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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

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UNTERRICHTUNG

durch die Landesregierung

Beschluss der Landesregierung vom 13.12.2005 zu den im Zuge der EU-Erweiterung am 01.05.2004 vereinbarten Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit

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Beschluss der Landesregierung vom 13.12.2005 zu den im Zuge der EU-Erweiterung am 01.05.2004 vereinbarten Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit

Die Landesregierung spricht sich dafür aus, die bestehenden nationalen und bilateralen Regelungen zum Zugang von Arbeitnehmern aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn zum deutschen Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren bis zum 30.04.2009 aufrechtzuerhalten.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1. Im Beitrittsvertrag anlässlich der EU-Erweiterung am 01.05.2004 sind Übergangsrege- lungen in den Bereichen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit mit den Beitrittsländern Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn vereinbart worden (für Polen: Ziffer 2 der Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte).

Dabei wurde hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine bis zu sieben Jahre dauernde Übergangsfrist festgelegt, in der der Zugang zu den Arbeitsmärkten der alten EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann. Die Übergangsfrist gliedert sich in drei Abschnitte von zwei, drei und zwei Jahren. Im ersten Abschnitt (01.05.2004 bis 30.04.2006) gilt die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehme rfreizügigkeit im Verhältnis zu den o. g. Beitrittsstaaten grundsätzlich nicht; die Mitgliedstaaten können ihren Arbeits- markt jedoch teilweise oder ganz öffnen. Im zweiten 01.05.2006 bis 30.04.2009) und dritten Abschnitt (01.05.2009 bis 30.04.2011) gilt grundsätzlich die gemeinschaftsrecht- liche Arbeitne hmerfreizügigkeit im Verhältnis zu den o. g. Beitrittsstaaten. Die Mitglied- staaten können jedoch durch förmliche Mitteilung gegenüber der Europäischen Kommis- sion bestehende Beschränkungen beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten aufrechterhalten;

im dritten Abschnitt jedoch nur soweit „ernste Turbulenzen“ auf dem Arbeitsmarkt bestehen.

Für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit besteht keine allgemeine Übergangsregelung.

Deutschland und Österreich haben - solange sie Maßnahmen zur Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit anwenden - jedoch das Recht, nach förmlicher Mitteilung gegenüber der Europäischen Kommission in den Sektoren Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie Innendekoration die bestehenden Beschränkungen für die Erbringung grenzüberschrei- tender Dienstleistungen fortzuführen, soweit sie durch abhängig Beschäftigte erbracht werden. Für Selb stständige in den o. g. Sektoren, die in eigener Person tätig werden, sowie für Dienstleistungsunternehmen in allen anderen Branchen gilt seit dem 01.05.2004 die volle Dienstleistungsfreiheit, d. h. sie können in Deutschland tätig werden, soweit sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen (z. B. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung eines Handwerks).

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2. Die für die Umsetzung zuständige Bundesregierung hat von den o. g. Übergangsrege- lungen Gebrauch gemacht und die am 30.04.2004 im Verhältnis zu den o. g. Beitritts- staaten geltenden Beschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.2004 auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2004 fortgeführt. Nach § 284 SGB III dürfen Staats- angehörige dieser Länder eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Erleichterte Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen u. a. bei längerfristiger Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt bereits vor dem Beitrittstermin (§ 12a ArGV) sowie für Saisonarbeitskräfte (§ 4 ASAV) und Grenzgänger (§ 6 ASAV). Dienstleistungs- unternehmen aus den o. g. Beitrittsstaaten in den o. g. Sektoren dürfen ihre ausländischen Mitarbeiter nur im Ra hmen der geltenden nationalen Bestimmungen und bilateralen Vereinbarungen einsetzen. Dies sind insbesondere die Abkommen zur Entsendung von Werkvertragsarbeitne hmern. Der Einsatz ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer ist allerdings durch Kontingente za hlenmäßig begrenzt.

Im Gegenzug hat Polen für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich nicht vollständig für polnische Arbeitnehmer geöffnet haben (also auch Deutschland), Beschrän- kungen beim Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt aufrechterhalten. So ist eine Arbeits- erlaubnis erforderlich, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (u. a. Fehlen eines geeigneten polnischen Kandidaten für den Arbeitsplatz).

3. Die Bundesregierung hat der Europäischen Kommission zeitgerecht förmlich mitzuteilen, ob die bestehenden Beschränkungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit im zweiten, dreijährigen Abschnitt der Übergangsregelungen weiter aufrecht erhalten bzw. ob und in welchen Bereichen Erleichterungen oder eine vollständige Aufhebung der Beschränkungen vorgenommen werden sollen. Die Kommission ihrerseits plant auf der Grundlage der Meldungen aus den Mitgliedstaaten eine Mitteilung an den Rat.

Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für Mecklenburg-Vorpommern hat sich die Landesregierung zu dieser Frage positioniert. Ihrer Haltung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Im Zeitraum seit der Erweiterung am 01.05.2004 haben sich in Mecklenburg-Vorpommern nach den vorliegenden Informationen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden Übergangsregelungen keine wesentlichen Veränderungen durch die Zuwanderung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ergeben. Nach Auskunft der Kammern ist im Handwerksbereich ebenfalls kein stärkeres Drängen auf den Markt im Land zu beobachten. Dies ist zumindest im Baubereich und im Bereich der Gebäudereinigung auch auf die bestehenden Übergangsregelungen zurückzuführen.

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Bei Aufhebung der Übergangsregelungen für ganz Deutschland geht die Bundesagentur für Arbeit nach einer Modellrechnung aus dem Jahr 2004 von einem Zuzug von 600.000 Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten für das gesamte Bundesgebiet aus.

Dabei wäre zwar nicht damit zu rechnen, dass Mecklenburg-Vorpommern das bevorzugte Ziel einer Migration insbesondere aus Polen werden würde. Derartige Wanderungs- bewegungen dürften sich eher in die wirtschaftlichen Zentren richten. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt im Land könnte jedoch bereits eine geringe Zuwanderung weitere Verwerfungen hervorrufen. Dies gilt insbesondere für Vorpommern, das als unmittelbares Grenzgebiet dem relativ größten Migrationsdruck ausgesetzt wäre.

Eine Aufhebung oder Lockerung der Übergangsregelungen würde darüber hinaus vor allem in Folge eines weiteren Konkurrenzdrucks besonders im Lohnbereich das Bau- gewerbe treffen. Ähnliches gilt für das Gebäudereiniger-Handwerk. Vor diesem Hinter- grund dürfte eine Aufhebung oder Lockerung der Übergangsregelungen in der Öffentlich- keit kaum vermittelbar sein.

2. Die o. g. Auffassung wird fast einhellig auch von den Kammern und Verbänden im Land geteilt. Die Staatskanzlei hat am 27.10.2005 in Zusammenarbeit mit der IHK zu Neubran- denburg eine Anhörung zu dem Thema durchgeführt. An der Besprechung haben teil- genommen:

- IHK zu Neubrandenburg, - IHK Rostock,

- Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern,

- Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern, - Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nord,

- Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord,

- Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks Mecklenburg-Vorpommern, - Baugewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern

- Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, - Einzelhandelsverband Nord-Ost,

- Kommunalgemeinschaft POMERANIA.

Eingeladen waren ferner:

- IHK zu Schwerin,

- Handwerkskammer Schwerin,

- DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern,

- Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Mecklenburg-Vorpommern, - Verband Mecklenburg-Vorpommerscher Omnibusunternehmen,

- Fachvereinigung Güterverkehr des Landes Mecklenburg-Vorpommern, - Bauindustrieverband Mecklenburg-Vorpommern,

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Lediglich die Kommunalgemeinschaft POMERANIA hat sich gegen eine Fortführung der bestehenden Übergangsregelungen ausgesprochen. Die IHK zu Neubrandenburg, die IHK Rostock und die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern haben im Grundsatz eine Fortführung der Übergangsregelungen befürwortet, gleichzeitig aber dafür plädiert, die übergangsweise geltenden Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit gezielt anzupassen, um dem Bedarf der Wirtschaft zu entsprechen. Dies solle durch den Wegfall bzw. die flexiblere Handhabung von Arbeitsmarktprüfunge n, die schrittweise Festsetzung höherer Kontingente im Rahmen von bilateralen Beschäftigungsabkommen sowie erwei- terte und erleichterte Ausnahmetatbestände im Rahmen des bestehenden Regelwerks erfolgen. Alle anderen teilnehmenden Institutionen sowie der Verband Mecklenburg- Vorpommerscher Omnibusunternehmen in einer schriftlichen Stellungnahme haben sich uneingeschränkt für eine Fortführung der bestehenden Übergangsregelungen ausge- sprochen.

3. Eine Verlängerung der Übergangsregelungen sollte sich nach einhelliger Auffassung der beteiligten Organisationen jedoch nicht in einer bloßen Fortführung des Status quo und damit einem Abwarten erschöpfen. Spätestens am 01.05.2011 wird für die neuen EU-Mitgliedstaaten die volle Freizügigkeit auch auf dem deutschen Markt gelten, und bereits die letzte Phase der Übergangsfrist setzt nicht mehr lediglich eine Notifizierung, sondern qualifizierte Anforderungen voraus. Die bislang durch die Übergangsregelungen abgefederten negativen Auswirkungen der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregeln werden sich unter den dann bestehenden wirtschaftlichen und demographischen Gegeben- heiten bemerkbar machen. Daher sollte nach den geäußerten Meinungen eine weitere Übergangsfrist dazu genutzt werden, die notwendigen Rahmenbedingungen für den Zeitraum nach Ablauf der Übergangsregelungen zu schaffen. In diesem Rahmen sind von den beteiligten Organisationen vor allem folgende Punkte hervorgehoben worden:

- Verbesserte Kontrollen zur Aufdeckung und Verhinderung illegaler Beschäftigung; es besteht allerdings Übereinstimmung, dass dieser Aspekt nicht spezifisch mit den Über- gangsfristen zusammenhängt.

- Ausweitung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen einschließlich der möglichen Einführung von Mindestlöhnen; vor allem darin wird die Möglichkeit gesehen, die Auswirkungen uneingeschränkter Freizügigkeitsregelungen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt angemessen abzufedern.

- Abschaffung der Ich-AG’s; es wird beklagt, dass diese Unternehmen mangels tariflicher Bindung oder Einhaltung von Mindeststandards im Ergebnis nicht anders auftreten können als untertariflich arbeitende Arbeitskräfte bspw. aus Polen.

- Bürokratieabbau bei der praktischen Handhabung der mit den Übergangsregelungen zusammenhängenden Fragen, wie z. B. Erleichterungen und Verfahrensstraffung im Arbeitsgenehmigungsrecht bei unabweisbarem Bedarf, Erhöhung der Kontingente im Rahmen von bilateralen Beschäftigungsabkommen oder erleichterter Zugang zu Werk- vertragskontingenten bei Fachkräftemangel.

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