schutzkommandos an den Bun- desminister des Innern heranzu- tragen und von den Vertrags- partnern im gegenseitigen Ein- vernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Grenzschutzkommandos zu re- geln.
§ 10 Ärztliche Betreuung aufgrund von Einzelverträgen
Die ärztliche Betreuung auf- grund von Einzelverträgen er- folgt gemäß Anlage 2.*)
§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 1.
Oktober 1987 in Kraft. Gleich- zeitig tritt der Vertrag vom 27.
Februar 1984 außer Kraft.
(2) Die bis einschließlich 30.
September 1987 erbrachten ärzt- lichen Leistungen sind nach den Vorschriften des Vertrages vom 27. Februar 1984 abzurechnen.
(3) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljah- res gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Vertrag weiter.
Köln/Bonn, den 25. Septem- ber 1987
Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister des Innern
Vertrag Bundeswehr
Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand
wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG zur Durchführung des den Kassenärztlichen Vereini- gungen übertragenen Sicherstel- lungsauftrages folgender Vertrag geschlossen:
§1 Allgemeines
1. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen gemäß § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Soldaten der
*) Auf einen Abdruck wird verzichtet, da die Anlage 2 inhaltlich unverän- dert weiter gilt.
Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge von Sanitätsoffizie- ren der Bundeswehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärzt- lichen Versorgung zur Untersu- chung oder Behandlung in die zi- vile ärztliche Praxis überwiesen oder durch einen Belegarzt auf- grund einer Krankenhauseinwei- sung eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr im Rahmen der all- gemeinen Krankenhausleistun- gen stationär versorgt werden.
2. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen weiterhin ge- mäß § 368 n Abs. 2 Satz 5 RVO die Untersuchungen von Wehr- pflichtigen sicher, die auf Veran- lassung von Ärzten der Wehrer- satzbehörden im Rahmen der Untersuchungen zur Durchfüh- rung der allgemeinen Wehr- pflicht von Ärzten mit Gebiets- bezeichnung durchzuführen sind.
3. Dieser Vertrag gilt nicht für ärztliche Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlun- gen, die außerhalb des Sicher- stellungsauftrages nach § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO von Ärzten der Bundeswehr veran- laßt werden (z. B. Dienst- und Verwendungsfähig,keitsuntersu- chungen, betriebsärztliche und fürsorgeärztliche Untersuchun- gen, Untersuchungen und Be- handlungen von Soldaten frem- der Staaten sowie stationäre ärztliche Versorgung im Rahmen der wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 7 Bundespflege- satzverordnung, auch wenn sie von Belegärzten durchgeführt wird).')
§2
Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Behand- lung2) im Rahmen des Sicherstel- lungsauftrages nach § 368 n Abs.
2 Sätze 4 und 5 RVO sind dieje- nigen berechtigt und verpflich- tet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen.
2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmen-
1) Hierfür findet das Überweisungs- und Abrechnungsverfahren nach Maßgabe der zwischen dem Bundes- minister der Verteidigung und den ärztlichen Verbänden (Hartmann- bund, Marburger Bund, NAV) sowie der Bundesärztekammer geschlosse- nen Vereinbarung in der jeweils gel- tenden Fassung Anwendung.
2) Protokollnotiz: Die Behandlung im Sinne dieses Vertrages umfaßt die gesamte ärztliche Tätigkeit, auch wenn sie lediglich in einer Untersu- chung besteht.
**) hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt
de, in freier Praxis niedergelasse- ne Ärzte sind behandlungsbe- rechtigt, wenn sie gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich ver- bindlich anerkennen.
3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen den für sie nach Anlage 1 regional zuständi- gen Wehrbereichsverwaltungen Verzeichnisse der berechtigten Ärzte/ärztlich geleiteten Einrich- tungen unentgeltlich zur Verfü- gung.
§3
Überweisungsverfahren 1. Die Inanspruchnahme ei- nes berechtigten Arztes erfolgt aufgrund einer von einem Arzt der Bundeswehr nach den Be- stimmungen über die unentgelt- liche truppenärztliche Versor- gung vorgenommenen Überwei- sung. Die Soldaten/Wehrpflich- tigen weisen sich hierzu vor Be- ginn der Behandlung durch den auf den in Anspruch zu nehmen- den Arzt ausgestellten Sanitäts- vordruck „Überweisungsschein für ambulante ärztliche Untersu- chung/Behandlung" (Vordruck San/Bw/0217) nach dem Muster der Anlage 2**) aus, der von ei- nem Arzt der Bundeswehr unter- schrieben sein muß. Bei plötz- lichen schweren Erkrankungen und Unfällen oder Erkrankun- gen außerhalb des Standortes ist der Überweisungsschein inner- halb von vier Wochen nachzurei- chen. Wird der Überweisungs- schein nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatvergütung für die Behandlung zu verlan- gen.
2. Der Überweisungsschein gilt nur für den darin benannten Arzt. Wird ein Vertreter tätig, hat dieser einen entsprechenden Ver- merk auf der Rückseite des Über- weisungsscheines anzubringen.
3. Der Überweisungsschein gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufen- den Kalendervierteljahres befri- stet. Eine abweichende Gültig- keitsdauer ist zulässig und in dem Überweisungsschein zu ver- merken. Erstreckt sich eine Be- handlung über das laufende Ka- lendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere begonnene Kalendervierteljahr der Ausstel- lung eines neuen Überweisungs- scheines. Im Rahmen von Unter- suchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ausge- stellte Überweisungsscheine be- halten ihre Gültigkeit bis zum Abschluß des Untersuchungsauf- trages.
4. Die Überweisung von Sol- daten/Wehrpflichtigen durch in Anspruch genommene Ärzte an andere berechtigte Ärzte zur Mit- oder Weiterbehandlung be- darf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Arztes der Bun- deswehr, wobei dieser einen wei- teren Überweisungsschein aus- zustellen hat. Eines weiteren Überweisungsauftrages durch den Truppenarzt bedarf es nicht, wenn im Notfall zur sofortigen Versorgung eines Soldaten die Hinzuziehung weiterer Ärzte ge- boten ist. Die hinzugezogenen Ärzte rechnen die erbrachten Leistungen bei der Kassenärzt- lichen Vereinigung auf einem Überweisungsschein für die kas- senärztliche Versorgung ab.
Hierbei sind Dienstgrad, Name, Vorname, Personenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten vom truppenärztlichen Überweisungsschein (San/
Bw/0217) zu übertragen.
5. Zur Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie darf die Überweisung nur an ei- nen in der kassenärztlichen Ver- sorgung behandlungsberechtig- ten ärztlichen Psychotherapeu- ten vorgenommen werden. Der ärztliche Psychotherapeut kann im Einvernehmen mit dem zu- ständigen Truppenarzt die Be- handlung an einen nichtärzt- lichen Psychotherapeuten dele- gieren, der über die fachlichen Voraussetzungen nach den Ver- einbarungen zwischen den Bun- desverbänden der RVO-Kran- kenkassen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung ver- fügt.
6. Einweisungen zur statio- nären, auch belegärztlichen Krankenhausbehandlung dürfen
— ausgenommen in Notfällen — nur durch einen Arzt der Bun- deswehr nach den für die Bun- deswehr geltenden Bestimmun- gen veranlaßt werden.
§4 Überweisungsauftrag 1. Der in Anspruch genom- mene Arzt ist an den Überwei- sungsauftrag des Arztes der Bun- deswehr gebunden. Beabsichtigt der Arzt, darüber hinaus not- wendige diagnostische oder the- rapeutische Leistungen zu er- bringen, kann der zuständige Arzt der Bundeswehr auf Anfor- derung einen weiteren Überwei- sungsschein für diese Leistungen ausstellen. Bei Notfallbehand- lungen hat der Arzt seine Tätig- keit auf die im Rahmen der Akutversorgung notwendigen
Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987 (65) A-2623
Anschrift Zuständig für:
Wehrbereichsverwaltung I Feldstr. 234
2300 Kiel
Wehrbereichsverwaltung II Hans-Böckler-Allee 18 3000 Hannover 1
Wehrbereichsverwaltung III Wilhelm-Raabe-Str. 46 4000 Düsseldorf 30
Wehrbereichsverwaltung IV Moltkering 9
6200 Wiesbaden
Wehrbereichsverwaltung V Heilbronner Str. 186 7000 Stuttgart 1
Wehrbereichsverwaltung VI Dachauer Str. 128
8000 München 19
Schleswig-Holstein, Hamburg
Niedersachsen, Bremen, Berlin
Nordrhein-Westfalen
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Baden-Württemberg
Bayern
Anschriftenverzeichnis der Wehrbereichsverwaltungen Anlage 1 zu §
2 Abs.
3Leistungen zu beschränken. Die Akutversorgung kann sich — be- sonders an Wochenenden und Feiertagen — zusammenhängend über mehrere Tage erstrecken.
2. Nach Abschluß der Be- handlung sendet der in Anspruch genommene Arzt die 2. Ausferti- gung des Überweisungsscheines mit der erbetenen schriftlichen Äußerung an den überweisenden Arzt der Bundeswehr zurück.
3. Werden auf einem Über- weisungsschein lediglich dem Arzt vorliegende Befunde ange- fordert, dürfen keine diagnosti- schen Leistungen erbracht wer- den.
§5
Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln
sowie Heilmitteln und Hilfsmitteln 1. Arznei- und Verbandmit- tel sowie Heilmittel dürfen grundsätzlich nur von einem Arzt der Bundeswehr verordnet werden. Der in Anspruch ge- nommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfalle dem überweisenden Arzt der Bundeswehr formlos ei- ne entsprechende Verordnungs- empfehlung. Verordnungsvor- drucke dürfen hierfür nicht ver- wandt werden.
2. Im Falle einer Mitbehand- lung darf der Arzt der Bundes- wehr von der Verordnungsemp- fehlung des mitbehandelnden Arztes nur nach Rücksprache mit diesem abweichen.
3. Ist die sofortige Beschaf- fung eines Arznei-/Verbandmit- tels erforderlich und ein Arzt der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, kann der in Anspruch genommene Arzt auf eigenem im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung gelten- den Rezeptvordruck dieses ver- ordnen. Hierbei sind Dienst- grad, Name, Vorname, Perso- nenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten sowie der Vermerk „Notfall" auf dem Re- zeptvordruck einzutragen. Fehlt dieser Vermerk, hat der Arzt die Kosten auf Verlangen zu erstat- ten, wenn er nicht nachweisen kann, daß die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben.
4. Sächliche Heilmittel und Hilfsmittel dürfen nur von einem Arzt der Bundeswehr verordnet und mit einem hierfür vorgese- henen Bestellschein beschafft werden. Der in Anspruch ge- nommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfalle dem überweisenden Arzt der Bundeswehr formlos ei- ne entsprechende Verordnungs- empfehlung. Verordnungsvor-
drucke dürfen hierfür nicht ver- wandt werden.
§6 Vergütung
1. Grundlage für die Vergü- tung der ärztlichen Leistungen ist gemäß Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG die Vorschrift des § 3 der zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und den ärzt- lichen Verbänden (Hartmann- bund, Marburger Bund, NAV) im Einvernehmen mit der Bundes- ärztekammer geschlossenen Ver- einbarung vom 11. Mai 1977. Da- nach erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Berechnung von Entschädigun- gen und Auslagen nach der amt- lichen Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ). In Anpassung an die inzwischen erfolgte Novellierung diser Gebührenordnung wird auf der Grundlage der GOA vom 12. November 1982 die in § 3 der genannten Vereinbarung festge- legte Vergütung in der Weise um- gerechnet, daß die ärztlichen Lei- stungen mit dem 1 ,29fachen Satz des Gebührenverzeichnisses bei einem Punktwert von 0,10 DM vergütet werden. Soweit in § 3 der genannten Vereinbarung für ein- zelne Leistungsbereiche Sonder- regelungen vereinbart worden sind, werden diese durch die Vor- schriften der GOÄ vom 12. No- vember 1982 abgelöst, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei Überweisungsaufträ- gen, die auf die Erbringung be- stimmter, konkret bezeichneter Leistungen gerichtet sind, ist die Abrechnung der Beratungsge- bühr nur in Ausnahmefällen zu- lässig; die Abrechnung der Bera- tungsgebühr ist in diesen Fällen vom Arzt zu begründen. Bei Überweisungen im Rahmen der Untersuchung zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ist eine Beratungsgebühr grundsätz-
lich nicht abrechnungsfähig. Fal- len bei einer solchen Überwei- sung abrechnungsfähige Leistun- gen nicht an, erhält der Arzt eine Entschädigung für die Inan- spruchnahme in Höhe der Bera- tungsgebühr.
3. Für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Art der Erkrankung und/oder die Reise- fähigkeit eines Soldaten im Not- fall, an Wochenenden und Feier- tagen oder im Urlaub auf einem vom Soldaten mitgeführten Vor- druck oder statt dessen auf dem Vordruck „Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung" kann die Ge- bühr nach Nr. 14 GOÄ abge- rechnet werden. Eine Dienstun- fähigkeit kann der in Anspruch genommene Arzt nicht beschei- nigen.
4. Die Abrechnung von am- bulanten Notfallbehandlungen in Krankenhäusern, die nicht durch beteiligte oder ermächtigte Krankenhausärzte durchgeführt wird, erfolgt in Höhe von 80%
der Vergütungssätze nach Abs.
1. Eine Notfallbehandlung liegt auch dann vor, wenn ein Trup- penarzt die Erstversorgung ohne Einleitung der definitiven Ver- sorgung vorgenommen hat.
Im Rahmen der Notfallbe- handlung nach § 10 GOÄ be- rechnungsfähige Auslagen sind von Krankenhäusern nur über die Kassenärztlichen Vereini- gungen abzurechnen.
5. Die von Belegärzten sta- tionär erbrachten ärztlichen Lei- stungen werden nach dem Ge- bührenverzeichnis der GOÄ als Einzelleistungen vergütet. Von dem Rechnungsbetrag ist gemäß
§ 6a GOÄ ein Abzug in Höhe von 15% vorzunehmen und in der Rechnung auszuweisen.
§7 Abrechnung
1. Die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen erfolgt auf der
Rückseite des Überweisungs- scheines. Bei der Abrechnung stationärer Leistungen verwen- det der Belegarzt die in der kas- senärztlichen Versorgung hierfür üblichen Vordrucke. Die Arzte reichen ihre Abrechnungen nach Ablauf des Kalendervierteljah- res bei den für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zu den jeweils festgesetzten Terminen ein. Da- nach eingehende Abrechnungen können von den Kassenärzt- lichen Vereinigungen bis zur Ab- rechnung für das nächste Kalen- dervierteljahr zurückgestellt werden.
2. Auf verspätet eingereichte Rechnungen können die Kassen- ärztlichen Vereinigungen die bei ihnen üblichen Ordnungsvor- schriften anwenden.
3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind verpflichtet, die Rechnungen der Ärzte sachlich und rechnerisch richtigzustellen.
4. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen übersenden den für sie regional zuständigen Wehr- bereichsverwaltungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungs-Vierteljahres Zu- sammenstellungen der ärztlichen Abrechnungen mit den dazuge- hörigen Unterlagen. Aus den Abrechnungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen müssen die pro Arzt und Fall angefallenen Leistungen nachprüfbar sein.
Die Honorarsummen für die im Feld „WE" angekreuzten Über- weisungsscheine werden geson- dert ausgewiesen. Auf den Zu- sammenstellungen nehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen folgenden Vermerk auf: „Mit programmgesteuertem Rechen- werk erstellte Gesamtabrech- nung."
5. Die Wehrbereichsverwal- tungen zahlen die Gesamtbeträ- ge der Abrechnungen innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ihrerseits die Zahlungen an die anspruchsbe- rechtigten Arzte nach Einzellei- stungen nach Maßgabe der fest- gestellten Rechnungsbeträge vornehmen.
6. Die Wehrbereichsverwal- tungen sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach Ein- gang der Abrechnungen Anträge auf sachliche und rechnerische Berichtigung zu stellen, die von den Kassenärztlichen Vereini- gungen innerhalb eines angemes- senen Zeitraumes zu prüfen sind. Soweit den Anträgen statt- gegeben wird, erfolgt die Berich- tigung bei der nächsten Quartals- abrechnung. Bei Meinungsver-
A-2624 (66) Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987
schiedenheiten über die Berech- tigung von Anträgen auf sachli- che Richtigstellung sollen diese in einer gemeinsamen Bespre- chung zwischen Vertretern der Wehrbereichsverwaltung und der Kassenärztlichen Vereini- gung erörtert werden. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, ist gemäß § 9 zu verfahren.
7. Die Wehrbereichsverwal- tungen sind berechtigt, im Rah- men der Anträge nach Abs. 6 ei- ne Erstattung auch für nach § 5 unzulässig ausgestellte Verord- nungen zu verlangen.
8. Forderungen eines be- handlungsberechtigten Arztes werden erst fällig, nachdem ggf.
die sachliche und rechnerische Prüfung nach Abs. 6 sowie ggf.
die Prüfung gemäß § 8 durchge- führt und ihr Ergebnis rechts- wirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zah- lungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Ärzte auf- rechnungsfähige und ggf. rück- zahlungspflichtige Vorschüsse.
9. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind berechtigt, von den Honorarabrechnungen der Ärzte einen nach den bei ihnen geltenden Vorschriften zulässi- gen Verwaltungskostenbeitrag einzubehalten.
§8 Prüfungs- und Beschwerdeverfahren
Die Wehrbereichsverwaltun- gen können bei den Kassenärzt- lichen Vereinigungen die Über- prüfung der Abrechnung eines Arztes im Hinblick auf eine wirt- schaftliche Behandlungsweise beantragen. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen sind ggf.
berechtigt, Abstriche bei der Festsetzung der den Ärzten zu- stehenden Honorare vorzuneh- men. Zur Durchführung des Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens bedienen sich die Kassen- ärztlichen Vereinigungen ihrer ärztlichen Mitglieder im Prü- fungs- und Beschwerdeausschuß.
Für die Durchführung eines Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzel- fall vom Arzt in Rechnung ge- stellten Honorarforderung, min- destens jedoch 30,— DM, ge- zahlt.
§
9Regelung von Streitigkeiten 1. Verletzt ein behandlungs- berechtigter Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so unterrichtet die Wehrbereichsverwaltung die zu- ständige Kassenärztliche Verei-
nigung über den Sachverhalt.
Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, die Wehrbe- reichsverwaltung nach Überprü- fung der Angelegenheit von ih- rer Auffassung und den von ihr ggf. getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereini- gungen und das Verfahren bei deren Ausübung gelten die Vor- schriften der Satzung entspre- chend, auch wenn der Arzt nicht an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt. Für die Durch- führung eines Disziplinarverfah- rens gelten die in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 368 m Abs. 4 RVO gül- tigen Disziplinarordnungen ent- sprechend.
2. Meinungsverschieden- heiten mit Ärzten der Bundes- wehr sind von den in Anspruch genommenen Ärzten über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die zuständige Wehrbereichs- verwaltung heranzutragen, die eine Überprüfung der Angele- genheit durch den zuständigen Leitenden Sanitätsoffizier/Medi- zinalbeamten der Wehrbereichs- verwaltung veranlaßt. Über das Ergebnis der Überprüfung und der getroffenen Maßnahmen sind die Kassenärztlichen Verei- nigungen von den Wehrbereichs- verwaltungen zu unterrichten.
3. Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen aus diesem Vertrag, die sich in gemeinsamen Besprechungen nicht haben regeln lassen, sowie Angelegenheiten von grundsätz- licher Bedeutung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, im Bereich der Bundeswehr von den Wehrbe- reichsverwaltungen an den Bun- desminister der Verteidigung heranzutragen und von den Ver- tragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen zu regeln.
§10 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
und Kündigung 1. Dieser Vertrag gilt für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1987 er- bracht werden. Gleichzeitig tritt der bisherige Vertrag vom 7. Fe- bruar 1984 in der Fassung vom 14. August 1985 außer Kraft.
2. Die bis zu diesem Zeit- punkt geltenden Sanitätsvor- drucke San/Bw/0217 können bis
zur Einführung neuer Vordrucke aufgebraucht werden. Auf ihnen ist jedoch kenntlich zu machen, daß die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der GOÄ zu erfolgen hat.
3. Die vor dem 1. Oktober 1987 erbrachten ärztlichen Lei- stungen sind nach dem Vertrag vom 7. Februar 1984 in der Fas- sung vom 14. August 1985 mit den Wehrbereichsverwaltungen abzurechnen.
4. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderviertel- jahres gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Ver- trag weiter.
Köln/Bonn, den 24. Septem- ber 1987
Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister der Verteidigung
Vertrag über die
ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden
Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG), und der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand
wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG folgender Vertrag abge- schlossen:
§1 Allgemeines
1. Dieser Vertrag regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden sowie deren stationäre ärztliche Ver- sorgung im Falle der belegärzt- lichen Behandung.
2. Zur ambulanten ärzt- lichen Versorgung gehört auch die ambulante Psychotherapie.
3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen im Sinne der Absätze 1 und 2 nach § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Zivildienstlei- stenden sicher. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen stellen auch nach § 368 n Abs. 2 Satz 5
RVO die Untersuchungen von Zivildienstpflichtigen sicher, die auf Veranlassung von Beauftrag- ten Ärzten des Bundesamtes für den Zivildienst (im folgenden
„Beauftragter Arzt") im Rah- men der nach § 39 Abs. 1 Zivil- dienstgesetz vorgesehenen Un- tersuchungen (z. B. Einstel- lungs-, Nach-, Tauglichkeitsun- tersuchungen) von Ärzten mit Gebietsbezeichnungen durchzu- führen sind.
§2
Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Versorgung nach § 1 Abs. 1 sind diejenigen berechtigt und verpflichtet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen. Das gleiche gilt für Untersuchungen gemäß § 1 Abs.
3 Satz 2, jedoch mit der Maßga- be, daß eine auf einen nament- lich benannten Arzt lautende schriftliche Überweisung des Be- auftragten Arztes hierzu vorlie- gen muß.
2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmende in freier Praxis niedergelassene Ärzte sind im Rahmen des Ab- satzes 1 behandlungsberechtigt, wenn sie durch Annahme des Behandlungsausweises (Kran- kenschein für ärztliche Behand- lung von Zivildienstleistenden oder Überweisungsschein) und durch vorherige Erklärung ge- genüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich verbindlich anerkennen.
Das gleiche trifft zu für die Un- tersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2; durch Annahme der Überwei- sung des Beauftragten Arztes er- kennt der annehmende Arzt die- sen Vertrag als für sich verbind- lich an.
3. Psychotherapeutische Be- handlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) in entsprechender Anwendung der Vereinbarungen zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung über Psychotherapie und Verhal- tenstherapie erbracht werden.
§3 Behandlungsausweis 1. Das Bundesamt wird dar- auf hinwirken, daß die Zivil- dienstleistenden sich vor Beginn der Behandlung durch den Be- handlungsausweis (Kranken- oder Überweisungsschein), der nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gilt, ausweisen.