KLEINE ANFRAGE
des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE
Förderung der sozialen Beratung, der Gesundheitsberatung sowie weiterer Beratungen und der Telefonseelsorge in Mecklenburg-Vorpommern
und
ANTWORT
der Landesregierung
1. Welche Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg- Vorpommern arbeiten mit mehrjährigen Haushaltsplänen?
a) Wann sind die nächsten Aufstellungen und Beschlussfassungen zu den Haushalten der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern geplant (bitte je Landkreis bzw.
kreisfreier Stadt angeben)?
b) In welcher Höhe haben die Landkreise bzw. kreisfreien Städte im Jahr 2018 Mittel für die soziale Beratung und die Gesundheits- beratung entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 (allgemeine soziale Beratung, Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, Beratung von Menschen mit Behinderungen, Ehe- und Lebensberatung, Sucht- und Drogen- beratung, Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung) bereitgestellt (bitte je Beratungsart und je Landkreis bzw. kreis- freier Stadt darstellen)?
Da der Haushaltsplan nach § 46 Absatz 1 der Kommunalverfassung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, wird zur Frage nach Haushaltsplänen der Landkreise und kreisfreien Städte auf Haushaltssatzungen, die nach § 45 Absatz 2 der Kommunalverfassung nach Haushaltsjahren getrennte Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, eingegangen.
Zu a)
Nach den Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte sind die nächsten Beschluss- fassungen zu den Haushaltssatzungen wie folgt geplant:
Die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Ludwigslust-Parchim werden voraussicht- lich im Dezember 2019 jeweils ihre Haushaltssatzung mit Festsetzungen für das Haushalts- jahr 2020 beschließen.
Der Landkreis Vorpommern-Greifswald wird voraussichtlich am 25. November 2019 und die Hanse- und Universitätsstadt Rostock im April 2020 eine Haushaltssatzung mit Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 beschließen.
Die Landkreise Nordwestmecklenburg und Rostock, die aktuell über rechtswirksame Haushaltssatzungen mit Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 verfügen, planen im ersten Vierteljahr (Landkreis Nordwestmecklenburg) beziehungsweise in der zweiten Jahreshälfte (Landkreis Rostock) 2020 den Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung.
Im Übrigen werden die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Vorpommern- Rügen, Nordwestmecklenburg und Rostock planmäßig im Jahr 2020 Haushaltssatzungen mit Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 beraten und voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 beschließen.
Zu 1b)
Konkrete Haushaltsansätze der Landkreise und kreisfreien Städte für die in der Tabelle aufgeführten Beratungsarten für die vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfasste soziale Beratung und Gesundheitsberatung sind der Landesregierung nicht bekannt. Jedoch konnte im Rahmen der Antragsverfahren durch das Landesamt für Gesund- heit und Soziales ermittelt werden, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 für die in der Tabelle aufgeführten Beratungsarten folgende Mittel bereitgestellt worden sind:
Beratungsart Hansestadt Rostock in Euro
Landeshauptstadt Schwerin
in Euro
Mecklenburgische Seenplatte
in Euro Allgemeine soziale Beratung 14.000,00 17.931,58 61.884,93 Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
239.884,38 104.756,72 275.000,00
Beratung von Menschen mit Behinderungen
0,00 15.500,00 2.789,92
Ehe- und Lebensberatung 608,00 7.500,00 25.300,83
Sucht- und Drogenberatung 301.263,40 113.300,00 430.900,00 Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
37.011,00 3.600,00 8.000,00
Beratungsart Landkreis Rostock
in Euro
Vorpommern- Rügen in Euro
Nordwest- mecklenburg
in Euro
Allgemeine soziale Beratung 14.400,00 0,00 16.348,75
Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung
258.330,93 299.014,77 165.000,00 Beratung von Menschen mit
Behinderungen
0,00 0,00 0,00
Ehe- und Lebensberatung 18.000,00 0,00 16.000,00
Sucht- und Drogenberatung 277.961,88 249.604,11 134.172,78 Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
12.000,00 34.500,00 37.000,00
Beratungsart Vorpommern-Greifswald in Euro
Ludwigslust-Parchim in Euro
Allgemeine soziale Beratung 124.348,00 4.900,00
Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung
258.240,00 312.694,56
Beratung von Menschen mit Behinderungen
18.197,00 2.100,00
Ehe- und Lebensberatung 8.035,00 21.400,00
Sucht- und Drogenberatung 303.772,00 215.000,00
Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung
38.077,00 3.600,00
2. In welcher Höhe hat die Landesregierung im Jahr 2018 Mittel für die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 bereit- gestellt (bitte je Beratungsart und je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt darstellen)?
Die Landesregierung hat im Jahr 2018 für die vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfassten Beratungsarten der sozialen Beratung und der Gesundheits- beratung die in nachfolgender Tabelle dargestellten Mittel in den Landkreisen und kreisfreien Städten bereitgestellt:
Beratungsart Hansestadt Rostock in Euro
Landeshauptstadt Schwerin
in Euro
Mecklenburgische Seenplatte
in Euro Allgemeine soziale Beratung 39.600,00 55.744,00 153.486,44 Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
245.018,76 113.169,54 310.621,31 Beratung von Menschen mit
Behinderungen
10.400,00 18.200,00 41.600,00
Ehe- und Lebensberatung 10.503,33 15.314,00 21.703,33 Sucht- und Drogenberatung 220.351,00 80.000,00 338.000,00 Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
0,00 0,00 0,00
Beratungsart Landkreis Rostock in Euro
Vorpommern- Rügen in Euro
Nordwest- mecklenburg
in Euro Allgemeine soziale Beratung 93.000,00 10.000,00 61.020,00 Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
253.747,05 266.995,24 167.543,83 Beratung von Menschen mit
Behinderungen
7.490,00 18.200,00 0,00
Ehe- und Lebensberatung 12.100,00 6.400,00 8.893,33
Sucht- und Drogenberatung 215.250,00 184.500,00 120.000,00 Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
0,00 29.277,96 45.700,00
Beratungsart Vorpommern-Greifswald in Euro
Ludwigslust-Parchim in Euro
Allgemeine soziale Beratung 145.483,00 38.808,00
Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung
302.130,00 248.452,47
Beratung von Menschen mit Behinderungen
21.290,00 16.452,47
Ehe- und Lebensberatung 9.401,00 12.600,00
Sucht- und Drogenberatung 355.401,00 215.000,00
Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung
44.548,00 0,00
3. In welcher Höhe mussten die Träger der Beratungsstellen im Jahr 2018 für die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung ent- sprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung Eigenanteile erbringen (bitte je Beratungsart und je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt sowie den absoluten Betrag und den prozentualen Anteil an der Gesamtförderung darstellen)?
Im Jahr 2018 erfolgte die Förderung der vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Druck- sache 7/4009 erfassten Beratungsarten der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften.
Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, in welcher Höhe die Träger der vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfassten sozialen Beratung und Gesundheitsberatung Eigenmittel tatsächlich eingesetzt haben.
Die Höhe der Eigenanteile, den die Träger der Beratungsstellen im Jahr 2018 für die vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfasste soziale Beratung und Gesundheitsberatung erbracht haben, kann derzeit nur über die im Rahmen der jeweils beratungsartspezifischen Antragsverfahren von den Trägern beantragten beziehungsweise vom Landesamt für Gesundheit und Soziales für zuwendungsfähig erklärten Ausgaben und deren Finanzierung dargestellt werden. Beim prozentualen Eigenanteil an der Gesamt- förderung im Sinne der Fragestellung wird von den als förderfähig erklärten Gesamtausgaben aller Träger in der jeweiligen Gebietskörperschaft ausgegangen.
Beratungsart Hansestadt Rostock in Euro
Landeshauptstadt Schwerin
in Euro
Mecklenburgische Seenplatte
in Euro Allgemeine soziale Beratung 38.463,66
41,78 %
58.643,52 45,36 %
112.903,69 34,39 % Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
48.173,27 9,04 %
12.408,68 5,39 %
48.402,68 7,62 % Beratung von Menschen mit
Behinderungen
11.516,09 52,55 %
9.035,10 21,14 %
33.034,11 42,67 % Ehe- und Lebensberatung 48.712,31
67,92 %
47.552,71 64,65 %
73.538,37 55,69 % Sucht- und Drogenberatung 18.628,06
3,15%
134.415,79 40,71 %
79.625,66 8,49 % Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
2.224,57 1,81 %
0,00 --
0,00 --
Beratungsart Landkreis Rostock
in Euro
Vorpommern- Rügen in Euro
Nordwest- mecklenburg
in Euro Allgemeine soziale Beratung 76.690,72
41,66 %
5.859,92 36,95 %
56.898,39 42,38 % Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
62.422,74 10,87 %
18.491,29 3,16 %
22.675,88 6,38 % Beratung von Menschen mit
Behinderungen
1.884,47 20,10 %
4.708,69 20,55 %
0,00 -- Ehe- und Lebensberatung 16.493,84
31,97 %
19.963,92 60,93 %
42.672,52 60,37 % Sucht- und Drogenberatung 86.302,86
14,42 %
53.530,53 10,91 %
41.902,77 12,60 % Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
0,00 --
3.236,66 4,79 %
3.088,15 3,20 % Beratungsart Vorpommern-Greifswald
in Euro
Ludwigslust-Parchim in Euro
Allgemeine soziale Beratung 228.267,00 45,8%
45.982,72 51,27 % Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung
91.354,00 14,0%
4.638,91 0,82 % Beratung von Menschen mit
Behinderungen
8.876,00 18,4%
9.059,26 32,81 % Ehe- und Lebensberatung 28.325,00
61,9%
15.762,40 31,68 % Sucht- und Drogenberatung 315.411,00
32,4%
74.812,40 13,29 % Beratung für sexuelle
Gesundheit und Aufklärung
9.181,00 10,0%
0,00 --
4. Welche Mindestversorgungsschlüssel gibt die Landesregierung für die jeweiligen Beratungsarten in ihren Förderrichtlinien vor bzw. hat sie in der Vergangenheit vorgegeben? Welche Mindestversorgungs- schlüssel hält die Landesregierung für die jeweiligen Beratungsarten künftig für angemessen bzw. geboten?
Wie begründet sie dies?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 und auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Förderung von sozialer und gesundheitlicher Beratung sehen keine Mindestversorgungsschlüssel in den vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfassten Beratungsarten vor. Lediglich die Verwaltungsvorschriften
„Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ und „Allgemeine soziale Beratung“ weisen jeweils Förderhöchstgrenzen anhand eines Einwohnerschlüssels aus. Die Entwicklung von kreis- und indikatorenbezogenen Schlüsseln obliegt den für die Sicherstellung der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Sozialplanung.
5. In welcher Höhe haben das Land und die Landkreise bzw. kreisfreien Städte im Jahr 2018 die Beratung von Menschen mit Beratungs- bedarfen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach
§ 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzentwurfes gedeckt werden und durch landesweit oder durch landkreisübergreifend tätige Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung erbracht werden, sowie die Telefonseelsorge gefördert (bitte je Landkreis bzw. kreis- freier Stadt und Träger sowie je Beratungsart und den absoluten Betrag und den prozentualen Anteil an der Gesamtförderung dar- stellen)?
a) Wenn im Jahr 2018 keine Förderung erfolgte, was soll künftig gefördert werden?
b) Welcher Landesförderbetrag steht dafür zur Verfügung?
c) Wer sind aktuell landesweit oder landkreisübergreifend tätige, förderfähige Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheits- beratung in Mecklenburg-Vorpommern, die Beratung von Menschen mit Beratungsbedarfen durchführen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzentwurfes gedeckt sind?
Im Jahr 2018 haben das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Träger der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung für die Beratung von Menschen mit Beratungsbedarfen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 gedeckt werden, in nachfolgender Tabelle dargestellte Mittel ausgereicht. Die Beratungsleistungen stehen den Ratsuchenden landkreisübergreifend zur Verfügung.
Hansestadt Rostock
Beratungsart
im Sinne von § 10 Absatz 7 des Gesetzentwurfs der
Landesregierung auf Drucksache 7/4009
Landeszuwendung 2018
in Euro
kommunale Zuwendung 2018
in Euro
Eigenanteil 2018 in Euro
Allgemeine soziale Beratung (Träger: Sozialverband Deutschland e. V. und Sozial- verband VdK Mecklenburg- Vorpommern)
siehe Angaben zur Allgemeinen sozialen Beratung Mecklenburgischen Seenplatte
Beratung von Menschen mit Behinderungen
57.607,86 70,80 %
1.050,00 1,29 %
15.429,15 18,96 %
Landeshauptstadt Schwerin
Beratungsart
im Sinne von § 10 Absatz 7 des Gesetzentwurfs der
Landesregierung auf Drucksache 7/4009
Landeszuwendung 2018
in Euro
Kommunale Zuwendung 2018
in Euro
Eigenanteil 2018 in Euro
Allgemeine soziale Beratung (Träger: Sozialverband Deutschland e. V. und Sozial- verband VdK Mecklenburg- Vorpommern)
siehe Angaben zur Allgemeinen sozialen Beratung Mecklenburgischen Seenplatte
Beratung von Menschen mit Behinderungen
101.300,00 55,32 %
36.445,50 19,90 %
40.123,83 21,91
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Beratungsart
im Sinne von § 10 Absatz 7 des Gesetzentwurfs der
Landesregierung auf Drucksache 7/4009
Landeszuwendung 2018
in Euro
kommunale Zuwendung 2018
in Euro
Eigenanteil 2018 in Euro
Allgemeine soziale Beratung*
(Träger: Sozialverband Deutschland e. V. und Sozial- verband VdK Mecklenburg- Vorpommern)
57.000,00 50,96 %
13.500,00 12,074 %
41.360,62 36,98 %
Beratung von Menschen mit Behinderungen
140.660,00 60,00 %
26.132,50 10,96 %
42.797,97 17,95 %
* Zuwendung für drei Beratungsstellen in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg in einer Summe
In den Landkreisen Rostock, Vorpommern-Rügen, Nordwestmecklenburg und Ludwigslust- Parchim und Vorpommern-Greifswald werden keine Beratungsleistungen für die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung für Menschen mit Beratungsbedarfen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 gedeckt werden, vorgehalten.
Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Förderung nach der Telefonseelsorgerichtlinie Beratungsart
Telefonseelsorge
Landeszuwendung*
2018 in Euro
Kommunale Zuwendung 2018 in Euro
Eigenanteil 2018 in Euro Träger:
Caritas Mecklenburg
75.000,00 50,28 %
22.800,00 15,29 %
51.351,94 34,43 % Träger: Caritas-
verband für das Erz- bistum Berlin e. V., Region Vorpommern
25.000,00 71,37 %
0,00 --
10.029,12 28,63 %
* Landeszuwendung inklusive der Mittel aus dem Strategiefonds
Zu a)
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Zu b)
Im Entwurf des Landeshaushalts 2020/2021 sind für die Beratung von Menschen mit Beratungsbedarfen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 gedeckt werden und durch landesweit oder durch landkreisübergreifend tätige Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung erbracht werden, sowie für die Telefonseelsorge Landesmittel in Höhe von 515.300,00 Euro veranschlagt.
Zu c)
Aktuell sind Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung im Sinne von
§ 10 Absatz 7 des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4009
- Deutsche Multiple Sklerosegesellschaft Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., - Gehörlosenlandesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- Blinden- und Sehbehindertenverein, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., - Sozialverband Deutschland e. V., Landesverband Mecklenburg-Vorpommern,
- Elternverband hörgeschädigter Kinder, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., - Landesverband der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Mecklenburg-
Vorpommern e. V.,
- Haus der Begegnung Schwerin e. V.,
- Sozialverband Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands e. V. (VdK) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
6. Welche Eingruppierung entsprechend der Tariftabelle für den öffentlichen Dienst der Länder sind in den Förderrichtlinien für die jeweilige Beratungsart entsprechend dem Gesetzentwurf der Landes- regierung auf Drucksache 7/4009 für die Beratungs- und Verwaltungs- fachkräfte vorgesehen, in der Vergangenheit in der Praxis üblich bzw.
aus Sicht der Landesregierung künftig angemessen?
Es wird zunächst auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Landtagsdrucksache 7/3527 verwiesen, die einen Hinweis unter anderem darauf enthält, dass nicht alle einschlägigen Verwaltungsvorschriften für die Förderung der vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 erfassten Beratungsarten eine Bemessungs- grundlage entsprechend der Tariftabelle für den öffentlichen Dienst der Länder vorsehen beziehungsweise konkrete Entgeltgruppen benennen.
Soweit einzelne Verwaltungsvorschriften für die Förderung der vom Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 umfassten Beratungsarten eine Bemessungsgrund- lage entsprechend der Tariftabelle für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise eine konkrete Entgeltgruppe vorsehen, bilden diese einen Maximalwert der Landesförderung („… höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe …“) und nicht die der jeweiligen Förderung tatsächlich zugrunde zu legende Eingruppierung beziehungsweise Entgeltgruppe ab.
7. Inwieweit verfolgt die Landesregierung das Ziel, den Eigenanteil der Träger von Beratungsstellen, die ausdrücklich unentgeltlich arbeiten sollen, auf maximal fünf Prozent zu begrenzen?
a) Womit begründet die Landesregierung ihre Position, falls sie dieses Ziel nicht verfolgt?
b) In welcher Höhe hält die Landesregierung es für zumutbar bzw.
angemessen, von den Trägern Eigenanteile für Beratungs- leistungen zu fordern, die für die hilfesuchenden Klienten unent- geltlich erbracht werden sollen?
c) In welcher Art und Weise sollen die Eigenanteile erwirtschaftet oder erbracht werden, wenn Querfinanzierungen förderschädlich und mit dem Landeshaushaltsrecht nicht vereinbar sind?
Die Fragen 7 a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet.
Nach § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung, beispielweise freie Träger von Beratungsstellen, zur Erfüllung bestimmter Zwecke, nur gewährt werden, wenn das Land an der Erfüllung dieser Zwecke durch solche Dritte ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Damit liegt der Regelung des § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern schon nach ihrem Wortlaut der Grundsatz einer lediglich ergänzenden, Angebote und Leistungen von Stellen außerhalb der Landesverwaltung mitfinanzierenden Landesförderung zugrunde. Der Einsatz eigener Finanzmittel (Eigenmittel) des jeweiligen Trägers ist mithin Zuwendungsvoraussetzung für die Bereitstellung von Finanzmitteln des Landes (Zuwen- dung). Eine Kategorisierung der Eigenmittel der Träger als Finanzmittel, die einer Auf- stockung der Landesförderung zur Ausfinanzierung des jeweiligen Angebots des Trägers dienen, verkennt damit das über § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern begründete tatsächliche Bedingungsgefüge zwischen Zuwendungen und Eigen- mitteln.
Dabei trifft § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern weder eine Aussage zur Höhe der jeweiligen Eigenmittel noch zu deren Grundlagen beziehungsweise zu den Beweggründen des Trägers. In Sachverhalten nicht marktfähiger Beratungsangebote und -leistungen liegen diese Gründe im satzungsgemäßen Eigeninteresse des jeweiligen Trägers begründet, das zugleich maßgeblich für die Höhe der Eigenmittel des jeweiligen Trägers ist. Insgesamt sind Inhalt und Höhe der Eigenmittel stets Ergebnis einer trägerinternen und zudem einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem satzungsgemäßen Eigeninteresse einerseits und der finanziellen Leistungsfähigkeit andererseits.
Unter darüberhinausgehender Beachtung der im Bereich der sozialen und der gesundheit- lichen Beratung bestehenden, sozialgesetzlich begründeten Verantwortung und Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als Leistungsträger stellt sich die Höhe der Eigen- beteiligung beziehungsweise der Eigenmittel eines Trägers als Ergebnis eines einzelfall- bezogenen Aushandlungs- und Abwägungsprozesses der trägerbezogenen Motivationen, Interessenlagen, Werte, Ziele oder weltanschaulichen Ausrichtungen mit dem Erfüllungs- interesse der zuständigen Leistungsträger dar.
Da den verschiedenen Beratungsarten naturgemäß unterschiedliche Erfüllungsinteressen der Leistungsträger sowie satzungsgemäße Eigeninteressen verschiedenster Träger gegenüber- stehen, scheidet eine generalisierende und allgemeinverbindliche Begrenzung der Eigen- beteiligung beziehungsweise zur Höhe der Eigenmittel der Träger aus. Die Festlegungen zur Höhe der Eigenmittel der Träger erfolgen zukünftig auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte einzelfallbezogen und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, bei dem das sozialgesetzlich begründete Wunsch- und Wahlrecht der Ratsuchenden und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Träger besonderes Gewicht haben. Prägend für den Grundsatz der Gleichbehandlung der Träger ist, Träger mit geringem Eigenmittelpotential und Träger mit höherem Eigenmittelpotential als gleichwertig zu berücksichtigen; mithin ist die Höhe der Eigenmittel der Träger kein Auswahlkriterium.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorschriften Nummer 2.2 und 2.4 zu § 44 der Landes- haushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.
Eigenmittel der Träger können selbst erwirtschaftet beziehungsweise erbracht werden oder aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Mitteln Dritter stammen.
8. Mit welcher Begründung wurde die Evaluierung des Modellprojektes zur Neugestaltung der Beratungslandschaft in Vorpommern-Greifs- wald nicht abgewartet, um die dort gewonnenen Erfahrungen in das Wohlfahrtsgesetz einfließen zu lassen?
Kern des Gesetzentwurfs der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 ist die Neugestaltung der Finanzierungsstrukturen der sozialen und der Gesundheitsberatung durch Zusammen- führung der bisherigen kleinteiligen und richtlinienbasierten Projektförderung durch das Land mit der auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte liegenden Zuständigkeit und Verant- wortung für die soziale und die Gesundheitsberatung unter gleichzeitiger und stringenter Berücksichtigung auf kommunaler Ebene bestehender Planungs-, Angebots- und Beratungs- strukturen.
Zur Frage, ob sich die dem Modellprojekt „Neustrukturierung der Beratungslandschaft im Landkreis Vorpommern-Greifswald“ zugrundeliegende Neugestaltung der Finanzierungs- strukturen bewährt hat, wird die Evaluation des Modellprojekts ebenso wenig Antwort geben wie auf die Fragen, welchen Einfluss eine örtliche Sozialplanung bei der räumlich-geogra- fischen Verteilung von Beratungsstellen, -angeboten oder -leistungen sowie beim Einsatz öffentlicher Finanzmittel hatte oder mit welchem beziehungsweise ob mit ausreichend langem zeitlichen Vorlauf das Modellprojekt im Landkreis Vorpommern-Greifswald gestartet wurde.
Mit der Beantwortung dieser Fragen wurde das mit der Evaluierung und wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts beauftragte Deutsche Institut der Sozialwirtschaft nicht beauf- tragt, womit diesbezügliche Erkenntnisse und Ergebnisse von der Evaluation des Modell- projekts im Landkreis Vorpommern-Greifswald auch nicht zu erwarten sind.
Der Evaluationsauftrag fokussiert vielmehr auf das dem Modellprojekt zugrundeliegende Konzept sowie auf die Zuweisungsvereinbarung zwischen dem Land und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald.
Dementsprechend zielt die Evaluation auf konzeptionell-inhaltliche Fragen, beispielsweise nach der Kooperationsfähigkeit der Träger und der Fachkräfte untereinander, nach den Wirkungen einer trägerübergreifenden Kooperation, nach der Entwicklung von Angebots- strukturen im ländlichen Bereich, nach der Bandbreite und den Wirkungen einzelner Beratungsarten oder nach dem Einsatz und der Wirkung mobiler Beratung auf die Versorgung der betroffenen Menschen.
9. Mit welcher Begründung wurden nicht weitere Beratungsleistungen, die zum Beispiel im Landkreis Vorpommern-Greifswald Bestandteil des Projektes zur Neugestaltung der Beratungslandschaft sind, in das Wohlfahrtsgesetz aufgenommen?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 berücksichtigt mit Ausnahme der Migrationsberatung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg- Vorpommern vom 3. Dezember 2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2018 alle vom Modellprojekt „Neustrukturierung der Beratungslandschaft im Landkreis Vorpommern- Greifswald“ gehörenden Beratungsarten.
Die Migrationsberatung wird durch den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4009 nicht berücksichtigt, weil regelmäßig Informationen zur vom Bund finanzierten Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und zu den Jugendmigrationsdiensten (JMD) erst spät im laufenden Förderjahr bekannt gegeben werden. Dies schließt Beratungsstandorte und Stellenanteile ein.
Das Land strebt auch weiterhin unter Einbeziehung der bundes- und der landesfinanzierten Migrationssozialberatung an, ein flächen- und bedarfsgerechtes Migrationsberatungsangebot im gesamten Land zu erreichen.