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für die Personen, welche in einem oder mehreren dieser Bereiche tätig sind, eine Berufsausübungsbewilligung einzuführen

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Academic year: 2022

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M 126/2006 POM 18. Oktober 2006 POM C

Motion

1822 SP-JUSO (Meyer, Roggwil)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.06.2006

Bewilligungspflicht für private Sicherheitsunternehmen

Der Regierungsrat wird aufgefordert,

1. für Personen, welche ein privates Unternehmen im Kanton Bern führen, welches Dienstleistungen in den Bereichen, Personenschutz, Bewachung und Objektschutz, Durchführung von Werttransporten, Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben des Gemeinwesens, Privatdetektei anbietet bzw. in diesen Bereichen tätig ist (private Sicherheitsunternehmen), eine Betriebsbewilligung einzuführen.

2. für die Personen, welche in einem oder mehreren dieser Bereiche tätig sind, eine Berufsausübungsbewilligung einzuführen.

Der Regierungsrat wird weiter aufgefordert, die Eingriffsbefugnisse und Eingriffsmittel der in diesen Bereichen tätigen Personen Unternehmen abschliessend festzulegen sowie Kontroll- und Aufsichtsmechanismen aufzustellen.

Begründung:

Die Kantone sind für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf ihrem eigenen Territorium zuständig. Diese Aufgabe wird traditionellerweise von der Polizei wahrgenommen (vgl. Botschaft BV, BBl 1997 I 237). Allerdings treten immer häufiger private Sicherheitsfirmen in Erscheinung, die mit ihren Aktivitäten in den Aufgabenbereich der Polizei eingreifen und ebenfalls Sicherheitsaufgaben wahrnehmen.

Zwar können die Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen bei seriösem und professionellem Arbeiten durchaus einem Bedürfnis entsprechen und eine Entlastung für die Polizei darstellen, jedoch ergeben sich bei der Ausübung von Sicherheitsaufgaben durch private Sicherheitsfirmen auch verschiedene Probleme:

Erstens ist es möglich, dass auch unseriöse Firmen oder Personen vom Sektor der Sicherheitsunternehmen angezogen werden, was möglichst zu verhindern ist.

Diesbezüglich wird auf die diversen Konkurse solcher Anbieter verwiesen.

Zweitens stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Sicherheitsaufgaben an Private.

Die Berner Kantonsverfassung sieht in Art. 95 Ziffer 1 lit. c die Möglichkeit vor, öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung zu übertragen. Die Delegation von Sicherheitsaufgaben ist daher grundsätzlich möglich, doch muss formell gesetzlich festgelegt werden, über welche Kompetenzen diese verfügen sollen bzw.

welche Kompetenzen überhaupt übertragen werden dürfen, schliesslich gehört das Gewaltmonopol zu den Kernelementen eines modernen Staates. Daher sind neben der

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allgemeinen Bewilligungspflicht auch die Eingriffsbefugnisse und Eingriffsmittel der privaten Sicherheitsunternehmen festzulegen.

Drittens stellen sich Probleme hinsichtlich der Legitimation und Transparenz gegenüber der Bevölkerung. Für diese ist es teilweise nicht einfach, zwischen der Polizei und Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen zu unterscheiden.

Viertens ist es wichtig, dass die Polizeihoheit nicht verletzt wird und die Kompetenzen klar abgegrenzt werden. Die dem privaten Sicherheitspersonal übertragenen Aufgaben dürfen das staatliche Gewaltmonopol nicht tangieren und es muss eine klare Abgrenzung privater Sicherheitsleute zur Polizei stattfinden. Es muss klar sein, dass die Erteilung der Bewilligung keine hoheitlichen Befugnisse erteilt.

Aus all diesen Gründen ist es einerseits erforderlich, dass der Regierungsrat eine Betriebs- bzw. Berufsausübungsbewilligung einführt und die Anforderungen für die Führung eines privaten Sicherheitsunternehmers sowie die Anforderungen für die Personen, die die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, in einem Gesetz festlegt {beispielsweise Handlungsfähigkeit, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung, Wohnsitz in der Schweiz, keine Verurteilung in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen, guter Leumund (vgl. Gesetz über die Kantonspolizei des Kantons Luzern)}.

Andererseits ist es ebenso erforderlich, die Eingriffsbefugnisse und Eingriffsmittel dieser privaten Sicherheitsunternehmen eindeutig festzulegen. Die Kompetenzaufteilung zwischen den Polizeikorps bzw. Police Bern und den privaten Sicherheitsunternehmen kann auf diesem Weg ausdrücklich vorbehalten und Unklarheiten können verhindert werden. Zudem liegt nur so eine genügende gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben an Private vor.

Die Einführung einer Gesetzesbestimmung, welche bestimmte Tätigkeiten der privaten Sicherheitsfirmen und Sicherheitsleute einer Bewilligungspflicht unterstellt und die Kompetenzen festlegt, ist daher angezeigt

Nur so ist es möglich eine hinreichende Legitimation und Transparenz gegenüber der Bevölkerung zu erreichen, die Tätigkeit der Polizei und der privaten Sicherheitsunternehmen wirkungsvoll voneinander abzugrenzen und damit eine Verletzung der Polizeihoheit sowie den Zugang von dubiosen Firmen und Personen zu diesem Sektor zu verhindern.

Bereits bestehen verschiedentlich kantonale Regelungen zu den Sicherheitsfirmen.

So gibt es ein Konkordat der Westschweizerkantone vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen. Dieses statuiert eine Bewilligungspflicht für alle Aktivitäten im Bereich der Sicherheit. Die Kantone Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Luzern, Nidwalden, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Tessin haben ebenfalls gesetzliche Bestimmungen erlassen, die jegliche derartige Aktivitäten von einer Bewilligung abhängig machen.

Bloss elf Kantone, wozu auch der Kanton Bern gehört, kennen noch keine Bewilligungspflicht. Das Berner Polizeigesetz kennt mit Artikel 62 lediglich eine Bestimmung über die einzuhaltenden Pflichten von im Sicherheitsbereich tätigen Personen. Diese Bestimmung soll im Sinne der Motion ergänzt und ausgebaut werden.

Antwort des Regierungsrates

Zurzeit benötigen private Sicherheitsfirmen, die im Kanton Bern tätig werden wollen, keine Bewilligung. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass es sich hier um eine Gesetzeslücke handelt, die geschlossen werden muss. Das gewichtige öffentliche Interesse an einer staatlichen Kontrolle von Sicherheitsfirmen und an einem hohen Qualitätsstandard rechtfertigt einen verhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

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Auf eidgenössischer Ebene hat der Bundesrat am 5. Dezember 2005 einen Bericht zu den privaten Sicherheitsfirmen veröffentlicht. Darin hält er fest, dass das Gewaltmonopol ein Kernelement des modernen Staates ist und der Delegation staatlicher Sicherheitsaufgaben somit enge Grenzen gesetzt werden müssen. Wichtig in Bezug auf Legitimation und Transparenz ist, dass die privaten Sicherheitsdienste eindeutig gekennzeichnet sind. So ist sichergestellt, dass die Bevölkerung immer unterscheiden kann, ob es sich um die Polizei oder eine private Sicherheitsfirma handelt. Damit der rasch wachsende Sektor der Sicherheitsfirmen keine dubiosen Anbieter anzieht, ist es notwendig, gewisse staatliche Regelungen einzuführen. Für die Aufsicht über die privaten Sicherheitsfirmen sind die Kantone zuständig. Der Bundesrat erachtet möglichst einheitliche kantonale Regelungen als wünschenswert und spricht sich für die Erarbeitung und Einführung von Minimalstandards für die Zulassung von privaten Sicherheitsfirmen aus. Der Bericht des Bundesrates ist im Internet unter http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2005/2005-12-050.html

öffentlich zugänglich.

Aufgrund des Binnenmarktgesetzes kann eine private Sicherheitsfirma mit einer Bewilligung in einem Kanton ihre Geschäftstätigkeit auf die gesamte Schweiz ausweiten.

Damit legt der Kanton mit dem tiefsten Standard das Qualitätsniveau für private Sicherheitsunternehmen fest. In einigen Kantonen, so eben auch in Bern, benötigen private Sicherheitsfirmen überhaupt keine Bewilligung, womit die Bemühungen um Regelungen und Minimalstandards anderer Kantone untergraben werden.

Auf interkantonaler Ebene wurden erste Schritte in die vom Bundesrat vorgegebene Richtung unternommen. Die Frühjahrsversammlung 2006 der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die bis zur Herbstversammlung 2006 Wege aufzeigen soll, wie die Vereinheitlichung der kantonalen Vorschriften bei der Zulassung privater Sicherheitsunternehmen angegangen werden soll. Dabei kann sich die Arbeitsgruppe auf Vorarbeiten stützen: Die Westschweizer Kantone haben ein Konkordat abgeschlossen, das eine Harmonisierung der Zulassungsbestimmungen von privaten Sicherheitsfirmen zum Ziel hat und die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) hat Musterbestimmungen erarbeitet. Der Harmonisierung der kantonalen Vorschriften entzieht sich die Branche nicht. Der Verband Schweizerischer Sicherheitsunternehmen (VSSU) ist Mitglied der Arbeitsgruppe der KKJPD.

Der Regierungsrat hält es für sinnvoll, die Arbeiten in Abstimmung mit den Aktivitäten der KKJPD voranzutreiben. Wenn die KKJPD Minimalstandards und/oder Musterbestimmungen erlässt, wird der Regierungsrat deren Übertragung in kantonales Recht prüfen und dem Grossen Rat voraussichtlich einen Vorschlag unterbreiten, der sich eng an die interkantonalen Vorgaben anlehnt. Zur konkreten Ausgestaltung der kantonalen Regelung können zum jetzigen Zeitpunkt aber noch keine konkreten Aussagen gemacht werden. Notwendigkeit und Ausgestaltung von Betriebs- und/oder Berufsausübungsbewilligungen und Kontroll- und Aufsichtsmechanismen sind nach Vorliegen der Resultate der KKJPD zu beurteilen und festzulegen. Der Regierungsrat will ein schlankes und effizientes Verfahren einführen.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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