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Mitgliedsunternehmen der IHK Bonn/Rhein-Sieg erteilt weitere Information:

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Academic year: 2022

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(1)

Umsetzung der E-Rechnung in den Bundesländern

Land Pflicht zur Annahme von E- Rechnungen

E-Rechnungs-Pflicht für Lieferanten

Stand Baden-

Württemberg

Seit dem 18.04.2020 sind Behörden und der öffen- tlichen Hand zuzurechnende Unternehmen zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen ab einem Auftragswert von 1000€ gebunden. Für Gemeinden oder Gemeinde- verbände gilt die Pflicht für den oberschwelligen Auftragsvergabebereich

Ab dem 01.01.2022.

Ausnahmen nur für Einzelaufträge unter 1000€ und für Lieferanten aus dem Nicht-EU Ausland

10.09.2020

Bayern Seit dem 18.04.2020 sind alle staatlichen Behörden ab einem Auftragswert von 1000€

zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet.

Für Gemeinden, Gemeinde- verbände, Landratsämter und sonstige der Aufsicht

unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese

Verpflichtungen zunächst für den oberschwelligen Auftrags- wertebereich und ab dem 18.04.2022 auch für

unterschwellige Aufträge ab 1000€ netto.

Für Bauaufträge im unterschwelligen Auftrags- wertebereich gilt die Pflicht der Annahme ab dem 18.04.2023

Nein 28.09.2020

Berlin Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden zur Annahme und Verarbeitung von

elektronischen Rechnungen im oberschwelligen Auftrags- wertebereich gebunden. Ab dem 31.12.2022 gilt dies auch ab einem Auftragswert von 1000€

Nein. Abweichend kann dies zwischen

Auftraggeber und Lieferanten vereinbart werden

10.09.2020

Ein Merkblatt Ihrer IHK

(2)

- 2 - Brandenburg Seit dem 18.04.2020 für alle

Behörden/Institutionen die als juristische Person zugeordnet sind, ist die Annahme

elektronischer Rechnung ab 1000€ unter Verwendung des Verwaltungsportals

verpflichtend

Nein 28.08.2020

Bremen Seit dem 27.11.2019 über das zentrale

Rechnungseingangsportal zERIKA ab einem

Auftragswert von 1000€

verpflichtend

Ab dem 27.11.2020.

Ausnahmen gelten für Einzelaufträge unter 1000€ und

geheimhaltungsbedürfti ge Aufträge

10.09.2020

Hamburg Seit dem 18.04.2020, gemäß EU-Richtlinie für

oberschwellige Aufträge

Nein 10.09.2020

Hessen Seit dem 18.04.2020, für alle Behörden Ausnahmen gelten für Einzelaufträge unter 1000€

Ja, ab 18. April 2024 10.09.2020

Mecklenburg- Vorpommern

Seit dem 18.04.2020, für alle Behörden

Derzeit in Abstimmung 10.09.2020 Niedersachsen Seit dem 18.04.2020, für alle

Behörden unabhängig vom Auftragswert

Nein 28.09.2020

Nordrhein- Westfalen

Seit dem 18.04.2020, für alle Behörden unabhängig vom Auftragswert. Ausnahmen gibt es für Direktaufträge ohne Vergabeverfahren bzw.

geheimhaltungsbedürftige Aufträge

Nein. Abweichend

davon können

Auftraggeber eine elektronische

Rechnungsstellung fordern

(Einzelverpflichtung)

10.09.2020

Rheinland-Pfalz Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes

Rheinland-Pfalz unabhängig vom Auftragswert zur

Annahme elektronischer Rechnungen gebunden

Verpflichtung ab dem 01.01.2024 vorgesehen

14.09.2020

Saarland Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden zur Annahme elektronischer Rechnungen gebunden

Ab dem 01.01.2022.

Ausnahmen nur für Einzelaufträge unter 1000€ und für Lieferanten aus dem Nicht-EU Ausland

14.09.2020

Sachsen Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden zur Annahme elektronischer Rechnungen gebunden, wenn des Auftragswert im

oberschwelligen Bereich liegt

Nein, nur oberschwellig 28.09.2020

Sachsen-Anhalt Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet

Nein 10.09.2020

(3)

- 3 - Schleswig-

Holstein

Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen gebunden. Für Auftraggeber, die keine Landesbehörden sind, gilt die Pflicht für oberschwellige Aufträge

Nein 28.09.2020

Thüringen Seit dem 18.04.2020 sind die Behörden des Landes

Thüringen unabhängig vom Auftragswert zur Annahme elektronischer Rechnungen gebunden

Nein 28.09.2020

Stand: November 2020

Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Mitgliedsunternehmen der IHK Bonn/Rhein-Sieg erteilt weitere Information:

Tamara Engel, Tel: 0228/2284 208, Fax: 0228/2284-222, Mail: engel@bonn.ihk.de Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, www.ihk-bonn.de

Verantwortlich: Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, www.ihk-bonn.de

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