• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Vertrag Bundeswehr" (01.10.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vertrag Bundeswehr" (01.10.1987)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

schutzkommandos an den Bun- desminister des Innern heranzu- tragen und von den Vertrags- partnern im gegenseitigen Ein- vernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Grenzschutzkommandos zu re- geln.

§ 10 Ärztliche Betreuung aufgrund von Einzelverträgen

Die ärztliche Betreuung auf- grund von Einzelverträgen er- folgt gemäß Anlage 2.*)

§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 1.

Oktober 1987 in Kraft. Gleich- zeitig tritt der Vertrag vom 27.

Februar 1984 außer Kraft.

(2) Die bis einschließlich 30.

September 1987 erbrachten ärzt- lichen Leistungen sind nach den Vorschriften des Vertrages vom 27. Februar 1984 abzurechnen.

(3) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljah- res gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Vertrag weiter.

Köln/Bonn, den 25. Septem- ber 1987

Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister des Innern

Vertrag Bundeswehr

Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand

wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG zur Durchführung des den Kassenärztlichen Vereini- gungen übertragenen Sicherstel- lungsauftrages folgender Vertrag geschlossen:

§1 Allgemeines

1. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen gemäß § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Soldaten der

*) Auf einen Abdruck wird verzichtet, da die Anlage 2 inhaltlich unverän- dert weiter gilt.

Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge von Sanitätsoffizie- ren der Bundeswehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärzt- lichen Versorgung zur Untersu- chung oder Behandlung in die zi- vile ärztliche Praxis überwiesen oder durch einen Belegarzt auf- grund einer Krankenhauseinwei- sung eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr im Rahmen der all- gemeinen Krankenhausleistun- gen stationär versorgt werden.

2. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen weiterhin ge- mäß § 368 n Abs. 2 Satz 5 RVO die Untersuchungen von Wehr- pflichtigen sicher, die auf Veran- lassung von Ärzten der Wehrer- satzbehörden im Rahmen der Untersuchungen zur Durchfüh- rung der allgemeinen Wehr- pflicht von Ärzten mit Gebiets- bezeichnung durchzuführen sind.

3. Dieser Vertrag gilt nicht für ärztliche Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlun- gen, die außerhalb des Sicher- stellungsauftrages nach § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO von Ärzten der Bundeswehr veran- laßt werden (z. B. Dienst- und Verwendungsfähig,keitsuntersu- chungen, betriebsärztliche und fürsorgeärztliche Untersuchun- gen, Untersuchungen und Be- handlungen von Soldaten frem- der Staaten sowie stationäre ärztliche Versorgung im Rahmen der wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 7 Bundespflege- satzverordnung, auch wenn sie von Belegärzten durchgeführt wird).')

§2

Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Behand- lung2) im Rahmen des Sicherstel- lungsauftrages nach § 368 n Abs.

2 Sätze 4 und 5 RVO sind dieje- nigen berechtigt und verpflich- tet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen.

2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmen-

1) Hierfür findet das Überweisungs- und Abrechnungsverfahren nach Maßgabe der zwischen dem Bundes- minister der Verteidigung und den ärztlichen Verbänden (Hartmann- bund, Marburger Bund, NAV) sowie der Bundesärztekammer geschlosse- nen Vereinbarung in der jeweils gel- tenden Fassung Anwendung.

2) Protokollnotiz: Die Behandlung im Sinne dieses Vertrages umfaßt die gesamte ärztliche Tätigkeit, auch wenn sie lediglich in einer Untersu- chung besteht.

**) hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt

de, in freier Praxis niedergelasse- ne Ärzte sind behandlungsbe- rechtigt, wenn sie gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich ver- bindlich anerkennen.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen den für sie nach Anlage 1 regional zuständi- gen Wehrbereichsverwaltungen Verzeichnisse der berechtigten Ärzte/ärztlich geleiteten Einrich- tungen unentgeltlich zur Verfü- gung.

§3

Überweisungsverfahren 1. Die Inanspruchnahme ei- nes berechtigten Arztes erfolgt aufgrund einer von einem Arzt der Bundeswehr nach den Be- stimmungen über die unentgelt- liche truppenärztliche Versor- gung vorgenommenen Überwei- sung. Die Soldaten/Wehrpflich- tigen weisen sich hierzu vor Be- ginn der Behandlung durch den auf den in Anspruch zu nehmen- den Arzt ausgestellten Sanitäts- vordruck „Überweisungsschein für ambulante ärztliche Untersu- chung/Behandlung" (Vordruck San/Bw/0217) nach dem Muster der Anlage 2**) aus, der von ei- nem Arzt der Bundeswehr unter- schrieben sein muß. Bei plötz- lichen schweren Erkrankungen und Unfällen oder Erkrankun- gen außerhalb des Standortes ist der Überweisungsschein inner- halb von vier Wochen nachzurei- chen. Wird der Überweisungs- schein nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatvergütung für die Behandlung zu verlan- gen.

2. Der Überweisungsschein gilt nur für den darin benannten Arzt. Wird ein Vertreter tätig, hat dieser einen entsprechenden Ver- merk auf der Rückseite des Über- weisungsscheines anzubringen.

3. Der Überweisungsschein gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufen- den Kalendervierteljahres befri- stet. Eine abweichende Gültig- keitsdauer ist zulässig und in dem Überweisungsschein zu ver- merken. Erstreckt sich eine Be- handlung über das laufende Ka- lendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere begonnene Kalendervierteljahr der Ausstel- lung eines neuen Überweisungs- scheines. Im Rahmen von Unter- suchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ausge- stellte Überweisungsscheine be- halten ihre Gültigkeit bis zum Abschluß des Untersuchungsauf- trages.

4. Die Überweisung von Sol- daten/Wehrpflichtigen durch in Anspruch genommene Ärzte an andere berechtigte Ärzte zur Mit- oder Weiterbehandlung be- darf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Arztes der Bun- deswehr, wobei dieser einen wei- teren Überweisungsschein aus- zustellen hat. Eines weiteren Überweisungsauftrages durch den Truppenarzt bedarf es nicht, wenn im Notfall zur sofortigen Versorgung eines Soldaten die Hinzuziehung weiterer Ärzte ge- boten ist. Die hinzugezogenen Ärzte rechnen die erbrachten Leistungen bei der Kassenärzt- lichen Vereinigung auf einem Überweisungsschein für die kas- senärztliche Versorgung ab.

Hierbei sind Dienstgrad, Name, Vorname, Personenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten vom truppenärztlichen Überweisungsschein (San/

Bw/0217) zu übertragen.

5. Zur Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie darf die Überweisung nur an ei- nen in der kassenärztlichen Ver- sorgung behandlungsberechtig- ten ärztlichen Psychotherapeu- ten vorgenommen werden. Der ärztliche Psychotherapeut kann im Einvernehmen mit dem zu- ständigen Truppenarzt die Be- handlung an einen nichtärzt- lichen Psychotherapeuten dele- gieren, der über die fachlichen Voraussetzungen nach den Ver- einbarungen zwischen den Bun- desverbänden der RVO-Kran- kenkassen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung ver- fügt.

6. Einweisungen zur statio- nären, auch belegärztlichen Krankenhausbehandlung dürfen

— ausgenommen in Notfällen — nur durch einen Arzt der Bun- deswehr nach den für die Bun- deswehr geltenden Bestimmun- gen veranlaßt werden.

§4 Überweisungsauftrag 1. Der in Anspruch genom- mene Arzt ist an den Überwei- sungsauftrag des Arztes der Bun- deswehr gebunden. Beabsichtigt der Arzt, darüber hinaus not- wendige diagnostische oder the- rapeutische Leistungen zu er- bringen, kann der zuständige Arzt der Bundeswehr auf Anfor- derung einen weiteren Überwei- sungsschein für diese Leistungen ausstellen. Bei Notfallbehand- lungen hat der Arzt seine Tätig- keit auf die im Rahmen der Akutversorgung notwendigen

Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987 (65) A-2623

(2)

Anschrift Zuständig für:

Wehrbereichsverwaltung I Feldstr. 234

2300 Kiel

Wehrbereichsverwaltung II Hans-Böckler-Allee 18 3000 Hannover 1

Wehrbereichsverwaltung III Wilhelm-Raabe-Str. 46 4000 Düsseldorf 30

Wehrbereichsverwaltung IV Moltkering 9

6200 Wiesbaden

Wehrbereichsverwaltung V Heilbronner Str. 186 7000 Stuttgart 1

Wehrbereichsverwaltung VI Dachauer Str. 128

8000 München 19

Schleswig-Holstein, Hamburg

Niedersachsen, Bremen, Berlin

Nordrhein-Westfalen

Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Baden-Württemberg

Bayern

Anschriftenverzeichnis der Wehrbereichsverwaltungen Anlage 1 zu §

2 Abs.

3

Leistungen zu beschränken. Die Akutversorgung kann sich — be- sonders an Wochenenden und Feiertagen — zusammenhängend über mehrere Tage erstrecken.

2. Nach Abschluß der Be- handlung sendet der in Anspruch genommene Arzt die 2. Ausferti- gung des Überweisungsscheines mit der erbetenen schriftlichen Äußerung an den überweisenden Arzt der Bundeswehr zurück.

3. Werden auf einem Über- weisungsschein lediglich dem Arzt vorliegende Befunde ange- fordert, dürfen keine diagnosti- schen Leistungen erbracht wer- den.

§5

Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln

sowie Heilmitteln und Hilfsmitteln 1. Arznei- und Verbandmit- tel sowie Heilmittel dürfen grundsätzlich nur von einem Arzt der Bundeswehr verordnet werden. Der in Anspruch ge- nommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfalle dem überweisenden Arzt der Bundeswehr formlos ei- ne entsprechende Verordnungs- empfehlung. Verordnungsvor- drucke dürfen hierfür nicht ver- wandt werden.

2. Im Falle einer Mitbehand- lung darf der Arzt der Bundes- wehr von der Verordnungsemp- fehlung des mitbehandelnden Arztes nur nach Rücksprache mit diesem abweichen.

3. Ist die sofortige Beschaf- fung eines Arznei-/Verbandmit- tels erforderlich und ein Arzt der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, kann der in Anspruch genommene Arzt auf eigenem im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung gelten- den Rezeptvordruck dieses ver- ordnen. Hierbei sind Dienst- grad, Name, Vorname, Perso- nenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten sowie der Vermerk „Notfall" auf dem Re- zeptvordruck einzutragen. Fehlt dieser Vermerk, hat der Arzt die Kosten auf Verlangen zu erstat- ten, wenn er nicht nachweisen kann, daß die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben.

4. Sächliche Heilmittel und Hilfsmittel dürfen nur von einem Arzt der Bundeswehr verordnet und mit einem hierfür vorgese- henen Bestellschein beschafft werden. Der in Anspruch ge- nommene Arzt gibt deshalb im Bedarfsfalle dem überweisenden Arzt der Bundeswehr formlos ei- ne entsprechende Verordnungs- empfehlung. Verordnungsvor-

drucke dürfen hierfür nicht ver- wandt werden.

§6 Vergütung

1. Grundlage für die Vergü- tung der ärztlichen Leistungen ist gemäß Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG die Vorschrift des § 3 der zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und den ärzt- lichen Verbänden (Hartmann- bund, Marburger Bund, NAV) im Einvernehmen mit der Bundes- ärztekammer geschlossenen Ver- einbarung vom 11. Mai 1977. Da- nach erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Berechnung von Entschädigun- gen und Auslagen nach der amt- lichen Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ). In Anpassung an die inzwischen erfolgte Novellierung diser Gebührenordnung wird auf der Grundlage der GOA vom 12. November 1982 die in § 3 der genannten Vereinbarung festge- legte Vergütung in der Weise um- gerechnet, daß die ärztlichen Lei- stungen mit dem 1 ,29fachen Satz des Gebührenverzeichnisses bei einem Punktwert von 0,10 DM vergütet werden. Soweit in § 3 der genannten Vereinbarung für ein- zelne Leistungsbereiche Sonder- regelungen vereinbart worden sind, werden diese durch die Vor- schriften der GOÄ vom 12. No- vember 1982 abgelöst, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

2. Bei Überweisungsaufträ- gen, die auf die Erbringung be- stimmter, konkret bezeichneter Leistungen gerichtet sind, ist die Abrechnung der Beratungsge- bühr nur in Ausnahmefällen zu- lässig; die Abrechnung der Bera- tungsgebühr ist in diesen Fällen vom Arzt zu begründen. Bei Überweisungen im Rahmen der Untersuchung zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ist eine Beratungsgebühr grundsätz-

lich nicht abrechnungsfähig. Fal- len bei einer solchen Überwei- sung abrechnungsfähige Leistun- gen nicht an, erhält der Arzt eine Entschädigung für die Inan- spruchnahme in Höhe der Bera- tungsgebühr.

3. Für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Art der Erkrankung und/oder die Reise- fähigkeit eines Soldaten im Not- fall, an Wochenenden und Feier- tagen oder im Urlaub auf einem vom Soldaten mitgeführten Vor- druck oder statt dessen auf dem Vordruck „Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung" kann die Ge- bühr nach Nr. 14 GOÄ abge- rechnet werden. Eine Dienstun- fähigkeit kann der in Anspruch genommene Arzt nicht beschei- nigen.

4. Die Abrechnung von am- bulanten Notfallbehandlungen in Krankenhäusern, die nicht durch beteiligte oder ermächtigte Krankenhausärzte durchgeführt wird, erfolgt in Höhe von 80%

der Vergütungssätze nach Abs.

1. Eine Notfallbehandlung liegt auch dann vor, wenn ein Trup- penarzt die Erstversorgung ohne Einleitung der definitiven Ver- sorgung vorgenommen hat.

Im Rahmen der Notfallbe- handlung nach § 10 GOÄ be- rechnungsfähige Auslagen sind von Krankenhäusern nur über die Kassenärztlichen Vereini- gungen abzurechnen.

5. Die von Belegärzten sta- tionär erbrachten ärztlichen Lei- stungen werden nach dem Ge- bührenverzeichnis der GOÄ als Einzelleistungen vergütet. Von dem Rechnungsbetrag ist gemäß

§ 6a GOÄ ein Abzug in Höhe von 15% vorzunehmen und in der Rechnung auszuweisen.

§7 Abrechnung

1. Die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen erfolgt auf der

Rückseite des Überweisungs- scheines. Bei der Abrechnung stationärer Leistungen verwen- det der Belegarzt die in der kas- senärztlichen Versorgung hierfür üblichen Vordrucke. Die Arzte reichen ihre Abrechnungen nach Ablauf des Kalendervierteljah- res bei den für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zu den jeweils festgesetzten Terminen ein. Da- nach eingehende Abrechnungen können von den Kassenärzt- lichen Vereinigungen bis zur Ab- rechnung für das nächste Kalen- dervierteljahr zurückgestellt werden.

2. Auf verspätet eingereichte Rechnungen können die Kassen- ärztlichen Vereinigungen die bei ihnen üblichen Ordnungsvor- schriften anwenden.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind verpflichtet, die Rechnungen der Ärzte sachlich und rechnerisch richtigzustellen.

4. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen übersenden den für sie regional zuständigen Wehr- bereichsverwaltungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungs-Vierteljahres Zu- sammenstellungen der ärztlichen Abrechnungen mit den dazuge- hörigen Unterlagen. Aus den Abrechnungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen müssen die pro Arzt und Fall angefallenen Leistungen nachprüfbar sein.

Die Honorarsummen für die im Feld „WE" angekreuzten Über- weisungsscheine werden geson- dert ausgewiesen. Auf den Zu- sammenstellungen nehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen folgenden Vermerk auf: „Mit programmgesteuertem Rechen- werk erstellte Gesamtabrech- nung."

5. Die Wehrbereichsverwal- tungen zahlen die Gesamtbeträ- ge der Abrechnungen innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ihrerseits die Zahlungen an die anspruchsbe- rechtigten Arzte nach Einzellei- stungen nach Maßgabe der fest- gestellten Rechnungsbeträge vornehmen.

6. Die Wehrbereichsverwal- tungen sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach Ein- gang der Abrechnungen Anträge auf sachliche und rechnerische Berichtigung zu stellen, die von den Kassenärztlichen Vereini- gungen innerhalb eines angemes- senen Zeitraumes zu prüfen sind. Soweit den Anträgen statt- gegeben wird, erfolgt die Berich- tigung bei der nächsten Quartals- abrechnung. Bei Meinungsver-

A-2624 (66) Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987

(3)

schiedenheiten über die Berech- tigung von Anträgen auf sachli- che Richtigstellung sollen diese in einer gemeinsamen Bespre- chung zwischen Vertretern der Wehrbereichsverwaltung und der Kassenärztlichen Vereini- gung erörtert werden. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, ist gemäß § 9 zu verfahren.

7. Die Wehrbereichsverwal- tungen sind berechtigt, im Rah- men der Anträge nach Abs. 6 ei- ne Erstattung auch für nach § 5 unzulässig ausgestellte Verord- nungen zu verlangen.

8. Forderungen eines be- handlungsberechtigten Arztes werden erst fällig, nachdem ggf.

die sachliche und rechnerische Prüfung nach Abs. 6 sowie ggf.

die Prüfung gemäß § 8 durchge- führt und ihr Ergebnis rechts- wirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zah- lungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Ärzte auf- rechnungsfähige und ggf. rück- zahlungspflichtige Vorschüsse.

9. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind berechtigt, von den Honorarabrechnungen der Ärzte einen nach den bei ihnen geltenden Vorschriften zulässi- gen Verwaltungskostenbeitrag einzubehalten.

§8 Prüfungs- und Beschwerdeverfahren

Die Wehrbereichsverwaltun- gen können bei den Kassenärzt- lichen Vereinigungen die Über- prüfung der Abrechnung eines Arztes im Hinblick auf eine wirt- schaftliche Behandlungsweise beantragen. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen sind ggf.

berechtigt, Abstriche bei der Festsetzung der den Ärzten zu- stehenden Honorare vorzuneh- men. Zur Durchführung des Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens bedienen sich die Kassen- ärztlichen Vereinigungen ihrer ärztlichen Mitglieder im Prü- fungs- und Beschwerdeausschuß.

Für die Durchführung eines Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzel- fall vom Arzt in Rechnung ge- stellten Honorarforderung, min- destens jedoch 30,— DM, ge- zahlt.

§

9

Regelung von Streitigkeiten 1. Verletzt ein behandlungs- berechtigter Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so unterrichtet die Wehrbereichsverwaltung die zu- ständige Kassenärztliche Verei-

nigung über den Sachverhalt.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, die Wehrbe- reichsverwaltung nach Überprü- fung der Angelegenheit von ih- rer Auffassung und den von ihr ggf. getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereini- gungen und das Verfahren bei deren Ausübung gelten die Vor- schriften der Satzung entspre- chend, auch wenn der Arzt nicht an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt. Für die Durch- führung eines Disziplinarverfah- rens gelten die in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 368 m Abs. 4 RVO gül- tigen Disziplinarordnungen ent- sprechend.

2. Meinungsverschieden- heiten mit Ärzten der Bundes- wehr sind von den in Anspruch genommenen Ärzten über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die zuständige Wehrbereichs- verwaltung heranzutragen, die eine Überprüfung der Angele- genheit durch den zuständigen Leitenden Sanitätsoffizier/Medi- zinalbeamten der Wehrbereichs- verwaltung veranlaßt. Über das Ergebnis der Überprüfung und der getroffenen Maßnahmen sind die Kassenärztlichen Verei- nigungen von den Wehrbereichs- verwaltungen zu unterrichten.

3. Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen aus diesem Vertrag, die sich in gemeinsamen Besprechungen nicht haben regeln lassen, sowie Angelegenheiten von grundsätz- licher Bedeutung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, im Bereich der Bundeswehr von den Wehrbe- reichsverwaltungen an den Bun- desminister der Verteidigung heranzutragen und von den Ver- tragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen zu regeln.

§10 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

und Kündigung 1. Dieser Vertrag gilt für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1987 er- bracht werden. Gleichzeitig tritt der bisherige Vertrag vom 7. Fe- bruar 1984 in der Fassung vom 14. August 1985 außer Kraft.

2. Die bis zu diesem Zeit- punkt geltenden Sanitätsvor- drucke San/Bw/0217 können bis

zur Einführung neuer Vordrucke aufgebraucht werden. Auf ihnen ist jedoch kenntlich zu machen, daß die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der GOÄ zu erfolgen hat.

3. Die vor dem 1. Oktober 1987 erbrachten ärztlichen Lei- stungen sind nach dem Vertrag vom 7. Februar 1984 in der Fas- sung vom 14. August 1985 mit den Wehrbereichsverwaltungen abzurechnen.

4. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderviertel- jahres gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Ver- trag weiter.

Köln/Bonn, den 24. Septem- ber 1987

Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister der Verteidigung

Vertrag über die

ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden

Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG), und der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand

wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG folgender Vertrag abge- schlossen:

§1 Allgemeines

1. Dieser Vertrag regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden sowie deren stationäre ärztliche Ver- sorgung im Falle der belegärzt- lichen Behandung.

2. Zur ambulanten ärzt- lichen Versorgung gehört auch die ambulante Psychotherapie.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen im Sinne der Absätze 1 und 2 nach § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Zivildienstlei- stenden sicher. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen stellen auch nach § 368 n Abs. 2 Satz 5

RVO die Untersuchungen von Zivildienstpflichtigen sicher, die auf Veranlassung von Beauftrag- ten Ärzten des Bundesamtes für den Zivildienst (im folgenden

„Beauftragter Arzt") im Rah- men der nach § 39 Abs. 1 Zivil- dienstgesetz vorgesehenen Un- tersuchungen (z. B. Einstel- lungs-, Nach-, Tauglichkeitsun- tersuchungen) von Ärzten mit Gebietsbezeichnungen durchzu- führen sind.

§2

Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Versorgung nach § 1 Abs. 1 sind diejenigen berechtigt und verpflichtet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen. Das gleiche gilt für Untersuchungen gemäß § 1 Abs.

3 Satz 2, jedoch mit der Maßga- be, daß eine auf einen nament- lich benannten Arzt lautende schriftliche Überweisung des Be- auftragten Arztes hierzu vorlie- gen muß.

2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmende in freier Praxis niedergelassene Ärzte sind im Rahmen des Ab- satzes 1 behandlungsberechtigt, wenn sie durch Annahme des Behandlungsausweises (Kran- kenschein für ärztliche Behand- lung von Zivildienstleistenden oder Überweisungsschein) und durch vorherige Erklärung ge- genüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich verbindlich anerkennen.

Das gleiche trifft zu für die Un- tersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2; durch Annahme der Überwei- sung des Beauftragten Arztes er- kennt der annehmende Arzt die- sen Vertrag als für sich verbind- lich an.

3. Psychotherapeutische Be- handlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) in entsprechender Anwendung der Vereinbarungen zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung über Psychotherapie und Verhal- tenstherapie erbracht werden.

§3 Behandlungsausweis 1. Das Bundesamt wird dar- auf hinwirken, daß die Zivil- dienstleistenden sich vor Beginn der Behandlung durch den Be- handlungsausweis (Kranken- oder Überweisungsschein), der nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gilt, ausweisen.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987 (67) A-2625

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mannschaften werden nach der Ausbildung z.B. als Kraftfahrer und Mechaniker, als Infanterist, im Wachdienst, als Waffensystembediener oder in Stabsabteilungen

(3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutschland außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt

Niedergelassenen (65 Jahre oder jünger), deren Praxen sowieso in Kürze auslaufen (und wer quält sich unter den heutigen Bedingungen länger als unbedingt nötig mit einer Praxis

Berlin, Dotation: 50 000 DM, für Arbeiten, „die weg- bereitende Leistungen im Be- reich der pädagogischen, psy- chologischen und medizini- schen Forschung in der prä-

3 Satz 1 SGB V die ärztliche Versorgung von Sol- daten der Bundeswehr sicher, so- weit diese auf Grund ihres An- spruchs auf Heilfürsorge von Sa- nitätsoffizieren der Bundeswehr

*) Auf einen Abdruck wird verzichtet, da die Anlage 2 inhaltlich unverän- dert weiter gilt. Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge

16 Jahren (ich bin seit 1988 niedergelassen) so abwechs- lungsreich ist“, auch wenn der Preis für diese Abwechslung immer höher wird (seit GMG vielleicht auch nicht

2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsor- ge von Sanitätsoffizieren der Bundes- wehr im