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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 2/ Wahlperiode

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ANTWORT

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage

des Abgeordneten Dr. Klostermann, Fraktion der SPD - Drucksache 2/441 -

Altreifenentsorgung in Mecklenburg-Vorpommern

Am 30.05.1995 erschien im Hamburger Abendblatt ein Artikel unter der Überschrift "Die Reifen-Mafia von Mecklenburg".

Darin geht es um die illegale Entsorgung von Altreifen in Mecklenburg.

1. Seit wann und wodurch ist der Landesregierung der in diesem Artikel geschilderte Sachverhalt bekannt?

Das Reifenlager in Neustadt-Glewe wurde vor 1990 als Lager des Reifenwerkes Berlin betrie- ben. Besitzer der Altreifen ist die Gemeinde Brenz. Die Gemeinde Brenz hat zuletzt 1994 ver- sucht, über ein Unternehmen eine Entsorgung zu gewährleisten. Seit diesem Zeitpunkt wurde im Zusammenwirken mit Polizeibehörden und dem Bürgermeister der Gemeinde Brenz die Anlage einer permanenten Überwachung unterzogen. So wurde im November 1994 eine illega- le Entsorgung von 230 t Altreifen aus Thüringen verhindert.

2. Wie viele solcher legalen und illegalen Reifenlager gibt es in Meck- lenburg-Vorpommern?

Es sind 11 Reifenlager.

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3. Welche Mengen werden dort im einzelnen gelagert?

Neben kleinen Reifenlagern, die im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, sind in Meck- lenburg-Vorpommern 11 Lager für Altreifen und Gummiabfälle bekannt.

Im einzelnen werden dort folgende Mengen gelagert:

Standort gelagerte Menge (kt)

Groß Bengerstorf 3

Küstrow 7,1

Lärz ?

Lassentin 5

Lübz 11

Mustin 0,5

Neu Benzin 3

Neustadt-Glewe 12-18

Techentin 4

Vellahn 6-8

Wanzlitz 5-10

4. Sind die Lieferanten bekannt und wenn ja, welche sind es?

Die Lieferanten sind nicht bekannt.

5. Welche Vorschriften wurden verletzt und wie werden die Verletzun- gen geahndet?

Soweit es sich bei den abgelagerten Altreifen und Gummiabfällen um Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG handelt, stellt ein nicht zugelassenes Lager für diese Stoffe einen Verstoß gegen

§ 4 Abs. 1 AbfG dar. Danach dürfen Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, ge- lagert oder abgelagert werden. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AbfG kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- DM geahndet werden (§ 18 AbfG).

Gleichzeitig stellt das unerlaubte Betreiben einer Anlage einen Straftatbestand dar, der mit ei- ner Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden kann. Staats- anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sind eingeleitet jedoch noch nicht abgeschlossen.

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Hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse, ist auf die §§ 19, 27 AbfAlG M-V zu verweisen, wonach u. a. der illegale Betrieb einer Anlage untersagt sowie die Beräumung der abgelagerten Abfälle durch den Abfallbesitzer auf seine Kosten angeordnet werden kann.

Da es sich bei Altreifenlagern, welche länger als 12 Monate betrieben werden, um immissions- schutzrechtlich zu genehmigende Anlagen handelt, kann die Untersagung des Betriebes auch auf § 20 BImschG gestützt werden.

Auch wenn es nicht an Instrumentarien fehlt, illegale Ablagerungen zu beseitigen, so ist es in der Praxis um so schwieriger, im Einzelfall die Abfalleigenschaft der Altreifen und Gummiab- fälle festzustellen. So bejaht das OVG Greifswald in seinem Beschluß vom 2. Mai 1995 (AZ.: 3 M 137/94) die Abfalleigenschaft von Altreifen, da von größeren Mengen unsachgemäß abgelagerten Altreifen typischerweise Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen und der Abfallbesitzer in diesem Einzelfall die umweltunschädliche Verwertung der Altreifen nicht glaubhaft darlegen konnte.

Erst wenn die Abfalleigenschaft der Altreifen im Einzelfall feststeht und das Lager über einen Zeitraum von mehr als 12 Monate betrieben werden soll, kann eine Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzrecht bejaht werden.

Die Betreiber solcher Anlagen gehen in der Regel davon aus, daß sie mit Wertstoffen arbeiten, so daß für Altreifenlager lediglich eine baurechtliche Genehmigung oder Nutzungsänderung eingeholt werden muß und wird. Das Vorliegen einer Baugenehmigung oder einer Genehmi- gung zur Nutzungsänderung genügt zwar den abfallrechtlichen Erfordernissen des § 4 Abs. 1 AbfG, es erschwert jedoch die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen insoweit, als die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur von diesen Altreifenlagern nur Kenntnis erhal- ten, wenn sie im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens um Stellungnahme gebeten werden.

Verwertungsabsichten bzw. vertragliche Zusicherungen über die spätere Verwer- tung/Entsorgung werden in einem baurechtlichen Verfahren nicht geprüft. Eine Kontrolle der nach Baurecht genehmigten Lage oder die Erfassung als Abfallentsorgungsanlage nach § 4 Abs. 1 AbfG erfolgt in der Regel nicht.

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6. Welche Maßnahmen wurden eingeleitet bzw. sollen eingeleitet wer- den, um dem geschilderten illegalen Treiben zu begegnen?

Bisher wurden folgende Maßnahmen im Einzelfall eingeleitet:

Standort Eingeleitete Maßnahmen/Bemerkungen

___________________________________________________________________________

Groß Bengerstorf mündliche Aufforderung zur Beräumung;

schriftliche Beräumungsordnung wird vorbereitet.

Küstrow Genehmigtes Lager.

Lärz (Flugplatz) Das Bundesvermögensamt Neubrandenburg hat eine ordnungs- gemäße Entsorgung zugesagt.

Lassentin Mit Bescheid vom 13.08.1992 stillgelegt.

Der Betreiber ist nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.

Lübz Durch Bescheid vom 18.03.1994 wurde die Behandlung und An- nahme untersagt.

Hiergegen hat der Betreiber am 28.03.1994 Widerspruch einge- legt und zugleich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.06.1994 wurde der o. a. Antrag zurückgewiesen.

Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklen- burg-Vorpommern mit Beschluß vom 02.05.1995 bestätigt.

Mustin Wird zur Zeit geprüft.

Neu Benzin Sh. Groß Bengerstorf.

Neustadt-Glewe Permanente Überwachung.

Techentin Beräumungsanordnung vom 13.08.1993.

Vellahn Stillegungsanordnung vom 27.09.1994, Zwangsgeldfestsetzung vom 04.05.1995;

Beräumungsanordnung vom 27.04.1995.

Wanzlitz Stillegungsanordnung vom 04.05.1995.

Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörden sind in Vorbereitung.

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7. Wie ist der Stand der Verwertung von Altreifen und wie verhalten sich Anfall, Lagerkapazität und Verwertungskapazität zueinander?

Das jährliche Aufkommen an Altreifen in Mecklenburg-Vorpommern wird auf 10 - 15 kt ge- schätzt. Die gegenwärtig zwischengelagerte Menge beträgt mindestens 70 kt.

Die Verwertung von Altreifen ist gegenwärtig problematisch.

In Mecklenburg-Vorpommern werden von verschiedenen Unternehmen Altreifen angenom- men. Neben der Runderneuerung, dem Export und der Nutzung in der Landwirtschaft zur Ab- deckung von Silos ist die thermische Verwertung in der Zementindustrie außerhalb des Landes möglich. Mit der Einschränkung der thermischen Verwertung in den Zementwerken durch die 17. BImSchV entstand in der Bundesrepublik ein Entsorgungsengpaß, da sich andere Entsor- gungsmöglichkeiten bisher nicht durchgesetzt haben.

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