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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nieder- sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -

1. Problem

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB) ist - auch nach dem Ausscheiden von Mecklenburg-Vorpommern aus dem Trägerkreis - gemäß Staatsvertrag vom 16./23./24. März 2005 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Änderungen des Staatsver- trages bedürfen der Zustimmung aller drei Vertragspartner.

Anlass für die vorliegende Änderung des Staatsvertrages ist die Umgestaltung der Braun- schweigischen Landessparkasse (BLSK), die gemäß § 13 Abs. 1 des Staatsvertrages aus dem Jahr 2005 bislang als besondere Abteilung der NORD/LB geführt wurde, in eine teilrechts- fähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die BLSK nimmt im ehemaligen Land Braunschweig die Aufgaben einer kommunalen Sparkasse wahr. Die Kommunen im Geschäftsgebiet der BLSK, insbesondere die Stadt Braunschweig, haben, um ihre Einflussmöglichkeiten bei der BLSK zu erhöhen, die Forderung gestellt, eine eigene kommunale Sparkasse zu betreiben. Dies wäre durch Übertragung der BLSK auf die Kommunen gemäß § 13 Abs. 4 des Staatsvertrages grundsätzlich möglich. Die Träger der NORD/LB haben diese Forderung jedoch abgelehnt, da dieser Vorgang für die NORD/LB erhebliche Nachteile - insbesondere für das Rating - mit sich bringen würde.

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Im Verhandlungswege wurde nun eine Lösung gefunden, die BLSK zum einen näher an die Kommunen heranzurücken und zum anderen weiterhin als integralen Bestandteil der NORD/LB zu erhalten. Für diesen Zweck wird die BLSK zu einer teilrechtsfähigen Anstalt in der Anstalt umgewandelt.

2. Lösung

Um die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Status der BLSK zu schaffen, ist eine Neufassung des NORD/LB-Staatsvertrages notwendig.

Inhaltliche Änderungen gegenüber dem jetzigen Staatsvertrag ergeben sich nur in § 13 in Bezug auf die BLSK. Im Zusammenhang mit ihrem neuen Status wird die BLSK mit Verantwortlichkeiten und Gremien ausgestattet, die ihr einen eigenständigen Auftritt als Landessparkasse im Geschäftsgebiet erlauben. Dazu erhält die BLSK neben einem Vorstand einen Verwaltungsrat, einen Kreditausschuss und einen Förderausschuss. Der bisherige Beirat und der Regionalausschuss entfallen dafür.

Neben der Neufassung des NORD/LB-Staatsvertrages erfolgt eine Anpassung der Satzung der NORD/LB und auf Basis des neuen § 13 Abs. 5 des Staatsvertrages wird ein Statut über die BLSK erlassen. Hierüber hat die Trägerversammlung der NORD/LB zu beschließen. Da das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr Mitglied der Trägerversammlung ist, ist hierzu keine Zustimmung notwendig.

Die Änderungen des Staatsvertrages wurden mit den Trägern im Vorwege beraten. Ein Vertreter des Finanzministeriums hat an den Beratungen teilgenommen. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Land bzw. die Sparkassen. Die Sparkassen, vertreten durch den Sparkassenbeteiligungszweckverband als Träger der NORD/LB, haben bei den Vorabstimmungen keine Einwände geltend gemacht. Die Trägerversammlung hat die Änderung des Staatsvertrages in ihrer Sitzung am 11.05.2007 gebilligt.

Der Staatsvertrag soll zum 01.01.2008 in Kraft treten.

3. Alternativen

Keine.

Die rechtliche Umgestaltung der BLSK ist nur durch eine Änderung des Staatsvertrages über die NORD/LB möglich.

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4. Notwendigkeit der Regelung

Die Notwendigkeit der Änderung des Staatsvertrages ergibt sich durch die rechtliche Umgestaltung der BLSK.

Gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.

5. Kosten

Dem Land entstehen keine Kosten durch die Änderung des Staatsvertrages.

(4)

DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 5. September 2007

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An die

Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1

19053 Schwerin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 4. September 2007 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.

Federführend ist das Finanzministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Ringstorff

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ENTWURF

eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem am 22. August 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 28) und das Gesetz zur Zustimmung zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen- Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. März 1998 (GVOBl. M-V S. 378) außer Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 Abs. 1 in Kraft tritt und nach seinem

§ 20 Abs. 2 gleichzeitig der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landes- bank - Girozentrale - vom 16./23./24. März 2005 (GVOBl. M-V S. 268) außer Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

(3) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Satz 1 genannten Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 30. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 267) außer Kraft.

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Begründung:

A. Allgemeine Begründung

Der Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16./23./24. März 2005 (GVOBl. M-V S. 268) - im Folgenden: „Staatsvertrag 2005“.

B. Einzelbegründung Zu Artikel 1

Nach Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Artikels 2 Abs.1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des aktuellen Zustim- mungsgesetzes. Mit Satz 2 werden aus Gründen der Rechtsbereinigung und zur Reduzierung der Zahl der Landesgesetze diejenigen noch geltenden Zustimmungsgesetze aus den Jahren 1993 und 1998 aufgehoben, derer es wegen zwischenzeitlicher weiterer Änderungen des Staatsvertrages nicht mehr bedarf. Denn der im Oktober 1992 unterzeichnete, ursprüngliche Staatsvertrag (Zustimmungsgesetz 1993), der durch einen im Oktober 1997 unterzeichneten Staatsvertrag geändert wurde (Zustimmungsgesetz 1998), ist bereits in den Jahren 2002 und 2005 unter Aufhebung der jeweiligen Vorgängerregelungen durch vollständige neue Staatsvertragstexte abgelöst worden und wird nunmehr erneut durch einen vollständigen neuen Wortlaut ersetzt.

Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Zeitpunktes, zu dem der Staatsvertrag nach seinem

§ 20 Abs. 1 in Kraft tritt und zugleich der Staatsvertrag 2005 außer Kraft tritt.

In Absatz 3 wird ebenfalls aus Gründen der Rechtsbereinigung das Außerkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag 2005 geregelt.

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Begründung

zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -

A. Allgemeine Begründung

Anlass zur Änderung des Staatsvertrages ist die Umgestaltung der Braunschweigischen Landessparkasse, die gemäß § 13 des Staatsvertrages 2005 bisher als besondere Abteilung der NORD/LB geführt wurde, in eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der NORD/LB.

B. Einzelbegründung

Geändert werden die §§ 10, 13 und 20. Die übrigen Bestimmungen des Staatsvertrages 2005 sind unverändert in diesen Staatsvertrag übernommen worden.

Zu § 10

Der statische Verweis auf § 44 des Kreditwesengesetzes ist an die aktuelle Fassung des Kreditwesengesetzes angepasst worden.

Zu § 13

Die Träger der NORD/LB sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Braunschweigische Landessparkasse von einer rechtlich unselbstständigen besonderen Abteilung der NORD/LB zu einer teilrechtsfähigen Anstalt innerhalb der NORD/LB umgestaltet werden soll, verbunden mit einer verstärkten Einbeziehung der Stadt Braunschweig und der anderen Gebietskörperschaften des alten Braunschweiger Landes in die neu einzurichtenden Gremien der Braunschweigischen Landessparkasse. Dadurch erhält die Braunschweigische Landessparkasse im Außenauftritt und im Verhältnis zu ihren Kunden größere Eigenständigkeit, bleibt aber weiterhin integraler Bestandteil der NORD/LB.

Durch den in großen Teilen neu gefassten § 13 wird die Umgestaltung der Braunschwei- gischen Landessparkasse zu einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vollzogen.

Absatz 1 regelt, dass die NORD/LB die Braunschweigische Landessparkasse in der Rechtsform der teilrechtsfähigen Anstalt fortführt. Der Begriff „Geschäftsgebiet“ bezieht sich

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Die bestehenden Gemengelagen sind mit denjenigen kommunalen Gebietskörperschaften im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse, welche eigene kommunale Sparkassen betreiben, seinerzeit einvernehmlich beordnet worden. Es ist auch in Zukunft möglich, durch Vereinbarungen zwischen der Bank und einzelnen Gebietskörperschaften Veränderungen des Geschäftsgebietes der Braunschweigischen Landessparkasse vorzu- nehmen. Dies kann insbesondere dort in Betracht kommen, wo es derzeit zu Überschnei- dungen des Geschäftsgebietes der Braunschweigischen Landessparkasse mit Gebieten von Kommunen, die eigene Sparkassen betreiben, kommt. Eine erneute Änderung des Staatsvertrages ist dafür nicht erforderlich.

In Absatz 2 wird festgestellt, dass die Braunschweigische Landessparkasse - obgleich es sich nicht um eine Sparkasse im Sinne des Niedersächsischen Sparkassengesetzes handelt - in ihrem Geschäftsgebiet die Funktion einer Sparkasse wahrnimmt. Absatz 1 Satz 3, der insoweit auf die besonderen Verhältnisse der Bank im Bereich der Braunschweigischen Landessparkasse verwies, ist infolgedessen gestrichen worden. Der bisher in Absatz 2 des Staatsvertrages 2005 vorgesehene Beirat für die Braunschweigische Landessparkasse entfällt, da die Braunschweigische Landessparkasse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eigene Gremien besitzt (siehe dazu näher zu Absatz 5).

Absatz 3 statuiert, dass die Braunschweigische Landessparkasse Teilrechtsfähigkeit besitzt.

Daraus folgt, dass sie - ohne juristische Person zu sein - im Verhältnis zu Dritten im Rechtsverkehr im eigenen Namen handeln sowie klagen und verklagt werden kann. Im Innenverhältnis zur NORD/LB besitzt die Braunschweigische Landessparkasse hingegen keine rechtliche Selbstständigkeit. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es bankauf- sichtsrechtlich nur einen Erlaubnisträger, nämlich die NORD/LB, gibt, ist die Braunschwei- gische Landessparkasse verpflichtet, im Rechtsverkehr und im Geschäftsverkehr ihre Zugehörigkeit zur NORD/LB zu verdeutlichen.

Absatz 4 stellt klar, dass das Eigentum der NORD/LB an den Vermögensgegenständen, die bisher der als besonderer Abteilung geführten Braunschweigischen Landessparkasse zugeordnet waren, unberührt bleibt. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten, welche die NORD/LB in der Vergangenheit durch ihre besondere Abteilung Braunschweigische Landessparkasse eingegangen ist. Künftig durch die Braunschweigische Landessparkasse im Rechtsverkehr gegenüber Dritten begründete Rechte und Pflichten treffen unmittelbar die NORD/LB. Die Braunschweigische Landessparkasse besitzt kein eigenes Vermögen im rechtlichen Sinne; es werden ihr lediglich intern durch die NORD/LB die sachlichen, finanziellen und personellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung gestellt.

Absatz 5 trifft Regelungen über die Gremien der Braunschweigischen Landessparkasse und legt fest, dass ein Vorstand und ein Verwaltungsrat zu bilden sind. Weitere Gremien können fakultativ eingerichtet werden. Zur Regelung weiterer Einzelheiten ist die Trägerver- sammlung der NORD/LB durch Erlass eines Statuts berechtigt. Der Vorstand der Braun- schweigischen Landessparkasse führt die Geschäfte und vertritt die Braunschweigische Landessparkasse im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich.

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Der Verwaltungsrat berät den Vorstand der Braunschweigischen Landessparkasse und nimmt darüber hinaus die Aufgaben wahr, die ihm durch das von der Trägerversammlung der NORD/LB zu erlassene Statut übertragen werden. Satz 5 hebt die Gesamtverantwortung der Organe der NORD/LB für die gesamte Geschäftstätigkeit der Braunschweigischen Landes- sparkasse im Sinne des Kreditwesengesetzes hervor. Die Organe der NORD/LB besitzen auch gegenüber den Gremien der Braunschweigischen Landessparkasse uneingeschränkte Informations- und Steuerungsrechte. Dies bedeutet insbesondere, dass der Vorstand der Braunschweigischen Landessparkasse den Weisungen des Vorstands der NORD/LB unterliegt.

Absatz 6 ist im Wortlaut unverändert gegenüber dem bisherigen Absatz 3.

Die bisherigen Absätze 4 und 5 sind im Interesse einer Verschlankung des § 13 und zur Verdeutlichung des inneren Zusammenhangs der Regelungen in einem neuen Absatz zusammengefasst worden. Rein redaktionell wird nun auch in diesem Absatz von „Braun- schweigischer Landessparkasse“ statt nur von „Landessparkasse“ gesprochen. Der bisherige Absatz 4 Satz 2 wurde gestrichen. Die vertragsschließenden Länder gehen davon aus, dass mit der Umgestaltung der Braunschweigischen Landessparkasse zu einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, verbunden mit einer verstärkten Struktur für die Erfüllung der Sparkassenfunktion im alten Land Braunschweig gefunden worden ist. Für die Leistung von Hilfen im Falle der Errichtung kommunaler Sparkassen in Ausübung der Kommunalisie- rungsoption besteht keine Notwendigkeit mehr.

Zu § 20

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag 2005 außer Kraft.

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