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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 1/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterbildung und Bildungsfreistellung in Meck- lenburg-Vorpommern

(Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz - WBG -)

A. Problem

Die Notwendigkeit einer lebenslangen allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung ist in der Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Die sich daraus ergebende Anerkennung, auch der Weiterbildung als öffentliche Aufgabe, begründet das Regelungsbedürfnis für die ge- setzlich zuständigen Bundesländer.

In der Mehrzahl der alten Bundesländer hat diese Erkenntnis auch zu gesetzlichen Regelungen geführt, die die Forderung, den Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu gewähren, aufgriffen.

Für Mecklenburg-Vorpommern stellt sich die Frage der Weiterbildung und insbesondere der Bildungsfreistellung im besonderen Maße. Angesichts der erheblichen Umbrüche in der Gesell- schaft und auf dem Arbeitsmarkt, kommt den drei Säulen der Weiterbildung eine gewichtige Rolle in der Bewältigung der Folgen sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft zu.

(2)

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird Trägern und Einrichtungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung die Möglichkeit gegeben, eine qualitativ und quantitativ dem Pro- blem gerecht werdende Weiterbildung zu leisten.

Die Bildungsfreistellung versetzt die Bürger des Landes in die Lage, dieses Angebot zum eige- nen und gesellschaftlichen Nutzen anzunehmen.

Die Beschränkung der Bildungsfreistellung auf anerkannte Bildungsmaßnahmen sichert eine sinnvolle Nutzung und rechtfertigt die Belastung der Unternehmen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten für die Förderung der Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der allge- meinen, politischen und beruflichen Weiterbildung werden bei 2 Millionen DM anzusetzen sein.

Hinsichtlich des Ausgleiches der Belastungen für Klein- und Mittelbetriebe ist zu berücksichti- gen, daß

- die Nachfrage nach Bildungsfreistellung in den ersten Jahren bei ca. 1 % liegen wird, - andere Zuwendungen des Landes mit Erstattungsbeträgen zu verrechnen sind und

- bis 31.12.1996 der Freistellungsanspruch drei Tage umfaßt und erst ab 01.01.1997 auf fünf Tage erweitert wird.

Angesichts dieser Details ist bei diesem Punkt von einem Haushaltsansatz unter 1 Mio. DM auszugehen.

(3)

eines Gesetzes zur Weiterbildung und Bildungsfreistellung in Mecklenburg- Vorpommern (Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz - WBG -)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung

§ 2 Begriff und Inhalt der Weiterbildung

§ 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen

§ 4 Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft

§ 5 Unabhängigkeit der Weiterbildung

2. Abschnitt

Staatliche Anerkennung

§ 6 Anerkennungsgrundsätze

§ 7 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 8 Staatliche Anerkennung

3. Abschnitt

Durchführung der Förderung

(4)

4. Abschnitt Beurlaubung

§ 19 Beurlaubung von Beamten zum Zweck der Lehrtätigkeit

5. Abschnitt

Koordination und Kooperation

§ 20 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 21 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung

§ 22 Zusammensetzung des Landesausschusses für Weiterbildung

6. Abschnitt

Freistellung für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen

§ 23 Grundsätze

§ 24 Dauer der Freistellung

§ 25 Anrechnung

§ 26 Wartezeit

§ 27 Gewährung der Freistellung

§ 28 Zeitpunkt der Freistellung

§ 29 Ablehnung der Freistellung

§ 30 Ausschluß von Doppelansprüchen

§ 31 Erkrankung

§ 32 Verbot der Erwerbstätigkeit

§ 33 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

§ 34 Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe

§ 35 Verbot der Benachteiligung

§ 36 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

7. Abschnitt

Weiterbildungsinformationssystem

§ 37 Weiterbildungsbericht

§ 38 Weiterbildungsdatenbank

8. Abschnitt

Verwaltungs- und Schlußvorschriften

§ 39 Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 40 Gleichstellungsklausel

(5)

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.

(2) Die Weiterbildung soll durch ein qualitativ hochwertiges und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vor- handener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentli- chen Leben befähigen.

(3) Die Weiterbildung umfaßt gleichrangig die allgemeine, politische und berufliche Bildung und dient ihrer Integration.

(4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusam- menwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswe- sens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.

§ 2 Begriff und Inhalt der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen, der beruflichen Erstausbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Soweit die außerschulische Ju- gendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne die- ses Gesetzes.

(2) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnah- men kann die Bereiche der allgemeinen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.

(3) Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.

(6)

(4) Die politische Weiterbildung fördert die Fähigkeit und Motivation, politische und gesell- schaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahr- zunehmen.

(5) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kennt- nissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitssuchender in das Berufs- leben, dem Übergang in eine andere Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplat- zes. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt auch die Vermitt- lung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein.

(6) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes dient insbesondere auch der Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft. Hierzu entwickeln die Einrichtungen spezielle Bildungsan- gebote, die hinsichtlich Themenstellung, Angebot von Kinderbetreuung und zeitlichem Rahmen für Frauen eine qualifizierte Weiterbildung sicherstellt.

§ 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen

(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentli- chen oder des privaten Rechts, die in Mecklenburg-Vorpommern Einrichtungen der Weiterbil- dung unterhalten.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungsstätten in freier oder kommunaler Träger- schaft, die eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes leisten.

(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbil- dungsarbeit ihrer Mitglieder. Sie fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktauf- gaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.

§ 4 Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft

Die Landkreise und kreisfreien Städte unterhalten in ihrem Zuständigkeitsbereich Einrichtun- gen der Weiterbildung, insbesondere Volkshochschulen, die eine Grundversorgung gemäß den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 5 sicherstellen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte unterstützen die Einrichtungen der allgemeinen Weiter- bildung ihres Bereiches, insbesondere die Volkshochschulen, finanziell in der Höhe von 50 v. H. der Zuwendungen des Landes für die jeweilige Einrichtung.

§ 5 Unabhängigkeit der Weiterbildung

Die staatliche Förderung der Weiterbildung läßt das Recht der Einrichtungen auf selbständige Lehrplangestaltung unberührt. Die Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter und Mitarbeiter werden gewährleistet.

(7)

Staatliche Anerkennung

§ 6 Anerkennungsgrundsätze

Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt wer- den. Die Anerkennung ist beim Sozialministerium zu beantragen. Es entscheidet über die An- erkennung nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

§ 7 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:

1. Der Träger muß eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes sein und seine Einrichtungen im Einklang mit bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen führen.

2. Die Einrichtung muß ihren Sitz und hauptsächlichen Arbeitsbereich im Land Mecklenburg- Vorpommern haben.

3. Einrichtungen, deren Träger nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, können nur anerkannt werden, wenn sie als unselbständige Anstalten oder als Sondervermögen mit eigener Rech- nung geführt werden und eine Satzung haben. Die Satzung muß einen Beirat vorsehen, der bei der Aufstellung des Arbeitsplanes der Einrichtung mitwirkt und dem Träger den Leiter und Mitarbeiter zur Anstellung vorschlägt. Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Per- sonen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Weiterbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind.

4. Die Einrichtung muß allen offenstehen; die Teilnahme muß freigestellt sein. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu ei- nem Abschluß führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzun- gen abhängig gemacht werden.

5. Die Einrichtung muß eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vor- pommern nachweisen und in dieser Zeit Leistungen erbracht haben, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen, sowie nach der räumlichen und sächlichen Ausstat- tung erwarten lassen, daß die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden. Bis 31.12.1994 können Einrichtungen mit weniger als zweijähriger und mehr als einjähriger Tä- tigkeit vorläufig anerkannt werden.

6. Die Einrichtung muß langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und nach Art und Umfang der Tätigkeit die Gewähr von Dauer bieten.

(8)

7. Die Einrichtung muß den Teilnehmerschutz sichern, indem sie insbesondere dem Teilneh- mer vor Veranstaltungsbeginn schriftlich unterrichtet über - den Arbeits- und Zeitplan, der Unterrichtseinheiten, Lernziele sowie methodische und didaktische Mittel offenlegt; - die für die Teilnahme an der Veranstaltung vorausgesetzte Vorbildung und die sonstigen not- wendigen Vorbereitungen;

- die vorgesehene Teilnehmerzahl;

- Zulassungsvoraussetzungen bei Veranstaltungen mit abschließender Prüfung;

- die erforderlichen und nicht von der Einrichtung gestellten Arbeitsmittel;

- alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen, die Teilnehmergebühren sowie die Zahlungsweise.

8. Die Einrichtung muß von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Wei- terbildung hauptberuflich tätigen Person geleitet werden. Abweichende Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Sozialministerium. Die Einrichtung muß eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzen.

9. Die Einrichtung muß eine qualifizierte berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter gewährlei- sten.

10. Die Einrichtung muß sich zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme verpflichten.

(2) Landesorganisationen von Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen der Rechtsfähigkeit.

Ihr demokratischer Aufbau, ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung müssen gesichert sein.

§ 8 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(2) Die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der auf die staatliche Anerkennung gemäß hinweist.

(3) Das Sozialministerium überprüft die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und der Anerkennungsvoraussetzungen. Werden nach er- teilter Anerkennung Umstände erkennbar, die einer Aufrechterhaltung der Anerkennung entge- genstehen, so sind die Einrichtungen und Landesorganisationen verpflichtet, diese Umstände innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, so ist die Anerkennung vom Sozialministerium zu widerrufen.

(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land.

(9)

Durchführung der Förderung

§ 9 Zuständigkeit

(1) Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Zuständig für die Förderung anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung ist das Sozial- ministerium.

§ 10 Fördergrundsätze

(1) Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln ge- fördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Träger muß die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.

2. Der Träger muß die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und ist zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsicht- lich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen verpflichtet.

3. Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen. Entsprechend sind Veranstaltungen, die

- dem Erwerb von Funklizenzen, Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen,

- überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erwerb einer Fertigkeit, der sportlichen Aus- und Weiterbildung dienen oder

- Kenntnisse oder Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- oder Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe und der Pannenhilfe vermitteln oder

- Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, gesellige Veranstaltungen, Studienreisen soweit diese nicht integraler Bestandteil einer förderfähi- gen Bildungsveranstaltung sind und

- Veranstaltungen, die religiösen, weltanschaulichen, parteipolitischen oder verbandspoliti- schen Charakter haben

von der Förderung ausgeschlossen.

(2) Bildungsmaßnahmen die überwiegend der Erholung oder Unterhaltung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

(10)

§ 11 Art der Förderung

(1) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen und der politischen Weiterbildung durch Zuwendungen

- zu den Kosten der Bildungsarbeit (§ 12), - zu den Personalkosten (§ 13),

- freiwilliger Art (§ 14).

(2) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch Zuwendungen

- zu Investitionen (§ 15),

- zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maß- nahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 16).

Die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung aufgrund anderer Regelungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Doppelförderung ist ausgeschlossen.

§ 12 Zuwendungen zu den Kosten der allgemeinen und politischen Weiterbildung

(1) Für die Bildungsarbeit gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes auf Antrag Zuwendungen für die den staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen und der politi- schen Weiterbildung entstandenen und vom Sozialministerium anerkannten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für nebenberuflich tätige Leiter, Lehr- und Verwaltungs- kräfte, soweit diese Aufwendungen weder unter § 13 noch unter § 14 fallen.

(2) Heimvolkshochschulen und ähnliche Einrichtungen erhalten abweichend von Absatz 1 auf Antrag Zuwendungen, deren Höhe abhängig ist von der Zahl der Teilnehmertage, Kursteil- nehmer und von der Zahl und Dauer der Veranstaltungen.

§ 13 Zuwendungen zu den Personalkosten der allgemeinen und politischen Weiterbildung

(1) Das Land kann staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen und der politischen Weiterbildung auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten

- in Höhe von 60 v. H. der tariflichen Kosten der hauptberuflich tätigen Leiter, Lehrkräfte, Berater und (pädagogische Mitarbeiter),

- in Höhe von 40 v. H. der tariflichen Kosten der hauptberuflich beschäftigten Verwaltungs- kräfte

gewähren.

(2) Berechnungsgrundlage bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt und Umfang der Arbeit der

(11)

und politische Weiterbildung

Das Land kann staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen und politischen Weiterbil- dung Zuwendungen für

1. die Errichtung und Einrichtung von Bauten und Räumen, 2. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln sowie

3. die Entwicklung und Durchführung innovativer Bildungsmaßnahmen gewähren.

§ 15 Zuwendungen zu Investitionen für die berufliche Weiterbildung

Zuwendungen zu Investitionen der staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Wei- terbildung können gewährt werden, wenn diese der Schaffung, der Erweiterung oder der Aus- stattung von beruflichen Weiterbildungseinrichtungen dienen, die bisher im Land Mecklenburg- Vorpommern nicht oder nur mit unzureichenden Kapazitäten oder unzureichender Ausstattung vorhanden und auch nicht im Wege der Kooperation zwischen anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung zu schaffen sind. Der Landesausschuß für Weiterbildung ist im Rahmen der Bewertung zu beteiligen.

§ 16 Zuwendungen für innovative Bildungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Innovative Bildungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung können als Projekte vom Land nach Maßgabe des Haushaltes gefördert werden.

§ 17 Zuwendungen an Landesorganisationen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die anerkannten Landesorganisationen der Weiter- bildung auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten in voller Höhe für ihre hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter; Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt, Umfang und Bedeutung der pädagogischen Arbeit der Landesor- ganisation berücksichtigt. Darüber hinaus kann das Land den Landesorganisationen Zuwen- dungen bis zur vollen Höhe der in ihrer Verwaltung entstehenden Sach- und allgemeinen Aus- gaben gewähren.

(2) Zur Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern der Landesorganisationen stellt das Land in seinem Haushalt Mittel in Höhe von bis zu 5 v. H. des jährlichen Haushaltsansatzes zur Er- füllung seiner Verpflichtungen aus § 12 Absatz 1 bereit.

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4. Abschnitt Beurlaubung

§ 19 Beurlaubung von Beamten zum Zweck der Lehrtätigkeit

Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei anerkannten Einrichtungen oder Lan- desorganisationen der Weiterbildung als hauptberufliche Mitarbeiter beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

5. Abschnitt

Koordination und Kooperation

§ 20 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1) Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten zur Förderung der Weiterbil- dung zusammen. Ihre Kooperation dient insbesondere der Herstellung eines abgestimmten Ge- samtangebotes, der Arbeitsteilung und der Bildung von Schwerpunkten.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung.

§ 21 Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung

(1) Der Landesausschuß für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Ge- setzes mitzuwirken.

(2) Der Landesausschuß für Weiterbildung ist zu hören, bevor aufgrund dieses Gesetzes Ver- ordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die Anerkennung von weiteren Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbil- dung entschieden wird.

(3) Er hat außerdem die Aufgabe

- durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern;

- die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Ge- setzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern;

- die Weiterbildung der Mitarbeiter der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen.

(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuß für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuß für Fragen der allgemeinen und der politischen Weiterbildung, der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche.

(5) Der Landesausschuß für Weiterbildung ist zum Entwurf eines von der Landesregierung vorzulegenden Weiterbildungsberichtes gemäß § 37 zu hören.

(13)

(1) Im Landesausschuß für Weiterbildung arbeiten Vertreter der Landesorganisationen, der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, der Volkshochschulen und deren Träger mit.

(2) Der Landesausschuß für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(3) Die Tätigkeit im Landesausschuß für Weiterbildung erfolgt ehrenamtlich.

(4) Der Landesausschuß für Weiterbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmi- gung des Sozialministeriums bedarf. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

6. Abschnitt

Freistellung für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen

§ 23 Grundsätze

(1) Die im Land Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigten haben gegenüber ihren Arbeitge- bern für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes (Bildungsfreistellung).

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Land Mecklenburg-Vorpommern liegt. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähn- liche Personen anzusehen sind.

(3) Seeleute sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich

- der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertrags- reederei in Mecklenburg-Vorpommern befindet oder

- der Heimathafen des Schiffes in Mecklenburg-Vorpommern befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

(4) Der Arbeitgeber kann die Freistellung verweigern, wenn die Ausschlußgründe des § 10 Ab- satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 vorliegen.

(14)

§ 24 Dauer der Freistellung

(1) Die Dauer der Freistellung, die Beschäftigte beanspruchen können, beträgt - bis zum 31.12.1996 drei Arbeitstage,

- ab dem 01.01.1997 fünf Arbeitstage

innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.

(2) Ein Anspruch auf Kumulierung des Weiterbildungsanspruches mit dem Anspruch aus dem vorhergehenden Kalenderjahr besteht, wenn dieser Antrag vom Arbeitgeber aus Gründen nach

§ 29 Absatz 1 abgelehnt wurde.

(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Anspruchsberechtigte die Freistellungsansprüche von bis zu vier Kalenderjahren zusammenfassen, um an einer Weiterbildungsmaßnahme von mehrwöchiger Dauer teilzunehmen.

§ 25 Anrechnung

(1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungsfreistellung ist ein Mindestan- spruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertragliche Regelungen, betriebli- che Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche oder betriebliche Regelungen über Freistellun- gen für Zwecke der Weiterbildung bleiben davon unberührt.

(2) Freistellungen, die auf Grund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, wer- den auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit die Veranstaltungen den in § 2 niedergelegten Inhalten entsprechen.

§ 26 Wartezeit

Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz kann frühestens nach zwölfmonatigem Be- stehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

§ 27 Gewährung der Freistellung

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen (§ 36) gewährt werden, die in der Regel

- bis zum 31.12.1996 an mindestens drei Arbeitstagen,

- ab dem 01.01.1997 an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander- liegenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann der Arbeitgeber die Freistellung,

- bis zum 31.12.1996 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 3 Wochen, - ab dem 01.01.1997 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewähren.

(15)

nicht mehr als zehn Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entspre- chend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesem Fall soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung ge- währt werden.

(3) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann die Freistellung abgelehnt werden, so- bald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Beschäftigten der betroffenen Arbeitsstätte für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch ge- nommen worden sind, das Zweifache der Zahl der Beschäftigten, die am 30. April des Jahres nach diesem Gesetz freistellungsberechtigt waren, erreicht hat. Die Freistellungsanträge, für die eine Verpflichtung zur Gewährung von Freistellung in einem Kalenderjahr nicht mehr besteht, werden bei der Berechnung im folgenden Kalenderjahr in jedem Fall genehmigt.

(4) Die Bildungsfreistellung für die Beschäftigten in Schule und Hochschule erfolgt in der Re- gel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit.

§ 28 Zeitpunkt der Freistellung

(1) Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Beschäftigten. Die Inan- spruchnahme der Freistellung ist dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel je- doch mindestens acht Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen. Der Nach- weis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, ist beizufügen.

(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheini- gungen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.

§ 29 Ablehnung von Freistellungen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 27 Absatz 2 - 4 kann die Freistellung zu dem von den Be- schäftigten beantragten Zeitpunkt nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanmeldungen anderer Beschäftigter, die unter sozialen Ge- sichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(2) Eine Ablehnung ist so früh wie möglich, in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem Beschäftigten mitzuteilen. Bei Ablehnungen, später als vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, sind dem Beschäftigten daraus entstehende Kosten vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(3) Vor einer Ablehnung ist der Betriebs- oder Personalrat nach den jeweils dafür maßgebli- chen Bestimmungen zu beteiligen.

(16)

§ 30 Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nur, soweit dem Beschäftigten für das laufenden Kalenderjahr nicht bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr gewährte Freistellung aus- zustellen.

(3) Der Beschäftigte ist verpflichtet, bei Antrag auf Freistellung auf bereits gewährte Freistel- lungen hinzuweisen.

§ 31 Erkrankung

Erkrankt ein Beschäftigter während der Freistellung und muß er daraufhin die Weiterbildungs- maßnahme abbrechen, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztli- ches Zeugnis die Restzeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

§ 32 Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

§ 33 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Für die Zeit, in der Beschäftigte zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt sind, ist ihnen das Arbeitsentgelt oder Gehalt ohne Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung der Bezüge gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Er- holungsurlaub entsprechend, ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht.

(2) Hat ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Kalenderjahr zustehenden Freistellung beansprucht und ist das Arbeits- oder Dienst- verhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres beendet worden, so kann eine teilweise Rückzah- lung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts oder Gehalts nicht verlangt werden.

(3) Der Beschäftigte muß sich auf das Arbeitsentgelt oder Gehalt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er oder sie wegen der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungs- träger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuß aufgrund anderer Bestimmungen erhal- ten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird.

(17)

(1) Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel weniger als 50 Personen ständig beschäf- tigen, auf Antrag und nach Maßgabe des Landeshaushaltes einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- lichen Rechtes sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentli- cher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unter- halten werden.

(3) Die Pauschale nach Absatz 1 beträgt für jeden Tag der Bildungsfreistellung die Hälfte des im Lande Mecklenburg-Vorpommern in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen bran- chenüblichen Arbeitsentgeltes je Tag. Bei der Ermittlung der Pauschale ist der jeweils gültige Tarifvertrag zugrunde zu legen. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite zugewendet werden, sind auf die Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) Die Erstattung erfolgt nicht für Freistellungen, die nach § 25 Absatz 2 auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung angerechnet werden.

(5) Ist eine Erstattung nach Absatz 1 und 3 nicht mehr möglich, wird der Anspruch auf Bil- dungsfreistellung nicht berührt.

(6) Der Erstattungsanspruch ist vor der Bildungsfreistellung zu stellen.

§ 35 Verbot der Benachteiligung

Beschäftigte, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch neh- men, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

§ 36 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen bean- sprucht werden.

(2) Bildungsveranstaltungen von nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung gelten als anerkannt.

(18)

7. Abschnitt

Weiterbildungsinformationssystem

§ 37 Weiterbildungsbericht

(1) Die Landesregierung legt jährlich einen Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilneh- merstruktur der Weiterbildung und der Bildungsfreistellung im Land Mecklenburg-Vorpom- mern vor.

(2) Das Statistische Landesamt erhebt die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Weiter- bildungs- und Bildungsfreistellungsbereich erforderlichen Daten.

§ 38 Weiterbildungsdatenbank

(1) Das Sozialministerium beauftragt nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung eine gemeinnützige Institution im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Errichtung einer zentralen Weiterbildungsdatenbank. Sie hat die Aufgabe, umfassend über das aktuelle Weiter- bildungsangebot im Land Mecklenburg-Vorpommern zu informieren und zu beraten.

(2) Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, ihr jeweils aktuelles Angebot der Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen.

(3) Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(19)

Verwaltungs- und Schlußbestimmungen

§ 39 Rechtsverordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbil- dung folgende Bereiche durch Rechtsverordnung zu regeln:

- Anerkennungsverfahren nach § 8 Absatz 1 und 2, - Überprüfungsverfahren nach § 8 Absatz 3,

- Bewertungskriterien für Zuwendungen nach § 12,

- Stellenschlüssel für Zuwendungen zu den Personalkosten nach § 13 Absatz 2, - Kriterien über die Höhe der freiwilligen Zuwendungen nach § 14,

- Zuwendungen für innovative Bildungsmaßnahmen nach § 16,

- Stellenschlüssel für Zuwendungen an Landesorganisationen nach § 17, - Anrechnung von Freistellungen nach § 25 Absatz 2,

- Erstattungen nach § 34,

- Bericht und Datenerhebung nach §§ 37 und 38.

§ 40 Gleichstellungsklausel

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

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