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Archiv "Krankenkassen: Service erleichtert Auswahl" (12.03.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 10

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12. März 2010 [106]

MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN ALS PRAXISNACHFOLGER

Besonderheiten beachten

Erwirbt ein Medizinisches Versorgungszentrum einen Vertragsarztsitz, so wird dieser stets zu dessen Sitz „gezogen“.

D

er Zusammenschluss von Ärz- ten in Form von Medizini- schen Versorgungszentren (MVZ) ist seit einigen Jahren erlaubt. Zuneh- mend wird inzwischen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.

Im Gegensatz zu der klassischen Konstellation, dass ein Vertragsarzt seine Zulassung auf einen anderen Vertragsarzt überträgt, gibt es für den Fall, dass ein solches Medizi- nisches Versorgungszentrum in die- sen Vorgang einbezogen ist, Be- sonderheiten, die berücksichtigt werden müssen, damit es nicht zu „bösen Überraschungen“ kommt.

Sofern ein MVZ in eine Nachbe- setzung involviert ist, sind regelmä- ßig zwei Varianten denkbar, nach denen vorgegangen werden kann:

Bei der ersten Variante wird ein „normales“ Nachbesetzungsver- fahren durchgeführt. Möglich ist, dass das MVZ als Bewerber zur Nachfolge auf den ausgeschriebe- nen Vertragsarztsitz agiert. Im Rah- men des Nachbesetzungsverfahrens muss das MVZ zwingend einen Arzt benennen, der den Vertrags- arztsitz übernimmt. In vielen Kas- senärztlichen Vereinigungen ist es so, dass der Vertragsarztsitz des Pra- xisabgebers automatisch zum Sitz des MVZ „gezogen“ wird. Soll die ärztliche Tätigkeit jedoch an dem Ort fortgeführt werden, an dem der Pra- xisabgeber seinen Vertragsarztsitz innehatte, hat das MVZ einen Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 der Ärzte-Zulas- sungsverordnung zu stellen.

Nachteil dieser Variante ist die Tatsache, dass bei Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens immer weitere Bewerber auftreten können, die gegebenenfalls besser qualifi- ziert sind, vom Praxisabgeber aber als Nachfolger unerwünscht sind.

Die Durchführung eines mit einer Ausschreibung verbundenen

Nachbesetzungsverfahrens kann ver- mieden werden, indem der Praxis- übergeber seinen Vertragsarztsitz an den Ort des MVZ verlegt und dann gemäß § 103 Abs. 4 b Sozial- gesetzbuch V auf seine Zulassung verzichtet, um sich beim MVZ an- stellen zu lassen. So ist sichergestellt, dass das MVZ auch tatsächlich den Sitz des Praxisabgebers bekommt und andere Mitbewerber nicht für Komplikationen sorgen können.

Festzuhalten ist, dass sofern ein MVZ in den Vorgang einer Praxis- übergabe involviert ist, der „erwor- bene“ Sitz stets zum Vertragsarztsitz des MVZ „gezogen“ wird. Keines- falls ist es so, dass das MVZ – wie bei der klassischen Konstellation, in der die Zulassung eines Vertrags- arztes auf einen anderen Vertragsarzt übergeht – den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers an dessen Vertrags- arztsitz fortführen kann. Viele Zulas-

sungsausschüsse begründen diese Vorgehensweise damit, dass auch das MVZ einen „hauptberuflichen“

Vertragsarztsitz hat und das MVZ – wie im Übrigen auch der Vertrags- arzt – nicht zwei hauptberufliche Vertragsarztsitze aufweisen kann.

Sofern also ein MVZ den Ver- tragsarztsitz eines Praxisabgebers an dessen Vertragsarztsitz fortfüh- ren will, geht dies nur über die Gründung einer Zweigpraxis, die genehmigungspflichtig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zu- lassungsausschuss die Genehmigung einer Zweigpraxis mit Nebenbestim- mungen, etwa zeitliche Befristung der Genehmigung oder Beschrän- kung der wöchentlichen Arbeitszeit, versehen kann. Diese Problematik besteht aber bei beiden Varianten der Nachfolgeregelung. ■

RA Rainer Kuhlen, Mönchengladbach E-Mail: rainer.kuhlen@erckens.de

KRANKENKASSEN

Service erleichtert Auswahl

Die Stiftung Warentest hat im In - ternet einen Bereich „Gesetzliche Krankenkassen“ eingerichtet. Er soll Versicherten helfen, eine pas- sende Krankenversicherung zu fin- den. „Krankenkassen unterscheiden sich momentan nicht über Beitrags- sätze, sondern durch unterschied- liche Extraleistungen und Service- angebote“, heißt es dazu von der Stiftung Warentest. Deshalb liefere der Produktfinder für 107 gesetzli- che Krankenkassen umfangreiche Informationen zum Leistungs- und Serviceangebot.

So ermittelt der Service zum Bei- spiel, ob die Kasse bei häuslicher Krankenpflege mehr zahlt als ge-

setzlich vorgeschrieben, ein Haus- arztmodell anbietet oder zusätzli- che Behandlungsangebote für be- stimmte Krankheitsbilder bereithält.

Zudem zeigt der Produktfinder der Stiftung zufolge auf, ob eine Kas- se zusätzliche Tarife anbietet. So könnten sich die Nutzer über Wahl- tarife zu alternativen Arzneimit- teln, Wahltarife mit Beitragsrück- zahlung, Wahltarife mit Kostener - stattung und sonstige Privatabrech- nungen sowie Wahltarife mit Selbstbehalt informieren.

Der neue Service ist abrufbar unter: www.test.de, Rubrik: Tests + Themen, Produktfinder Gesetzliche

Krankenkassen. hil

B E R U F

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