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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 2/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Be- stimmungen (Haushaltsrechtsgesetz 1997 - HRG 1997 -)

A. Problem

Nach Artikel 61 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und nach § 1 der Landeshaushaltsordnung ist der Haushaltsplan durch Gesetz festzustellen. Der Haushalts- plan besteht nach § 13 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung aus den Einzelplänen und dem Ge- samtplan.

Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan verkündet, der nach § 13 Abs. 4 der Lan- deshaushaltsordnung

- eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

- eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht) sowie

- eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzie- rungsplan)

enthält.

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Mit Artikel 1 des Haushaltsrechtsgesetzes 1997 - HRG 1997 - legt die Landesregierung den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1997 sowie den Entwurf des Gesamtplans für das Haushalts- jahr 1997 dem Landtag zur Beschlußfassung vor. Zur besseren Übersicht sind das Haushalts- gesetz 1996 und der Entwurf des Haushaltsgesetzes 1997 (Artikel 1 des Haushaltsrechtsgeset- zes 1997) zusätzlich in Form einer Synopse gegenübergestellt worden. Abweichungen vom Haushaltsgesetz 1996 wurden in der Synopse hervorgehoben (Fettdruck bzw. durchgestri- chen), inhaltliche Änderungen zusätzlich stichwortartig erläutert. Die Synopse ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

Abweichend vom Haushaltsgesetz 1996 wurden in den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1997 u. a. folgende neuen Regelungen aufgenommen:

- Ermächtigung, Landesbaumaßnahmen als Beschaffungsbauten und Beschaffungsbauten als Landesbaumaßnahmen zu realisieren (§ 6 Abs. 3),

- Einrichtung eines Bürgschaftsrahmens für das Sozialministerium zur Absicherung eines Konsolidierungsprogramms zugunsten verschuldeter privater Haushalte (§ 14 Abs. 9) und - Einrichtung eines Bürgschaftsrahmens zur Übernahme von Prozeßrisiken der Kommunen,

die Personal zur Durchführung von Asylverfahren beschäftigen (§ 14 Abs. 15).

Mit Artikel 2 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dem „Sondervermögen Unternehmens- hilfe- und Beteiligungsfonds“ Mittel aus dem Parteivermögen der ehemaligen DDR zusätzlich zuführen zu können.

Mit Artikel 3 soll zur Vermeidung von Personalmehrbedarfen im Bereich der Schulen das Schulgesetz geändert werden.

In Artikel 4 wird das Inkrafttreten des Haushaltsrechtsgesetzes 1997 geregelt.

B. Lösung

Mit der Beschlußfassung über den Entwurf des Haushaltsrechtsgesetzes 1997 durch den Landtag werden die Haushalts- und Wirtschaftsführung zur Erfüllung der Aufgaben des Lan- des für das Haushaltsjahr 1997 auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 1997 ermöglicht und das Gesetz über das „Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds“ sowie das Schulgesetz novelliert.

C. Alternativen

Keine.

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DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 05. Oktober 1996

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An den

Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Herrn Rainer Prachtl Lennéstraße 1 19053 Schwerin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestim- mungen (Haushaltsrechtsgesetz 1997 - HRG 1997 -)

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des o. g.

Gesetzes mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtages herbeizuführen.

Federführend ist das Finanzministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Berndt Seite

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ENTWURF

eines Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmun- gen (Haushaltsrechtsgesetz 1997 - HRG 1997 -)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 1997

(Haushaltsgesetz 1997)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg- Vorpommern für das Haushaltsjahr 1997 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14.525.918.700 Deutsche Mark sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

3.725.825.000 Deutsche Mark festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von 1.513.144.800 Deutsche Mark

aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Krediter- mächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach

§ 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betrages aufnehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betra- ges darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages aufneh- men. Die nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

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5 (3) Über die Ermächtigung nach Abs. 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen 1. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem

Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamtplans) ergibt, und

2. zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnah- men aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Abs. 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen erhöht sich ferner um die Beträge, die notwendig werden - zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,

- zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht ent- halten sind.

(4) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen. Die Kreditermächti- gung nach Abs. 1 erhöht sich um die nach Satz 1 aufgenommenen Beträge.

(5) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarkt- verhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages für Einnahmen und Ausgaben aufneh- men.

§ 3 Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a) und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a) Landeshaushaltsordnung wird auf 3.000.000 Deutsche Mark festgesetzt.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird auf 6.000.000 Deut- sche Mark festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigun- gen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 3.000.000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

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§ 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren

Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch freigewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden.

§ 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landes- haushaltsordnung gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

§ 5 Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung

Für die Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern im Rahmen von Maß- nahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne daß die Voraussetzungen von

§ 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesanstalt für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

§ 6 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Finanzministerium bewirt- schaftet.

(2) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen für die in den Erläuterungen zum Titel 1205 749 20 "Kosten für freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" genannten Baumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) Ausgaben für die Er- stellung der nach § 54 Landeshaushaltsordnung erforderlichen Unterlagen geleistet werden, wenn sie in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind. Die nach Satz 1 erforderlichen Ausgaben sind im Rahmen der bei Titel 1205 749 20 "Kosten für freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" veranschlagten Mittel zu finanzieren.

(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in die- sen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.

(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg- Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsord- nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem Finanz- ministerium gebilligt ist. Das Finanzministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli- gung des Finanzausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern einzuholen, wenn die Zuwendungen des Landes den Betrag von 500 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr über- schreiten. Das Finanzministerium darf in den Fällen des Satzes 2 auch ohne Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages Teilentsperrungen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes - maximal jedoch nur bis zur Höhe von 500 000 Deut-

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7 sche Mark - vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des Zuwen- dungsempfängers erforderlich ist.

(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser- stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver- traglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Im Einzelfall kann davon mit Einwilligung des Finanzministeriums abgewichen werden. Satz 1 findet im Rahmen der Projektförderung nur Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zu- wendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann im Rahmen von Projektförderung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen ange- gebenen Stellen für Angestellte verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.

(7) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als

"künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht frist- gemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die dann weggefallene Stelle eine Leer- stelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Der Vermerk bewirkt, daß die Leer- stelle wegfällt, sobald innerhalb desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe frei wird. Nach Satz 1 ausgebrachte Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind gegenseitig deckungsfähig

1. innerhalb des gesamten Haushaltsplanes die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Obergruppe 45 und der Gruppen 412 sowie 427;

2. innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 546 mit Ausnahme der Grup- pen 519, 521, 526, 529 und 533.

Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen.

Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahme- und Titelgruppen veranschlag- ten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahme- und Titelgruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsver- merken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

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(2) Im Einzelplan 12 - ausgenommen Kapitel 1212 - sind

1. innerhalb der einzelnen Kapitel jeweils gegenseitig deckungsfähig a) die Ausgaben der Gruppe 519,

b) die Ausgaben der Gruppe 711,

2. mit Einwilligung des Finanzministeriums kapitelübergreifend jeweils gegenseitig deckungs- fähig

a) die Ausgaben der Gruppe 519, b) die Ausgaben der Gruppe 711,

c) die Ausgaben der Gruppen 712 - 748 und der Obergruppe 82 mit Ausnahme der Ausga- ben für den Erwerb unbebauter Grundstücke und der Erstattungen von aus dem Grund- stock vorfinanzierten Grundstückskäufen.

(3) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen im Einzelplan 12 veranschlagte Landes- baumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) auch als Beschaffungsbauten (Gruppe 823) und dort veranschlagte Beschaffungsbauten (Gruppe 823) auch als Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) realisiert werden, soweit Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung dafür vorliegen; das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die dazu erforderlichen Titel einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzuneh- men.

§ 8 Besetzung von Stellen

(1) Abweichend von § 49 Absätze 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:

1. Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten, 2. eine Planstelle mit einer anderen Kraft,

3. andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,

4. eine Stelle für Angestellte oder Arbeiter mit bis zu fünf Auszubildenden und eine Stelle der Vergütung nach Kr. III mit bis zu sieben Krankenpflegeschülerinnen. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu den Nrn. 1 bis 3 zu erlassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können in Ausnah- mefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch Stellen eines anderen Kapitels dessel- ben Einzelplanes in Anspruch genommen werden. Der Finanzausschuß des Landtages ist zu unterrichten. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

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9 (3) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Stellen

a) für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutz- gesetzes und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern,

b) für die Dauer des Urlaubs nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub oder für die Dauer des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpo- litischen Gründen nach den beamten- bzw. den tarifrechtlichen Bestimmungen,

c) für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

d) für Angestellte und Arbeiter, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten, e) der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die

an dem Langzeitausbildungsprogramm der Europäischen Kommission in Brüssel teilneh- men, für die Dauer der Abordnung

mit einer weiteren Kraft besetzt werden.

(4) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter, die länger als sechs Mo- nate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder be- urlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden für frei- gestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzaus- schuß des Landtages einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjah- ren bewilligte Stellen sind anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätz- liche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchs- kräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Aus- gaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften bzw. unbe- setzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.

(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden für Schwerbehinder- te, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

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(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspan- nung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1 000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluß der Ausbil- dung im Bereich der Landesverwaltung zuzustimmen. In den Haushaltjahren 1995 und 1996 geschaffene Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind aus den im Kapitel 1108 zentral veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, wäh- rend des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 ge- schaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.

(9) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höher- gruppierungen bei Angestellten und Arbeitern, die nach Tarifrecht am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landes- haushaltsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Angestellte und Arbeiter, die im Be- währungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(10) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(11) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmä- ßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen im Haushaltsjahr 1997 mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenüber- sichten geändert werden.

§ 9 Besondere Personalausgaben

(1) Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, zu leisten. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finan- zieren.

(2) Die Ausgaben für die vom Bund, den alten Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für von Rentnern oder Ruhestandsbeamten im Rahmen von Sonder- verträgen gewährten oder erbrachten Verwaltungshilfe sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausge- schöpften bzw. unbesetzten Stellen zu finanzieren, soweit nicht andere Bewirtschaftungsregeln dem entgegenstehen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Titel für Erstattungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts zentral im Kapitel 0501 und für direkte Zahlungen an natürliche Personen in den sachlich zuständigen

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11 Kapiteln einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vom Titel 1108 461 01 auf die sachlich zuständigen Titel vorzunehmen.

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§ 10 Drittfinanzierte Stellen

(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn sichergestellt ist, daß die Personal- aufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten er- stattet werden. Der Vermerk "künftig wegfallend" wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(2) Das Kultusministerium darf für die Realisierung von Forschungsprojekten an den Hoch- schulen und dem Institut für Ostseeforschung befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen.

Dabei muß sichergestellt sein, daß sämtliche damit verbundene Personalaufwendungen, ein- schließlich Sozialabgaben, von Dritten erstattet werden. Die nach Satz 1 eingegangenen Be- schäftigungsverhältnisse sind im Haushaltsplan des nächsten Jahres in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltskapiteln gesondert auszuweisen.

§ 11 Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung

(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist erheb- lich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüber- schreitung von mehr als 5 vom Hundert oder mehr als 1 000 000 Deutsche Mark führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässigen Kostenüberschrei- tungen auf 5 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.

(2) Das Finanzministerium darf in erhebliche Abweichungen nach Abs. 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Ge- samtbaukosten und nicht mehr als 2 000 000 Deutsche Mark betragen. Satz 1 findet auf Be- schaffungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwil- ligung des Finanzausschusses des Landtages.

(3) Unabhängig von Abs. 2 darf das Finanzministerium in etwaige Mehrkosten aufgrund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.

(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfä- higkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln des Einzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder ggf. durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.

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§ 12 Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Die Wertgrenze nach § 63 a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird auf 500.000 Deut- sche Mark im Einzelfall festgesetzt.

(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden bei Erwerb auf 3 000 000 Deutsche Mark, Veräußerung auf 1 000 000 Deutsche Mark und Belastung auf 1 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 10 000 000 Deutsche Mark, Veräußerung auf 5 000 000 Deutsche Mark und Belastung auf 3 000 000 Deutsche Mark, wenn der Finanzausschuß des Landtages einwilligt.

(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absätze 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung in folgenden Fällen zulassen:

1. bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,

2. bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasser- straßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund des Bundes- wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818),

3. bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der ge- setzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Ver- günstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegen- schaften zu diesem Zwecke einräumt,

4. bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und dem Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:

- Institut für Atmosphärenphysik e.V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,

- Institut für Niedertemperatur-Plasmaphysik e.V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

- Institut für Organische Katalyseforschung e.V. an der Universität Rostock, - Fernerkundungsstation Neustrelitz e.V. und

- Diabetes-Institut e.V. Karlsburg,

5. bei der Übertragung der Landesliegenschaft auf das vom Bund und dem Land gemeinsam finanzierte Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere Dummerstorf, 6. bei der Übertragung von Landesliegenschaften um bis zu 75 vom Hundert unter Verkehrs-

wert - ohne Erschließungskosten - als Bauland im Rahmen des "Landesfamilienprogramms Mecklenburg-Vorpommern",

7. bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des Art. 16 Nr. 10 e) RegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), soweit sie für eine öffentliche Aufga- be entsprechend Art. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

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genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Trä- ger erfordert.

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§ 13 Überlassung von Programmen der automatisierten Datenverarbeitung

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß von Landesdienststellen entwik- kelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an an- dere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben unberührt.

§ 14 Bürgschafts- und andere Verträge

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachmini- sterium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Ge- währleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Ver- pflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 1 500 000 000 Deutsche Mark nicht überstei- gen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung mittelständischer Unternehmen

- Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie - Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften

bis zur Höhe von insgesamt 571 000 000 Deutsche Mark in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(3) Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 1 530 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen

- zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues,

- zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum,

- zur Förderung des Ersterwerbs von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufei- gentumswohnungen einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen zur Eigennutzung vorrangig für kinderreiche Familien und Schwerbehinderte,

- zur Sicherung der Finanzierung von im Jahre 1991 fertiggestellten bzw. abgerechneten Mietwohnungen mit einem vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Baubeginn und

- zur Anschlußfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwech- sel.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 153 000 000 Deut- sche Mark zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzuneh- menden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.

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(5) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 450 000 000 Deutsche Mark zur Förderung landwirtschaftlicher Unter- nehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(6) Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (Gbl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, ber. im BGBl. I S. 1928) im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen. Zu- sätzliche Freistellungserteilungen sind außerdem zulässig, wenn daraus mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit keine finanziellen Belastungen des Landes zu erwarten sind.

(7) Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt wird über Abs. 6 hinaus er- mächtigt, in den Fällen, die von dem mit dem Bund geschlossenen "Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten" vom 1. Dezember 1992 erfaßt werden, Freistellungen bis zur Höhe der im Rahmen dieses Abkommens für das Land Meck- lenburg-Vorpommern im Zeitraum von zehn Jahren bereitzustellenden Mittel zuzüglich der notwendigen Komplementärmittel des Landes bis zur Gesamthöhe von 1 450 000 000 Deut- sche Mark zu erteilen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu- gunsten der Energiewerke Nord GmbH im Rahmen der von dieser für den Betrieb der vorläu- figen Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1 und 3 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung vom 25. Januar 1977 - BGBl. I S. 220) Freistellungen bis zur Höhe von insgesamt 3 500 000 Deutsche Mark oder zugunsten der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von dieser für den Betrieb der endgültigen Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Deut- sche Mark zu erteilen.

(9) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark zur Absicherung eines von der Ein- kommens- und Budgetberatungsstelle Rostock durchgeführten Konsolidierungsprogramms zugunsten verschuldeter privater Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Liegenschaftsverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern mbH - LVVG - die Absiche- rung von auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Krediten bis zur Höhe von insgesamt 8 000 000 Deutsche Mark für die Durchführung von investiven Maßnahmen im Bereich von Landesliegenschaften im Wege einer Bürgschaft zu übernehmen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachmini- sterium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Meck- lenburg-Vorpommern Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften bis zur Höhe von 20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(17)

17 (12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministeri- um zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürg- schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 600 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(13) Die Ermächtigungen der Absätze 1 und 12 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.

(14) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen wor- den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 13 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(15) Das Innenministerium wird ermächtigt, dem Landkreis Ludwigslust für das Personal, das die Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Asylverfahrensgesetz und die ambulante medizini- sche Betreuung der in der Erstaufnahmeeinrichtung Horst untergebrachten Asylbewerber ge- mäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz durchführt, die Übernahme des Risikos bei Kündigungs- schutzklagen zuzusagen.

(16) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitslei- stungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzaus- schuß des Landtages halbjährlich zu unterrichten.

§ 15 Übertragbarkeit

Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar; gleiches gilt für Mittel für die Beschaffung von Ge- räten und Ausstattungsgegenständen (Gruppe 515), wenn die Ausgaben als "künftig wegfal- lend" bezeichnet sind.

§ 16 Verbindlichkeit von Erläuterungen

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Investitionsmaßnahmen mit Kosten von mehr als 350 000 Deutsche Mark im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.

(18)

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§ 17 Komplementärfinanzierung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderpro- gramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Die sich im Haushaltsjahr 1997 ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben und Verpflichtungen nach Abs. 1 sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushalts- solls.

§ 18 Ermächtigung zur Änderung der Ansätze der Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachmini- sterium die Ausgabeansätze und Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben - "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",

- "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", - "Ausbau und Neubau von Hochschulen"

an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einspa- rungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesse- rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplemen- tärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen" dürfen die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes zur Vorfinan- zierung von Maßnahmen, für die der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitfinanzie- rung erklärt hat, eingesetzt werden. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmen- pläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Abs. 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.

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§ 19 Weitergeltung von Bestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 3 sowie 5 bis 18 gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

Artikel 2 Gesetz über das Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds

Das Gesetz über das Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds vom 20. Dezember 1994 (GVOBl. M-V S. 1056), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 1), wird wie folgt geändert:

Am Ende von § 2 Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dem Sondervermögen können darüber hinaus bis zu 25.000.000 Deutsche Mark aus Mitteln des Parteivermögens zugeführt werden."

Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und in § 43 Abs. 3 wird das Datum „31. August“ ersetzt durch das Datum „30. Juni“.

2. § 143 Abs. 5 wird gestrichen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

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Teil I

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Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inan- spruchnahme

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25 Begründung

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestim- mungen (Haushaltsrechtsgesetz 1997 - HRG 1997 - )

Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997)

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 1997 orientiert sich insgesamt am Haushaltsgesetz 1996 einschließlich des 1. und des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 1996. Die Einzelbestimmungen werden nachstehend begründet.

Zu den Einzelbestimmungen:

Zu § 1 (Feststellung des Haushaltsplans)

§ 1 enthält die Abschlußzahlen des Gesamtplanes.

Zu § 2 (Kreditermächtigungen)

(1) Nach § 18 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bestimmt das Haushaltsgesetz, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen.

(2) Die Ermächtigung schafft die Möglichkeit, sich abzeichnenden Verschlechterungen am Ka- pitalmarkt zu begegnen und die Handlungsfähigkeit bei verspäteter Verabschiedung des Haus- haltsgesetzes aufrechtzuerhalten. Die Beschränkung auf das letzte Quartal des Haushaltsjahres und die betragliche Höhe schließen eine präjudizierende Wirkung auf die Kreditaufnahme im nächsten Haushaltsjahr aus.

(3) Satz 1 Nr. 1 bestimmt, daß der Kreditrahmen um Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig werdenden Krediten erhöht wird.

Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ermöglicht die Kurspflege für Emissionen des Landes.

Satz 2 ermöglicht die Aufnahme von Krediten zur Tilgung von vorfristig gekündigten Kredi- ten. Wegen der Unvorhersehbarkeit sind die dafür notwendigen Tilgungen nicht im Kreditfi- nanzierungsplan enthalten. Außerdem schafft die Regelung die haushaltsmäßige Ermächtigung, neue Kredite zur Tilgung kurzfristig zurückzuzahlender Kredite aufzunehmen.

(5) Die Nutzung bestimmter Instrumente am Geld- und Kapitalmarkt (z.B. Zinsswaps, Zinsbe- grenzungsgeschäfte) erfordert den Abschluß von Verträgen oder Vertragsbestandteilen, die über die eigentliche Beschaffung von Kreditmarktmitteln hinausgehen. Die Instrumente werden zur Optimierung der Kreditfinanzierung eingesetzt.

Diese Vorschrift soll klarstellen, daß entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsprinzip unter Abwä- gung der Risiken die Möglichkeiten zur Reduzierung der Zinsausgaben durch vertragliche Re- gelung genutzt werden können.

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(6) Die Bestimmung entspricht den Grundsätzen eines modernen "debt managements".

(7) Mit dieser Bestimmung wird die Höchstgrenze zur Aufnahme von Kassenverstärkungskre- diten festgelegt.

Zu § 3 (Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung)

Nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO bestimmt das Haushaltsgesetz, bis zu welcher Höhe im Einzelfall über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet bzw. über- oder außerplanmäßige Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, ohne daß es dazu eines Nachtragshaushalts bedarf.

Zu § 4 (Haushaltswirtschaftliche Sperren)

Die Vorschrift begründet das Subsidiaritätsprinzip beim Einsatz öffentlicher Haushaltsmittel.

Bei Vorhersehbarkeit wären entsprechende Beträge nicht veranschlagt worden, so daß eine Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln bzw. ein Nachweis als Minderausgabe in der Haushaltsrechnung geboten ist.

Zu § 5 (Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung)

Mit dieser Vorschrift werden sowohl Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als auch Maßnahmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (Zahlung von Lohnzuschüssen) erfaßt.

Zu § 6 (Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen)

(1) Die zentrale Bewirtschaftung des Einzelplans 12 durch das Finanzministerium soll Ver- waltungsabläufe minimieren und den Ausgleich von Mehrbedarfen kapitelübergreifend durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten erleichtern.

(2) Die Regelung dient der Beschleunigung von Baumaßnahmen. Mit der Möglichkeit, die nach § 54 LHO erforderlichen Ausführungsunterlagen bereits vor der Beschlußfassung des Landtags zum Haushaltsgesetz erstellen zu können, können Baumaßnahmen bis zu einem Jahr früher als bisher begonnen werden.

(3) Durch die Gewährung von Darlehen anstelle von Zuschüssen kann der Haushalt entlastet werden.

(4) Nach dieser Regelung sind Ansätze im Rahmen der institutionellen Förderung ohne gebil- ligten Haushalts- oder Wirtschaftsplan generell gesperrt. Zuwendungen von mehr als 500 000 DM im Einzelfall dürfen nur mit Zustimmung des Finanzausschusses entsperrt werden. Die Ergänzung der Vorschrift trägt den Erfahrungen aus der Praxis des Haushaltsjahres 1996 Rechnung und schafft mehr Rechtssicherheit. Es hat sich gezeigt, daß in begründeten Ausnah- mefällen bereits vor der Erstellung eines Haushalts- oder Wirtschaftsplans Teilentsperrungen vorgenommen werden müssen, wenn die Existenz des Zuwendungsempfängers nicht in Frage gestellt werden soll.

(27)

27 (5)/(6) Diese Bestimmungen verhindern zum einen, daß Zuwendungsempfänger ihre Beschäf- tigten besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete, und schreiben zum anderen fest, daß die in den Erläuterungen aufgeführten Stellen für Angestellte sowohl hinsichtlich der Gesamt- zahlen als auch der Wertigkeiten verbindlich sind. Übertarifliche Leistungen an einzelne Be- schäftigte sind nicht zulässig, auch wenn dabei die insgesamt bestätigten Personalkosten nicht überschritten werden.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Fällen, in denen zu einem bestimmten Zeit- punkt befristete kw-Vermerke aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß realisiert werden konnten, für die dann weggefallenen Stellen neue Leerstellen mit dem Ver- merk "künftig wegfallend" auszubringen. Der kw-Vermerk ohne Zusatz bewirkt, daß die näch- ste innerhalb desselben Einzelplans freiwerdende Stelle der entsprechenden Besoldungs-, Ver- gütungs- oder Lohngruppe nicht wieder besetzt werden darf.

Zu § 7 (Deckungsfähigkeit)

(1) Durch die Deckungsfähigkeit der Mittel für alle Personalausgaben (mit Ausnahme der Obergruppe 45 - Personalbezogene Sachausgaben - und der Gruppe 427 - Beschäfti- gungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige -) und - einzelplan- bezogen - der Mittel für sächliche Verwaltungsausgaben (ohne die Gruppen 519, 521, 526, 529 und 533) können nicht vorhergesehene Bedarfsengpässe ausgeglichen werden. Mit Satz 2 wird klargestellt, daß Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen von allen Deckungsfähigkeiten ausgenommen sind. Nach Satz 3 sind alle innerhalb von Titel- und Maßnahmegruppen veranschlagte Ausgaben nicht deckungsfähig mit außerhalb derselben Titel- oder Maßnahmegruppe veranschlagten Ausgaben. Innerhalb derselben Titel- oder Maßnahme- gruppen gelten jedoch sowohl die nach § 20 Abs. 1 LHO als auch die mit dem Haushaltsgesetz getroffenen Regelungen über Deckungsfähigkeiten. Der neue Satz 4 stellt klar, daß mit spezi- ellen Haushaltsvermerken Abweichungen von § 20 Abs. 1 LHO und dem Haushaltsgesetz zu- gelassen werden können.

(2) Die Regelung der Deckungsfähigkeit im Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - stellt die zügige Abwicklung der baulichen Unterhaltung und der geplanten Neubaumaßnahmen sicher. Der am Bauablauf orientierte Mitteleinsatz entspricht den Grundsätzen der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit. Wegen der Mischfinanzierung durch den Bund und das Land wurde das Kapitel 1212 "Gemeinschaftsaufgabe 'Ausbau und Neubau von Hochschulen'" von der Deckungsfähigkeit ausgenommen. Nr. 3 Buchstabe c) ermöglicht den kapitelübergreifenden Ausgleich von Mehrausgaben beim Erwerb von Bestellbauten durch die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten.

(3) Diese Bestimmung ist neu. Sie erhöht die Flexibilität im Rahmen des Haushaltsvollzugs und dient der zügigen Durchführung von Investitionen im Bausektor.

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Zu § 8 (Besetzung von Stellen)

(1) Stellen sollen abweichend von den Vorschriften zu § 49 LHO in Anpassung an die tatsäch- liche Situation vorübergehend mit anderen Voll- und Teilzeitkräften besetzt werden dürfen.

Das Finanzministerium erläßt dazu Durchführungsbestimmungen.

(3) Mit der Änderung beim Buchstaben a) wird ein Fehler in früheren Haushaltsgesetzen be- richtigt.

(4) Die Ermächtigung des Finanzministeriums, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfal- lend" auszubringen, ist erforderlich, um die stellenmäßigen Voraussetzungen für Beurlaubun- gen, z.B. bei Landtagsabgeordneten, bei Abordnungen und bei zeitlich begrenzten Versetzun- gen, schaffen zu können. In den v.g. Fällen dürfen Leerstellen nur noch bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten ausgebracht werden. Außerdem kommt hinzu, daß während der Abwesenheit keine Dienstbezüge gewährt werden bzw. diese von einem Dritten - z.B. bei län- geren Abordnungen an gemeinsame Ausbildungseinrichtungen der Länder, wie Polizeifüh- rungsakademie usw. - erstattet werden.

(5) Die Freistellungen für die Personalratsarbeit können für betroffene Dienststellen zu einer erheblichen dienstlichen Belastung führen, der mit der Ausbringung von kw-Stellen begegnet werden kann.

(6) Durch die Ausbildung von Nachwuchskräften können sich vorübergehend Personalüber- hänge ergeben. Zur Vermeidung von Entlassungen soll das Finanzministerium für diesen Per- sonenkreis zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend" versehene Stellen mit Zustim- mung des Finanzausschusses des Landtages ausbringen dürfen.

(8) Diese Regelung wurde erstmals mit dem Haushalt 1995 ausgebracht. Mit dem 2. Nach- tragshaushaltsgesetz 1996 wurde die Zahl der Ausbildungsplätze auf insgesamt 1 000 erhöht.

Durch die Aufnahme in das Haushaltsgesetz 1997 soll die Möglichkeit geschaffen werden, noch nicht besetzte oder wieder freigewordene Ausbildungsplätze auch im Jahre 1997 nachbe- setzen zu können.

(9) Aus Tarifrecht folgende Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern (Bewäh- rungsaufstieg oder Höhergruppierung nach Fristablauf) können durch Haushaltsrecht nicht eingeschränkt werden. Bei dem betreffenden Personenkreis besteht ein Rechtsanspruch auf die höhere Bezahlung. Die Wertigkeit dieser Planstellen und Stellen im Stellenplan ändert sich da- durch nicht. Die Ergänzungen dienen der Klarstellung.

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Zu § 9 (Besondere Personalausgaben)

(2) Die Ausgaben für die vom Bund, den alten Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbrachten Verwaltungshilfe sind diesen in voller Höhe zu erstatten. Au- ßerdem sind alle Kosten für den Einsatz von Rentnern und Ruhestandsbeamten im Rahmen der Verwaltungshilfe von den neuen Ländern zu tragen. In den Einzelplänen werden wegen der Veranschlagung nach der tatsächlichen Stellenbesetzung keine Einsparungen zu erzielen sein.

Wenn ein Ressort noch Verwaltungshilfe erhält, soll deshalb der Nachweis genügen, daß in den jeweiligen Einzelplänen Stellen im Gegenwert der erbrachten Verwaltungshilfe nicht besetzt bzw. unterwertig besetzt sind. Erstattungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen in Form von Verstärkungsmitteln aus dem Kapitel 1108 zur Verfügung gestellt wer- den. Zahlungen an juristische Personen werden wie bisher zentral im Kapitel 0501, Zahlungen an natürliche Personen im jeweiligen sachlich zuständigen Kapitel nachgewiesen.

Zu § 10 (Drittfinanzierte Stellen)

(1) Die Regelung ermöglicht es dem Finanzministerium bei Kostenerstattung durch Dritte, zu- sätzliche Stellen auszubringen.

(2) Mit dieser Vorschrift wird das Kultusministerium ermächtigt, im Rahmen von Forschungs- projekten befristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, wenn Dritte dafür die Kosten in voller Höhe erstatten.

Zu § 11 (Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung)

Nach § 54 Abs. 1 LHO dürfen Baumaßnahmen nur begonnen werden, wenn ausführliche Ent- wurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 LHO bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Weitergehende Ausnahmen, das heißt erhebliche Änderungen, bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. § 11 konkretisiert § 54 Abs. 1 Satz 3 LHO.

Die bisherige Praxis hat gezeigt, daß die Fälle, in denen die Kosten der Baumaßnahme (Haupt- gruppe 7) die Veranschlagung um höchstens 20 vom Hundert überschreiten, die Regel sind und deshalb ohne weiteres als Fälle mit unerheblichen Abweichungen einzustufen sind.

Mehrkosten aufgrund von Steigerungen der Baupreisindizes (Lohn- und Materialpreissteige- rungen) werden von der Begrenzung auf 20 vom Hundert nicht erfaßt. Sie können zu den möglichen Mehrkosten hinzutreten, die bei der Erstellung der ausführlichen Entwurfszeichnun- gen und Kostenberechnungen gemäß § 54 LHO gegenüber der Finanzunterlage - Bau - er- kennbar werden.

Die Begrenzung der zulässigen Kostenüberschreitungen bei Beschaffungen auf vom-Hundert- Sätze trägt den gegenüber Baumaßnahmen niedrigeren Kosten Rechnung.

(30)

30

Zu § 12 (Bewegliche Sachen und Grundstücke)

(1) Mit diesem Absatz wird die Wertgrenze nach § 63 a Abs. 1 LHO bestimmt.

(2) Mit diesem Absatz wird die Wertgrenze nach § 64 Abs. 1 LHO bestimmt.

(3) Die Ermächtigung erlaubt Entscheidungen, die dem regelmäßigen Gang der Verwaltung zuzuordnen sind.

Der Bund veräußert bundeseigene Liegenschaften bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset- zungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflußten Grundstückswert an Kommu- nen, wenn die Gemeinden sich zur Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah- men innerhalb von 5 Jahren verpflichten. Der Bund erwartet, daß die Länder inhaltsgleiche Bestimmungen bzw. Vermerke in ihre Haushaltsgesetze bzw. -pläne aufnehmen.

Die Nrn. 4 und 5 sind auch 1997 erforderlich, weil die dort genannten Vermögenszuordnungen und -verfügungen möglicherweise bis Ende 1996 noch nicht vollzogen werden konnten. Mit der Ergänzung von Nr. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, dem noch zu gründenden Diabetes- Institut in privater Trägerschaft Landesliegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zu überlas- sen.

Mit Nr. 6 sollen im Rahmen des "Landesfamilienprogramms Mecklenburg-Vorpommern" Lan- desliegenschaften 75 vom Hundert unter dem Verkehrswert - ohne Erschließungskosten - als Bauland an junge kinderreiche Familien abgegeben werden können. Sollten ausnahmsweise auch erschlossene oder teilerschlossene Liegenschaften abgegeben werden, sind die Verkehrs- werte um die darin enthaltenen Erschließungskosten zu bereinigen. Es könnten insgesamt 12 000 Familien in M-V in Frage kommen. Dadurch entstünden Mindereinnahmen bis zu einer Höhe von 225 Mio DM.

Zu § 13 (Überlassung von Programmen der automatisierten Datenverarbeitung)

Beim Bund und bei den Ländern bestehen entsprechende Regelungen. Durch die Bestimmung wird Gegenseitigkeit hergestellt.

Zu § 14 (Bürgschafts- und andere Verträge)

(1) Der Bürgschaftsrahmen des Jahres 1996 von 1 500 Mio DM kann unter Berücksichtigung der freiwerdenden sowie der bisher ausgereichten Verpflichtungen und der 1997 vorgesehenen Neuverpflichtungen unverändert fortgelten.

(2)/(5) Ohne die staatliche Übernahme von Ausfallgarantien würden Bürgschaften und Garan- tien im Bereich der mittelständischen Unternehmen und in der Landwirtschaft nicht ausrei- chend bereitgestellt werden. Die Vorschrift ist in den anderen Bundesländern ein übliches In- strument zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft.

(31)

31 Der bisherige Bürgschaftsrahmen nach Abs. 2 zur Förderung mittelständischer Unternehmen beträgt 571 Mio DM; er kann 1997 unverändert fortgelten. Aufgrund der Laufzeiten der Bürg- schaften von 5 bis 20 Jahren ist in den nächsten Jahren mit Erhöhungen zu rechnen, weil erst mit dem planmäßigen Tilgen der Engagements sukzessive der Rahmen der Bürgschaften revol- vierend ausgeschöpft wird. Als Bestandteil der Bewilligungsbedingungen wird darauf geachtet, daß die Kreditinstitute in angemessenem Umfang ein eigenes Risiko tragen.

Der bisherige Bürgschaftsrahmen von 400 Mio DM für das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz muß unter Berücksichtigung der bis Ende 1996 freiwerdenden Verpflichtun- gen und der für 1997 vorgesehenen neuen Bürgschaften um weitere 50 Mio DM auf nunmehr 450 Mio DM neu festgesetzt werden.

(3) Der bisherige Bürgschaftsrahmen 1.456 Mio DM muß unter Berücksichtigung der freiwer- denden Verpflichtungen und im Haushaltsjahr 1997 vorgesehenen Neuverpflichtungen neu auf 1.530 Mio DM festgesetzt werden.

(4) Der bisherige Bürgschaftsrahmen für vom Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg- Vorpommern in Höhe von 90 Mio DM muß 1997 entsprechend den auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Kreditmitteln 1997 auf insgesamt 153 Mio DM erhöht werden.

(6)/(7) Mit diesen Vorschriften sollen wesentliche Hindernisse bzw. Hemmnisse für Investitio- nen beseitigt werden.

Die in Abs. 6 vorgesehene Ermächtigung ist nicht völlig unproblematisch, denn sie könnte in Ausnahmefällen zu zur Zeit nicht quantifizierbaren finanziellen Belastungen des Landes führen.

Der Bund und das Land tragen die Kosten anteilig im Verhältnis 60:40 bzw. 75:25.

Abs. 7 stellt auf Freistellungen im Rahmen des mit dem Bund geschlossenen "Verwaltungsab- kommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten" ab. Nach diesem Abkommen stellen der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern im Verlaufe von 10 Jahren zusammen bis zu max. 1.450 Mio DM für die Sanierung ökologischer Altlasten zur Verfügung. Jahresbeträge können nicht genannt werden. Die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan richtet sich nach dem voraussichtlichen Kassenmittelbedarf.

(8) Nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.08.1992 (BGBl. I S. 1564) ist das Land verpflichtet, eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle einzurich- ten. Die Landessammelstelle ist für die Aufnahme von radioaktiven Abfällen vorgesehen, die nicht im kerntechnischen Bereich, sondern in der Forschung, in der Medizin oder in sonstigen industriellen Anlagen entstehen. Die Zwischenlager Nord GmbH wird voraussichtlich Mitte 1997 die endgültige Landessammelstelle in Betrieb nehmen. Insofern ist es nicht mehr ge- rechtfertigt, von der Regeldeckungssumme (10 Mio) nach unten abzuweichen. Die Erteilung der Freistellung für die vorläufige Landesammelstelle entfällt nach Inbetriebnahme der endgül- tigen Landessammelstelle.

(32)

32

(9) Abs. 9 Haushaltsgesetz 1996 kann künftig entfallen; die Ermächtigung wurde bisher nicht in Anspruch genommen.

Mit der neuen Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, verschuldete, aber zahlungs- fähige private Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern durch die Übernahme von Landesbürg- schaften in die Lage zu versetzen, wirtschaftliche Selbstbewältigungskompetenz zurückzuge- winnen.

(10) Abs. 10 Haushaltsgesetz 1996 kann entfallen, weil das Land inzwischen in Anspruch ge- nommen worden ist (BESTWOOD).

Der Bürgschaftsrahmen für die LVVG (im Haushaltsgesetz 1996 Abs. 11) kann 1997 auf 8,0 Mio DM zurückgeführt werden, weil er bis Ende 1996 nur bis zu dieser Höhe ausgeschöpft sein wird und 1997 keine Neuverpflichtungen vorgesehen sind.

(11) Im Haushaltsgesetz 1996 Absatz 12.

Mit der Gewährung von Rückbürgschaften bei Investitionen für soziale Maßnahmen durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege können Zinsleistungen für Kapitalmarktdarlehen deutlich gesenkt werden.

(12) Im Haushaltsgesetz 1996 Absatz 13.

Mit dieser Regelung soll der Schiffbau auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden.

(13) Im Haushaltsgesetz 1996 Absatz 14.

Die Ermächtigungen der Absätze 1 und 12 sind austauschbar.

(14) Im Haushaltsgesetz 1996 Absatz 15.

Um dem Haushaltsgesetzgeber nicht nur die Höhe beabsichtigter Neuverpflichtungen des Lan- des vorzuschlagen, sondern ihm auch die Höhe bereits bestehender Verpflichtungen vorführen zu können, wird im Haushaltsgesetz jeweils die Gesamthöhe der Gewährleistungsermächtigun- gen (Ermächtigung zur Übernahme neuer Gewährleistungen zuzüglich des bestehenden Obli- gos, nämlich der bereits eingegangenen Gewährleistungsverpflichtungen, jedoch mit Ausnahme der erledigten Haftungsfälle) ausgebracht. Da Ermächtigungen immer nur für Neuverpflichtun- gen notwendig sind und da von vornherein ausgeschlossen werden muß, daß in Höhe des in die Ermächtigung einbezogenen Obligos erneut Verpflichtungen eingegangen werden, wird im Haushaltsgesetz bestimmt, daß auf die Höchstbeträge der Gewährleistungsermächtigungen jeweils die Gewährleistungen anzurechnen sind, die aufgrund entsprechender haushaltsgesetzli- cher Ermächtigungen des Vorjahres übernommen worden sind, und zwar soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbe- trag nicht mehr anzurechnen ist, soweit das Land ohne Inanspruchnahme seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat (vgl. Kommentar zum Bundeshaushalts- recht Piduch, § 39 Bundeshaushaltsordnung, Randnummer 2).

(33)

33 (15) Die Regelung ist neu. Die vom Land aufgenommenen Asylbewerber werden während ih- res Aufenthaltes in der landeseigenen Aufnahmeeinrichtung Horst gem. § 62 AsylVfg ärztlich untersucht. Die örtlich zuständigen Gesundheitsämter stellen das dazu erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung. Die Kosten werden vom Land erstattet. Die Kommune ist bei Wegfall oder Reduzierung der Aufgabe ebenso gegen das Risiko arbeitsgerichtlicher Pro- zesse abzusichern.

(16) Die Berichtspflicht gegenüber dem Finanzausschuß erstreckt sich auf die Absätze 1 bis 12.

Zu § 15 (Übertragbarkeit)

Die Übertragbarkeit der Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbe- weglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) entspricht den Erfordernissen der Praxis, weil Aufträge am Ende des Jahres wegen Liefer- oder Auftragsfristen häufig erst im neuen Jahr erfüllt werden; sie begünstigt außerdem Innenarbeiten in den Wintermonaten. Die Übertrag- barkeit der Mittel für die Beschaffung von Geräten und Ausstattungsgegenständen (Gruppe 515) ist eingeschränkt, in dem sie sich nur auf die als "künftig wegfallend" veranschlagten ein- maligen Beträge erstreckt.

Zu § 16 (Verbindlichkeit der Erläuterungen)

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß nur solche Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzuges durchgeführt werden, die in den Erläuterungen dargestellt worden sind.

Erläuterungen zu sog. "Sammeltiteln" (z.B. Beschaffung von Geräten) sind jedoch nur hinsicht- lich der Maßnahmen, nicht aber der Beträge innerhalb des Gesamtansatzes verbindlich. Die Verwaltung ist damit während der Bewirtschaftung nicht nur an die Zweckbestimmung, sondern auch an die Erläuterungen gebunden. Ein Abweichen von den Erläuterungen bei sog. "Kleinen Beschaffungen" (bis zu 350 TDM im Einzelfall) vermeidet in vielen Fällen Anträge auf Einwilli- gungen in überplanmäßige Ausgaben nach § 37 Abs. 1 LHO. Die Grenzen werden durch die Zweckbestimmung des Titels und durch § 11 gezogen.

Zu § 17 (Komplementärfinanzierung)

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, Mittel des Bundes, der Europäischen Union oder sonstiger Stellen außerhalb der Landesverwaltung ohne zusätzliche Beschlußfas- sung des Landtags bzw. ohne Aufstellung eines Nachtragshaushalts zu binden und erforderli- chenfalls bis zur gleichen Höhe und im Rahmen eines gemeinsamen Lehrstellenprogramms auch darüber hinaus zu komplementieren. Der Haushaltsausgleich wird dadurch nicht gefähr- det, weil die damit verbundenen Nettomehrbelastungen des Landes durch Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen sind.

(34)

34

Zu § 18 (Ermächtigung zur Änderung der Ansätze der Gemeinschaftsaufgaben)

Da der endgültige Rahmenplan von den Anmeldungen des Landes abweichen kann, bedarf es sowohl bei Ausgabeansätzen als auch bei Verpflichtungsermächtigungen der Anpassung, die durch diese Ermächtigung flexibel durchgeführt werden kann.

Die Änderung von Absatz 1 eröffnet für die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" die Möglichkeit, die bei einer Reduzierung von Bundesmitteln freiwerdenden Komplementärmittel des Landes zur Vorfinanzierung von Maßnahmen einzusetzen, wenn der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitfinanzierung erklärt hat, aber erst in späteren Haushaltsjahren Mittel dafür zur Verfügung stellen kann.

Zu § 19 (Weitergeltung von Bestimmungen)

Die kontinuierliche Fortsetzung der Haushaltsführung bis zum Inkrafttreten des Haushaltsge- setzes des folgenden Haushaltsjahres wird durch die Fortgeltung der genannten Vorschriften gesichert.

Artikel 2 Gesetz über das Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds

Es zeichnet sich die Möglichkeit ab, daß die neuen Länder Mittel aus dem Parteivermögen (Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR) als zweckgebundene Einnahme mit der Maßgabe erhalten, die bestehenden Konsolidierungsfonds aufzustocken.

Bedingung ist jedoch, daß die Ansprüche des Landes auf zu verteilendes Barvermögen auf mindestens 25 Mio DM festgestellt werden. Mit dieser Gesetzesänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die v.g. Mittel dem Sondervermögen über den in § 2 Abs. 1 gesteckten Rahmen hinaus auch zuführen zu können.

Artikel 3 Schulgesetz

Mit dieser Gesetzesänderung werden Personalmehrbedarfe vermieden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Mit dieser Bestimmung wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt.

(35)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haus- haltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 1996 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14.547.686.300 Deutsche Mark

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigun- gen auf

3.952.353.000 Deutsche Mark festgestellt.

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haus- haltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 1997 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14.525.918.700 Deutsche Mark

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigun- gen auf

3.725.825.000 Deutsche Mark festgestellt.

(36)

36

Haushaltsgesetz 1996 Entwurf - Haushaltsgesetz 1997 Bemerkung/Erläuterung

§ 2 Kreditermächtigungen § 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

1.800.599.400 Deutsche Mark aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächti- gung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betrages auf- nehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betrages darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Land- tages aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 auf- genommenen Kredite sind auf die Kreditermächti- gung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

1.513.144.800 Deutsche Mark

aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächti- gung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betrages auf- nehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe festgestellten Betrages darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Land- tages aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 auf- genommenen Kredite sind auf die Kreditermächti- gung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(37)

37

Haushaltsgesetz 1996 Entwurf - Haushaltsgesetz 1997 Bemerkung/Erläuterung

(3) Über die Ermächtigung nach Abs. 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen

1. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamt- plans) ergibt, und

2. zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Über- schuß der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Abs. 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen erhöht sich ferner um die Beträ- ge, die notwendig werden

- zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, - zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorherseh- barkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.

(3) Über die Ermächtigung nach Abs. 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen

1. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamt- plans) ergibt, und

2. zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Über- schuß der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Abs. 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen erhöht sich ferner um die Beträ- ge, die notwendig werden

- zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, - zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorherseh- barkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.

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