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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

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KLEINE ANFRAGE

des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE

Kurzzeitpflege in Mecklenburg-Vorpommern und

ANTWORT

der Landesregierung

Vorbemerkung

Anfang 2019 wurde der aktuelle Statistische Bericht zur Pflegeversicherung in Mecklenburg- Vorpommern vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern herausgeben. Dem Bericht liegt der Stichtag 15. Dezember 2017 zugrunde. Infolgedessen war es notwendig, die Landes- verbände der Pflegekassen sowie die Verbände der Einrichtungsträger zu beteiligen, um auch die Jahre 2018 und 2019 im Rahmen der Antworten abbilden zu können. Letztere konnten mangels Datenerhebung zu keiner Frage Stellung nehmen. Eine hierfür notwendige Einbindung aller Pflegeeinrichtungen ist im Rahmen der kurzen Antwortfrist nicht umsetzbar.

(2)

Wenn Pflegebedürftige für einen bestimmten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, zum Beispiel, weil die häusliche Pflege nicht oder noch nicht möglich ist, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für bis zu acht Wochen im Jahr in einer vollstationären Einrichtung vorüber- gehend betreut werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Ent- lastungsbetrag der Pflegekassen von monatlich bis zu 125 Euro für die Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden.

1. Wie viele Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern bieten Kurz- zeitpflege mit welchen Platzkapazitäten an (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen unterscheiden)?

Kurzzeitpflege wird in Mecklenburg-Vorpommern ausschließlich in vollstationären Pflege- einrichtungen angeboten, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen bieten diese Versorgungsform nicht an.

Der Landesregierung liegen zur Anzahl der Einrichtungen der Kurzzeitpflege lediglich Daten aus dem zuletzt veröffentlichten Statistischen Bericht zur Pflegeversicherung in Mecklenburg-Vorpommern des Statistischen Amts Mecklenburg-Vorpommern, Stichtag:

15. Dezember 2017, vor:

Anzahl der Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze

eingestreute Kurzzeitpflege

solitäre Kurzzeitpflege

eingestreute Kurzzeitpflegeplätze

solitäre

Kurzzeitpflegeplätze

gesamt keine

Ausweisung

11* 298 124 422

* davon sechs Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und fünf Einrichtungen der Dauerpflege mit solitären Kurzzeitpflegeplätzen

Quelle: Statistisches Amt M-V, Statistischer Bericht, Stichtag: 15. Dezember 2017

Darüber hinaus wurde der Landesregierung eine Ausweisung der solitären Kurzzeitpflegeplätze nach Gebietskörperschaften zum selben Stichtag durch das Statistische Amts Mecklenburg- Vorpommern zur Verfügung gestellt:

Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege

Anzahl der solitären Kurzzeitpflegeplätze

Landeshauptstadt Schwerin 2 44

Hansestadt Rostock 3 13

Ludwigslust-Parchim 0 0

Mecklenburgische Seenplatte 1 8

Nordwestmecklenburg 1 7

Rostock 0 0

Vorpommern-Greifswald 1 19

Vorpommern-Rügen 3 33

Mecklenburg-Vorpommern gesamt 11 124

Quelle: Statistisches Amt M-V, Stichtag: 15. Dezember 2017

(3)

Seitens der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern wurden folgende Daten mit Stand 11. Februar 2020 zur Verfügung gestellt:

Landkreis/

kreisfreie Stadt

Anzahl der Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze

gesamt davon gesamt davon

eingestreute Kurzzeit-

pflege

solitäre Kurzzeit-

pflege

eingestreute Plätze

solitäre Plätze Landeshauptstadt

Schwerin

8 5 3 89 23 66

Hansestadt Rostock 16 15 1 56 46 10

Ludwigslust-Parchim 24 22 2 83 51 32

Mecklenburgische Seenplatte

25 25 0 87 87 0

Nordwestmecklenburg 10 10 0 33 33 0

Rostock 15 15 0 42 42 0

Vorpommern- Greifswald

33 30 3 130 85 45

Vorpommern-Rügen 21 19 2 84 53 31

Mecklenburg-

Vorpommern gesamt

152 141 11 604 420 184

Quelle: Landesverbände der Pflegekassen, Stand: 11. Februar 2020

2. Wie haben sich die Platzkapazitäten in der Kurzzeitpflege in Mecklenburg-Vorpommern seit 2017 jährlich entwickelt?

Vor dem Hintergrund des Stichtages des aktuellen Statistischen Berichtes kann die Landes- regierung lediglich für das Jahr 2017 auf Grundlage eigener Daten Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 1), sodass im Ergebnis eine Entwicklung anhand amtlicher Daten für die nachfolgenden Jahre nicht dargestellt werden kann.

Seitens der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern wurden in Bezug auf die Entwicklung der Platzkapazitäten in der Kurzzeitpflege in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2018 und 2019 folgende Daten zur Verfügung gestellt:

Jahr Kurzzeitpflegeplätze eingestreute und solitäre Kurzzeitpflegeplätze gesamt eingestreute solitäre

2017* 298 124 422

2018** 360 150 510

2019** 417 184 601

* Statistisches Amt M-V, Statistischer Bericht, Stichtag: 15. Dezember 2017

** Landesverbände der Pflegekassen, Stand: 11. Februar 2020

(4)

3. Wie hoch war die Auslastung in den Einrichtungen der Kurzzeitpflege jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte nach Pflegegrad unter- scheiden)?

Der Landesregierung liegen mangels statistischer Erhebung hierzu keine eigenen Daten vor.

Seitens der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern wurden zwar Daten zur Auslastung in den Einrichtungen der Kurzzeitpflege zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei allerdings um Stichtagserhebungen im Rahmen der einmal jährlich durchzuführenden Qualitätsprüfungen, die keine Unterscheidung der Pflegegrade umfassen. Da die Daten ledig- lich die Bestandsaufnahme eines Tages darstellen, ist eine belastbare Aussage über die tatsäch- liche ganzjährige Auslastung in den Einrichtungen der Kurzzeitpflege für die jeweiligen Jahre nicht möglich.

4. Wie hoch war jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 die durchschnittliche und maximale Wartezeit auf einen Pflegeplatz in der Kurzzeitpflege (bitte nach Pflegegrad unterscheiden)?

5. In wie vielen Fällen mussten in den Jahren 2017 bis 2019 längere Wartezeiten in Kauf genommen werden oder Pflegebedürftige, die einen Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt hatten, gar abgewiesen werden (bitte Gründe angeben und nach Pflegegrad unterscheiden)?

Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet.

Weder der Landesregierung noch den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg- Vorpommern liegen hierzu statistische Daten vor.

6. Wie viele Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben in den Jahren 2017 bis 2019 Leistungen der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag von monatlich maximal 125 Euro in Anspruch genommen?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Eine statistische Erfassung des Entlastungsbetrages nach der Art der Leistungsinanspruch- nahme ist erst ab dem 1. Januar 2019 gesetzlich geregelt (§ 45b Absatz 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die geforderten Daten für die Jahre 2017 und 2018 stehen daher auch den Pflegekassen nicht zur Verfügung.

Bei einer Pflegekasse hat im Jahr 2019 ein Versicherter mit Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege- leistungen mit dem Entlastungsbetrag in Anspruch genommen. Von den übrigen Mitgliedern der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern wurden hierzu keine Daten zur Verfügung gestellt.

(5)

7. In wie vielen Fällen übernahm die Krankenversicherung in den Jahren 2017 bis 2019 bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V die Kosten für die Kurzzeitpflege?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Ein Mitglied der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern hat folgende Daten über die Anzahl seiner Versicherten, bei denen wegen fehlender Pflegebedürftigkeit Kosten für die Kurzzeitpflege nach § 39c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch übernommen worden sind, zur Verfügung gestellt:

Jahr Anzahl Versicherte mit Kurzzeitpflegeleistungen nach § 39c SGB V

2017 121

2018 126

2019 134

Von den übrigen Mitgliedern der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg- Vorpommern wurden hierzu keine Daten zur Verfügung gestellt.

8. In wie vielen Fällen wurden Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen bzw.

56 Tage) und Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen bzw. 42 Tage) kombiniert in Anspruch genommen?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Ein Mitglied der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern hat folgende Daten über die Anzahl der Fälle, in denen Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege kombiniert in Anspruch genommen wurden, zur Verfügung gestellt:

Jahr Anzahl Versicherte der kombinierten Kurzzeit- mit Verhinderungspflege

2017 491

2018 559

2019 564

Von den übrigen Mitgliedern der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg- Vorpommern wurden hierzu keine Daten zur Verfügung gestellt.

(6)

9. Wie hoch sind durchschnittlich die in der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, die jede bzw. jeder Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen muss?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Laut der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern betragen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege derzeit durch- schnittlich 20,47 Euro je Tag. In Einrichtungen mit eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze liegen die Kosten bei durchschnittlich 19,22 Euro je Tag. Die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern konnten in Bezug auf die Investitionskosten keine Daten zur Verfügung stellen.

10. In wie vielen Fällen wurden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten ganz oder teilweise von den Pflegekassen erstattet (bitte in absoluten und prozentualen Zahlen darstellen)?

Welche Voraussetzungen waren bzw. sind für die Erstattung maß- gebend?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Eine statistische Erfassung des Entlastungsbetrages nach der Art der Leistungsinanspruch- nahme ist erst ab dem 1. Januar 2019 gesetzlich geregelt (§ 45b Absatz 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die geforderten Daten für die Jahre 2017 und 2018 stehen daher auch den Pflegekassen nicht zur Verfügung.

Die Erstattung der Eigenleistungen des oder der Versicherten im Rahmen der in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege erfordert neben Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) auch ein noch zur Verfügung stehendes Budget im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich.

Ein Mitglied der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern hat folgende Daten über die Anzahl der Fälle, in denen die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten ganz oder teilweise erstattet worden sind, zur Verfügung gestellt:

Pflegegrad Anzahl Versicherte mit Erstattungsleistungen

Pflegegrad 1 1

Pflegegrad 2 27

Pflegegrad 3 36

Pflegegrad 4 29

Pflegegrad 5 6

Von den übrigen Mitgliedern der Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg- Vorpommern wurden hierzu keine Daten zur Verfügung gestellt.

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