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I 016/2007 BVE 28. Februar 2007 BVE C Interpellation

0340 Burkhalter-Reusser, Bätterkinden (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 22.01.2007

Gaskraftwerk Utzenstorf

Die BKW plant in der Gemeinde Utzenstorf auf dem Gelände der Papierfabrik ein Gaskraftwerk. Dieses soll einerseits dazu dienen, der Papierfabrik Strom und Wärme gleich vor Ort zu liefern, andererseits soll damit auch die befürchtete Stromlücke geschlossen werden. Bereits im Jahr 2010 soll es in Betrieb genommen werden, nach einer zweijährigen Bauphase. Die Bevölkerung von Utzenstorf und den umliegenden Gemeinden ist stark verunsichert über die angekündete Grösse von 400 Megawatt und die Auswirkungen auf die Umwelt. Über 300 Personen haben sich im Verein „Megagas“ zusammen geschlossen, um das Projekt kritisch zu begleiten. Dabei steht nicht eine totale Ablehnung im Vordergrund, hinterfragt wird vor allem die Grösse des Projektes.

Dazu stelle ich dem Regierungsrat folgende Fragen:

1. Die BKW hat bisher die Leistung des zukünftigen Gaskraftwerkes sehr ungenau angegeben, sie spricht von einem Kraftwerk mit einer Leistung von 100-400 Megawatt.

Liegt dem Regierungsrat ein Projekt vor, das die genaue Grösse angibt oder ist ihm bekannt, welche Planungsvarianten die BKW genau bearbeitet?

2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Ansicht, dass ein solches Grossprojekt eines im Mehrheitseigentum des Kantons stehenden Betriebes (BKW) über eine demokratische Legitimation verfügen sollte und die Realisierung auf einem bewussten politischen Entscheidungsprozess basieren sollte?

3. Sollten im Rahmen des kantonalen Raumplanungs-Richtplanes hinsichtlich Grösse und Standort eines solchen Grossvorhabens nicht mehrere Varianten geprüft werden, bevor es in einen Nutzungsplan übernommen werden kann?

4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass ein solches Grossprojekt mindestes einer Zone mit Planungspflicht und Überbauungsordnung bedarf und die umliegenden Gemeinden in die Beschlussfassung einbezogen werden sollten?

5. Die Energie- und Umweltkommission des Nationalrates (Urek) schlägt einstimmig vor, Gaskraftwerke nicht von der CO2- Abgabe zu entbinden. Ist dem Regierungsrat bekannt, ob dieser Entscheid Einfluss auf das Projekt der BKW hat?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 25.01.2007

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Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1:

Von der Projektgesellschaft Energie Utzenstorf AG werden zurzeit verschiedene Projekt- varianten bearbeitet. Welche Variante letztlich zur Erteilung der Baubewilligung eingereicht wird, ist dem Regierungsrat zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Zu Frage 2:

In der Energiestrategie 2006 hat der Regierungsrat sowohl seine Handlungsspielräume im Bereich der stationären Energiegewinnung wie auch seine Strategie im Bereich Stromer- zeugung festgehalten. In dieser Strategie ist die grosstechnische Stromerzeugung aus Erdgas ausdrücklich festgehalten. Der Grosse Rat hat die Energiestrategie zur Kenntnis genommen. Im Übrigen muss das Bewilligungsverfahren für das geplante Gaskraftwerk die dafür vorgesehenen rechtstaatlichen Abläufe durchlaufen.

Zu Frage 3:

Im kantonalen Richtplan existieren noch keine Angaben zu wichtigen Energieinfrastruktur- anlagen. Diese müssen – wie in der Energiestrategie gefordert als neue Massnahmen in den Richtplan aufgenommen werden. Zurzeit bestehen somit noch keine behördenver- bindlichen raumplanerischen Festlegungen zu geeigneten Standorten für Energiegewin- nungsanlagen. Im Rahmen der Überarbeitung des kantonalen Richtplanes werden zu gegebener Zeit verschiedene Standorte für bedeutende Energiegewinnungsanlagen fest- gelegt. Der Standort Utzenstorf wird in den Richtplan einfliessen, weil er bereits aus heuti- ger Sicht als geeignet beurteilt wird (Zonenkonformität, Abwärmenutzung, vorhandene Infrastruktur, Nutzungsverdichtung durch Umnutzung einer bestehenden Industriefläche usw.).

Zu Frage 4:

Ein Gesuchsteller hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Gesuch bewilligt wird, wenn es der baurechtlichen Grundordnung entspricht und gesetzeskonform ist. Falls das Gaskombikraftwerk Utzenstorf tatsächlich zonenkonform ist, gibt es keinen Anlass, eine Zone mit Planungspflicht und eine Überbauungsordnung zu erlassen. Die Frage der Pla- nungspflicht wird die zuständige Baubewilligungsbehörde, namentlich der Regierungs- statthalter, beim Eingang des Baugesuches zu beantworten haben.

Zu Frage 5:

Der Realisierungsentscheid der Investoren wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst (Gaslieferungssicherheit und -preis, Marktsituation, energie- und klimapolitische Rahmen- bedingungen usw.). Die Entscheidung, ob bei voller Kompensationspflicht, die einer CO2- Abgabe von Fr. 35.-- pro Tonne CO2 entspricht, und mit erschwertem Emissionszertifikats- handel die Wirtschaftlichkeit und damit das Interesse an der Realisierung des Gaskombi- kraftwerkes Utzenstorf noch gegeben sind, wird die Projektgesellschaft in Kenntnis der definitiven politischen Vorgaben entscheiden müssen.

An den Grossen Rat

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