster 6) vorzunehmen. Es sind die unter vorste- hender Nummer 1 aufgeführten Daten einzusetzen. Auch diese Überweisungs- scheine rechnet der ausführende Arzt bei der für ihn zuständigen KV ab.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994 (65) A-219

(4)

3. Verordnungen von Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln Arzneimittel sollen auf dem Arznei- verordnungsblatt (Muster 16) verordnet und von dem Polizeivollzugsbeamten im BGS direkt bei einer Apotheke bezogen werden. Der Arzt soll das Feld "gebüh- renfrei" ankreuzen.

Bei der Verordnung von Arzneimit- teln, Heilmitteln und Hilfsmitteln hat der Arzt die Arzneimittel-Richtlinien bzw.

die Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlini- en des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten.

Bei der Verordnung von Sehhilfen und Hilfsmitteln ist von dem Polizeivoll- zugsbeamten im BGS die Genehmigung durch den Leitenden Arzt des zuständi- gen Grenzschutzpräsidiums einzuholen.

4. Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen

Die Bescheinigung der Arbeitsunfä- higkeit erfolgt über Formularsatz gemäß Muster 1 der Vordruckvereinbarung für die vertragsärztliche Versorgung. Die für die Krankenkasse vorgesehene Ausferti- gung leitet der behandelnde Arzt dem Leitenden Arzt des zuständigen Grenz- schutzpräsidiums zu (Anschriften siehe Nr. 8).

5. Notfallbehandlung, Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Ist im Notfall oder bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung der behandelnde Arzt nicht erreichbar, kann ein anderer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt in Anspruch genom- men werden. Dieser rechnet seine Lei- stungen auf dem Formularsatz gemäß Muster 19 der Vordruckvereinbarung für die vertragsärztliche Versorgung unter Angabe der unter Nummer 1 aufgeführ- ten Daten bei seiner KV ab.

6. Krankenhausbehandlung

Die Verordnung einer notwendigen Krankenhausbehandlung erfolgt auf dem Formularsatz gemäß Muster 2 der Vor- druckvereinbarung für die vertragsärztli- che Versorgung. Dabei sind die unter Nummer 1 aufgeführten Daten anzuge- ben. Die Kostenverpflichtungserklärung (Kostenübernahmeerklärung des BGS) ist vor Beginn des Krankenhausaufent- haltes durch den Polizeivollzugsbeamten im BGS oder durch das Krankenhaus vom Leitenden Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums einzuholen. In Notfällen kann sie auch nachträglich ein- geholt werden.

M:l•tp·WII\88'J'·W:I.\M

7. Arztanfragen

Einfache Befundmitteilungen sind ko- stenlos zu erstellen. Befundberichte oder andere ärztliche Informationen erbittet der Leitende Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums vom behandeln- den Arzt auf dem Überweisungsschein des BGS (BGS 027). Je nach Art und Umfang der Information kann der Arzt die nach der E-GO dafür berechnungsfä- higen Abrechnungsnummern 72 bis 77 ansetzen.

8. Anschriften der Leitenden Ärzte imBGS

8.1 Grenzschutzpräsidium Nord - Ärztlicher Dienst - Postfach 1124 24569 Bad Bramstedt

8.2 Grenzschutzpräsidium Ost - Ärztlicher Dienst - Schnellerstraße 139 a 12439 Berlin

8.3 Grenzschutzpräsidium Mitte - Ärztlicher Dienst - Postfach 100629 34006 Kassel

8.4 Grenzschutzpräsidium Süd - Ärztlicher Dienst - Postfach 400712 80707 München

8.5 Grenzschutzpräsidium West - Ärztlicher Dienst - Villemombler Straße 80 53123 Bonn

Lehrgänge zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit im April1994

KV Mecklenburg-Vorpommern, 20. April

Schwerin, Hotel "Fritz Reuter", Rä- thenweg, 19063 Schwerin (Zippendorf).

Beginn 10.00 Uhr - Ende 17.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Meck- lenburg-Vorpommern, Gadebuscher Straße 153, 19057 Schwerin, Telefon 03 85/4 56 28 (Fr. Krohlow). Die Teilnah- megebühr beträgt 30,00 DM.

KV Berlin, 30. April

Berlin, großer Sitzungssaal Ärzte- haus, Bismarckstr. 95-96, 10625 Berlin.

Beginn 9.00 Uhr - Ende 17.00 Uhr.

Schriftliche oder telefonische Anmel- dungen an die KV Berlin (obige An- schrift), Telefon 0 30/3 10 03-3 06. Die Teilnahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgiro-Konto der KV Berlih, Nr.

534 99-104, Postgiroamt Berlin, mit dem Vermerk "Einführungslehrgang" zu überweisen.

KV Niedersachsen, 23. April Hannover, Ärztehaus, Berliner Al- lee 20, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr

- Ende gegen 13.30 Uhr. Rechtzeitige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Niedersach- sen, Bezirksstelle Hannover (obige An- schrift), Telefon 05 11/3 80-04. Die Teil- nahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirks-

stelle Hannover, Nr. 3 334 000 (BLZ 250 400 66) bei der Commerzbank Han- nover, mit dem Vermerk "Einführungs- lehrgang" zu überweisen.

KV Hessen, 30. April

Kassel, Saal der KV Hessen, Bezirks- stelle Kassel, Pfannkuchstr. 1, 34121 Kas- sel. Beginn 9.00 Uhr - Ende 16.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hes- sen, Landesstelle Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt, Tel 0 69!7 95 02-4 80.

Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist nach Erhalt der Anmeldebestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr. 0 101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Frankfurt, mit dem Vermerk "Einführungslehr- gang" zu überweisen.

KV Bayerns, 30. April

München, Ärztehaus Oberbayern, El- senheimerstraße 39, 80687 München. Be- ginn 8.45 Uhr - Ende gegen 15.15 Uhr.

Anmeldungen an die KV Bayerns, Lan- desgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayerns, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Te- lefon 0 89/41 47-3 56 (Frau Kattner).

Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mit- tels des beiliegenden Überweisungsträ- gers zu entrichten.

~ Weitere Termine für den Zeit- raum Februar bis März entnehmen Sie bitte Heft 48/1993 und Heft 3/1994. D A-220 (66) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994

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