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Archiv "MVZ – Zulassungsentziehung wegen grober Pflichtverletzung" (14.09.2012)

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Academic year: 2022

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A 1846 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 37

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14. September 2012 immer, dass die Professoren inte-

graler Bestandteil von Asklepios werden“, erläuterte Weidenham- mer. Deshalb würden sie auch von dem Konzern bezahlt. Gleichzeitig habe Asklepios die akademische Freiheit zugesichert.

Janine Hanschke ist mit ihrem Studium am Asklepios-Campus Hamburg zufrieden: „Wir waren der erste Jahrgang, und wir waren nicht viele. Deshalb hatten wir einen en- gen Kontakt zu unseren Dozenten und konnten Einfluss auf den Unter- richt nehmen – wenn wir uns zum Beispiel mehr Praxisnähe ge- wünscht haben, so wurde dies nach unseren Vorschlägen umgesetzt.“

In dem neuen Studiengang werden die Prüfungen hauptsächlich münd-

lich abgenommen. „Wir wurden nach jedem Semester geprüft“, sagte Hanschke. „Während des Lernens war das schrecklich, aber prinzipiell gut, um das Wissen zu vertiefen.“

Um am Asklepios-Campus Ham- burg studieren zu können, müssen

die Studenten ebenso wie in Ungarn Studiengebühren bezahlen. Pro Se- mester kostet das Studium in Buda- pest 6 500 und in Hamburg 7 200 Euro. Eine monetäre Selektion sieht Weidenhammer jedoch nicht: „Die Eltern unserer Studenten sind nicht alle wohlhabend. Sie bilden einen normalen Querschnitt durch die Ein- kommensstruktur in Deutschland.“

Zudem helfe die Asklepios Medical School den Studierenden zum Bei- spiel mit der Vermittlung von Spar-

kassen und Banken zur Darlehensfi- nanzierung. Den guten und sehr gu- ten Studenten, und manchmal auch den interessanten, biete Asklepios nach dem Studium einen Vertrag an, sagte Weidenhammer. Zwei Drittel der diesjährigen Absolventen hätten bereits unterschrieben.

Asklepios will den Weg in die Universitätsmedizin weiter beschrei- ten. In den kommenden Jahrgängen sind etwa 50 bis 60 Studierende ver- treten. Zudem hat das Unternehmen Beleihungsverträge mit der Univer- sität Regensburg und der Ludwig- Maximilians-Universität München abgeschlossen. In Regensburg be- treibt der Konzern eine Klinik für Orthopädie, in Gauting eine Klinik für Lungenheilkunde. Auch an diesen Standorten könne man den Mitarbeitern mehr bieten, meinte Weidenhammer. „Deshalb werden wir weiter in diese Richtung gehen.“

Falk Osterloh

Wir sind bewusst einen anderen Weg gegangen

als die Rhön-Klinikum AG.

Jörg Weidenhammer, Asklepios Medical School

Die korrekte Gestaltung der Leistungserbrin- gung und -abrechnung sind die bei weitem wichtigste Aufgabe eines Medizinischen Ver- sorgungszentrums (MVZ). Unterlaufen dem MVZ dabei Versäumnisse, betrifft dies den Kern seiner vertragsärztlichen Pflichten und nicht nur bürokratische Nebenaufgaben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschie- den. Streitig war die Zulassungsentziehung eines MVZ durch die Kassenärztliche Vereini- gung (KV). Bei der Überprüfung der Abrech- nungen eines MVZ war die KV auf Ungereimt- heiten gestoßen. So waren Leistungen Arzt- nummern zugeordnet worden, die überhaupt nicht vergeben worden sind. Die Abrechnung war von Ärzten erfolgt, deren Anstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wor- den war. Weitere Leistungen waren unter einer lebenslangen Arztrechnungsnummer in Ansatz gebracht worden, obwohl für diese Ärztin we- der eine Anstellungsgenehmigung beantragt noch erteilt worden war. Streitig war nun die Frage, wegen welcher Rechtsverstöße dem MVZ die Zulassung entzogen werden kann oder ob nur Maßnahmen gegen Mitarbeiter des MVZ ergriffen werden dürfen. Im Schrift- tum wird die Verantwortung für Pflichtverstöße

differenzierend dem MVZ als solchem, gege- benenfalls zu Teilen dem Geschäftsführer, dem ärztlichen Leiter, einzelnen Ärzten und/oder weiteren Mitarbeitern zugeordnet.

Nach Auffassung des BSG ist das MVZ ge- genüber den Krankenkassen und der KV für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte und für die Leistungsabrechnung selbst verantwort- lich. Ihm obliegt die Überprüfung, ob für die Ärzte bereits eine Anstellungsgenehmigung vorliegt, die Organisation der Behandlungen und zum Beispiel auch die Anzeige notwendi- ger Vertretung bei Urlaub, Fortbildung und Krankheit, weiterhin die Korrektheit der Leis- tungsabrechnung und die Wirtschaftlichkeit der Behandlung und Verordnung sowie die Ab- gabe einer wahrheitsgemäßen Sammelerklä- rung. Diese Verantwortung ist unteilbar und nicht delegierbar, so dass das MVZ gegenüber den Institutionen der vertragsärztlichen Versor- gung nicht auf ein eventuelles Fehlverhalten der dort tätigen Ärzte verweisen könnte. Der im MVZ tätige Arzt reduziert mit der Entschei- dung, seine Tätigkeit im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung in einem MVZ auszu- üben, seinen Pflichtenkreis im technisch-ad- ministrativen Bereich. Der Verminderung der

Verantwortung des einzelnen Arztes korre - spondiert die volle Verantwortung des MVZ für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungserbringung. Kann ein MVZ glaubhaft machen, Verstöße im Pflichtkreis des Arztes weder gekannt noch geduldet zu haben, dürfte es in der Regel ausreichen, dass der betreffende Arzt aus dem Beschäftigungs- verhältnis entlassen und seine Anstellung wi- derrufen wird. Ist dagegen ein personenbezo- gener Durchgriff nicht möglich, so kommt es auch in Betracht, den Pflichtenverstoß der im MVZ tätigen Ärzte dem MVZ als solchem zu- zurechnen. Eine Entziehung der MVZ-Zulas- sung liegt von vornherein nahe, wenn Pflicht- verstöße in Rede stehen, die dem Pflichten- kreis des MVZ als solchem berechnen. Die Entziehung der MVZ-Zulassung ist bei fehler- hafter Abrechnung daher nicht das letzte, son- dern das einzige Mittel, das den Krankenkas- sen und der KV zur Verfügung steht, um ihre Verantwortung für eine korrekte Leistungser- bringung und -abrechnung in einem MVZ ef- fektiv wahrzunehmen. Letztlich maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Pflichtverletzung, der Reaktion des MVZ darauf und das damit bewirkte Ausmaß der Störung des Vertrauens.

(BSG, Urteil vom 21. März 2012, Az.: B 6 KA

22/11 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

MVZ – Zulassungsentziehung wegen grober Pflichtverletzung

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