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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/ Wahlperiode

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ANTWORT

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage

des Abgeordneten Jörg Vierkant, Fraktion der CDU - Drucksache 3/1004 -

Gewalt an Schulen in Mecklenburg-Vorpommern

1. Inwieweit existiert eine Meldepflicht von Vorfällen hinsichtlich physischer Gewalt von

a) Schülern gegen Lehrer, b) Lehrern gegen Schüler

von den Schulen an die Schulaufsichtsbehörde bzw. an die oberste Schulaufsichtsbehörde?

Die Schulleiter aller allgemein bildenden und aller beruflichen Schulen sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse an ihren Schulen, dazu gehören auch Vorfälle hinsichtlich physischer Gewalt, der zuständigen Schulaufsicht mitzuteilen.

2. Wie viele Fälle physischer Gewalt wurden in Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 1994 bis 1999 von

a) Schülern gegen Lehrer, b) Lehrern gegen Schüler

in den jeweiligen Schularten (einschließlich Berufsschulen) bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und bei der obersten Schulaufsichts- behörde registriert?

(2)

Schulart a)

Schüler gegen Lehrer

b)

Lehrer gegen Schüler

Grundschule 2 5

Haupt- und Realschule 6 1

Gymnasium 2 1

Gesamtschule 1 -

Förderschule 4 -

Berufliche Schule 7 -

3. In welchen Fällen konnte physische Gewalt durch Aufklärung im Vorfeld verhindert werden?

Die Gewaltproblematik ist Erziehungsschwerpunkt der unterrichtlichen und der außer- unterrichtlichen Arbeit der Lehrkräfte auch in Form vielfältiger Projekte. Die Schulleiter berichteten mehrfach von positiven Erfahrungen durch die Einbeziehung von Sozialpädagogen, Schulpsychologen, Beratungslehrern, Gesundheitsbehörden, Jugendämtern, der Polizei, des Landeskriminalamtes, der Präventionsräte u. a. Personen und Organisationen, die sich in der Gewaltprävention engagieren.

Informationen über konkrete Fälle, bei denen durch Präventionsmaßnahmen Gewalt von Lehrern gegenüber Schülern bzw. von Schülern gegenüber Lehrern abgewendet werden konnte, werden den Schulaufsichtsbehörden von den Schulen nicht mitgeteilt. Nach aller Erfahrung ist aber davon auszugehen, dass die vielfältigen Präventionsmaßnahmen Erfolg haben.

4. Inwieweit wird durch physische und psychische Gewalt von Schülern betroffenen Lehrkräften in Mecklenburg-Vorpommern eine psycho- logische Opferbetreuung seitens des Arbeitgebers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zur Seite gestellt?

Prinzipiell steht der schulpsychologische Dienst den Lehrern als Beratungsinstitutionen zur Verfügung. Die persönliche Zuwendung von Kollegen und Schulleitungen sowie Gespräche mit Schulaufsichtsbeamten sind der Regelfall.

Ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf wurde bisher nicht angezeigt.

(3)

5. In welchen Fällen wurde eine psychologische Opferbetreuung auf Seiten der Lehrkräfte nach bekannten Vorfällen notwendig?

Es ist kein Fall bekannt, indem eine psychologische Opferbetreuung, über die in Frage 4 beschriebene Form hinaus, notwendig war.

6. Inwieweit gab der Arbeitgeber Hilfestellung zur Gewährleistung einer psychologischen Opferbetreuung von betroffenen Lehrkräften?

Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.

7. In welchen und wie vielen Fällen spielten Waffen jeglicher Art eine Rolle bei Gewaltakten von Schülern gegen Lehrer?

In zwei Fällen der Bedrohung von Lehrern durch Schüler spielten Waffen (Schreckschuss- pistolen) eine Rolle.

8. Wie beurteilt die Landesregierung die Gewaltsituation an den Schulen des Landes (einschließlich Berufsschulen) und welche konkreten Maßnahmen werden seitens der Landesregierung gegen Gewalt an Schulen eingesetzt?

Im I. Quartal 1997 führte das Landeskriminalamt unter Mitwirkung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (damals Kultusministerium) eine landesweite, repräsentative, freiwillige und anonyme Umfrage an allgemein bildenden Schulen des Landes durch.

Die Aussagen dieser Untersuchung (Broschüre „Wie sicher sind die Schulen??“) spiegeln die Situation in den allgemein bildenden Schulen wider.

Leider gibt es für den Bereich der beruflichen Schulen keine derartigen Untersuchungs- ergebnisse. Ohne eine wissenschaftliche Analyse lassen sich konkrete Aussagen für den

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An den Schulen selbst haben Projekte der Gewaltpräventionen einen besonderen Stellenwert.

An allen Schulen wurden Lehrer als Beauftragte für Drogen, Gewalt und Gesundheits- erziehung eingesetzt.

Als besonders erfolgreich werden Schüler-Streit-Schlichter-Programme angesehen. Konkrete Projekte sowohl an den allgemein bildenden Schulen als auch an den beruflichen Schulen können dem Präventionsbericht entnommen werden, der nach der Kabinettsbefassung am 23.11.1999 dem Landtag zugeleitet wurde.

9. Welche Ursachen sieht die Landesregierung für die Gewalt von Schülern gegenüber Lehrern in Mecklenburg-Vorpommern?

Unter Einbeziehung der Aussagen von Lehrern, Schulleitern, Schulpsychologen und Schulaufsichtsbeamten werden u. a. nachfolgende Aussagen als Ursache für die Gewalt von Schülern gegenüber Lehrern gesehen:

- Persönlichkeitsprofil des Schülers und des Lehrers, - Konfliktfähigkeit des Schülers und des Lehrers, - gestörte Lehrer-Schüler-Beziehung,

- Normsetzungen in den Schulen und deren Einhaltung, - gestörtes soziales Umfeld,

- Versagungsängste in der Schule, - erlebte Gewalt,

- negative Haltung der Eltern zur Schule,

- fehlende Bereitschaft, Anforderungen zu erfüllen,

- publikumswirksame Konfrontationsbereitschaft und Frustabbau, - mangelnde Einflussnahme auf den Freizeitbereich,

- familiäre Umstände,

- Beeinflussungen durch Medien, Nachahmungstendenz, Schuldverdrossenheit und negative Schulerfahrungen können ein „Feinbild Lehrer“ aufbauen.

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10. Welche disziplinarischen (abgesehen von strafrechtlichen Folgen) Maßnahmen werden seitens der Schule und der Schulaufsichts- behörden wirksam und durchgeführt, wenn Schüler physische Gewalt gegen Lehrer anwenden (anhand konkreter Beispiele und ihrer Folgen für den betroffenen Schüler unter selbstverständlicher Wahrung des Datenschutzes, d. h. in jeglicher Hinsicht anonymisiert)?

Disziplinarische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind stets Einzelfallentscheidungen gemäß § 60 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) nach Anhörung des Schülers, der Eltern, der Lehrer, Ausbilder, ...

Gewöhnlich hat die Gewaltanwendung eines Schülers gegenüber einem Lehrer zunächst die sofortige Suspendierung des Schülers (bei Berufsschülern in Absprache mit dem Ausbilder) zur Folge.

Von der Bereitschaft des Schülers bei der Mitwirkung der Aufarbeitung des Vorfalls wie Entschuldigung, Darstellung des Sachverhaltes in der Klasse/Gruppe, Therapiewilligkeit u. ä.

hängt es ab, welche der Erziehungsmaßnahmen des § 60 SchulG M-V bis hin zur Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss unter pädagogischen Aspekten in Anwendung gebracht werden.

In den unter der Antwort zur Frage 2 aufgeführten Fällen wurden die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des § 60 Absatz 3 SchulG M-V Ziffer 1 bis 8 in Anwendung gebracht.

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