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Archiv "Ergänzung der Verträge Bundeswehr/Zivildienst/Bundesgrenzschutz" (16.10.1992)

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(1)

tuten für die Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkas- sen vereinbart worden ist."

Bochum/Köln, den 10. 9. 1992 Bundesknappschaft, K.d.ö.R.,

Bochum

Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln

Katalog der Leistungen, die ab 1. Januar 1990 neu aus der pau- schalierten Vergütung ausge- gliedert werden

Gebührenordnungsnummern:

Kapitel B:

2, 3, 5, 6, 18, 19, 20, 24 bis 33, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53, 58, 59, 95, 96, 97, 98 Kapitel D:

440, 441, 445, 450, 451, 455, 460, 461, 465, 480, 485, 487

Kapitel F:

728,729 Kapitel G:

860 bis 886 (Abschnitt G IV.) sowie die EDV-Nrn. 8720 bis 8849, soweit nicht auf Formblatt PTV 7b abgerechnet Kapitel J:

1012, 1013, 1032, 1041, 1043, 1044, 1045, 1048, 1049, 1052, 1060, 1086, 1098, 1104, 1111, 1125, 1126, 1128, 1129, 1130, 1138, 1139, 1140, 1141, 1150, 1151, 1158, 1180, 1182, 1184, 1186, 1187, 1188, 1190, 1192

Kapitel K:

1282, 1283, 1292, 1300, 1302, 1305, 1306, 1311, 1321, 1325, 1326, 1330, 1331, 1332, 1345, 1348, 1350 bis 1359, 1361, 1362, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368, 1370, 1371

Kapitel L:

1415, 1417, 1421, 1422, 1425, 1426, 1427, 1430, 1431, 1432, 1435, 1450, 1451, 1452, 1453, 1454, 1457, 1460, 1461, 1465, 1472, 1476, 1477, 1478, 1485, 1486, 1492, 1495, 1496, 1515, 1516, 1517, 1518, 1520, 1522, 1525, 1549, 1557, 1565, 1566, 1567, 1570, 1571, 1572, 1575, 1576, 1577, 1578, 1580, 1581, 1582

Kapitel M:

1713, 1716, 1717, 1718, 1730, 1736, 1741, 1743, 1755, 1759, 1760, 1761, 1765, 1766, 1767, 1768, 1777, 1778, 1782, 1795, 1796, 1800, 1801, 1802, 1803, 1815, 1816, 1817, 1820, 1821, 1825, 1826, 1830, 1840

Kapitel N:

2000 bis 3096 (Abschnitt N I. bis N IX.) Kapitel P:

4800 bis 4840 (Abschnitt P I.)

1. In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Näheres über das Verfahren zur Durchführung der Psychotherapie er- gibt sich aus Anlage 4."

2. § 6 erhält folgenden neuen Ab- satz 7:

„Für die Ausstellung eines Gesund- heitszeugnisses im Rahmen des fürsor- geärztlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) kann für die Erhebung des vollständi- gen Status die Gebühr nach Nr. 60 E-GO und für die abschließende Beur- teilung die Nr. 77 E-GO abgerechnet werden. Daneben sind die notwendi- gen Untersuchungen berechnungsfä- hig."

3. § 7 Abs. 1 erhält folgenden neu- en Absatz 2:

„Die Abrechnung des Arztes auf Endlosausdrucken und Datenträgern gegenüber der KV wird zugelassen, wenn eine Genehmigung der KV für eine entsprechende Abrechnungsweise im Rahmen der kassenärztlichen Ver- sorgung vorliegt und die für diesen Be- reich geltenden Kriterien eingehalten werden. Die vollständigen Abrech- nungsdaten werden auf EDV-Aus- drucken an die Wehrbereichsverwal- tungen weitergeleitet, wobei die Über- weisungsscheine in der Reihenfolge des EDV-Ausdruckes beigefügt wer- den."

4. Der Vertrag erhält folgende An- lage 4:

„Anlage 4: Verfahren zur Durchfüh- rung von Psychotherapie

1. Psychotherapeutische Behand- lungen dürfen im Rahmen dieses Ver- trages nur durch ärztliche Psychothera- peuten erfolgen, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zur Durchführung von psychotherapeu- tischen Behandlungen berechtigt sind.

Eine Delegation der psychothe- rapeutischen Behandlung ist nur an nichtärztliche Psychotherapeuten zu- lässig, die im Rahmen der zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung geschlossenen Psychotherapie-Vereinbarungen zur psychotherapeutischen Behandlung berechtigt sind.

2. Die Genehmigung psychothera- peutischer Behandlungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgt durch das Sa- nitätsamt der Bundeswehr (im folgen- den SanABw genannt)

Wird eine psychotherapeutische Be- handlung durch einen Psychotherapeu- ten ohne Genehmigung des SanABw begonnen oder durchgeführt, werden die Kosten hierfür nicht von der Bun- deswehr übernommen.

3. Soll das in der kassenärztlichen Versorgung eingeführte Delegations- verfahren in Anspruch genommen wer- den, liegt die Verantwortung für die Organisation des Verfahrens beim de- legierenden Arzt, der auch jeweils An- sprechpartner des zuständigen Trup- penarztes ist.

4. Für die Darstellung der vorgese- henen Behandlung und des notwendi- gen Behandlungsumfanges für eine Psychotherapie gemäß diesem Vertrag finden die PTV-Formulare für den Er- satzkassenbereich Verwendung.

Ein entsprechender Behandlungs- plan und die Anforderung der notwen- digen Therapiesitzungen für die Durchführung einer Psychotherapie muß über den zuständigen Truppen- arzt an das SanABw weitergeleitet wer- den. Dabei finden die für den Ersatz- kassenbereich gebräuchlichen Antrags- formulare PTV 2a E mit Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Kurzzeittherapie bzw. PTV 2b E mit Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Langzeittherapie und PT 3a/b/c E Bericht an den Gut- achter zum Antrag des Versicherten auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Er- wachsenen bzw. VT 3a/b/c E Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versi- cherten auf Verhaltenstherapie An- wendung.

Bei einem Antrag auf die Durchfüh- rung von Langzeittherapie kann durch das SanABw ein ziviler Gutachter ein- geschaltet werden. Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeitthera- pie ist diese auf dem entsprechenden PTV-Formular spätestens bis zur 20.

Stunde der Kurzzeittherapie durch den ärztlichen Psychotherapeuten dem

Ergänzung der Verträge

Bundeswehr/Zivildienst/Bundesgrenzschutz

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender 2. Nachtrag geschlossen:

A1-3492 (102) Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992

(2)

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister des Innern und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung

-

Körperschaft des öffentlichen Rechts -, ver- treten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender 2. Nachtrag geschlossen:

Truppenarzt vorzulegen, der diese an das SanABw weiterleitet.

Die Genehmigung der psychothera- peutischen Behandlung erteilt das San ABw. Der Truppenarzt überweist den Soldaten mit der Genehmigung des SanABw (vierfach — gleichzeitig Be- handlungsausweis) an den ärztlichen Psychotherapeuten. Im Delegations- verfahren übersendet er die Genehmi- gung (vierfach) an den ärztlichen Psychotherapeuten zur Weiterleitung an den nichtärztlichen Psychothera- peuten. Den Soldaten verweist er im letzteren Falle unmittelbar an den nichtärztlichen Psychotherapeuten.

Bei Ablehnung der Genehmigung durch das SanABw unterrichtet der Truppenarzt hierüber den zivilen ärzt- lichen Psychotherapeuten sowie ggf.

nachrichtlich den nichtärztlichen Psy- chotherapeuten und belehrt den Solda- ten aktenkundig über die Ablehnung.

5. Ein Wechsel des Therapeuten nach bereits begonnener Psychothera- pie bedarf der Zustimmung des San ABw und ist durch den Truppenarzt mit entsprechender Begründung zu be- antragen (z. B. bei Versetzung des Sol- daten).

6. Eine erneute ambulante Psycho- therapie kann wegen derselben Krank- heit erst zwei Jahre nach Abschluß ei- ner ambulanten Kurz- bzw. Langzeit- therapie beantragt werden.

7. Der Psychotherapeut ist ver- pflichtet, die Beendigung einer psy- chotherapeutischen Behandlung dem zuständigen Truppenarzt unverzüglich mitzuteilen.

8. Zur Diagnostik und Indikations- stellung notwendige probatorische Sit- zungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217 abgerechnet werden, der ausschließlich für den ärztlichen Psychotherapeuten auszustellen ist. Auf das Gesamtkon- tingent der Therapie werden die pro- batorischen Sitzungen nicht angerech- net. Es können maximal fünf probatori- sche Sitzungen, bei analytischer Psy- chotherapie maximal acht durchge- führt werden, von denen vier bzw. bei analytischer Psychotherapie sieben ggf.

im Delegationsverfahren an den nich- tärztlichen Psychotherapeuten dele- giert werden können.

Die Abrechnung der psychothera- peutischen Leistungen erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfü- gung gestellten Behandlungsausweis."

5. Diese Nachtragsvereinbarung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

Bonn/Köln, den 1. 9. 1992 Der Bundesminister der Verteidigung

Kassenärztliche Bundesvereinigung

1. In § 3 Abs. 5 wird folgender Satz 3 a angefügt:

„Näheres über das Verfahren zur Durchführung der Psychotherapie er- gibt sich aus Anlage 3."

2. § 7 Abs. 1 erhält folgenden neu- en Absatz 2:

„Die Abrechnung des Arztes auf Endlosausdrucken und Datenträgern gegenüber der KV wird zugelassen, wenn eine Genehmigung der KV für eine entsprechende Abrechnungsweise im Rahmen der kassenärztlichen Ver- sorgung vorliegt und die für diesen Be- reich geltenden Kriterien eingehalten werden. Die vollständigen Abrech- nungsdaten werden auf EDV-Aus- drucken an die Grenzschutzpräsidien weitergeleitet, wobei die Überwei- sungsscheine in der Reihenfolge des EDV-Ausdruckes beigefügt werden."

3. Der Vertrag erhält folgende An- lage 3:

"Anlage 3: Verfahren zur Durchfüh- rung von Psychotherapie

1. Die Genehmigung psychothera- peutischer Behandlungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgt durch Ärzte des Bundesministers des Innern — Re- ferat Sanitätswesen des BGS — (BMI).

Wird eine psychotherapeutische Be- handlung durch einen Psychotherapeu- ten ohne Genehmigung des BMI be- gonnen oder durchgeführt, werden die Kosten hierfür nicht vom Bundesgrenz- schutz übernommen.

2. Soll das in der kassenärztlichen Versorgung eingeführte Delegations- verfahren in Anspruch genommen wer- den, liegt die Verantwortung für die Organisation des Verfahrens beim de- legierenden Arzt, der auch jeweils An- sprechpartner des zuständigen Arztes im BGS ist.

3. Für die Darstellung der vorgese- henen Behandlung und des notwendi- gen Behandlungsumfanges für eine Psychotherapie gemäß diesem Vertrag finden die PTV-/PT-VT-Formulare für den Ersatzkassenbereich Verwendung.

Ein entsprechender Behandlungs- plan und die Anforderung der notwen- digen Therapiesitzungen für die Durchführung einer Psychotherapie ist an den BMI zu richten.

Dabei sind die für den Ersatzkas- senbereich gebräuchlichen Vordrucke

— PTV 1 E (Antrag des Versicher- ten an die Vertragskasse),

— PTV 2a E (Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Kurz-

zeittherapie) oder

— PTV 2b E (Angaben des Arztes zum Antrag des Versicherten auf Langzeittherapie),

—PTV 7a E (Mitteilung über die Leistungspflicht der Vertragskasse an den Arzt),

— PTV 7b E (Behandlungsausweis für Psychotherapie), ggf.

— PTV 9 E (Abrechnungsschein für probatorische Leistungen, Testverfah- ren und übende und suggestive Techni- ken bei Delegation),

ggf-

— PT 3a/b/c E (Bericht an den Gut- achter zum Antrag des Versicherten auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Er- wachsenen) oder PT 3a/b/c(K) E (Be- richt an den Gutachter zum Antrag des Versicherten auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothe- rapie bei Kindern und Jugendlichen) mit PT 8 E (roter Briefumschlag),

ggf.

—VT 3a/b/c E (Bericht an den Gut- achter zum Antrag des Versicherten auf Verhaltenstherapie) mit VT 8 E (gelber Briefumschlag) und

—PTV 5 E (Stellungnahme des Gut- achters) zu verwenden.

Anträge auf Durchführung einer Langzeittherapie und auf Fortsetzung einer Langzeittherapie werden durch den BMI einem Gutachter aus dem von der KBV empfohlenen Gutachterkreis zur Prüfung vorgelegt.

Der BMI kann auch Anträge auf Kurzzeittherapie einem Gutachter zur näheren Prüfung übergeben.

Der Gutachter kann im Auftrag des BMI auf Antrage evtl. auch zu Fragen der voraussichtlichen Verwendungsfä- higkeit des Patienten während des Be- handlungszeitraumes Auskunft geben.

Diese ärztliche Anfrage erfolgt in der Regel zusammen mit der Beauftragung des Gutachters. Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie ist diese auf dem entsprechenden PTV- Formular spätestens bis zur 20. Stunde der Kurzzeittherapie durch den ärztli- chen Psychotherapeuten dem BMI zur Genehmigung vorzulegen.

Die Genehmigung der psychothera- peutischen Behandlung erfolgt durch den BMI auf dem Behandlungsaus- weis. Der BMI sendet den Behand- lungsausweis an den zuständigen Arzt im BGS, der ihn über die zuständige KV — zur Bestätigung der Behand-

Dt. Ärztebl. 89, Heft 42, 16. Oktober 1992 (103) A1-3493

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