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Archiv "Vereinigte Staaten: Sperrfeuer gegen die „Testbatterie“" (05.04.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze Notizen

Bundesärztekammer: Sterbehilfe

III. Rechtliche Beurteilung Die Sterbehilfe beruht auf der Ver- pflichtung des Arztes, bei der Übernahme der Behandlung eines Patienten alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um Gesundheit und Leben des Kran- ken zu fördern und zu bewahren.

Diese Pflicht wird als Garanten- pflicht des Arztes bezeichnet. Der Arzt, welcher passive Sterbehilfe leistet, könnte zivil- oder straf- rechtlich verantwortlich werden, wenn er dadurch seine Garanten- pflicht verletzt.

Deshalb muß der Arzt wissen, in welcher Weise diese Pflicht einer- seits dem urteilsfähigen, bei vol- lem Bewußtsein befindlichen Pa- tienten und andererseits dem be- wußtlosen Patienten gegenüber besteht.

1. Der Wille des urteilsfähigen Pa- tienten, der über die Erkrankung, deren Behandlung und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist, bindet den Arzt. Weil der urteilsfähige Patient darüber zu entscheiden hat, ob er behan- delt werden will, kann er die Be- handlung abbrechen lassen. Unter diesen Umständen entfällt die rechtliche Grundlage zur Behand- lung mit denjenigen Maßnahmen, welche der Patient nicht mehr wünscht.

In diesem Fall darf sich der Arzt — dem Wunsch des Patienten ent- sprechend — darauf beschränken, nur noch leidenmildernde Mittel zu geben oder eine in anderer Weise beschränkte Behandlung durchzuführen, ohne daß er des- wegen rechtlich verantwortlich wird. Es gilt der Grundsatz: „Vo- luntas aegroti suprema lex esto".

2. Ist der tödlich erkrankte Patient nicht mehr urteilsfähig und des- wegen nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern (wie z. B. der Bewußtlose), so wird die Pflicht des Arztes zivilrechtlich nach den Regeln der „Geschäftsführung oh-

ne Auftrag" bestimmt, wobei die Vorschriften über die Bestellung eines Pflegers zu beachten sind (§

1910 BGB). Die Heilbemühungen sind dann entsprechend dem mut- maßlichen Willen des Patienten auszuführen. Dieser Wille ist nicht einfach als auf bloße Verlänge- rung von Schmerzen und Leiden zielend anzusehen. Vielmehr kann der Respekt vor der Persönlichkeit des Sterbenden die Anwendung medizinischer Maßnahmen als nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann sich der Arzt strafrechtlich auf einen der „Geschäftsführung ohne Auftrag" entsprechenden Rechtfertigungsgrund berufen.

3. Eine frühere schriftliche Erklä- rung, worin der Patient auf jede künstliche Lebensverlängerung verzichtet, kann für die Ermittlung seines Willens ein gewichtiges In- diz abgeben. Entscheidend ist je- doch der gegenwärtige mutmaßli- che Wille, der nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung aller Um- stände des Falles gefunden wer- den kann. Verbindlich ist die frü- here Erklärung schon deshalb nicht, weil sie zu jeder Zeit rück- gängig gemacht werden kann.

Somit muß stets danach gefragt werden, ob der Patient die Erklä- rung im gegenwärtigen Augen- blick vernünftigerweise widerru- fen würde oder nicht.

4. Dem Patienten nahestehende Personen sind anzuhören (nahe- stehende Personen sind in der Re- gel, doch nicht ausschließlich, die nächsten Verwandten des Patien- ten).

Die letzte Entscheidung liegt rechtlich allerdings beim Arzt, so- weit nicht ein Pfleger zu bestellen ist. Ist der Patient unmündig oder entmündigt, so darf die Behand- lung nicht gegen den Willen der Eltern oder des Vormundes einge- schränkt oder abgebrochen wer-

den. ❑

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Sperrfeuer

gegen die „Testbatterie"

Die beiden großen halböffentli- chen Krankenversicherungsein- richtungen Blue Cross und Blue Shield, bei denen insgesamt etwa 112 Millionen US-Bürger versi- chert sind, wollen den Kostenan- stieg in den Krankenhäusern da- durch bremsen, daß sie die auto- matisch vorgenommenen Tests bei der Krankenhausaufnahme nicht mehr bezahlen.

In sehr vielen amerikanischen Hospitälern ist es üblich, daß ein Patient bei der Aufnahme ganz un- abhängig von dem Einweisungs- grund eine Thoraxröntgenaufnah- me, ein Elektrokardiogramm und einen Test auf Geschlechtskrank- heiten über sich ergehen lassen muß; außerdem werden Blut und Urin routinemäßig auf alle mögli- chen Parameter untersucht. Diese Aufnahmeuntersuchung kostet im Durchschnitt 66 Dollar; das ergibt insgesamt einen Kostenaufwand von 2,4 Milliarden Dollar nur für diese Untersuchungen.

Blue Cross und Blue Shield wollen nur noch solche Untersuchungen bezahlen, die vom einweisenden oder behandelnden Arzt angeord- net werden, und man erhofft sich dadurch Einsparungen in Höhe von einigen hundert Millionen.

Die Frage ist, wieweit die Ärzte an- gesichts des immer über ihnen schwebenden Damoklesschwertes der Kunstfehlerklage diese Unter- suchungen in selektiverer Weise anordnen werden.

Im übrigen sollen 26 Labortests, die als obsolet gelten, überhaupt nicht mehr bezahlt werden, selbst wenn sie noch angeordnet wer- den; im vergangenen Jahr hat man mit derartigen Einsparungsversu- chen bei 42 chirurgischen Leistun- gen von zweifelhaftem Wert be- gonnen, was mehr als 25 Millionen Dollar sparen soll.

960 Heft 14 vom 5. April 1979 DEUTSCHES ARZIEBLATT

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