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Der Regierungsrat wird darum gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1

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I 018/2004 FIN 5. Mai 2004 47C

Interpellation

1380 Rösti, Kandersteg (SVP)

Weitere Unterschriften: 37 Eingereicht am: 09.02.2004

Arbeitszeit anlässlich des Jahreswechsels 2003/2004

Der Regierungsrat hat am 10. Dezember 2003, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche Dienstrecht (Personalverordnung) beschlossen, zwei freie Arbeitstage zu gewähren. Die Arbeitszeit für diese zwei Tage muss nicht kompensiert werden. Die zwei arbeitsfreien Tage kommen einer Lohnerhöhung von 0,8 - 1 Prozent gleich. Nach den grossen Spardebatten (SAR 1 und SAR 2) des Grossen Rates und der prekären Finanzlage des Kantons Bern, können die Öffentlichkeit und die Privatwirtschaft die grosszügige Haltung des Regierungsrates nur schlecht verstehen.

Der Regierungsrat wird darum gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Was hat der Regierungsrat zu dieser grosszügigen Aktion bewogen?

2. Wo liegen Löhne und Arbeitszeit im Vergleich mit anderen Arbeitgebern (ohne Berücksichtigung der gewährten zwei Freitage)?

3. Welche direkten und indirekten Kosten werden dadurch dem Kanton verursacht?

4. Wie haben das Personal und die Personalverbände auf die Geste reagiert?

5. Wurden, was die Lehrkräfte betrifft, auch andere Lösungen in Erwägung gezogen?

6. Beabsichtigt der Regierungsrat im laufenden Jahr eine ähnlich grosszügige Regelung zu treffen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 12.02.2004

Antwort des Regierungsrates

Frage 1:

Da am 24. und 31. Dezember je ein halber Tag gearbeitet wird und im Jahr 2003 die jeweils beiden darauf folgenden Feiertage auf einen Donnerstag und Freitag fielen, hat sich der Regierungsrat entschieden, an den beiden Mittwochen des 24. und 31. Dezember

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2003 die Verwaltung für den ganzen Tag zu schliessen. Insbesondere aus ökonomischen Gründen hat es der Regierungsrat als unzweckmässig erachtet, vor den Festtagen und dem nachfolgenden Wochenende die ganze kantonale Verwaltung, insbesondere auch die öffentlichen Schalter, für jeweils noch einen halben Tag in Betrieb zu nehmen.

Erfahrungsgemäss herrscht an den Vortagen von Weihnachten und Neujahr an den öffentlichen Schaltern kaum Publikumsverkehr und ein Teil des Personals befindet sich bereits in den Winterferien.

In Würdigung der allgemeinen Zurückhaltung, die der Regierungsrat im Bereich der Anstellungsbedingungen aus finanziellen Gründen seit längerer Zeit einzuhalten gezwungen ist, und in Berücksichtigung der Verhältnisse bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern (siehe Antwort auf Frage 2) wurde es im Weiteren als angemessen erachtet, dem Personal im Sinne eines Entgegenkommens neben den einleitend erwähnten zwei Halbtagen einen weiteren Freitag zu gewähren und auf die Kompensation zu verzichten. Der Regierungsrat erachtete dies als Zeichen seiner Wertschätzung für das Personal.

Frage 2:

Der Kanton Bern nimmt seit einigen Jahren an verschiedenen Lohnvergleichen teil, die durch spezialisierte Firmen organisiert werden. Der regionale Vergleich zeigt, dass sich der Kanton Bern in den letzten Jahren von oben her kontinuierlich an das Niveau der Region Bern angeglichen hat: Während er 1995 noch 3,5 Prozent über dem Durchschnitt lag, liegt das Gehaltsniveau seit 1998 ungefähr im regionalen Durchschnitt. Die Position des Kantons Bern hat sich im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr praktisch nicht verändert und weicht mit + 0,4 Prozent leicht, aber nicht signifikant, vom regionalen Durchschnitt ab.

Der Kanton Bern befindet sich damit sowohl bei den Berufsleuten als auch bei den Spezialisten und mittleren Führungskräften auf dem Niveau der Region.

Aktuelle Lohnvergleiche mit anderen Kantonen machen deutlich, dass die Löhne des Kantons Bern in der Bandbreite der anderen Kantone liegen. Einschränkend gilt anzumerken, dass einige grosse Kantone mit hohem Lohnniveau an den Vergleichen nicht teilgenommen haben (Zürich, beide Basel sowie Aargau).

Eine konkrete Aussage zur Lohndifferenz zwischen Bundesverwaltung und Kanton kann nicht gemacht werden, da der Bund zurzeit nicht an den Lohnvergleichen mit anderen Arbeitgebern teilnimmt. Es können einzig die Gehaltstabellen der beiden Arbeitgeber mit den minimalen und maximalen Löhnen für die verschiedenen Gehaltsklassen verglichen werden. Daraus kann jedoch keine Aussage zur Lohndifferenz abgeleitet werden;

einerseits können die jeweils den Gehaltsklassen zugeteilten Funktionen ohne eingehende Prüfung nicht verglichen werden, und anderseits sind die Voraussetzungen für den Lohnaufstieg bis zum Maximallohn jeder Gehaltsklasse bei den beiden Arbeitgebern unterschiedlich.

Ein Vergleich der Arbeitszeit- und Ferienregelungen der grössten Arbeitgeber im Kanton Bern zeigt, dass die Wochenarbeitszeit des kantonalen Personals um eine bis zwei Stunden über dem Durchschnitt liegt. Nur in einigen Bereichen der Privatwirtschaft wird teilweise noch 42 Stunden pro Woche gearbeitet. Grosse Gesamtarbeitsverträge (z.B. in der Maschinen- und der Chemischen Industrie) kennen jedoch die 40 Stunden-Woche. Die Bundesverwaltung, die grossen bernischen Städte sowie die bundesnahen Betriebe wie SBB, Swisscom und Post kennen Arbeitszeiten zwischen 39 und 41 Stunden. Die meisten öffentlichen Arbeitgeber gewähren statt einer Arbeitszeitreduktion zusätzliche Ferientage, so z.B. die Bundesverwaltung und die Stadt Bern (eine Wochenstunde entspricht fünf Ferientagen). Durch diese Regelung kommt das Personal dieser Verwaltungen und Betriebe bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden auf mindestens fünf bis sechs Wochen Ferien pro Jahr. Der Mindestferienanspruch des kantonalen Personals beträgt vier

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Wochen. Auch bei den meisten Arbeitgebern im privatwirtschaftlichen Bereich, insbesondere bei GAV-Partnern, liegt der jährliche Ferienanspruch je nach Dienstalter und/oder Lohnklasse klar höher als beim Kanton Bern.

Frage 3:

Für das kantonale Personal, das in der Verwaltung tätig ist, führen die zwei zusätzlichen Ferientage zu keinen Mehrkosten, da dieselbe Arbeit in weniger Zeit erledigt werden muss.

Die Anstellung von zusätzlichen Aushilfen oder die Leistung von Überzeit steht nicht zur Diskussion. Die bescheidene momentane Arbeitszeitreduktion muss durch Produktivitätsgewinn kompensiert werden.

Für das Kantonspersonal in 24-Stunden-Betrieben (Psychiatrische Kliniken, Kantonspolizei, Strafanstalten, Schulheime etc) führen die zwei Tage rein theoretisch zu einem erhöhten Personalbedarf, der Mehrkosten im Rahmen von rund 1,5 bis 2 Mio. Franken auslösen könnte. Die konkrete Umsetzung der Regelung erfolgt durch die betroffenen Betriebe individuell. Eine Umfrage bei den grössten Betrieben hat ergeben, dass kein zusätzliches Personal angestellt wird. Die zusätzlich zu leistende Arbeit wird durch entsprechende organisatorische Massnahmen aufgefangen und im Rahmen der Kompensation von Ueberzeit und GLAZ-Saldo mittelfristig wieder abgebaut. Eine Barabgeltung findet nicht statt.

Bei den Lehrkräften führen die zwei Tage ebenfalls nicht zu Mehrkosten, da die Schulen im Jahr 2004 während zwei zusätzlichen Tagen geschlossen sind und somit keine Stellvertretungskosten anfallen.

Dem Kanton fallen durch die zwei Freitage also keine direkten Mehrkosten an.

Frage 4:

Personal und Personalverbände haben grundsätzlich positiv reagiert und das gegebene Zeichen der Wertschätzung anerkannt. Die Verbände haben allerdings darauf hingewiesen, dass mit dieser punktuellen Regelung der nach wie vor bestehende Aufholbedarf im Bereich der personalpolitischen Massnahmen (z.B. Arbeitszeitverkürzung, zusätzliche Ferientage) nicht wirkungsvoll abgebaut werden könne.

Frage 5:

Der Regierungsrat vertritt die Meinung, dass die Personalpolitik für die verschiedenen Personalkategorien (Kantonspersonal der Verwaltung; Lehrkräfte) möglichst koordiniert werden soll, dies unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten dieser Personalkategorien. Deshalb wurde sowohl durch die Erziehungsdirektion wie im Rahmen der regelmässig stattfindenden Sozialpartnergespräche eine Palette von möglichen gleichwertigen Regelungen für die Lehrkräfte geprüft. Schliesslich wurde aus organisatorischen wie aus finanziellen Gründen die getroffene Regelung als die weitaus zweckmässigste ausgewählt.

Frage 6:

Wie bei der Antwort auf Frage 1 erwähnt, wurden die zwei arbeitsfreien Tage des Jahreswechsels 2003/2004 einerseits auf Grund der Arbeitszeitkonstellation zwischen Weihnachten und Neujahr, andererseits aus personalpolitischen Überlegungen gewährt.

Die erste Voraussetzung wird Ende 2004 nicht mehr gegeben sein, fallen doch

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Heiligabend und Sylvester auf einen Freitag. Bezüglich des personalpolitischen Standpunktes muss jedoch erwähnt werden, dass Regelungen dieser Art Bestandteil der sozialpartnerschaftlichen Diskussionen sind; sie werden durch verschiedene Faktoren beeinflusst, die sich im Verlaufe der politischen Entwicklung des laufenden Jahres ergeben. Der Regierungsrat, in dessen abschliessende Kompetenz der Erlass solcher Regelung gehört, kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verbindliche Erklärung zu noch offenen und in Zukunft zu diskutierenden Sachverhalten abgeben.

An den Grossen Rat

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