• Keine Ergebnisse gefunden

Anlage 16

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anlage 16"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Anlage 16

Entschließung der 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7. und 8. November 2012 in Frankfurt (Oder)

Europäische Datenschutzreform konstruktiv und zügig voranbringen!

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt die Ab- sicht der Europäischen Kommission, den Datenschutz in Europa auf hohem Niveau zu har- monisieren. Sie hat dies bereits in ihrer Entschließung vom 21./22. März 2012 verdeutlicht.

In zwei umfassenden Stellungnahmen vom 11. Juni 2012 haben die Datenschutzbeauftrag- ten des Bundes und der Länder eine Vielzahl einzelner Aspekte der Datenschutzreform be- wertet und Empfehlungen für den weiteren Rechtssetzungsprozess gegeben.

Angesichts der aktuellen Diskussionen in Deutschland und im Rat der Europäischen Union sowie entsprechender Äußerungen aus der Bundesregierung im Rahmen des Reformpro- zesses betont die Konferenz folgende Punkte:

 Im Hinblick auf geforderte Ausnahmen für die Wirtschaft ist es für die Datenschutzbe- auftragten des Bundes und der Länder unabdingbar, in der Datenschutz- Grundverordnung an der bisherigen Systematik des Datenschutzrechts festzuhalten.

Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn dies durch eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen legitimiert ist. Die hier für die Wirtschaft geforderten Ausnahmen lehnt die Konferenz ab. Wollte man in Zukunft nur noch eine besonders risikobehaftete Datenverarbeitung im Einzelfall regeln und die so genannte alltägliche Datenverarbeitung weitgehend ungeregelt lassen, würde dies zu einer massiven Einschränkung des Datenschutzes führen und die Rechte der Betroffenen deutlich beschneiden.

 Jede Verarbeitung scheinbar „belangloser“ Daten kann für den Einzelnen schwerwie- gende Folgen haben, wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 ausdrücklich klargestellt hat. Diese Aussage gilt heute mehr denn je. Deshalb lehnt es die Konfe- renz ab, angeblich „belanglose“ Daten von einer Regelung auszunehmen.

 Soweit die Datenschutz-Grundverordnung eine Datenverarbeitung erlaubt, enthält der Reformvorschlag der Kommission bereits jetzt Ansätze für am Risiko der Datenverar- beitung ausgerichtete Differenzierungen. Diese sollten dort, wo ein risikobezogener Ansatz angemessen ist, weiter ausgebaut werden.

 Die Konferenz spricht sich nachdrücklich dafür aus, das bewährte Konzept eines grundsätzlich einheitlichen Datenschutzrechts sowohl für den öffentlichen als auch für den nicht-öffentlichen Bereich beizubehalten und insbesondere für die Datenverarbei- tung im öffentlichen Bereich die Möglichkeit eines höheren Schutzniveaus durch ein- zelstaatliches Recht zu belassen.

 Sie hält es für sinnvoll, für den Beschäftigtendatenschutz in der Datenschutz- Grundverordnung selbst qualifizierte Mindestanforderungen festzulegen und klarzu- stellen, dass die Mitgliedstaaten über diese zugunsten des Datenschutzes hinausge- hen, sie aber nicht unterschreiten dürfen.

(2)

 Mit Blick auf die Richtlinie im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen bekräftigt die Konferenz nochmals die Bedeutung eines hohen und gleichwertigen Datenschutzniveaus auch in diesem Bereich und damit die Wichtigkeit der Verabschiedung einer entsprechenden Regelung.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert die Bundes- regierung auf, sich im Sinne dieser Positionen im Rat der Europäischen Union für die Belan- ge eines harmonisierten Datenschutzrechts auf einem hohen Niveau einzusetzen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen an- dererseits (Auszug).. B 550

Kapitel 2: Aufwendungen im Krankheitsfall Abschnitt 1: Ambulante Leistungen Abschnitt 2: Sonstige Aufwendungen Abschnitt 3: Rehabilitation Kapitel 3: Aufwendungen in

Doch es zeichnet sich jetzt schon ab, dass wir das in diesem Jahr nicht vor Ende März schaffen werden.. Was das für uns bedeutet ist klar:

Wesentliche Grundlagen für den effektiven Schutz personenbezogener Daten sind u. enge Vorgaben für die Anforderungen an die Erforderlichkeit, die Zweckbindung und die

Die vorgesehenen Befugnisse der Kommission in Bezug auf konkrete Maß- nahmen der Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung der Verordnung wären damit nicht in vollem

So kann etwa das HTTP-Protokoll, das zum Zugriff auf das WWW verwendet wird, missbraucht werden, um – mittels eines entsprechenden Trojanischen Pferdes auf dem betroffenen PC

• Die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsver- arbeiters sollten entsprechend den Vorgaben der Datenschutz- Grundverordnung auch eine

Der AK Verwaltung richtet eine UAG zur datenschutzrechtlichen Bewertung der OZG-Umsetzung von Portalen und auch Fachanwendungen ein, die die möglichen Konstellationen