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Archiv "Leistungsbegrenzung bei Jobsharing in einem MVZ" (03.09.2012)

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A 1788 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 35–36

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3. September 2012 mit anderen Betroffenen auszutau-

schen. Zum Schluss des Treffens kommen Kinder und Eltern zusam- men und „legen imaginär alles, was sie glücklich macht, in eine große Schale“.

In den Jugendgruppen werden den Jugendlichen unterschiedliche Formen der kreativen Auseinander- setzung mit ihrer Trauer zur Verfü-

gung gestellt. Nolden hat häufig die Erfahrung gemacht, dass viele Ju- gendliche das Gefühl haben, ihre Eltern könnten es nicht aushalten, mit ihnen über ihre Trauer zu reden.

In der Gruppe öffnen sie sich dann, weil sie wissen, dass sie die Trauer- begleiter mit ihren Anliegen belas- ten dürfen. „Viele Zwölf- bis 18-Jährige wollen aber auch gar nicht unbedingt reden. Sie drücken

ihre Trauer lieber in Collagen aus.

Andere beschäftigen sich mit Mu- sik und übersetzen beispielsweise Songtexte, die ihnen etwas bedeu- ten.“ Letztendlich möchten die Be- gleiter die Jugendlichen sensibili- sieren, ihren eigenen Weg des Trau- erns zu finden. TrauBe will aber nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch junge Erwachsene un-

terstützen. Nolden berichtet von ei- ner Frau, Ende zwanzig, die jetzt den Tod ihrer Mutter aufarbeitet, die sie in jungen Jahren verloren hatte. Damals hätte sie nicht die Möglichkeit gehabt zu trauern, was sie heute nachholen wolle. Auch in solchen Fällen bietet die Gruppe ei- nen geschützten Raum, in dem alles gesagt werden kann, aber nicht muss. Neben den Gruppentreffen

sind selbstverständlich auch Einzel- gespräche möglich. Die Gruppen- leiter erhalten eine Aufwandsent- schädigung. Alle anderen Leistun- gen werden ehrenamtlich erbracht.

„Der Verein finanziert sich aus- schließlich über Spenden. Und da- bei sind die Mitarbeiter dennoch gut ausgebildet“, berichtet Nolden.

Die Resonanz auf die Angebote des Vereins ist durchweg positiv.

„Mein Sohn glaubte, er sei Schuld am Tod seiner Mutter, da er sie oft zur Weißglut gebracht hatte. Das hätte ich nie gedacht. Ich bin froh und dankbar, dass er den Mut hatte, dieses Thema hier anzusprechen“, resümiert beispielsweise der Vater des siebenjährigen Henriks seine Erfahrungen mit TrauBe. Nolden bedauert es allerdings, dass diese Art der Trauerbegleitung bundes- weit noch in den Kinderschuhen steckt. Informationen: www.traube-

koeln.de.

Gisela Klinkhammer

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zu prüfen, ob die Zuwachsbegrenzungsrege- lungen bei einem Jobsharing in einem Medi- zinischen Versorgungszentrum (MVZ) zu än- dern sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Umstritten war, wie die Leistungsbegrenzung eines MVZ zu berechnen ist, dem im Rahmen eines Jobsharingmodells die Anstellung eines Arztes genehmigt wird.

Unklar war, ob das Abrechnungsvolumen der bisherigen fachverschiedenen Gemeinschafts- praxen (dann entsprechend auf ein MVZ ange- wandt) Basis des Zuwachses ist oder ob für die Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina im Sinne der Ausgangsbasis nur auf die fach - identischen Leistungen der bisherigen Ge- meinschaftspraxis (entsprechend übertragen auf das MVZ) abzustellen ist.

Nach Auffassung des BSG ist die Zuwachs- regelung in § 23a ff. Bedarfsplanungsrichtlinie so zu verstehen, dass sie nur für den hinzutre- tenden Jobsharingpartner und den ihm zuge- ordneten voll zugelassenen Arzt gilt. Das Job- sharing in einer Gemeinschaftspraxis wird nicht anders behandelt, als wenn ein Arzt mit einem bisherigen in Einzelpraxis tätigen Ver-

tragsarzt eine Gemeinschaftspraxis gründet.

Rechnerisch wird das auf einen einzelnen Arzt der Gemeinschaftspraxis oder auf das MVZ entfallende maximale Leistungsvolumen um drei Prozent des Durchschnittsumsatzes der Fachgruppe des anstellenden Arztes erhöht.

Der Kläger hält für MVZ eine abweichende Be- urteilung für geboten, weil die Ermittlung des Gesamtpunktzahlvolumens ohne Differenzie- rung nach den von der Anstellung eines Arztes betroffenen Fachgebieten die Auswirkung ha- ben kann, dass das Wachstum des gesamten MVZ als Folge der Einstellung eines Arztes be- grenzt wird. Diese Konsequenz ist nach Auffas- sung des BSG jedoch hinzunehmen und ver- stoße nicht gegen das Recht auf freie Berufs- ausübung nach Artikel 12 Grundgesetz.

Die Regelungen könnten allenfalls durch ei- ne umfassende Neuregelung der Jobsharing- zulassung/-anstellung durch den G-BA geän- dert werden. Dabei ist einiges zu beachten: Das MVZ tritt der Kassenärztlichen Vereinigung als Einheit gegenüber. Eine klare Zuordnung der abgerechneten Leistungen ist daher im Fall ei- nes größeren MVZ mit zahlreichen Ärzten bei benachbarten Fachgebieten kaum durchführbar.

Zudem müssten stets die allgemeinen Leistun- gen des MVZ, die nicht von vornherein nur bei einem Fachgebiet oder Schwerpunkt anfallen, sachgerecht aufgeteilt werden. Klärungsbedürf- tig wäre weiterhin, ob es dann auf den Arzt an- kommen soll, dem der neue Partner „zugeord- net“ werden soll, oder ob eine Art fachgebiets- oder schwerpunktorientierte „Innengemein- schaftspraxis“ oder „Innen-MVZ“ gebildet wer- den muss mit der Folge, dass es auf den Durchschnitt der Gemeinschaftspraxis/-partner mit demselben Schwerpunkt ankäme. Offen ist nach Auffassung des BSG auch, wie vorzuge- hen wäre, wenn die Partner der Gemeinschafts- praxis oder die Ärzte im MVZ unabhängig von ihrem Fachgebiet/Schwerpunkt tatsächlich in unterschiedlichem Umfang tätig sind. Ob der G-BA Änderungen der Zuwachsbegrenzungs - regelung vornimmt, obliegt seiner Gestaltungs- freiheit als Normgeber. Bei der Änderung sind detaillierte Regelungen, wie das Leistungsvolu- men einzelner Ärzte oder Fachgruppen von Ärz- ten innerhalb eines MVZ ermittelt werden soll, unerlässlich. Bevor solche Regelungen erlassen werden, kann die Leistungsbeschränkung nur bei dem Gesamtleistungsvolumen des MVZ an- setzen (BSG, Urteil vom 21. März 2012, Az.: B 6 KA 15/11 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Leistungsbegrenzung bei Jobsharing in einem MVZ

Viele Zwölf- bis 18-Jährige wollen gar nicht unbedingt reden.

Sie drücken ihre Trauer lieber in Collagen aus.

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