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Archiv "Ein Vertragsarzt ist kein Amtsträger der Krankenkassen" (21.09.2012)

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A 1902 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 38

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21. September 2012 tiden, Luftwegsinfekten, Gastriti-

den und Rückenschmerzen sind es die Einzelschicksale, die mir immer wieder zeigen, wie bedeutend unse- re Arbeit hier ist: Da war das zwei Wochen alte Neugeborene, das die Mutter an einem Freitag mit Husten und Fieber brachte. Bei mir schrill- ten sofort sämtliche Alarmglocken.

Doch wie sollte ich in einem ambu- lanten Setting, wo wir nur tagsüber arbeiten, eine mehrtägige i.v.-Anti-

biose organisieren? Zumal das Wo- chenende vor der Tür stand. Und Ceftriaxon, das wir sonst fast im- mer als Medikament einsetzen, bei einem Neugeborenen ausfällt. So verabschiedete ich mich von dem Gelernten, dass man Ampicillin alle acht Stunden verabreicht, und wir gaben es in unseren Arbeitszeiten dreimal. Darüber hinaus organisier- ten wir eine Behandlung auch am Sonntag, um wenigstens eine drei- tägige i.v.-Antibiose bewerkstelli- gen zu können.

Wider Erwarten trafen wir die Fa- milie sonntags allerdings zunächst nicht an der Gesundheitsstation an – das kommt immer wieder vor. Den Betroffenen ist die Bedeutung der Therapie oft nicht bewusst. Oftmals stehen dem Arztbesuch auch andere Faktoren entgegen, wie der weite Weg zur Behandlungsstation und damit die Sorge, die täglichen Ar- beiten nicht verrichten zu können.

Unser Wächter wusste in diesem

Fall glücklicherweise, wo die Fami- lie untergekommen war, und brachte sie zu uns. Der Erfolg war sichtbar:

Bereits nach drei Tagen blieb das Kind stabil, und ich stellte die Anti- biose auf orale Gaben um. Wenn auch ohne CRP-Kontrollen, ledig- lich mit täglichen klinischen Nach- kontrollen. Etwa zwei Monate ver- gingen, bis Mutter und Kind aber- mals den Humedica-Posten auf- suchten. Allerdings hatte sie nun ein wohlgenährtes und aktives Baby auf dem Arm, das sie nur aufgrund eines leichten Durchfalls vorsichtshalber untersuchen lassen wollte.

Solche Einzelschicksale sind es, die alle Entbehrungen, denen wir ausgesetzt sind, aufwiegen. Ich bin froh, hier zu sein, und habe das Ge- fühl, den Menschen wirklich helfen zu können. Das kompensiert den Verzicht auf Selbstverständlichkei- ten, die wir in Deutschland haben,

um ein Vielfaches.

Dr. med. Deborah Adelsberger

Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht als ein für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentli- chen Verwaltung bestellter Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 Fünftes Sozialgesetzbuch. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Zwar steht außer Frage, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Gan- zes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Grundgesetz folgende Aufgabe erfüllt, durch deren Wahrnehmung in hohem Maße In- teressen nicht allein der einzelnen Versicherten, sondern der Allgemeinheit wahrgenommen werden. Jedoch ist das System der vertrags- ärztlichen Versorgung so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgaben öffentli- cher Verwaltung wahrnimmt. Vielmehr üben Vertragsärzte ihren Beruf in freiberuflicher Tä- tigkeit aus, auch wenn die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur berech- tigt, sondern auch verpflichtet. Der Vertragsarzt ist nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträ- ger einer öffentlichen Behörde. Er wird nicht aufgrund einer in einer hierarchischen Struktur

integrierten Dienststellung tätig, sondern auf- grund der individuellen, freien Auswahl der ver- sicherten Personen. Er nimmt damit eine spe- ziell ausgestaltete Zwischenposition ein, die ihn von dem in einem öffentlichen Krankenhaus angestellten Arzt, aber auch von solchen Ärzten unterscheidet, die in einem staatlichen System ambulanter Heilfürsorge nach dem Modell eines Poliklinik-Systems tätig sind. Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird wesentlich bestimmt von Elementen des persönlichen Ver- trauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit.

Die Versicherten können unter den an der ver- tragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten frei wählen. Form und Dauer der Behandlung sind einem bestimmenden Einfluss der Kran- kenkassen entzogen und ergeben sich allein aus dem jeweiligen persönlich geprägten Ver- hältnis zwischen Patient und Vertragsarzt. Die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln rechtfertigt nicht die Annahme, der Vertragsarzt handelt insoweit in Ausführung öffentlicher Ver- waltung. Die Verordnung konkretisiert zwar die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicher- ten auf Sachleistungen, sie ist aber untrennba-

rer Bestandteil der ärztlichen Behandlung und vollzieht sich innerhalb des personalgeprägten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Ver- sicherten. Zudem kommt zwischen Vertragsarzt und Patienten ein zivilrechtliches Behandlungs- verhältnis zustande. Im Falle der Schlechterfül- lung des Behandlungsvertrages haftet der Arzt nicht nach Amtsgrundsätzen. Dass das bürger- liche Rechtsverhältnis von den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts überlagert wird, än- dert nichts daran. Da die Ausgestaltung des Vertragsarztrechtes vom Gesetzgeber der kol- lektivvertraglichen Normsetzung und vertragli- chen Regelungen zwischen den Vertragsärzten und ihren Vertretungen, den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Krankenkas- sen andererseits, im Rahmen eines Systems der Selbstverwaltung überantwortet worden ist, begegnen sich die an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten im kooperativen Zusam- menwirken und damit auf einer Ebene der Gleichordnung. Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept des gleichgeordneten Zusammenwir- kens steht der Annahme einer Beauftragung des Vertragsarztes durch die gesetzlichen Kran- kenkassen entgegen. (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: GSSt 2/11)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Ein Vertragsarzt ist kein Amtsträger der Krankenkassen

Vor der Abreise:

Thomas und Debo- rah Adelsberger freuen sich auf ih- ren Hilfseinsatz.

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