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Archiv "8. Kooperation der Ärzte und belegärztliche Tätigkeit" (27.06.1974)

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E. VII. Arzt und Krankenhaus

eine verantwortliche Dauertätigkeit im Krankenhaus überhaupt abzu- lehnen und statt dessen ein ande- res Tätigkeitsfeld zu wählen. Das widerspräche gerade der allseits anerkannten Notwendigkeit, in stärkerem Maße als bisher Fach- ärzte für eine Lebensstellung am Krankenhaus zu gewinnen.

8. Kooperation der Ärzte

und belegärztliche Tätigkeit

Die Bundesärztekammer sieht es seit Jahren als besonders wichtig an, die Kooperation der Ärzte zu fördern. Dies gilt sowohl für die Zusammenarbeit der Krankenhaus- ärzte miteinander als auch für die Kooperation mit den Kollegen in freier Praxis. Insbesondere hält die Bundesärztekammer an dem Grundsatz fest, daß Fachärzte am Krankenhaus sowie Krankenhaus- ärzte mit entsprechender Qualifika- tion als Person im Rahmen der hierfür geltenden Rechtsvorschrif- ten Patienten der Sozialversiche- rung ambulant untersuchen und behandeln und dafür ein entspre- chendes Honorar verlangen dürfen.

Im Bereich der kassenärztlichen Versorgung zeigt die wachsende Zahl der beteiligten und ermächtig- ten Krankenhausärzte, daß die kas- senärztlichen Vereinigungen im zu- nehmenden Maße Fachärzte am Krankenhaus und Krankenhausärz- te mit entsprechender Qualifikation in die ambulante Versorgung ein- bezogen haben, soweit sie durch ihre besondere Fachkenntnis für die ambulante Versorgung notwen- dig sind.

Im übrigen aber müssen diese Krankenhausärzte nach Maßgabe der mit ihnen geschlossenen Ver- träge ein Recht auf Abhaltung von Privatsprechstunden bekommen.

Die Bundesärztekammer tritt ferner dafür ein, daß alle hierfür in Be- tracht kommenden Krankenhaus- ärzte ermächtigt werden, sich an den Vorsorgeuntersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung zu betei- ligen.

Belegarztwesen

Wie seit jeher hat sich die ärztliche Standesorganisation auch im Be- richtsjahr für die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Belegarztwe- sens eingesetzt. Sie sieht in der belegärztlichen Tätigkeit eine her- vorragende Möglichkeit, die sonst getrennten Leistungsbereiche Krankenhaus und freie Praxis stär- ker miteinander zu verbinden und damit eine durchgehende Kranken- versorgung zu fördern.

Der Ausschuß „Krankenhaus und Praxis" der Bundesärztekammer hat hierzu eine grundlegende Re- form des Belegarztwesens vorge- schlagen, die seine Effizienz erhö- hen und seinen Anwendungsbe- reich wesentlich vergrößern soll.

Beim Zusammenwirken mehrerer Belegärzte in einer Krankenhaus- abteilung ist es zum Beispiel mög- lich, nicht nur kleinere Kranken- häuser, sondern letztlich alle Kran- kenhäuser der Grund- und Regel- versorgung belegärztlich betreuen zu lassen. Nähere Vorschläge dazu werden mit den „Gesundheits- und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft" dem kom- menden Deutschen Ärztetag unter- breitet.

Im Krankenhausfinanzierungsge- setz und in der Bundespflegesatz- verordnung ist ebenso wie in den meisten Landeskrankenhausgeset- zen (bzw. den Entwürfen dazu) das Belegarztwesen nur recht beiläufig behandelt worden. Offenbar herrscht bei den Verfassern dieser Gesetze und Gesetzentwürfe die falsche Vorstellung vor, daß eine effiziente Krankenhausversorgung nur durch hauptberuflich angestell- te Ärzte möglich ist. Dabei wird aber verkannt, daß die von der Bundesärztekammer in den letzten Jahren immer detaillierter ausgear- beiteten Reformvorschläge das Be- legarztwesen zu einer echten Alter- native gemacht haben, die für die Krankenbehandlung vorteilhaft ist, insbesondere auch die Möglichkeit bietet, die beruflichen Erfahrungen früherer Krankenhausärzte in stär- kerem Maße als bisher dem Kran- kenhaus und seinen stationären Patienten zu erhalten. Fachärzte, denen eine entsprechende Beleg-

möglichkeit geboten würde, wären zudem in stärkerem Maße bereit, sich auch in. Land- und Stadtrand- gebieten niederzulassen und damit dort die ärztliche Versorgung ins- gesamt weiter zu verbessern.

Dementsprechend fordert die Bun- desärztekammer auch, daß die be- legärztliche Tätigkeit durch die Krankenhausgesetze und Pflege- satzregelungen nicht behindert werden darf, sondern umgekehrt besonders gefördert werden muß.

Belegkrankenhäuser, die zur Ver- sorgung der Bevölkerung auf Dau- er erforderlich sind, müssen in die Krankennausbedarfspläne der Län- der aufgenommen und auf Grund des Krankenhausfinanzierungsge- setzes finanziell gefördert werden.

Die finanzielle Schlechterstellung von Belegkrankenhäusern und von Anstaltskrankenhäusern mit Beleg- abteilungen, besonders die Schlie- ßung von Belegkrankenhäusern un- ter Berufung auf die Krankenhaus- planung der Länder, ist im Interes- se der Patientenversorgung zu ver- hindern.

Ablehnung der ambulanten Vor- und Nachbehandlung durch das Institut Krankenhaus Mit diesen Vorschlägen — persön- liche ambulante Tätigkeit von Krankenhausärzten einerseits und belegärztliche Tätigkeit niederge- lassener Ärzte andererseits — tritt die Bundesärztekammer nach wie vor allen Vorschlägen nachdrück- lich entgegen, das Krankenhaus als Institution in die ambulante Vor- und Nachbehandlung der Pa- tienten einzuschalten. Ein solcher Weg muß nach Auffassung aller ärztlichen Organisationen auch für die Zukunft strikt abgelehnt wer- den, weil er einen wesentlichen Schritt zur Aushöhlung der Indivi- dualmedizin darstellt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat im Berichtszeitraum eine interessante Broschüre her- ausgebracht unter dem Titel „Pro und Contra: Ambulante Behand- lung im Krankenhaus?" Sie ist ge- rade angesichts der wieder aufge- lebten Diskussion um etwaige Än- derungen im Kassenarztrecht von besonderer Aktualität.

2008 Sondernummer 26a vom 19. 7.1974 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

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E. Der Arzt im Beruf

Leitsätze über die Kooperation von Krankenhaus und Praxis Der Ausschuß „Krankenhaus und Praxis" der Bundesärztekammer hatte bereits für den letzten Ärzte- tag im Oktober 1973 den Entwurf von „Leitsätzen über die Zusam- menarbeit zwischen den Ärzten im Krankenhaus und in freier Praxis"

vorgelegt. Sie fassen die Vorstei- lungen über die Reform des Beleg- arztwesens und die persönliche Beteiligung von Krankenhausärzten an der ambulanten Betreuung der Versicherten in Thesenform zusam- men. Sie enthalten außerdem eine Reihe von praktischen Vorschlä- gen, wie die alltägliche Zusammen- arbeit zwischen den Ärzten im Krankenhaus und den niedergelas- senen Ärzten besser als bisher ge-

Seit Gründung der Bundeswehr wendet die Bundesärztekammer dem Sanitätswesen und insbeson- dere der ärztlichen Versorgung der Soldaten besondere Aufmerksam- keit zu. Auch die Entwicklung des Zivilschutzes der Bevölkerung wird von der Standesorganisation stän- dig beobachtet. Zur Beratung der anfallenden Fragen des Sanitäts- dienstes der Bundeswehr und der ärztlichen Versorgung der zivile'n Bevölkerung berief der Vorstand der Bundesärztekammer einen Ausschuß und eine Ständige Kon- ferenz „Sanitätswesen in der Bun- deswehr und Zivilschutz", die unter dem Vorsitz von Dr. Degenhard, dem Präsidenten der Landesärzte- kammer Baden-Württemberg, ste- hen.

1. Zusammenarbeit mit der

Sanitätsinspektion und dem Zivilschutz

Die derzeitige besondere Stellung des Sanitätswesens und der ärztli- chen Versorgung der Soldaten der Bundeswehr durch Errichtung ei-

staltet werden kann; im einzelnen werden dafür konkrete Hilfsmittel vorgeschlagen.

Nachdem der 76. Deutsche Ärzte- tag diese Kooperationsleitsätze

„dem Grunde nach" gebilligt hat, wurden sie vom Ausschuß im Be- richtszeitraum noch einmal im Hin- blick auf dazu vorgetragene Anre- gungen und Änderungsanträge der Delegierten und Präsidiumsmitglie- der überprüft. Als Ergebnis dieser Beratungen wurden redaktionel- le Änderungen und Ergänzun- gen vorgenommen. Die vom Vor- stand endgültig gebilligte Fassung wird dem 77. Deutschen Ärztetag im Rahmen der gesundheits- und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft erneut vor- gelegt.

ner mit den Inspektionen für Heer, Luftwaffe und Marine gleichberech- tigten Sanitätsinspektion entspricht dem Wunsch und den seinerzeiti- gen intensiven politischen Bemü- hungen der ärztlichen Standesor- ganisation. Seit dem 1. Oktober 1972 leitet Admiraloberstabsarzt Dr. Stemann die Inspektion des Sa- nitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr. Der Ausschuß und die Ständige Konferenz „Sanitäts- wesen in der Bundeswehr und Zi- vilschutz" sind bemüht, alle die Standesorganisationen und die Bundeswehr gemeinsam betreffen- den Fragen im Zusammenwirken mit der von ihm geleiteten Sani- tätsinspektion zu lösen. Das glei- che gilt für die Bundesministerien, denen die Beratung der mit dem Zivilschutz zusammenhängenden Fragen übertragen ist.

2. Kammermitglied- schaft von

Sanitätsoffizieren

Da der Sanitätsoffizier bei seiner Berufsausübung Arzt bleibt, ist er auch Mitglied der für ihn jeweils zuständigen Landesärztekammer.

Diese Auffassung der Bundesärzte- kammer wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1971 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, daß auch die Regelungen in den Beitragsord- nungen der Landesärztekammern, welche die Beitragsstaffelung je nach Art der beruflichen Tätigkeit und Stellung sowie der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit des Arztes vorsehen, sachgerecht sind.

Jeder Sanitätsoffizier ist also Mit- glied der örtlich zuständigen Landesärztekammer mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

Ein Urteil gleichen Inhalts, die Mit- gliedschaft von Medizinalbeamten betreffend (für die hier erörterte Frage aber ebenfalls von großer Bedeutung), hatte einen Medizinal- beamten veranlaßt, Verfassungsbe- schwerde beim Bundesverfas- sungsgericht einzulegen. Das Bun- desverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1973 diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3. Ärztliche Versorgung der Bundeswehr

Seit Aufstellung der Bundeswehr gibt es nicht unerhebliche Schwie- rigkeiten, den Bedarf an aktiven Sanitätsoffizieren zu decken. Sie sind auch heute noch nicht beho- ben. Die Ursachen hierfür liegen nicht in einem allgemeinen Mangel an Ärzten, sondern sind strukturell bedingt. Die Bundesärztekammer hat daher in der Vergangenheit stets empfohlen, zur Beseitigung der Schwierigkeiten die Bedingun- gen für die Tätigkeit der Sanitäts- offiziere den allgemeinen Gege- benheiten des ärztlichen Arbeits- marktes entsprechend zu gestal- ten. Es besteht Grund zu der An- nahme, daß auch die Bundeswehr ihren Bedarf an Sanitätsoffizieren decken könnte, wenn sie diesen Grundsatz berücksichtigen würde.

Das Verteidigungsministerium hat in der Vergangenheit einige Versu-

VIII. Ärzte in der Bundeswehr und im Zivilschutz

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7.1974 2009

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