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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 1/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) -

A. Problem

Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991, gilt unmittelbar. Es bestehen jedoch einige Re- gelungslücken, die einer Entscheidung nach Landesrecht bedürfen. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung der Fachbehörden und die Festsetzung ihrer Dienstbezirke und Zuständigkei- ten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 FlurbG), das Verfahren zur Bestimmung ehrenamtli- cher Richter beim Flurbereinigungsgericht (§ 139 Abs. 3 FlurbG) sowie Kostenbestimmungen (§ 108 FlurbG).

B. Lösung

Um die genannten Regelungslücken auszufüllen, ist die Verabschiedung des Ausführungsge- setzes zum Flurbereinigungsgesetz notwendig.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

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3

DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 04. März 1993

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An den

Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Herrn Rainer Prachtl LennT straße 1 0-2750 Schwerin

Betr.:Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) - Ausführungsgesetz zum Flurbereini- gungsgesetz (AGFlurbG) -

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des o. g.

Gesetzes mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtages herbeizuführen.

Federführend ist der Landwirtschaftsminister.

Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung

Dr. Klaus Gollert

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ENTWURF

eines Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) -

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Obere Flurbereinigungsbehörde des Landes ist der Landwirtschaftsminister. Er bestimmt durch Rechtsverordnung Ämter für Landwirtschaft als Flurbereinigungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche.

(2) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes werden die der oberen Flurberei- nigungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 (Anordnung der Flurbereinigung und Feststel- lung des Flurbereinigungsgebietes), des § 8 Abs. 2 (Anordnung erheblicher Änderungen der Flurbereinigungsgebiete), des § 8 Abs. 3 (Teilung des Flurbereinigungsgebietes), und des § 9 Abs. 1 Satz 1 (Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens) des Flurbereinigungsgesetzes zu- stehenden Befugnisse auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen. Dies gilt nicht für die Be- fugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde in Flurbereinigungsverfahren nach den Vor- schriften der §§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Die Umweltministerin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach dem Flurbereini- gungsgesetz sind.

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§ 2 Flurbereinigungsgericht

(1) Der Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) wird bei dem Oberverwaltungs- gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern errichtet.

(2) Die Richter und ehrenamtlichen Richter sowie deren Stellvertreter im Sinne von § 139 Abs.

2 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag des Landwirt- schaftsministers von dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten ernannt. Die Voraussetzungen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden bestimmt der Landwirtschaftsminister.

(3) Die ehrenamtlichen Richter im Sinne von § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes in der von ihm für er- forderlich gehaltenen Anzahl für die Dauer von fünf Jahren aus einer Vorschlagsliste. Diese stellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts im Benehmen mit den berufsständischen Organisationen der Land- und Forstwirtschaft des Landes und dem Landwirtschaftsminister auf. Die Zahl der Vorschläge bestimmt der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes.

§ 3 Landesrechtliche Abgaben

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung eines Verfahrens nach dem Flur- bereinigungsgesetz oder eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas- sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 7. 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. 7. 1992 (BGBl. I S. 1257) dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist von allen Behörden ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen ihrer Voraussetzungen versichert.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, welche die Flur- bereinigungsbehörde für ihre Tätigkeit als Katasterbehörde in Rechnung stellt, und nicht in Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes, soweit der Träger des Unternehmens die Kosten des Verfahrens trägt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(6)

Begründung:

A. Allgemeine Begründung

Das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 03. 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 02. 1991 (BGBl. I S. 405), verpflich- tet die Länder, die Durchführung der Flurbereinigung als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Um diesem Auftrag nachkommen zu können, haben die Länder insbesondere Bestimmungen über die zuständigen Fachbehörden und ihre Dienstbezirke zu treffen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Sie haben weiterhin das Verfahren zur Berufung ehrenamtlicher Richter beim Flurbereinigungsgericht festzulegen (§ 139 Abs. 3 FlurbG). Schließlich sind Kostenbestimmungen über Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben zu treffen, damit eine Einheitlichkeit bezüglich der Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und nach dem Flurbereinigungsgesetz gewährleistet wird.

Bodenordnungsverfahren können nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. 7. 1992 (BGBl. I S. 1257) oder nach dem Flurbereinigungs- gesetz durchgeführt werden. Die Wahl der Verfahrensart richtet sich nach dem jeweiligen Zweck, der mit einer Bodenordnung verfolgt werden soll.

Auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann nicht verzichtet werden. Sie sind unter anderem dann erforderlich, wenn eine umfassende Neuordnung von ländlichem Grundbesitz zur Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und zur Landentwicklung notwendig wird oder wenn die Umsetzung von Planungen anderer Träger (zum Beispiel Straßenbau, Vorhaben des Naturschutzes) mit Hilfe von Bodenordnungsverfahren erleichtert oder realisiert werden sollen.

Wegen der engen Verknüpfung beider Gesetze sollen durch das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz auch fehlende Regelungen bezüglich Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz getroffen werden.

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B. Einzelbegründung Zu § 1

Die Regelungen sind für die Umsetzung des Flurbereinigungsgesetzes notwendig. Sie lehnen sich an die des Landes Schleswig-Holstein an, wo sie sich als zweckmäßig erwiesen haben.

Die Bildung einer besonderen Landesoberbehörde als obere Flurbereinigungsbehörde anstelle des Landwirtschaftsministers wird als zu aufwendig angesehen (Abs. 1 Satz 1). Der Land- wirtschaftsminister kann darüber hinaus im organisationsrechtlichen Bereich bei sich ändernden Aufgabenstellungen schnell reagieren (Satz 2).

Im übrigen ist angesichts des nur zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Landwirtschaftsmini- ster als obere/oberste Flurbereinigungsbehörde soweit als möglich zu entlasten. Deshalb wird von der Delegationsbefugnis des Flurbereinigungsgesetzes Gebrauch gemacht. (Abs. 2). Aus- genommen davon wird das komplizierte Unternehmens Flurbereinigungsverfahren.

Absatz 3 gewährleistet möglichst landeseinheitliche Gesetzesanwendung durch aufsichtsbe- hördliche Führung und Kontrolle.

Zu § 2

Mit Abs. 1 wird der Gesetzesauftrag des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erfüllt.

Abs. 2 klärt, daß der Berufsrichter und der ehrenamtliche Richter mit der Befähigung zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden sowie deren Stellvertreter vom Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hat aufgrund von § 139 Abs. 2 Satz 3 FlurbG der Landwirtschaftsminister, der zugleich zweckmäßigerweise die Voraussetzungen für die Befähigung zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden und damit den Sachkundenachweis des Richters und des ehrenamtlichen Richters im Sinne von

§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG bestimmt (Abs. 2 Satz 2).

Mit Abs. 3 wird eine Regelung getroffen, die einerseits dem Präsidenten des Oberverwal- tungsgerichtes im Interesse der Wahrung der Unparteilichkeit der Richter das maßgebliche Entscheidungsrecht bei der Auswahl beläßt und die andererseits der flurbereinigungsgesetzli- chen Vorgabe gerecht wird, "landwirtschaftskundige" richterliche Beisitzer zu berufen. Die Beteiligung der berufsständischen Organisationen gewährleistet die demokratische Legitima- tion dieser Gruppe von ehrenamtlichen Richtern.

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Zu § 3

Die Befreiung von auf Landesrecht beruhenden Abgaben i. w. S. durch dieses landesrechtliche Ausführungsgesetz ist (lediglich) das Pendant zu der Befreiung von auf Bundesrecht beru- henden Abgaben i. w. S. durch die bundesrechtlichen Vorschriften des

§ 108 FlurbG.

Sachlich gerechtfertigt wird die Befreiung dadurch, daß Flurbereinigungsverfahren und Neu- ordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht nur im privaten Interesse der Beteiligten, sondern zugleich im besonderen Maße auch im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Selbstverständlich beinhaltet die Befreiung von "anderen Abgaben" keine Befreiung von Geldausgleichen für Eingriffe in Natur und Landschaft.

Die Befreiung ist indes dort nicht angezeigt, wo die Flurbereinigungsbehörden lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen Arbeiten anderer Behörden, nämlich der Katasterbehörden, mit erledigen, die zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich sind und die bei Erledigung durch die Katasterbehörden abgabepflichtig i. w. S. wären; dem trägt Abs. 3 Rechnung.

Zu § 4

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

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