• Keine Ergebnisse gefunden

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/ Wahlperiode

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/ Wahlperiode"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ANTWORT

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage

der Abgeordneten Renate Holznagel, Fraktion der CDU - Drucksache 3/2181 -

Stiftung Umwelt und Naturschutz

1. Wie entwickeln sich die Einnahmen der Stiftung Umwelt- und Natur- schutz Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der letzten 12 Monate?

2. Wie setzten sich die Einnahmen der Stiftung Umwelt- und Natur- schutz Mecklenburg-Vorpommern der letzten 12 Monate (bitte einzeln darstellen)?

Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Einnahmen der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern im Haushaltsjahr 2000 sowie im ersten Halbjahr 2001.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlen nicht vergleichbar sind, weil nur ein Teil des Einnahmezuflusses gleichmäßig über das Jahr hinweg erfolgt.

(2)

Einnahmen der Stiftung Umwelt und Naturschutz (in DM)

Haushaltsjahr 2000 Haushaltsjahr 2001 bis 30.06.2001

Erträge aus Geldstrafen/Geldbußen 0,00 125,00

Vermischte Einnahmen 0,00 0,00

Einnahmen aus Verpachtung 35.742,65 5.472,64

Zinsen aus dem Stiftungsvermögen 6.832,34 3.615,89 Zuwendungen vom Land für den laufenden

Betrieb

109.110,67 64.200,00

Zuwendungen von Dritten 0,00 19.180,00

Zuführung zum Grundkapital 500.000,00 0,00

Reste aus Vorjahren für den Flächenankauf 282.483,46 7.433,66 Zuwendungen vom Land für den

Flächenankauf

292.566,34 0,00

3. Wie bewertet die Landesregierung die Einwerbung von Spenden seitens der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern?

Die Landesregierung hält die Einwerbung von Spenden für eine wichtige Aufgabe der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern. Da der Umfang der Spendeneinnahmen aber allein von der freien Willensentscheidung Dritter abhängt, können Spenden immer nur eine zusätzliche Einnahme für die Stiftung darstellen. Die Stiftung selbst hat hierauf nur bedingt Einfluss, den sie durch eine Reihe von Maßnahmen geltend macht. Hierzu gehören u. a.

Informationsveranstaltungen und die gezielte Kontaktaufnahme zu einzelnen potentiellen Sponsoren.

4. Wie hoch ist das derzeitige Stiftungskapital der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (bitte Finanzmittel und Grundstücksvermögen differenziert aufführen)?

(3)

Das übrige Stiftungskapital besteht aus den Zuweisungen des Landes zum Grundkapital der Stiftung. In den beiden Jahren 1999 und 2000 wurden dem Grundkapital insgesamt 1,2 Mio. DM aus Haushaltstitel 1302.893.08 zugeführt.

5. Wie viel Hektar Landesfläche befinden sich im Eigentum der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern?

a) Welcher Anteil der im Eigentum der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern befindlichen Flächen wurde von der Grundsteuer befreit?

b) Welcher Anteil der im Eigentum der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern befindlichen Flächen wurde von den Beiträgen der Wasser- und Bodenverbände befreit bzw. bei welchen wurde eine Beitragsreduzierung vorgenommen?

Zum Grundvermögen der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu a)

Von der Grundsteuer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz Grundbesitz befreit, „der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ... für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.“ Die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg- Vorpommern selbst nutzt keine der in ihrem Eigentum stehenden Flächen. Etwas anderes gilt nach § 6 Grundsteuergesetz für land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Darunter fallen insgesamt 584,8714 ha Fläche, die die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg- Vorpommern verpachtet hat.

Zu b)

Zurzeit sind keine der im Eigentum der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg- Vorpommern stehenden Flächen von Beiträgen der Wasser- und Bodenverbände befreit.

Die Beitragsreduzierung (Gewährung von Abschlägen) ist landesweit sehr unterschiedlich geregelt und wird in der Satzung bzw. im Schätzungsrahmen des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes festgelegt. Sofern Flächen der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern über die zuständige Gemeinde veranlagt werden, richtet sich die Beitragsreduzierung nach der jeweils gültigen Satzung der Gemeinde. Auch hier ist die Praxis sehr unterschiedlich, so dass eine allgemeingültige Aussage nicht möglich ist.

(4)

6. Inwieweit wurden der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg- Vorpommern seitens der Bundesregierung Naturschutzflächen übertragen?

Bis zum 19. Juli 2001 wurden von der Bundesrepublik Deutschland keine Flächen an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern kostenfrei übertragen. Nach § 3 Absätze 12 bis 15 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) ist eine kostenfreie Übertragung von Naturschutzflächen an die Länder oder von den Ländern benannte Naturschutzstiftungen vorgesehen. nach den bisherigen Planungen sollen in diesem Rahmen 2.442 ha an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden.

7. Wer ist Mitglied im Kuratorium der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (bitte Person und Institution aufführen)?

Die Zusammensetzung des Kuratoriums der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg- Vorpommern ist in § 62 Abs. 2 LNatG M-V gesetzlich geregelt. Danach besteht das Kuratorium aus elf Mitgliedern, die von verschiedenen Institutionen zu benennen sind. Die nachfolgende Tabelle gibt wieder, welche Personen zurzeit von welchen Institutionen als Kuratoriumsmitglieder benannt sind:

Oberste Naturschutzbehörde Staatssekretär Dietmar Glitz Umweltausschuss des Landtages Mitglied des Landtages

Dr. Henning Klostermann Beirat für Naturschutz Carl-Michael Clodius Beirat für Naturschutz Klaus Schlüter Industrie- und Handelskammern

und Handwerkskammern Ralf Pfoth

Kommunale Spitzenverbände Arp Fittschen

Unternehmerverbände Marion Orlowske

Bauernverband Dr. Uwe Hänert

Landschaftspflegeverbände Holger Wandsleb

Universität Greifswald Prof. Dr. Michael Succow Universität Rostock Prof. Dr. Wolfgang Riedel

(5)

8. Wie oft tagt das Kuratorium der Stiftung Umwelt- und Naturschutz?

a) Wo finden die Tagungen statt?

b) Erhalten die Kuratoriumsmitglieder eine Aufwandsentschädigung?

c) In welcher Größe belaufen sich die Kosten für die einzelnen Kuratoriumsmitglieder?

In der Regel finden zweimal im Jahr Tagungen des Kuratoriums statt.

Zu a)

Sofern nicht in Schwerin getagt wird, findet die Tagung an einem anderen geeigneten Ort statt, der die Möglichkeit bietet, den Mitgliedern einen Einblick in die Arbeit der Stiftung vor Ort zu geben.

Zu b)

Nach § 62 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V haben die Kuratoriumsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Bisher wurden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen Reisekosten für die Teilnahme an den Kuratoriumssitzungen abgerechnet.

Zu c)

Einer Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Kleinen Anfrage stehen Belange des Datenschutzes (Artikel 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) entgegen.

9. Im Gesetzentwurf zur Novelle des Landesnaturschutzgesetzes beab- sichtigt die Landesregierung, die Finanzierung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern durch einen Anteil (Verwaltungsgebühren), aus den Ausgleichszahlungen für Eingriffe in die Natur und Landschaft zu finanzieren.

a) Welche Verwaltungsgebühr ist für die Arbeit der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Ausgleichsregelung vorgesehen (bitte prozentualen Anteil an- geben)?

b) Wie hoch schätzt die Landesregierung das Gesamtaufkommen an Finanzmittel im Rahmen der Ausgleichszahlung für Eingriffe in die Natur und Landschaft ein?

c) Welche Einnahmen werden seitens der Landesregierung für die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern aus der Zahlung der Mittel für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft erwartet?

(6)

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes (Drucksache 3/2042) enthält keinen Vorschlag, die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern „durch einen Anteil (Verwaltungsge- bühren) aus den Ausgleichszahlungen für Eingriffe in die Natur und Landschaft zu finanzieren“.

Insofern geht die Fragestellung von einer falschen Prämisse aus. Der Vorschlag der Landesregierung zur Verwendung und Verwaltung der Ausgleichszahlung nebst Begründung ist in Drucksache 3/2042 auf S. 8, S.19 enthalten. Hierauf wird verwiesen.

In welchem Umfang Mittel aus der Ausgleichszahlung in Zukunft anfallen werden, entzieht sich einer Prognose, da hierfür eine Vielzahl von Umständen maßgeblich sind, deren Entwicklung von der Landesregierung nicht vorausgesagt werden kann. Maßgebliche Faktoren sind etwa der zukünftige Umfang eingriffsverursachender Maßnahmen und die Möglichkeit, vorrangig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Schulleiter aller allgemein bildenden und aller beruflichen Schulen sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse an ihren Schulen, dazu gehören auch Vorfälle hinsichtlich

„(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit vom ... ...) und den dazu ergangenen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Tag, an dem der zwischen dem 14. Juni 2006 unterzeichnete

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und

Auf welcher rechtlichen und welcher verwaltungsrechtlichen Grund- lage und unter Einsatz von welchen finanziellen Bundes-, Landes- und kommunalen Mitteln wurden die

Zwischen dem Landesversorgungsamt, den Versorgungsämtern oder dem Ministerium für Arbeit und Bau sowie innerhalb des Landesversorgungsamtes oder der Versorgungsämter sind die

- Abwicklung (Abrechnung und Nachbewilligung) von Richtlinien des Landesprogramms „Arbeit und Qualifi- zierung für Mecklenburg-Vorpommern“ (AQMV) Fassungen: AQMV 1998 und

Das Gebäude in Rostock, August-Bebel-Str. Es wird überwiegend der Unterbringung des Landgerichtes Rostock dienen. Es sind umfangreiche Umbauarbeiten, verbunden mit