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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen über das Gemeinsame Krebsregister

1. Problem

Mit dem Krebsregistergesetz - KRG vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) verpflichtete der Bund die Länder, bis zum 1. Januar 1999 flächendeckend bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu führen (§ 1 Abs. 1 S. 2 KRG). Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie das bereits bestehende und auf die DDR zurückgehende Krebsregister als „Gemeinsames Krebsregister“ fortgeführt haben.

Nach Ratifikation durch die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen trat der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister vom 20./24. November 1997 am 1. Januar 1999 in Kraft.

Seit dem Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung flächendeckender Krebsregister im KRG am 31. Dezember 1999 sind für deren Arbeit ausschließlich landesgesetzliche Vorschriften anzuwenden. Wie bereits im Staatsvertrag aus dem Jahr 1997 vorgesehen, setzt das Gemeinsame Krebsregister der neuen Länder und Berlins die im Krebsregistergesetz des Bundes aus dem Jahr 1994 genannten Aufgaben fort. Danach haben die bevölkerungsbezogenen Krebsregister das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten, Grundlagen für die Gesundheitsplanung und die epidemiologische Ursachenforschung zur Verfügung zu stellen und zu einer Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beizutragen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes). Ziel dabei ist es, die Prävention und Bekämpfung von Krebserkrankungen wirksam zu verbessern.

(2)

Wie aus den Berichten der Arbeitsgruppe Gesundheitsberichterstattung der Arbeitsgemein- schaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) vom 6./7. März 2001 und vom 21./22. November 2002 über die von den bevölkerungsbezogenen Krebsregistern bei der Umsetzung des Krebsregistergesetzes gesammelten Erfahrungen hervorgeht, müssen die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Krebsregister in Deutschland allerdings weiterent- wickelt werden. Dies gilt auch für die Arbeit des Gemeinsamen Krebsregisters auf der Grundlage des Staatsvertrages.

Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Regelung des Datentransfers zwischen den bevölkerungsbezogenen Krebsregistern, der Möglichkeit der Entschlüsselung von Identitätsdaten im Rahmen der internen Qualitätssicherung, der Anpassung an die Weiterentwicklung von Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Internet) sowie der Ergänzung der zu erfassenden Krebserkrankungsfälle um gutartige Tumore des Zentralnervensystems, die nach den Empfehlungen des Europäischen Netzwerkes der Krebsregister (ENCR) in die Registrierung einbezogen werden sollten. Für den Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters handelt es sich dabei um etwa 800 bis 1.000 Fälle (dies entspricht 1.500 bis 2.000 Meldungen) pro Jahr. Davon entfallen auf Mecklenburg- Vorpommern ca. 10 % der Meldungen.

Im Zusammenhang mit der Einführung des bevölkerungsbezogenen Mammographie- Screenings ist es zudem erforderlich, für den im Rahmen der Evaluation vorgesehenen Datenabgleich zwischen dem Gemeinsamen Krebsregister und den sogenannten Zentralen Stellen des Screeningprogramms, eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

2. Lösung

Der vorliegende, zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichnete, Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister setzt den vorhandenen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf um und schafft damit für die weitere Arbeit des Gemeinsamen Krebsregisters eine sichere rechtliche Grundlage.

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch den Landtag.

Da mit dem vorliegenden Staatsvertrag die zu meldenden Krebserkrankungsfälle um gutartige Tumore des Zentralnervensystems ergänzt werden, muss auch die Meldepflicht für Krebserkrankungen gemäß Krebsregisterausführungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 512), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), geändert werden. Darüber hinaus ist die bisherige Berechtigung für Ärzte und Zahnärzte, dem Gemeinsamen Krebsregister für Krebsmeldungen, die diesem nur aus Leichenschauscheinen bekannt werden [sogenannte

(3)

3

4. Notwendigkeit der Regelung

Ohne Staatsvertrag darf zwischen dem Krebsregister und den „Zentralen Stellen“ des Mammographie-Screenings kein Datenabgleich erfolgen. Dieser ist für die Evaluation und für die Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings von entscheidender Bedeutung.

Ohne den Datenaustausch zwischen den Krebsregistern ist eine weitere Erhöhung der Vollzähligkeit der registrierten Krebsfälle auf mindestens 90 %, die nach den Kriterien des Europäischen Netzwerkes der Krebsregister (ENCR) entscheidend für die Qualität der Krebsregister sind, nicht erreichbar.

5. Kosten

Die Änderung des Staatsvertrages hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. Der Datenabgleich mit den „Zentralen Stellen“ für das Mammographie-Screening wird vom GKR mit dem vorhandenen Personal umgesetzt.

Durch die Einführung der Meldung von gutartigen Tumoren des Zentralnervensystems ist mit etwa 800 bis 1.000 zusätzlichen Fällen (dies entspricht ca. zusätzlichen 1.500 bis 2.000 Meldungen an das GKR) pro Jahr zu rechnen. Die dadurch entstehenden Kosten liegen bei einer Gesamtzahl von ca. 110.000 € durch das GKR zu vergütenden Meldungen pro Jahr im Rahmen der vorliegenden Finanzplanung und der bisherigen Haushaltsansätze.

(4)

DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 29. Dezember 2006

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An die

Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1

19053 Schwerin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen über das Gemeinsame Krebsregister

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 19. Dezember 2006 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.

Federführend ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Ringstorff

(5)

5 ENTWURF

eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen über das Gemeinsame Krebsregister

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Dem zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staats- vertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Änderung des Krebsregisterausführungsgesetzes

Das Krebsregisterausführungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 512), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „und in der Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung“ eingefügt und nach dem Wort „Thüringen“

folgender Satzteil angefügt:

„geändert durch den zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen“.

(6)

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „vorgeschriebenen“ die Wörter „oder der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages zugelassenen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages sind Ärzte und Zahnärzte in Mecklenburg-Vorpommern außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über einen Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebs- registers auf deren Verlangen zu übermitteln.“

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Tag, an dem der zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichnete Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

(2) Soweit die Meldepflicht nach § 2 Abs. 1 des Krebsregisterausführungsgesetzes durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a erweitert wird, tritt diese Regelung am ersten Tag des nach Inkrafttreten des zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

(7)

7 Erster Staatsvertrag

zur Änderung des Staatsvertrages

über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Das Land Berlin, das Land Brandenburg,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister

Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Anlass der Diagnose.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staats- vertrag auch auf Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht bösartige Neubildungen handelt.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag verarbeiten.

(8)

(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten zulassen, wenn ein Sicher- heitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurde. Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der Übermittlung bleibt unberührt.“

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Übermittlung an andere Register und an die Zentralen Stellen im Rahmen des Mammographie-Screenings“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Erhält die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters Meldungen über Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Ver- langen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über den Patienten sind anschließend zu löschen.

(3) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundes- anzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004 darf das Gemeinsame Krebsregister die Kontrollnummern der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Frauen, die ihm von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder übermittelt werden, mit den Kontrollnummern der im Register gespeicherten Krebsfälle abgleichen und die Kontrollnummern der gemeldeten Brustkrebsfälle von den Frauen, die am Früh- erkennungsprogramm teilgenommen haben, an die jeweils zuständige Zentrale Stelle übermitteln.“

(9)

9 3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 5

Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters

(1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Krebserkrankung bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht völlig übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung einen anderen Patienten betrifft, so kann der Leiter der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Entschlüsselung der Identitätsdaten der früheren Meldung anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die entschlüsselten Identitätsdaten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre- chend bei einem Abgleich mit einem anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister und bei Anfragen von Klinikregistern nach Artikel 4 Abs. 1.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben.“

4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das für die Bildung der Kontrollnummern eingesetzte Programm von der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von

§ 7 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Zentralen Stellen der Länder weitergegeben werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragsschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragsschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikations- urkunde mit.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen.

(10)

Für das Land Berlin:

Der Regierende Bürgermeister

Vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

Dr. Heidi Knacke-Werner Berlin, den 14.03.06

Für das Land Brandenburg:

Der Ministerpräsident,

vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler Potsdam, den 25.04.06

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Der Ministerpräsident,

vertreten durch die Sozialministerin Dr. Marianne Linke

Schwerin, den 13.06.06

Für den Freistaat Sachsen:

Der Ministerpräsident, vertreten durch die

Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

Dresden, den 26.06.06

(11)

11 Für das Land Sachsen-Anhalt:

Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales, Gerry Kley

Magdeburg, den 04.04.06

Für den Freistaat Thüringen:

Der Ministerpräsident,

vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit

Dr. Klaus Zeh Erfurt, den 22.05.06

(12)

A. Begründung:

a) Allgemeines

Mit dem Krebsregistergesetz - KRG vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) verpflichtete der Bund die Länder, bis zum 1. Januar 1999 flächendeckend bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu führen (§ 1 Abs. 1 S. 2 KRG). Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie das bereits bestehende und auf die DDR zurückgehende Krebsregister als „Gemeinsames Krebsregister“ fortgeführt haben.

Nach Ratifikation durch die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen trat der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister vom 20./24. November 1997 am 1. Januar 1999 in Kraft.

Seit dem Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung flächendeckender Krebsregister im KRG am 31. Dezember 1999 sind für deren Arbeit ausschließlich landesgesetzliche Vorschriften anzuwenden. Wie bereits im Staatsvertrag aus dem Jahr 1997 vorgesehen, setzt das Gemeinsame Krebsregister der neuen Länder und Berlins die im Krebsregistergesetz des Bundes aus dem Jahr 1994 genannten Aufgaben fort. Danach haben die bevölkerungsbezogenen Krebsregister das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten, Grundlagen für die Gesundheitsplanung und die epidemiologische Ursachenforschung zur Verfügung zu stellen und zu einer Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beizutragen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes). Ziel dabei ist es, die Prävention und Bekämpfung von Krebserkrankungen wirksam zu verbessern.

Wie aus den Berichten der Arbeitsgruppe Gesundheitsberichterstattung der Arbeitsgemein- schaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) vom 6./7. März 2001 und vom 21./22. November 2002 über die von den bevölkerungsbezogenen Krebsregistern bei der Umsetzung des Krebsregistergesetzes gesammelten Erfahrungen hervorgeht, müssen die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Krebsregister in Deutschland allerdings weiterent- wickelt werden. Dies gilt auch für die Arbeit des Gemeinsamen Krebsregisters auf der Grundlage des Staatsvertrages.

Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Regelung des Datentransfers zwischen den bevölkerungsbezogenen Krebsregistern, der Möglichkeit der Entschlüsselung von Identitätsdaten im Rahmen der internen Qualitätssicherung, der Anpassung an die Weiterentwicklung von Informations- und Kommunikationstechnik

(13)

13 Der vorliegende Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister setzt den vorhandenen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf um und schafft damit für die weitere Arbeit des Gemeinsamen Krebsregisters eine sichere rechtliche Grundlage. Der Änderungsstaatsvertrag ist von der damaligen Sozialministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 13. Juni 2006 unterzeichnet worden. Am 26. Juni 2006 hat als letztes der beteiligten Länder der Freistaat Sachsen den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages unterzeichnet.

Da mit dem vorliegenden Staatsvertrag die zu meldenden Krebserkrankungsfälle um gutartige Tumore des Zentralnervensystems ergänzt werden, muss die Meldepflicht für Krebserkran- kungen entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus ist die bisherige Berechtigung für Ärzte und Zahnärzte, dem Gemeinsamen Krebsregister für Krebsmeldungen, die diesem nur aus Leichenschauscheinen bekannt werden [so genannte DCO (death certificied only) -Fälle] auf Anforderung der Vertrauensstelle zusätzliche Angaben zu übermitteln, an die Meldepflicht anzupassen.

b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

2. Zu Artikel 2 Zu § 1

Entspricht dem Erfordernis, den zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zur gesetzlichen Grundlage zu erheben.

Zu § 2 Abs. 1 Buchstabe a

Die der Meldepflicht unterliegenden Krebserkrankungen und die zu meldenden Angaben ergeben sich bisher gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Krebsregistergesetzes.

Da mit dem geänderten Staatsvertrag die zu meldenden Krebserkrankungsfälle in Artikel 3 Abs. 2 um gutartige Tumore des Zentralnervensystems ergänzt werden, muss die Melde- pflicht für Krebserkrankungen entsprechend ergänzt werden.

(14)

Zu Abs. 1 Buchstabe b

Das Gemeinsame Krebsregister verarbeitet sowohl die ärztlichen Krebsmeldungen als auch die Leichenschauscheine aus den Gesundheitsämtern. Ärztlich gemeldete Krebsfälle enthalten alle epidemiologisch relevanten Informationen zur Tumorerkrankung. Fälle, die dem Gemeinsamen Krebsregister ausschließlich per Leichenschauschein bekannt werden, sogenannte DCO-Fälle, weisen hingegen oft nur Todesursachen und Sterbedatum aus. Der Anteil der DCO-Fälle an den registrierten Krebsfällen eines Diagnosejahres bestimmt entscheidend die Datenqualität und sollte nach internationalen Erfahrungen nicht über 10 Prozent liegen. Neben der Erhöhung der ärztlichen Melderate, besteht eine weitere Möglichkeit, den DCO-Anteil zu senken und damit die Qualität der Meldedaten zu verbessern, im nachträglichen Einholen der epidemiologisch notwendigen Informationen über den Leichenschauarzt oder den behandelnden Arzt (sog. Follow-back-Verfahren).

Im Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des geänderten Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister wird das Gemeinsame Krebsregister deshalb ermächtigt, bei Krebsmeldungen, die ihm aus Leichenschauscheinen bekannt werden, zusätzliche Angaben bei Ärzten und Zahnärzten, die den Verstorbenen behandelt haben, zu erheben. Die Ärzte und Zahnärzte sind nach Satz 2 berechtigt, diese zusätzlichen Angaben zu übermitteln. Diese Berechtigung wird hiermit der Meldepflicht für Krebserkrankungen angepasst, d. h. die Ärzte und Zahnärzte sind nunmehr verpflichtet, auf Anfrage des Gemeinsamen Krebsregisters im Rahmen des Follow-back- Verfahrens die benötigten Daten zu übermitteln.

3. Zu Artikel 3 Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem Erfordernis der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

In Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages ist der Zeitpunkt festgelegt, an dem dieser in Kraft tritt. Dieses Datum ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

Zu Absatz 2

Die erweiterte Meldepflicht kann erst nach Inkrafttreten des zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in Kraft treten.

(15)

15 B. Rechtsgrundlage:

Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

C. Gesamtkosten:

Die Gesamtkosten des Gemeinsamen Krebsregisters werden von den beteiligten Ländern anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Sie liegen für das Jahr 2006 bei 2.035.000 €, der Anteil des Landes Mecklenburg-Vorpommern beträgt 208.427,25 €. Die Änderung des Staatsvertrages hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtkosten (siehe D.).

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Die Änderung des Staatsvertrages hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. Der Datenabgleich mit den „Zentralen Stellen“ für das Mammographie-Screening wird vom GKR mit dem vorhandenen Personal umgesetzt.

Durch die Einführung der Meldung von gutartigen Tumoren des Zentralnervensystems ist mit etwa 800 bis 1.000 zusätzlichen Fällen (dies entspricht ca. zusätzlichen 1.500 bis 2.000 Meldungen an das GKR) pro Jahr zu rechnen. Die dadurch entstehenden Kosten liegen bei einer Gesamtzahl von ca. 110.000 € durch das GKR zu vergütenden Meldungen pro Jahr im Rahmen der vorliegenden Finanzplanung und der bisherigen Haushaltsansätze.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Keine.

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