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Archiv "Belegärztliche Tätigkeit: Erreichbarkeit einer Belegklinik" (26.05.2000)

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A-1482 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 21, 26. Mai 2000 Es gibt keine vernünfti-

gen Erwägungen des Ge- meinwohls dafür, alle Fach- arztbezeichnungen, die nicht in der Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württem- berg enthalten sind, ohne Rücksicht auf ihren Informa- tionswert für die Patienten generell zu verbieten. Der Beschwerdeführer darf seine in der DDR erworbene Be- zeichnung „Facharzt für Sport- medizin“ führen, obwohl nach dem Kammergesetz Baden- Württemberg nur die Füh- rung der in der Weiterbil- dungsordnung des Landes enthaltenen Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung erlaubt ist. Ein „Facharzt für Sportmedizin“ ist nicht vor- gesehen.

Nach Meinung des Bun- desverfassungsgerichts vertieft der Arzt durch die Weiter- bildung zum Facharzt seine medizinische Kompetenz auf einem bestimmten Fachge- biet in besonderer Weise. Hat

er rechtsförmlich (durch ei- ne Verwaltungsentscheidung) eine fachliche Qualifikation dieser Art erworben, so kön- nen nur Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht ein Verbot rechtfertigen, auf die Qualifikation hinzuweisen, sofern der Hinweis nicht irre- führend ist.

Allein die Tatsache, dass dem Landesrecht die Rege- lung der Berufsausübung vor- behalten ist, zum Beispiel Weiterbildung, ist kein Ge- meinwohlbelang, der hier ins Gewicht fällt. Auch der Kon- kurrenzschutz, dem die be- schränkte Facharztanerken- nung dienen könnte, stellt ebenfalls keinen Gemeinwohl- belang dar, der einer kor- rekten Information der Öffent- lichkeit über die tatsächlich erworbene Qualifikation im medizinischen Bereich entge- gensteht. (Bundesverfassungs- gericht, Beschluss vom 9. März 2000, Aktenzeichen: 1 BvR

1662/97) Be

Für die Erreichbarkeit ei- ner Belegklinik durch einen Arzt kommt es auf eine er- trägliche Zeitspanne an. Die räumliche Entfernung allein ist kein Maßstab.

Als Belegarzt ist ein Arzt dann nicht geeignet, wenn dessen Wohnung und Praxis so weit entfernt vom Kran- kenhaus liegen, dass eine ra- sche, ordnungsgemäße Ver- sorgung der von ihm ambu- lant und stationär zu betreu- enden Versicherten nicht ge- währleistet ist. Bei der Beur- teilung kommt es in erster Li- nie auf die benötigte Fahrt- zeit an.

Die für die Zulassung von Belegärzten maßgebenden Vorschriften enthalten zwar keine feste zeitliche Grenze für die Erreichbarkeit einer Klinik. Eine Dauer von mehr als 30 Minuten hat das Schles-

wig-Holsteinische Landesso- zialgericht aber als nicht mehr erträglich angesehen.

Die Einschätzung des Ge- richts wird zusätzlich inso- weit ergänzt, als die Ver- sorgung von Belegpatienten durch den Belegarzt nur gewährleistet ist, wenn er die Klinik innerhalb von 30 Mi- nuten von seiner Wohnung und seiner Praxis unter nor- malen Umständen erreichen kann. Dabei ist von norma- len Verkehrsbedingungen oh- ne vorübergehende Einschrän- kungen wie beispielsweise Baustellen auszugehen. An- derenfalls würde die Aner- kennung von Zufälligkeiten abhängen. Das ist jedoch nicht zulässig. (Schleswig-Hol- steinisches Landessozialge- richt, Urteil vom 23. Novem- ber 1999, Aktenzeichen: L 6

KA 18/99) Be

V A R I A RECHTSREPORT

Führen einer Facharztbezeichnung

„Facharzt für Sportmedizin“ ist zulässig

Belegärztliche Tätigkeit

Erreichbarkeit einer Belegklinik

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