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Archiv "Was ändert sich für das MVZ?" (09.03.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 10⏐⏐9. März 2007 A621

P O L I T I K

scher, auch im Hinblick auf Anstel- lungen von Kollegen.“

In Westfalen-Lippe gab es bis- lang 50 Informationsveranstaltun- gen, an denen rund 5 000 Ärzte (et- wa die Hälfte aller dort niedergelas- senen Ärzte) teilgenommen haben.

KV-Sprecher Andreas Daniel: „Uns liegen circa 200 konkrete Anträge vor. Allein 50 betreffen die Bildung von Filialen.“ Immerhin 20 Prozent der Ratsuchenden fragen nach den Möglichkeiten, eine Tätigkeit im Krankenhaus und der Praxis mitein- ander zu verbinden. „Bei sehr vielen Ärzten“, sagt KV-Vorsitzender Tha- mer, „überwiegt aber noch das Be- dürfnis, vor den Auswirkungen des Gesetzes geschützt zu werden.“

Auch bei den bayerischen Ärzten steht offenbar das Interesse an der Filialbildung im Vordergrund. Rund 250 Anträge sind dazu bei der KV eingegangen. Ein weiterer Schwer- punkt: die überörtlichen Berufs- ausübungsgemeinschaften. Mehre- re Hundert Anfragen zählte die KV insgesamt, und die Nachfrage nach Beratung steige weiter, sagt KV- Sprecher Martin Eulitz. KV-Chef Dr. med. Axel Munte findet das po- sitiv: „Wir alle müssen jetzt dafür sorgen, dass das VÄG nicht zum ,Gesetz der veschenkten Möglich- keiten‘ wird.“ Munte meint damit die „untergesetzlichen Normen“, die von der gemeinsamen Selbstver- waltung von Ärzten und Kranken- kassen, aber auch von der ärztlichen Berufsordnung vorgegeben werden.

In diesem Zusammenhang sind schwierige Fragen zu klären, die das Gesetz nicht regelt. „Wir hatten bisher eine klare Verortung: ein Arzt mit dauerhaftem Praxissitz an einem Ort. Darauf waren alle unse- re Normen abgestellt“, erläutert KBV-Chef Köhler. „Das ist jetzt aufgehoben.“

In Zukunft können Ärzte an ver- schiedenen Orten, in verschiedenen KV-Bereichen und in mehreren Be- rufsausübungsgemeinschaften tätig werden. Köhler: „Hier muss zum Beispiel geklärt werden, wer bei wem abrechnet. Deshalb führen wir ein System mit zwei Nummern ein:

Neben der schon bekannten Arzt- nummer wird es noch eine Betriebs- stättennummer geben müssen, da-

WAS ÄNDERT SICH FÜR DAS MVZ?

Bis Ende September 2006 wurden bundesweit 562 Medizinische Versorgungszentren mit fast 2 200 Ärzten zugelassen. Durch das VÄG ändert sich auch hier einiges.

Durch die bisherigen Besonderheiten war die Tätigkeit in einem der Medizinischen Versor- gungszentren (MVZ) für Ärzte besonders attrak- tiv. Während ein MVZ von jedem zugelassenen Leistungserbringer nach dem SGB V gegründet werden kann, stand dieses Recht bei den klassi- schen Versorgungsformen wie Einzel-, Gemein- schaftspraxis oder der Praxisgemeinschaft nur den Ärzten selbst zu. Analog zur Trägerebene standen für ein MVZ fast alle Rechtsformen zur Verfügung, während den klassischen Versor- gungsformen im Wesentlichen die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorbehalten war.

Zwar waren auch bei den klassischen Versor- gungsformen Anstellungsverhältnisse möglich, zum Beispiel in Form eines Job-Sharings, als Weiterbildungs- oder Dauerassistent. Aber diese waren stark reglementiert. Im MVZ hingegen kann ein Sitz wesentlich flexibler auf mehrere Angestellte verteilt werden. Darüber hinaus er- warben Angestellte, die mindestens fünf Jahre im MVZ tätig waren, das Recht auf einen Sitz, selbst wenn der Planungsbezirk gesperrt war.

Und nicht zuletzt hat ein MVZ das Recht auf Nachbesetzung des Sitzes ohne formales Nach- besetzungsverfahren.

Auf der Trägerebene ändert sich durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) nichts.

Für den Fall, dass die Rechtsform der Kapitalge- sellschaft gewählt wird, haben die Gesellschafter des MVZ eine selbstschuldnerische Bürg- schaftserklärung für Forderungen der KVen oder Krankenkassen, die sich aus dessen ver- tragsärztlicher Tätigkeit ergeben, vorzulegen.

Die bedeutsamsten Änderungen betreffen die Anstellungsmöglichkeiten: Einzel- oder Gemein- schaftspraxen dürfen jetzt Ärzte anstellen – vor- ausgesetzt, die entsprechenden Kassensitze sind vorhanden. In dieser Hinsicht werden also das MVZ und die klassischen Versorgungsformen gleichgestellt. Darüber hinaus wurde das Nieder- lassungsprivileg nach fünfjähriger Anstellung im MVZ gestrichen.

Als fachübergreifend gilt ein MVZ nunmehr auch, wenn Ärzte mit verschiedenen Facharztbe- zeichnungen oder verschiedenen Schwerpunkt- bezeichnungen darin tätig sind. Der bisherige Ausschluss, dass ein MVZ von zwei fachärztlich tätigen Internisten, zum Beispiel einem Kardiolo- gen und einem Angiologen, betrieben wird, gehört damit der Vergangenheit an. Ermöglicht

wird nun auch zum Beispiel ein Kopfzentrum, in dem Ärzte und Zahnärzte zusammenwirken kön- nen. Die Unzulässigkeit einer gemeinsamen Be- schäftigung von Zahnärzten und Ärzten wird für das MVZ aufgehoben.

Neu ist auch die Möglichkeit, ein MVZ koope- rativ zu leiten. Dies kommt dann in Betracht, wenn Ärzte und Zahnärzte oder Ärzte und Psy- chotherapeuten ein MVZ betreiben. Ein MVZ kann nun Partner in einer örtlichen oder überört- lichen Berufsausübungsgemeinschaft werden.

Ebenfalls für die MVZ von Bedeutung ist der Fall der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer ambu- lanten und stationären Tätigkeit. Somit sind Kon- stellationen wie die Folgende denkbar: Ein Kran- kenhaus gründet ein MVZ. Dieses übernimmt die zum Betrieb notwendigen Praxen und stellt pro Sitz zwei Ärzte mit jeweils 50 Prozent an. Gleich- zeitig erhalten diese MVZ-Ärzte einen Teilzeit- Anstellungsvertrag im Krankenhaus.

Aus Sicht der Vertragsärzte reduzieren sich die Vorteile des MVZ deutlich. Die Ziele, die sich früher mit der Gründung eines MVZ realisieren ließen, lassen sich inzwischen fast ausnahmslos auch mit den klassischen Versorgungsformen er- reichen. Durch das VÄG ergeben sich allerdings neue Möglichkeiten, die insbesondere die MVZ nutzen können, auch wenn sie allen Versor- gungsformen offenstehen. Insbesondere ist hier an die engere Verzahnung mit dem stationären Bereich zu denken, der durch die nunmehr grundsätzliche Vereinbarkeit einer Tätigkeit so- wohl im stationären als auch ambulanten Sektor möglich ist. Vornehmlich die Krankenhäuser könnten dies als Chance begreifen und sich ver- stärkt um die Gründung und vor allem den Be- trieb von MVZ kümmern. Über diesen Weg eröff- net sich ihnen die Möglichkeit, ihr Leistungsan- gebot umzubauen und in den ambulanten Sektor hinein auszubauen. Für den Fall, dass stationäre Kapazitäten aufgegeben werden, kann über eine MVZ-Gründung sogar das Personal weiter be- schäftigt werden. Gegen einen verstärkten Ein- stieg der Krankenhäuser in die ambulante Ver- sorgung spricht allerdings nach wie vor die nicht unbegründete Angst, die Zuweiser – insbeson- dere die Hausärzte – mit einem solchen Schritt zu verstimmen. Die Bildung von MVZ-Ketten im patientennahen Bereich wird wohl eher die Aus- nahme bleiben. Insgesamt scheint die Prognose nicht abwegig, dass die Neugründungen von MVZ durch Vertragsärzte zurückgehen werden.

Zusammenschlüsse und Fusionen von Ver- tragsärzten zu örtlichen und überörtlichen Be- rufsausübungsgemeinschaften werden durch das VÄG weiter zunehmen. Frank Bausch

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