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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 3/ Wahlperiode

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GESETZENTWURF der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (ÖGDNeuregG)

1. Problem

Das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern hat traditionell neben den im öffentlichen Interesse erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Beratungen auch Untersuchungen für Private, insbesondere für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte durchgeführt. Diese Untersuchungen können nicht kostendeckend erbracht werden. Außerdem ist es problematisch, dass eine staatliche Einrichtung auf diesem Gebiet in Wettbewerb zu privaten Labors tritt. Andererseits können die übrigen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den vielfältigen Sachverstand des Landeshygieneinstituts nicht verzichten, so dass das Landeshygieneinstitut im Kern erhalten bleiben muss. Ferner ist es zweckmäßig, bisher bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte liegende Aufgaben, die dort nur sporadisch anfallen, aber besonderen Sachverstand erfordern, beim Landeshygieneinstitut zu zentralisieren und so die Durchführung effektiver zu gestalten. Eine Neuregelung der Aufgaben und der Struktur des Landeshygieneinstituts ist deshalb erforderlich.

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2. Lösung

Das Landeshygieneinstitut soll zum 1. Januar 2001 grundlegend umstrukturiert werden. Die bisherige umfangreiche Untersuchungstätigkeit für Private soll aufgegeben werden. Hingegen sollen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben beibehalten und teilweise verstärkt werden. Dabei soll das Landeshygieneinstitut, das bisher keine hoheitlichen Aufgaben hatte, sondern insoweit lediglich andere Behörden bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben fachlich beraten und unterstützt hat, auch mit eigenen hoheitlichen Aufgaben (z. B. der Überwachung der Krankenhaushygiene und der Genehmigung von Arbeiten mit Krankheits- erregern und von gentechnischen Arbeiten) betraut werden. Angesichts des geänderten Aufgabenspektrums ist eine Fortführung als erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Landesbetrieb (§ 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) nicht mehr sinnvoll; in Zukunft soll das Landes- hygieneinstitut nur noch die Aufgaben einer oberen Landesbehörde wahrnehmen und deshalb in

„Landesamt für Gesundheit“ umbenannt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neben dem eigentlichen Errichtungsgesetz vor allem die für die Tätigkeit des neuen Landesamtes für Gesundheit erforderlichen Änderungen des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Landeskrankenhausgesetzes. Die Änderung dieser beiden Gesetze wird darüber hinaus zum Anlass genommen, die Ministe- riums-Bezeichnungen zu aktualisieren, die Geldbeträge auf den Euro umzustellen und sonstige Änderungen, insbesondere zur Anpassung an neue bundes- und europarechtliche Vorschriften vorzunehmen.

3. Alternativen

Keine.

4. Notwendigkeit der Regelung

Die Umstrukturierung bedarf im Hinblick auf Artikel 70 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einer gesetzlichen Regelung.

5. Kosten

Die Verschiebungen bei der Aufgabenstruktur werden eine Verringerung sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben zur Folge haben. Da im Interesse der Beschäftigten von betriebsbedingten Kündigungen abgesehen werden soll, werden die Einnahmen allerdings schneller als die Ausgaben zurückgehen. Das Sozialministerium rechnet für das Jahr 2001 mit rund 5 Millionen DM Einnahmen gegenüber rund 7 Millionen DM, die im Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 ausgewiesen sind. Die nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu veranschla- genden Personalausgaben werden sich für das Jahr 2001 noch auf rund 10,3 Millionen DM belaufen (gegenüber rund 12,5 Millionen DM im Wirtschaftsplan 2000), der sächliche Aufwand auf rund 2,4 Millionen DM (gegenüber rund 2,8 Millionen DM im Wirtschaftsplan

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Die Gesetzesänderungen sind insgesamt nicht mit Mehrausgaben für die Kommunen verbunden. Allerdings sollen die Gesundheitsämter die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken übernehmen. Hierbei handelt es sich um gegenwärtig etwa 650 Geschäfte und Einrichtungen, die in etwa zweijährigen Abständen aufzusuchen sind.

Wegen des eingeschränkten Sortiments, das überhaupt außerhalb von Apotheken vertrieben werden darf, dürfte im Regelfall eine Besichtigung nicht länger als 15 Minuten erfordern.

Insgesamt ergibt sich daraus (einschließlich Vor- und Nachbereitung) ein Zeitaufwand von etwa 150 bis 200 Stunden jährlich für das ganze Land. Da die Aufgabe nicht termingebunden ist, sondern mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben verbunden werden kann, dürften die Wegezeiten in einer ähnlichen Größenordnung liegen. Für jede Besichtigung kann eine Mindestgebühr von 50 DM erhoben werden (Tarifstelle 8.4 Buchstabe a der Anlage zur Gesundheitswesen-Gebührenverordnung vom 29. Oktober 1999; GVOBl. M-V S. 614).

Dieser Überwachungsaufwand der Gesundheitsämter wird dadurch mehr als kompensiert, dass die Gesundheitsämter die Überwachung der Krankenhäuser in hygienischer Hinsicht an das Landesamt für Gesundheit abgeben. Allein in den Krankenhäusern fanden im Jahr 1999 37 Begehungen durch die Gesundheitsämter unter Beteiligung des Landeshygieneinstituts statt, für die (ohne Wegezeiten) durchschnittlich etwa 3 bis 4 Stunden (zusammen also etwa 120 Stunden) anzusetzen sind und für die keine Gebühren erhoben werden konnten. In weiteren 42 Fällen wurden Krankenhäuser und in 75 Fällen Vorsorge- und Rehaeinrichtungen von den Gesundheitsämtern ohne Beteiligung des Landeshygieneinstituts überwacht. Auch wenn diese Überwachungen weniger zeitaufwendig gewesen sind, so wird man hierfür doch mindestens 100 Stunden ansetzen müssen. Insgesamt ergibt sich damit für die Gesundheits- ämter zeitlich und zusätzlich auch finanziell (durch die Möglichkeit der Gebührenerhebung) eine Entlastung.

(4)

DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 20. November 2000

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An den

Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Herrn Hinrich Kuessner Lennéstraße 1

19053 Schwerin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheits- dienst und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (ÖGDNeuregG)

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 21. November 2000 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.

Federführend ist das Sozialministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Ringstorff

(5)

ENTWURF

eines Gesetzes zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheits- dienst und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (ÖGDNeuregG)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit (LGesAG)

§ 1 Errichtung des Landesamtes für Gesundheit

(1) Das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bekanntmachung des Sozial- ministers vom 13. April 1992; AmtsBl. M-V S. 403), das zuletzt in der Form eines Landes- betriebs nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung geführt worden ist (§ 1 Abs. 2 des Betriebsstatuts vom 1. April 1997; AmtsBl. M-V S. 454), wird ab 1. Januar 2001 als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Sozialministeriums unter dem Namen „Landesamt für Gesundheit“ fortgeführt. Es hat seinen Sitz in Rostock und eine Außenstelle in Neustrelitz. Das Sozialministerium kann bestimmen, dass einzelne Untersuchungs- und Beratungsaufgaben an den bisherigen Standorten in Greifswald und Schwerin fortgeführt werden.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Gesundheit obliegt dem Sozial- ministerium.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Landesamt für Gesundheit hat die Aufgabe, auf den Gebieten Infektionsschutz, allgemeine Hygiene, Krankenhaushygiene und umweltbezogener Gesundheitsschutz Überwachungsfunktionen zu erfüllen und auf diesen Gebieten die übrigen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich, konzeptionell und beratend zu unterstützen, sowie Aufgaben der Gesundheitsförderung, der Sucht- und AIDS-Prävention, der Sexualaufklärung und der Gesundheitsberichterstattung wahrzunehmen. Es hat insbesondere

1. die für das öffentliche Gesundheitswesen bedeutsame wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen, das Sozialministerium, die Gesundheitsämter, andere Behörden sowie Einrich- tungen und Betriebe in Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beraten und auf diesem Gebiet Richtlinien und Empfehlungen zu erarbeiten und Gutachten und Stellung- nahmen abzugeben,

2. auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten die epidemiologische Lage und den Impfschutz der Bevölkerung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu beobachten, hierfür Untersuchungen durchzuführen sowie Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zu

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3. die den Umgang mit Krankheitserregern regelnden Vorschriften durchzuführen,

4. Schutzimpfungen durchzuführen, Ärzte hierfür fortzubilden und, wenn Impfschäden geltend gemacht werden, hierzu Gutachten zu erstellen,

5. Beratungen zu HIV und AIDS anzubieten und Untersuchungen auf HIV durchzuführen, 6. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen in hygienischer Hinsicht zu überwachen

und die dafür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen,

7. bei Neu- und Umbauten von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen von der Planung bis zur Inbetriebnahme darauf hinzuwirken, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

8. gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu genehmigen und über entsprechende Anmeldungen zu entscheiden,

9. Trink-, Bade- und Abwasserproben für die Gesundheitsämter zu untersuchen,

10. Arzneimittelproben für die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Behörde mikrobiologisch zu untersuchen,

11. Körpersubstanzen sowie auf den Menschen direkt oder indirekt einwirkende Materialien auf Schadstoffbelastungen zu untersuchen und zu bewerten,

12. für das öffentliche Gesundheitswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern bedeutsame Daten zu erheben, zusammenzufassen und auszuwerten,

13. an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Gesundheitswesen und von Personen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsaufklärung und -erziehung tätig sind oder hygienische Anforderungen zu beachten haben, mitzuwirken,

14. Schädlingsbekämpfungsbetriebe fachlich zu beraten und an der Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuwirken,

15. an der Unterrichtung der Bevölkerung über Gesundheitsfragen mitzuwirken,

16. andere Behörden auf dem Gebiet der Bau-, Wohnungs- und Siedlungshygiene zu beraten und hierfür erforderliche Untersuchungen durchzuführen.

Es kann außerdem in Amtshilfe für andere Behörden tätig werden. Unberührt bleiben Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

(2) Das Sozialministerium kann die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit konkretisieren und ihm aus dem Bereich des Sozialministeriums weitere Aufgaben zuweisen.

(7)

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Landesamt für Gesundheit durch Rechtsverordnung über § 2 Abs. 2 hinausgehende weitere Aufgaben zuzuweisen.

§ 4 Übergangsregelung

Die Aufgaben der Sucht- und AIDS-Prävention und der Sexualaufklärung kann das Landesamt für Gesundheit bis zur Schaffung der personellen Voraussetzungen durch die Landeskoor- dinierungsstelle für Suchtvorbeugung und das Mobile Aufklärungsteam zu Sexualität und AIDS wahrnehmen lassen.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Landeshygieneinstitut“ durch die Wörter

„Landesamt für Gesundheit“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit vom ... (GVOBl. M-V S. ...) und den dazu ergangenen Vorschriften. Das Landesveterinär- und Lebensmittelunter- suchungsamt hat die Aufgabe, auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten. Ihm obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Es kann in Amtshilfe auch für andere Behörden tätig werden. Außerdem unterrichtet es die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheits- dienstes über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus seinem Aufgabenbereich.“

c) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle obliegt insbesondere die Über- wachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang mit Arzneimitteln mit Ausnahme des Einzelhandels außerhalb der Apotheken. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

(8)

2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.“

3. In § 24 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Landeshygieneinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Gesundheit“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beginn“ die Wörter „und Beendigung“

eingefügt.

5. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe

„5 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 Nr. 3, Absatz 6 und Absatz 7, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 Satz 3,

§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Abs. 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 31 werden jeweils die Wörter

„den Sozialminister und den Landwirtschaftsminister“, „Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“, „der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“, „den Gewerbeaufsichtsämtern“, „der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“, „Der Sozialminister“, „Der Sozialminister“ und „der Kultusministerin“, „Der Sozialminister“ und

„der Kultusministerin“, „dem Sozialminister“, „Der Sozialminister“, „Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“, „Der Sozialminister“, „des Landwirtschaftsministers“,

„Der Sozialminister“, „Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“, „der Sozialminister“ und „der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister“ durch die Wörter

„das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „Das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit“, „das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „Das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“ und „dem für Bildung zuständigen Ministerium“, „Das Sozialministerium“ und „dem für Bildung zuständigen Ministerium“, „dem Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „Das Sozialministerium“, „des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“, „Das Sozialministerium“ und „das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei“ ersetzt.

(9)

Artikel 3 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 8. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 990), zuletzt geän- dert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 635, 710, 1997 S. 173), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird bei § 48 das Wort „Verwaltungsvorschriften“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.

2. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, sich bei der Planung von Neubauten und von wesentlichen Umbauten durch das Landesamt für Gesundheit in hygienischer Hinsicht beraten zu lassen. Der Behandlung von Patienten dienende Neubauten und wesentliche Umbauten von Krankenhausgebäuden dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Landesamt für Gesundheit in hygienischer Hinsicht geprüft und freigegeben worden sind.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Aufsicht über die Hochschulen“ die Wörter „,soweit sie über die Krankenhausaufsicht hinausgeht,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Aufsichtsbehörde ist, soweit in Rechtsvorschriften nicht etwas Anderes bestimmt ist,

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 10 bis 13 sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen das Gesundheitsamt,

2. hinsichtlich des § 5, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Landesamt für Gesundheit,

3. im Übrigen hinsichtlich der Universitätskliniken das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der übrigen Krankenhäuser das Sozialministerium.“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Das Gesundheitsamt kann an Besichtigungen durch das Landesamt für Gesundheit teilnehmen.“

(10)

4. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Personen brauchen durch das Krankenhaus nicht über die Erhebung, Speicherung und sonstige Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet zu werden.“

5. § 21 wird wie folgt neu gefasst:

§ 21 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Das Krankenhaus darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn

1. Störungen im Betriebsablauf sonst nicht vermieden werden können,

2. die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann oder 3. das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt.

(2) Eine über drei Monate hinausgehende Speicherung von Patientendaten durch einen Auftragnehmer ist außerhalb des Krankenhauses nur zulässig, wenn die Patientendaten auf getrennten Datenträgern gespeichert sind, die der Auftragnehmer für das Krankenhaus verwahrt.

(3) Der Auftragnehmer ist vom Krankenhaus sorgfältig auszuwählen. Die Einzelheiten des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Abschrift der Vereinbarung hat das Krankenhaus dem Landesbeauftragten für den Datenschutz unverzüglich zu übersenden.

(4) Der Auftragnehmer darf die ihm überlassenen Patientendaten nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Krankenhauses verarbeiten. Sofern die §§ 14 bis 20 für den Auftragnehmer nicht gelten, hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass der Auftrag- nehmer diese Vorschriften entsprechend anwendet und sich insoweit der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.

(5) Eine Übertragung des Auftrags auf Dritte oder die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Krankenhauses zulässig. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebseinstellung eines Krankenhauses den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.“

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6. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die als bedarfsgerecht abgestimmten medizinisch-technischen Großgeräte gemäß § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“

gestrichen.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. sonstige nach § 29 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben 55 000 Euro ohne Mehrwertsteuer nicht über- schreiten. Das Krankenhaus darf die Kostengrenze von 55 000 Euro im Einzelfall mit Einwilligung des Sozialministeriums überschreiten; das Sozialministerium hat vor der Einwilligung das Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten (§ 27 Abs. 1) anzustreben.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.

8. In § 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis k“ durch die Angabe „Buch- stabe a bis l“ ersetzt.

9. § 48 wird aufgehoben.

10. In § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 und 5, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 Satz 1,

§ 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und Absatz 4 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 und § 48 werden jeweils die Wörter

„Der Sozialminister“, „Der Sozialminister“, „dem Sozialminister“, „Der Sozialminister“,

„der Stadtverordnetenversammlung“, „der Stadtverordnetenversammlung“, „dem Sozialminister“, „dem Sozialminister“, „der Sozialminister“, „des Sozialministers“, „der Sozialminister“, „den Sozialminister“, „der Sozialminister“, „der Sozialminister“, „des Sozialministers“, „des Sozialministers“, „Der Sozialminister“, „Der Sozialminister“, „den Sozialminister“, „Der Sozialminister“ und „der Finanzministerin“, „Der Sozialminister“,

„der Sozialminister“, „des Sozialministers“, „Der Sozialminister“, „dem Sozialminister“,

„dem Sozialminister“, „Der Sozialminister“, „Der Sozialminister“, „Der Sozialminister“

und „der Finanzministerin und dem Innenminister“, „dem Sozialminister“, „den Sozial- minister“, „Der Sozialminister“ und „Der Sozialminister“ durch die Wörter

„Das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“, „dem Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“, „der Stadtvertretung“, „der Stadtvertretung“, „dem Sozialministe- rium“, „dem Sozialministerium“, „das Sozialministerium“, „des Sozialministeriums“, „das Sozialministerium“, „das Sozialministerium“, „das Sozialministerium“, „das Sozialministe- rium“, „des Sozialministeriums“, „des Sozialministeriums“, „Das Sozialministerium“,

„Das Sozialministerium“, „das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“ und „dem Finanzministerium“, „Das Sozialministerium“, „das Sozialministerium“, „des Sozialmini- steriums“, „Das Sozialministerium“, „dem Sozialministerium“, „dem Sozialministerium“,

„Das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“, „Das Sozialministerium“ und „dem

(12)

Änderung sonstiger Gesetze

(1) In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) werden die Wörter

„Bezirkshygiene-Institute“ durch die Wörter „Landesamt für Gesundheit“ ersetzt.

(2) Das Landesbesoldungsgesetz vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 612, 736), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190) wird wie folgt geändert:

In der Anlage I wird unter der Besoldungsgruppe B 2 die Bezeichnung „Direktor des Landeshygieneinstitutes Mecklenburg-Vorpommern“ durch die Bezeichnung „Direktor des Landesamtes für Gesundheit“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung von Rechtsverordnungen

(1) In § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373), die durch die Verordnung vom 12. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Landeshygieneinstitut“, „des Landeshygieneinstituts“ und „Das Landeshygiene- institut“ durch die Wörter „dem Landesamt für Gesundheit“, „des Landesamtes für Gesund- heit“ und „Das Landesamt für Gesundheit“ ersetzt.

(2) In der Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontroll- dienst vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834) werden die den Ausbildungs- abschnitt VIII betreffenden Angaben wie folgt neu gefasst:

VIII 3 Landesamt für Gesundheit - Organisation und Aufgaben des Landesamts für Gesundheit;

- Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelt- hygiene und -medizin, spezielle Mikrobiologie;

- Vermittlung von Kenntnissen der Epidemio- logie übertragbarer Krankheiten und des Infektionsschutzes;

- Vermittlung von Kenntnissen bei der Beur- teilung von Trinkwasser, Wasser für Lebens- mittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen

(13)

Artikel 6

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7

Neufassung von Gesetzen

Das Sozialministerium kann den Wortlaut

1. des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 2. des Landeskrankenhausgesetzes

in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verord- nungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 8 In-Kraft-Treten

Artikel 1 §§ 1, 2 und 4, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Buchstabe c, soweit er sich auf § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst bezieht, Artikel 2 Nr. 3, Artikel 4 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.

(14)

Begründung:

A. Allgemeines

Das aus den früheren Bezirkshygieneinstituten hervorgegangene Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern hat traditionell neben den im öffentlichen Interesse erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Beratungen auch Untersuchungen für Private, insbesondere für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte durchgeführt. Diese Untersu- chungen können, wie der Landesrechnungshof in seinem Bericht vom 26. Januar 1998 bestätigt hat, nicht kostendeckend erbracht werden. Außerdem ist es problematisch, dass eine staatliche Einrichtung auf diesem Gebiet in Wettbewerb zu privaten Labors tritt. Andererseits können die übrigen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den vielfältigen Sachverstand des Landeshygieneinstituts nicht verzichten, so dass das Landeshygieneinstitut im Kern erhalten bleiben muss. Es ist sogar zweckmäßig, bisher bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte liegende Aufgaben, die dort nur sporadisch anfallen, aber besonderen Sachverstand erfordern, beim Landeshygieneinstitut zu zentralisieren und so die Durchführung effektiver zu gestalten. Dies gilt vor allem für die Überwachung der Hygiene in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

Vor diesem Hintergrund ist eine grundlegende Umstrukturierung des Landeshygieneinstituts erforderlich. Die bisherige umfangreiche Untersuchungstätigkeit für Private soll aufgegeben werden. Hingegen sollen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben beibehalten und teilweise verstärkt werden. Dabei wird das Landeshygieneinstitut, das bisher keine hoheitlichen Aufgaben hatte, sondern insoweit lediglich andere Behörden bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben fachlich beraten und unterstützt hat, auch mit eigenen hoheitlichen Aufgaben (z. B. der Überwachung der Krankenhaushygiene und der Genehmigung von Arbeiten mit Krankheitserregern und von gentechnischen Arbeiten) betraut werden. Damit verschiebt sich das Aufgabenspektrum des Landeshygieneinstituts von dem eines erwerbswirt- schaftlich ausgerichteten Landesbetriebs (§ 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) zu dem einer oberen Landesbehörde, was auch in der neuen Bezeichnung „Landesamt für Gesundheit“

zum Ausdruck kommt. Diese grundlegenden Änderungen bedürfen einer Regelung durch den Gesetzgeber.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neben dem eigentlichen Errichtungsgesetz vor allem die für die Tätigkeit des neuen Landesamtes für Gesundheit erforderlichen Änderungen des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Landeskrankenhausgesetzes. Die Änderung dieser beiden Gesetze wird darüber hinaus zum Anlass genommen, die Ministe- riums-Bezeichnungen zu aktualisieren, die Geldbeträge auf den Euro umzustellen und sonstige Änderungen, insbesondere zur Anpassung an neue bundes- und europarechtliche Vorschriften vorzunehmen.

Die aufgabenbezogene und organisatorische Umstrukturierung des Landeshygieneinstituts in ein Landesamt für Gesundheit macht es notwendig, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2001 auf die Erstellung eines Wirtschaftsplanes zu verzichten und alle Einnahmen und Ausgaben des Landesamtes direkt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Beibehaltung der kaufmännischen Buchführung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

(15)

Die Einnahmen des Landesamtes für Gesundheit werden wegen des Verzichts auf die bisher für Private durchgeführten Untersuchungen unter denen des Landeshygieneinstituts liegen, da dieser Verzicht voraussichtlich nicht im vollen Umfang durch die neue Überwachungstätigkeit auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene zu kompensieren sein wird. Das Sozialministerium rechnet für das Jahr 2001 mit rund 5 Millionen DM Einnahmen gegenüber rund 7 Millionen DM, die im Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 ausgewiesen sind. Die nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu veranschlagenden Personalausgaben (dazu Näheres im nächsten Absatz) werden sich für das Jahr 2001 auf rund 10,3 Millionen DM belaufen (gegenüber rund 12,5 Millionen DM im Wirtschaftsplan 2000), der sächliche Aufwand auf rund 2,4 Millionen DM (gegenüber rund 2,8 Millionen DM im Wirtschaftsplan 2000).

Langfristig ist mit weiteren Reduzierungen auf der Ausgabenseite, insbesondere bei den Personalausgaben durch die schrittweise Reduzierung der Stellenzahl, zu rechnen.

Der Stellenplan des Landeshygieneinstituts weist gegenwärtig 188 Vollzeitstellen aus (zum Vergleich: 1999 - 198 Stellen; 1998 - 205 Stellen). Für das Landesamt für Gesundheit wird von einem Stellenbedarf von 104 Stellen ausgegangen; nicht darin enthalten ist allerdings der künftige Personalbedarf für die Aufgaben der Sucht- und AIDS-Prävention und der Sexualaufklärung (siehe auch die Übergangsregelung in Artikel 1 § 4). Der mit dem zukünftigen Stellenbedarf verbundene Personalrückgang lässt sich in den nächsten Jahren nur schrittweise realisieren. Die erforderliche Reduzierung des Personals soll nicht durch betriebsbedingte Kündigungen, sondern sozialverträglich erfolgen. Es werden zunächst alle Möglichkeiten für Versetzungen auf frei werdende Arbeitsplätze in anderen Dienststellen - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Fortbildungen und Umschulungen - genutzt.

Daneben werden die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit sowie sonstige allgemeine landeseigene Angebote (insbesondere Vorruhestand) weitgehend ausgeschöpft.

Außerdem wird für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2001 eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 80 Prozent durch Abschluss eines bis zum Jahresende 2003 befristeten bezirklichen Tarifvertrages auf der Grundlage des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vorgenommen (AmtsBl. M-V 2000 S. 1296).

Der Gesetzentwurf ist zuvor dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, den kommunalen Landesverbänden, der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dem Landesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Stellungnahme zugeleitet worden. Von den Kommunalen Landesverbänden und den Ärzten des Öffentlichen Gesund- heitsdienstes ist vor allem gefordert worden, die Gesundheitsämter auch in Zukunft an der krankenhaushygienischen Überwachung (neben dem Landesamt für Gesundheit) zu beteiligen.

Dem ist durch eine Anfügung in § 9 Abs. 2 LKHG M-V Rechnung getragen worden. Auf Wunsch der Verbände soll außerdem die Aufgabe, im Verfahren auf Kurortanerkennung eine Stellungnahme abzugeben, bei den Gesundheitsämtern verbleiben und nicht auf das Landesamt für Gesundheit übergehen. Schließlich wurde die Berechnung des Aufwandes für die Übertragung der Überwachung des Arzneimitteleinzelhandels außerhalb der Apotheken auf die Gesundheitsämter in Frage gestellt, ohne jedoch andere Zahlen zu nennen. Einige Anregungen haben zu Klarstellungen in der Gesetzesbegründung geführt. Weitere Vorschläge konnten jedoch aus Rechtsgründen nicht übernommen werden. - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat den Wunsch geäußert, im Rahmen der Novellierung des Landeskrankenhaus- gesetzes auch seine Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Kontrollen in privaten und

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Die Frage einer Ausdehnung der Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf den nicht-öffentlichen Bereich stellt sich ohnehin im Rahmen der bevorstehenden Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes; der dann zu treffenden Entscheidung soll nicht durch eine Einzelregelung vorgegriffen werden. Es erscheint außerdem fraglich, ob die dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenwärtig zur Verfügung stehenden Kontroll- instrumente des Landesdatenschutzgesetzes, die auf den öffentlich-rechtlichen Bereich ausgerichtet sind, ausreichen würden, um auch im nicht-öffentlichen Bereich die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten. Eine weitere Anregung des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist berücksichtigt worden. - Von der Krankenhausgesellschaft ist keine Stellungnahme eingegangen.

B. Einzelbegründungen

Zu Artikel 1 § 1 (Errichtung des Landesamtes für Gesundheit)

Durch die Regelung wird der bisherige Landesbetrieb in ein Landesamt umgewandelt.

Angesichts des veränderten Aufgabenspektrums ist in Zukunft eine flächendeckende Präsenz des Landesamts für Gesundheit nicht mehr generell erforderlich. Deswegen ist neben dem Sitz in Rostock lediglich noch eine Außenstelle in Neustrelitz vorgesehen. Die beiden bisherigen Außenstellen in Schwerin und Greifswald werden aus Kostengründen in der jetzigen Form (mit Referaten für alle Fachgebiete) nicht fortgeführt werden können. Es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere solche Aufgaben, die am besten ortsnah wahrge- nommen werden (wie beispielsweise die Untersuchung von Proben aus Badegewässern), weiterhin auch in Greifswald und Schwerin durchgeführt werden können. Welche Aufgaben dies sind, kann nicht abstrakt im Gesetz geregelt werden, sondern bedarf einer Entscheidung im Einzelfall, die unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu treffen und von Zeit zu Zeit auch zu überprüfen ist. Absatz 1 Satz 3 sieht deshalb vor, dass das Sozialministerium entsprechende Anordnungen treffen kann.

Zu den zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten gehört unter anderem, dass die bisher genutzten Gebäude und Einrichtungen weiterhin kostengünstig zur Verfügung stehen, aber auch eine etwaige Ortsgebundenheit der für die jeweilige Aufgabe eingesetzten Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter.

Zu Artikel 1 § 2 (Aufgaben)

In § 2 werden die Aufgaben genannt, die das künftige Landesamt für Gesundheit wahrnehmen soll. Diese Beschreibung hat keine anderen Behörden ausschließenden Charakter. Insbesondere aus Zuständigkeitsverordnungen kann sich ergeben, dass andere Behörden gleichartige Aufgaben wahrzunehmen haben.

Absatz 1 Satz 1 enthält eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit. Neu ist dabei insbesondere die Mitwirkung auf den Gebieten der Gesundheitsför- derung, der Sucht- und AIDS-Prävention und der Sexualaufklärung. Die Beratung auf diesen Gebieten wird gegenwärtig weitgehend von freien Trägern wahrgenommen, jedoch, weil die

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Absatz 1 Satz 2 zählt wesentliche Detailaufgaben des Landesamtes für Gesundheit auf, die zu einem großen Teil auch bisher schon vom Landeshygieneinstitut wahrgenommen worden sind (Nummern 1, 2, 4, 9, 11 bis 16). Erlaubnisse zum Umgang mit Krankheitserregern [§ 19 des Bundes-Seuchengesetzes; in Zukunft § 44 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)] wurden bisher vom Sozialministerium erteilt. Da dies der Sache nach keine ministerielle Aufgabe ist und Besichtigungen an Ort und Stelle erfordert, soll das Landesamt für Gesundheit diese und die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen (Nummer 3).

Zusätzlich zu den bisher bereits durchgeführten Untersuchungen auf HIV soll das Landesamt für Gesundheit aus den zu Satz 1 genannten Gründen auch die Beratung auf diesem Gebiet übernehmen (Nummer 5). Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Krankenhaushygiene hat das Landeshygieneinstitut bisher schon durchgeführt. Die eigentliche Überwachung der Krankenhaushygiene oblag bisher hingegen den Gesundheitsämtern, die sich jedoch hierfür, weil sich in den meisten Gesundheitsamtsbereichen nur ein, zwei oder drei Krankenhäuser befinden, nicht die nötige Routine und Sachkunde aneignen konnten und deshalb regelmäßig auf die fachliche Beratung durch das Landeshygieneinstitut auch bei Besichtigungen an Ort und Stelle angewiesen waren. Die Überwachung soll dadurch effektiver gestaltet werden, dass das Landesamt für Gesundheit hierfür unmittelbar und nach außen hin allein zuständig wird und somit Doppelarbeit vermieden werden kann (Nummer 6). Auf diese Weise lässt sich der Hygienestandard bei den verschiedenen Krankenhäusern im Land auch am ehesten auf ein einheitliches hohes Niveau bringen. Zu den daneben genannten „vergleichbaren Einrichtungen“ gehören vor allem die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die keine Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes und des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (§ 107 Abs. 2) sind, bei denen aber im Hinblick darauf, dass Kranke behandelt werden, die Einhaltung der hygienischen Standards in gleicher Weise wichtig ist. Nicht hierzu gehören aufgrund der Sonderregelung in § 37 des Psychischkrankengesetzes die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Eng verknüpft mit der krankenhaushygienischen Überwachung ist die Beratung durch das Landesamt für Gesundheit in hygienischen Fragen vor und bei Kranken- hausbauvorhaben (Nummer 7), die durch Artikel 3 Nr. 2 den Krankenhäusern vorgeschrieben werden soll; auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Die Genehmigung von gentechnischen Arbeiten oblag bisher dem Sozialministerium. Da auch dies der Sache nach keine ministerielle Aufgabe ist, soll sie dem Landesamt für Gesundheit übertragen werden (Nummer 8). Um kostenintensive Laborausstattungen für mikrobiologische Untersuchungen nicht doppelt vorhalten zu müssen, soll das Landesamt für Gesundheit solche Untersuchungen auch für die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle durchführen (Nummer 10).

Absatz 2 berücksichtigt den Umstand, dass innerhalb eines Ressorts manchmal (z. B. auf Grund von kurzfristig eingetretenen Entwicklungen) Aufgabenverschiebungen zwischen dem Ministerium und den nachgeordneten Behörden erforderlich werden, die durch die Aufzählung des Absatzes 1 nicht ausgeschlossen werden sollen.

Zu Artikel 1 § 3 (Verordnungsermächtigung)

Für etwaige andere Ressorts berührende Aufgabenzuweisungen empfiehlt sich eine Regelung in der Form einer Rechtsverordnung der Landesregierung. § 3 schafft hierfür die erforderliche Ermächtigung. Aufgabenverlagerungen zu Lasten der Kommunen sind nicht vorgesehen.

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Zu Artikel 1 § 4 (Übergangsregelung)

Bei der Sucht- und AIDS-Prävention und der eng damit zusammenhängenden Sexualaufklä- rung handelt es sich um eine für das Landesamt für Gesundheit neue Aufgabe, die mit dem vorhandenen Personal kurzfristig nicht wahrgenommen werden kann. Für eine Übergangszeit soll deshalb das Landesamt für Gesundheit diese Aufgabe auch mittelbar durch die bisher auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen („Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung“ und

„Mobiles Aufklärungsteam zu Sexualität und AIDS“) wahrnehmen dürfen. Mittelfristig sollen diese Institutionen in das Landesamt für Gesundheit integriert werden.

Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 3 ÖGDG M-V)

Bei den Buchstaben a und b handelt es sich um Folgeänderungen zu Artikel 1. Im Buch- staben c soll neben einer mit dem Buchstaben b zusammenhängenden Folgeänderung geregelt werden, dass die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken (zum Beispiel in Drogerien, Lebensmittelgeschäften, Fitness-Studios, Tankstellen) im Interesse einer flächendeckenden Wahrnehmung dieser Aufgabe von der bisher zuständigen Arznei- mittelüberwachungs- und -prüfstelle auf die ortsnah tätigen Gesundheitsämter verlagert wird.

Durch eine auf diese Weise zu erreichende häufigere Überwachung kann das gesundheitliche Risiko bei dieser expandierenden Produktpalette verringert werden. Hingegen verbleibt bei der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle die Überwachung der Apotheken sowie der Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, weil dies spezifischen Sachverstand erfordert.

Die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle nimmt darüber hinaus - was mit dem Wort

„insbesondere“ zum Ausdruck gebracht werden soll - weitere Überwachungsaufgaben wahr, nämlich im Bereich der (nichtaktiven) Medizinprodukte. Da jedoch bestimmte (aktive) Medizinprodukte der Überwachung durch die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit unterliegen und die genaue Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche schwierig ist, wird auf eine Erwähnung in diesem Gesetz bewusst verzichtet und die Regelung Zuständig- keitsverordnungen überlassen.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 8 ÖGDG M-V)

Auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c wird verwiesen.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 24 Abs. 2 ÖGDG M-V)

Es handelt sich lediglich um die erforderliche Änderung der Bezeichnung des bisherigen Landeshygieneinstituts.

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Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG M-V)

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG M-V haben bestimmte im Bereich des Gesundheitswesens tätige Arbeitgeber die bei ihnen Beschäftigten bei Beginn der Tätigkeit namentlich dem Gesundheitsamt zu melden, um dem Gesundheitsamt die ihm obliegende Überwachung der Berufsausübung zu ermöglichen. Es hat sich als misslich erwiesen, dass eine entsprechende Meldepflicht bei Beendigung der Tätigkeit nicht ausdrücklich besteht, so dass in den Unterlagen des Gesundheitsamtes häufig Beschäftigte geführt werden, die in seinem Bereich gar nicht mehr tätig sind. Dies soll durch die Änderung vermieden werden.

Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 30 Abs. 2 ÖGDG M-V)

Infolge der Einführung des Euro sind die bisher in § 30 Abs. 2 genannten DM-Beträge umzustellen. Sie werden dabei geringfügig nach unten gerundet.

Zu Artikel 2 Nr. 6 (redaktionelle Änderungen im ÖGDG M-V)

Es handelt sich überwiegend um eine Anpassung der Ministeriums-Bezeichnungen. Außerdem ist die Bezeichnung „Gewerbeaufsichtsämter“ durch die neue Bezeichnung „Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit“ zu ersetzen.

Zu Artikel 3 Nr. 1 (Inhaltsübersicht LKHG M-V)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 5 LKHG M-V)

Der Anteil der Krankenhauspatienten, die im Krankenhaus nicht gesund, sondern durch eine dort erworbene Infektion zunächst zusätzlich krank werden, ist immer noch zu hoch. Ein Teil dieser Fälle ließe sich vermeiden, wenn neue Krankenhausgebäude vor ihrer Inbetriebnahme nicht nur bauordnungsrechtlich abgenommen, sondern stets auch in hygienischer Hinsicht fachkundig überprüft werden würden. Bisher stand es im Belieben des Krankenhausträgers, ob er eine solche hygienische Überprüfung in Auftrag geben wollte. Satz 2 des neuen Absatzes 3 von § 5 schreibt diese „hygienische Abnahme“ nunmehr verbindlich vor und weist die Aufgabe dem Landesamt für Gesundheit zu.

Mit einer Abnahme nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist es allerdings nicht getan, weil eine in hygienischer Hinsicht bedenkliche Ausführung in diesem Zeitpunkt häufig nur noch schwer oder gar nicht mehr korrigiert werden kann. Die erste Überprüfung durch das Landesamt für Gesundheit muss deshalb zeitlich vorgezogen werden. Zu diesem Zweck schreibt Satz 1 vor, dass das Landesamt für Gesundheit bereits in der Planungsphase beratend hinzuzuziehen ist. Eine förmliche Genehmigung der Baupläne (analog zur Baugenehmigung)

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Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in der Planungsphase gegebene Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit bei der Bauausführung berücksichtigt werden, weil sonst der Bauherr riskiert, dass sein Krankenhausbau bei Fertigstellung vom Landesamt für Gesundheit nicht zur Benutzung freigegeben wird.

Dem Wunsch der kommunalen Landesverbände, dem Gesundheitsamt auch bei Neubauvor- haben eine Beteiligung ausdrücklich zu ermöglichen, ist nicht gefolgt worden. Neubauvorhaben bedürfen ohnehin einer Baugenehmigung, die vom Landrat oder Oberbürgermeister, also auf der kommunalen Ebene erteilt wird. Ob und wieweit der Landrat oder Oberbürgermeister hierbei sein Gesundheitsamt beteiligen will, muss seiner Organisationshoheit überlassen bleiben.

Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 9 LKHG M-V)

Die Änderung des § 9 Abs. 1 dient der Klarstellung. Der Grundsatz, dass die Vorschriften über die Aufsicht über die Hochschulen unberührt bleiben, war auch bisher schon durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst durchbrochen worden, wonach die „Krankenhäuser einschließlich Universitätskliniken“ vom Öffentlichen Gesund- heitsdienst (und nicht vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Aufsichts- behörde über die Hochschulen) darauf zu überwachen sind, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Da dies im Wortlaut des § 9 Abs. 1 LKHG M-V nicht zum Ausdruck kommt, ist im Interesse der Rechtsklarheit eine Präzisierung geboten.

Die Änderung des Absatzes 2 dient dazu, die Überwachung der Krankenhäuser in hygienischer Hinsicht von den Gesundheitsämtern auf das Landesamt für Gesundheit zu verlagern. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 2 wird verwiesen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die bei den allgemeinen Krankenhäusern bestehende Verteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen ministerieller und kommunaler Ebene auch für die Universitätskliniken gilt. Beibehalten wird die bisherige Einschränkung, dass in Rechtsvorschriften (z. B. Zuständigkeitsverordnungen) etwas Anderes bestimmt sein kann. Auf Wunsch der kommunalen Landesverbände soll durch den neuen Satz 3 den Gesundheitsämtern eine Beteiligung an den Krankenhausbesichtigungen des Landesamts für Gesundheit ermöglicht werden.

Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 14 Abs. 1 LKHG M-V)

Die Ergänzung des § 14 Abs. 1 LKHG M-V ist im Hinblick auf Artikel 11 der „Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (ABl. L 281/31) erforderlich, um zum Beispiel die für eine Krankenbehandlung gebotene Familienanamnese nicht unzumutbar zu erschweren. Nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie müsste nämlich das Krankenhaus alle Familienangehörigen des Patienten, über die es durch den Patienten Daten erfährt und (weil sie für die Behandlung des Patienten bedeutsam sind) speichert, über diese Speicherung und ihren Zweck informieren. Dies ist in der Praxis so nicht durchführbar. Da hiervon nach Artikel 11 Abs. 3 in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen werden kann, soll der

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Die in diesem Fall nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen „geeigneten Garantien“ zum Schutz der Rechte der betroffenen Familienangehörigen ergeben sich daraus, dass diese Daten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 „als Patientendaten gelten“, also den gleichen Schutzvorschriften unterliegen.

Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 21 LKHG M-V)

Die Änderung des § 21 LKHG M-V dient der Präzisierung, weil durch ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. August 1996 (Computer und Recht 1997, 536) zweifelhaft geworden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Archivierung oder auch sonstige Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses zulässig ist. Zugleich dient die Änderung der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG, wonach die Verarbeitung von Daten über die Gesundheit nur unter engen Voraussetzungen unter Beachtung von Schutzmaßnahmen zulässig ist.

Die Datenverarbeitung durch eine Stelle außerhalb des Krankenhauses in dessen Auftrag ist in einigen Fällen sachlich geboten, die in Absatz 1 zusammengefasst werden. Hierzu gehören zunächst die Fälle, in denen wegen eines Schadens an der eigenen Datenverarbeitungsanlage des Krankenhauses oder wegen einer sonstigen Störung fremde Dienste in Anspruch genommen werden müssen. Ferner muss es dem Krankenhaus möglich sein, Kostenvorteile zu realisieren, die sich durch die Zentralisierung der Datenverarbeitung bei einem anderen Krankenhaus oder bei einem gewerblichen Anbieter ergeben können. Auch Teilvorgänge der Datenverarbeitung, auf die das Krankenhaus nicht eingerichtet ist, können häufig durch gewerbliche Anbieter kostengünstiger erledigt werden (z. B. die Mikroverfilmung von Patientenakten). Schließlich ist eine Übertragung des Datenbestandes und damit auch der Datenverarbeitung auf eine außenstehende Stelle immer dann erforderlich, wenn das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt. - In all diesen Fällen liegt die Datenverarbeitung durch die außenstehende Stelle letztlich auch im Interesse des jeweiligen Patienten an einer kostengünstigen Behandlung mit einer effektiven Dokumentation, so dass es gerechtfertigt ist, hier auf die sonst erforderlich werdende Einwilligung jedes einzelnen Patienten zu verzichten, wenn die in den Absätzen 3 bis 5 näher geregelten Sicherungen eingehalten werden.

In den Fällen des Absatzes 1 ist die in der Datenübermittlung liegende Offenbarung „befugt“ im Sinne von § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf kann nach der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Befugnis zur Offenbarung nicht nur durch Bundesrecht, sondern auch durch Landesrecht geregelt werden (vgl. die Beispiele bei Schönke/Schröder/Lenckner, StGB § 203 Rdnr. 29).

Während Absatz 1 für eine Datenverarbeitung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Krankenhausgeländes gilt, trifft Absatz 2 für eine dauerhafte Speicherung außerhalb des Krankenhauses wegen der damit verbundenen erhöhten Gefährdung zusätzliche Einschrän- kungen. Absatz 2 gilt nur für eine über drei Monate hinausgehende Speicherung, um vorübergehende Speicherungen, wie sie z. B. im Rahmen der Erstellung von Leistungsabrech- nungen erforderlich werden, nicht zu erschweren. Die Regelung greift den bisher in § 21 Abs. 2 geregelten Grundsatz auf.

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Durch den Zusatz, dass die Patientendaten für das Krankenhaus zu „verwahren“ sind, wird im Hinblick auf § 97 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck gebracht, dass sich die Daten auch beim Auftragnehmer noch „im Gewahrsam“ des Krankenhauses befinden, also nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden dürfen. Dass ein solcher mittelbarer Gewahrsam des Krankenhauses, bei dem das Krankenhaus weiterhin das Bestimmungsrecht hat, für die Anwendung des § 97 Abs. 2 StPO ausreicht, ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 32, 373, 383 für den Fall der Übergabe von Patientendaten an einen Praxisnachfolger). Auch im Schrifttum wird der Begriff des Gewahrsams in § 97 StPO weit ausgelegt und darunter z. B. auch die Aufbewahrung bei einer ärztlichen Verrechnungsstelle oder bei der Ärztekammer verstanden (Löwe/Rosen- berg/Schäfer, StPO, 24. Aufl. 1988, § 97 Rdnr. 20a).

In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird § 4 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487) insgesamt von der entsprechenden Anwendung ausdrücklich ausgenommen. Einzelne Regelungen des § 4 DSG MV sind aber auch bei der Auftragsdatenverarbeitung von Patientendaten aus Krankenhäusern sinnvoll.

Diese Regelungen werden in den Absätzen 3 und 4 sinngemäß wiedergegeben; von einer Teilverweisung auf § 4 DSG MV wird der besseren Verständlichkeit halber abgesehen. In Absatz 3 Satz 3 ist darüber hinaus vorgesehen, dass der Landesbeauftragte für den Daten- schutz nicht nur zu informieren ist (§ 4 Abs. 3 DSG MV), sondern eine Abschrift der Vereinbarung über die Datenverarbeitung erhält. Absatz 4 Satz 2 stellt sicher, dass hinsichtlich des Patientendatenschutzes beim Auftragnehmer - unabhängig von seiner Rechtsnatur - zumindest im Ergebnis dieselben Vorschriften wie beim Krankenhaus gelten (Eine direkte Anwendung der §§ 14 bis 20 hätte wegen des begrenzten Geltungsbereichs von Landesgeset- zen nur für im Land Mecklenburg-Vorpommern ansässige Auftragnehmer, nicht aber für in anderen Bundesländern ansässige Auftragnehmer geregelt werden können.). Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle, gelten für ihn außerdem § 11 Abs. 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und damit auch die Vorschriften der §§ 5 und 43 BDSG über das Datengeheimnis.

Absatz 5 enthält eine Verschärfung gegenüber § 4 Abs. 1 Satz 4 DSG MV, indem sicher- gestellt wird, dass der Auftragnehmer die Datenverarbeitung nicht ohne Zustimmung des Krankenhauses auf Dritte übertragen kann und dass auch dann dieselben Schutzvorschriften wie beim ursprünglichen Auftrag zur Geltung kommen.

Absatz 6 trifft eine Regelung für den Sonderfall, dass ein Krankenhaus aufgelöst wird. Wenn das Krankenhaus als Rechtsträger wegfällt, ist eine mittelbare Verwahrung „für das Kranken- haus“ im Sinne von Absatz 2 nicht mehr möglich. Gleichwohl ist es im Interesse der Patienten dringend erforderlich, dass die Patientendaten nicht vernichtet werden, sondern für Rückfragen und als Basis für spätere Behandlungen weiterhin zur Verfügung stehen. Die dabei genannte Frist von zehn Jahren knüpft an die für ärztliche Aufzeichnungen geltende Aufbewahrungsfrist in § 10 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns vom 26. Januar 2000 (Amtlicher Anzeiger S. 216) an.

Durch die Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 wird zugleich den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 95/46/EG Rechnung getragen. Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie ist die

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Neben den in Artikel 8 Abs. 2 und 3 geregelten, für die Auftragsdatenverarbeitung meist nicht einschlägigen Ausnahmen ermöglicht es Artikel 8 Abs. 4 aber, durch nationale Rechtsvorschrift aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses (wie sie in dem Erwägungsgrund 34 beispielhaft aufgezählt sind) weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Artikels 8 Abs. 1 vorzusehen, verlangt dann aber „angemessene Garantien“. Diesem Zweck dienen insbesondere die Absätze 3 bis 5.

Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 24 Abs. 2 LKHG M-V)

Da § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Artikel 8 Nr. 2 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) ersatzlos aufgehoben worden ist, ist die Bezugnahme hierauf in § 24 Abs. 2 LKHG M-V gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 3 Nr. 7 (§ 30 LKHG M-V)

Infolge der Einführung des Euro sind die bisher in § 30 LKHG M-V genannten DM-Beträge umzustellen. Sie sollen dabei entsprechend der Preisentwicklung seit 1993 wertmäßig geringfügig erhöht werden, weil das Sozialministerium von der in § 30 Abs. 3 Nr. 3 enthaltenen Ermächtigung zur Anpassung der Beträge durch Rechtsverordnung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig sollen die durch das Änderungsgesetz vom 11. Dezember 1996 an § 30 Abs. 1 Nr. 3 angefügten beiden Sätze sprachlich präzisiert und an die übrigen Formulierungen des Landeskrankenhausgesetzes (das den Begriff „Planungsbeteiligte“ sonst nicht kennt) angeglichen werden.

Zu Artikel 3 Nr. 8 (§ 46 Abs. 1 LKHG M-V)

Die Änderung ist erforderlich, weil durch § 13 Abs. 9 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) eine weitere Berufsgruppe in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes aufgenommen worden ist.

Zu Artikel 3 Nr. 9 (§ 48 LKHG M-V)

Die Aufhebung des § 48 dient der Deregulierung. Angesichts der überschaubaren Zahl von Krankenhäusern hat es sich bisher nicht als notwendig erwiesen, Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen. Im Übrigen könnten Verwaltungsvorschriften auch ohne eine Erwähnung im Landeskrankenhausgesetz erlassen werden, weil für Verwal- tungsvorschriften - anders als für Rechtsverordnungen - eine spezielle gesetzliche Ermächti- gung nicht erforderlich ist.

Zu Artikel 3 Nr. 10 (redaktionelle Änderungen im LKHG M-V)

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Zu Artikel 4 (Änderung sonstiger Gesetze)

§ 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes macht von der persönlichen Gebührenfreiheit, die nach § 8 Abs. 1 grundsätzlich für bestimmte öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Körperschaften gilt, unter anderem dann eine Ausnahme, wenn es sich um Verwaltungsge- bühren für die Amtshandlungen von „Bezirks-Hygieneinstituten“ handelt. Diese veraltete Bezeichnung soll durch Artikel 4 Abs. 1 angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Beim Absatz 2 handelt es sich um die erforderliche Anpassung der Amtsbezeichnung.

Zu Artikel 5 (Änderung von Rechtsverordnungen)

In zwei Rechtsverordnungen ist der dort verwendete Begriff „Landeshygieneinstitut“ durch die neue Bezeichnung „Landesamt für Gesundheit“ zu ersetzen. Dabei werden in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst gleichzeitig die vom Landesamt für Gesundheit zu vermittelnden Ausbildungsinhalte an die neue Aufgabenstellung des Landes- amtes angepasst.

Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Es handelt sich um die sogenannte Entsteinerungsklausel, die erforderlich ist, weil die durch Artikel 5 vorgenommenen Verordnungsänderungen formal Gesetzesrang haben und sonst durch den Verordnungsgeber nicht erneut geändert werden könnten.

Zu Artikel 7 (Neufassung von Gesetzen)

Da es sich bereits um die dritte Änderung des Landeskrankenhausgesetzes handelt, ist es zweckmäßig, die danach geltende Fassung neu bekannt zu machen. Dabei wird auch die durch die Rechtschreibreform geänderte Schreibweise zu berücksichtigen sein. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist zwar bisher noch nicht geändert worden. Durch die Vielzahl der jetzt geänderten Bezeichnungen kann aber eine Neubekanntmachung im Interesse der Rechtsklarheit zweckmäßig sein.

Zu Artikel 8 (In-Kraft-Treten)

Alle Regelungen, die die Neuorganisation des Landeshygieneinstituts betreffen, ohne sich unmittelbar auf Dritte auszuwirken, sollen zusammenhängend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten. Die übrigen Regelungen sollen 14 Tage nach der Verkündung in Kraft treten, damit die Betroffenen sich darauf einstellen können.

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