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Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1

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I 222/2005 FIN 26. Oktober 2005 47C

Interpellation

3216 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2005

Leserbrief eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung

Nach der Ankündigung des Internationalen Turnverbands (FIG), er werde den Kanton Bern verlassen, weil die Finanzdirektion eine Steuerbefreiung des FIG ablehne, hat der Regierungsrat in einer Medienmitteilung seine Sicht der Dinge dargestellt. Am selben Tag (23.7.05) wurde im Journal du Jura zu diesem Thema ein Leserbrief von Ronald Lerch, der in der kantonalen Steuerverwaltung arbeitet, veröffentlicht.

Im Leserbrief gibt Lerch seine persönliche Meinung wieder, er liefert zahlenmässige Daten und Details aus dem Verfahren und beschuldigt den FIG der Leichtfertigkeit. Nachdem Lerch darauf hinweist, dass sogar Finanzdirektor Gasche die Bedeutung des FIG für die Stadt Moutier und den ganzen Kanton anerkenne und erklärt habe, dass er mit dem FIG in Kontakt bleiben wolle, äussert sich Lerch wie folgt: Im Sport gibt es Amateure und Profis. Und bei den Steuern gibt es Amateure und Profiteure. Der FIG will zu den Profiteuren gehören. Dann soll er doch nach Neuenburg gehen, Moutier verliert dabei nichts.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist es üblich, dass Kantonsangestellte zu Angelegenheiten, die in ihrer Organisationseinheit hängig sind, öffentlich ihre persönliche Meinung abgeben?

2. Verletzt eine solche Haltung nicht die Geheimhaltungs- und Enthaltungspflicht, denen Kantonsmitarbeiterinnen und Kantonsmitarbeiter aufgrund ihrer Funktion unterstellt sind?

3. Hat der betreffende Mitarbeiter seine Vorgesetzten um Erlaubnis gebeten, bevor er sich öffentlich äusserte?

4. Wie gedenkt die Finanzdirektion in dieser Angelegenheit vorzugehen?

5. Der FIG hat seit 1991 nie Einkommenssteuern bezahlt. Ist der Finanzdirektion bekannt, dass der besagte Leserbriefschreiber damals in Moutier SVP-Gemeinderat war und das Ressort Steuerwesen innehatte?

Da die Finanzdirektion nächstens die Gespräche mit den leitenden Instanzen des FIG wieder aufnehmen will, sollte die Angelegenheit unverzüglich geklärt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.09.2005

Antwort des Regierungsrates 1. Einleitende Bemerkungen

Der Regierungsrat anerkennt grundsätzlich das verfassungsmässige Recht der Kantonsangestellten auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]; Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV;

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BSG 101.1]); sie sollen sich wie alle übrigen Bürgerinnen und Bürger auch zu politischen Themen äussern können. Im Rahmen des Schutzes der Meinungsäusserungsfreiheit ist der Regierungsrat gewillt, im Zweifel Toleranz spielen zu lassen. Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird indessen begrenzt durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäss Art. 58 Abs. 1 des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01), wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, schweigen müssen. Eingeschränkt wird die Meinungsäusserungsfreiheit ferner auch durch die allgemeine Treuepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Gemäss Art. 55 PG sind letztere nämlich verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist somit gewährleistet, sofern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dessen Ausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten, die ihnen im Interesse der Einheit, Geschlossenheit und Wirksamkeit der Verwaltung gesetzt sind. Bei Unsicherheit, ob sie zu einer Äusserung berechtigt sind, sollen sie sich Zurückhaltung aufzuerlegen.

2. Beantwortung der einzelnen Fragen Frage 1

Ist es üblich, dass Kantonsangestellte zu Angelegenheiten, die in ihrer Organisationseinheit hängig sind, öffentlich ihre persönliche Meinung abgeben?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerverwaltung äussern sich zwar grundsätzlich selten zu steuerrechtlichen Themen, die in der Presse öffentlich diskutiert werden. Der Regierungsrat begrüsst und erwartet generell, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons bei Meinungsäusserungen im Bereich ihrer amtlichen Tätigkeit Zurückhaltung üben und sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. In diesem Sinne ist es in der Praxis auch nicht üblich, dass sich Kantonsangestellte entsprechend äussern. Wie jeder Bürgerin und jedem Bürger steht jedoch auch ihnen das verfassungsmässig geschützte Recht auf freie Meinungsäusserung – d.h. hier das Recht, die persönliche Auffassung bezüglich einer öffentlich diskutierten Steuerangelegenheit kundzutun – zu, solange sie gleichzeitig das Steuergeheimnis wahren (s.o., 1.). Herr Lerch hat sich in seinem Leserbrief ausserdem explizit als Privatperson – ohne auf seine Anstellung bei der Steuerverwaltung hinzuweisen – geäussert.

Frage 2

Verletzt eine solche Haltung nicht die Geheimhaltungs- und Enthaltungspflicht, denen Kantonsmitarbeiterinnen und Kantonsmitarbeiter aufgrund ihrer Funktion unterstellt sind?

Sämtliche Informationen, die der betreffende Mitarbeiter der Steuerverwaltung in seinem Leserbrief verwendet hat, hat er der Tagespresse entnommen. Da das Steuerbefreiungsgesuch der FIG ausserdem innerhalb der Steuerverwaltung nicht durch die Abteilung bearbeitet wurde, in welcher Herr Lerch tätig ist, hatte dieser gar keinen Einblick in die entsprechenden Steuerakten. Das Steuergeheimnis wurde deshalb durch das Verfassen und die Publikation des fraglichen Leserbriefes in keiner Weise weder gefährdet noch verletzt. Auch kann im Verhalten von Herrn Lerch keine Verletzung der Treuepflicht im oben beschriebenen Sinn erblickt werden (vgl. 1.).

Frage 3

Hat der betreffende Mitarbeiter seine Vorgesetzten um Erlaubnis gebeten, bevor er sich öffentlich äusserte?

Dies war nicht nötig, da dazu keine Verpflichtung bestand: Eine verfassungsmässig geschützte, persönliche Meinungsäusserung dürfen die vorgesetzten Stellen nicht einer Bewilligungspflicht unterstellen, da ihnen sonst eine Grundrechtsverletzung

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vorgeworfen werden könnte. Ausserdem wurden – wie oben gesehen – durch die Publikation des Leserbriefs weder das Steuergeheimnis noch die Treuepflicht verletzt.

Frage 4

Wie gedenkt die Finanzdirektion in dieser Angelegenheit vorzugehen?

Aus den obgenannten Gründen besteht kein entsprechender Handlungsbedarf.

Frage 5

Der FIG hat seit 1991 nie Einkommenssteuern bezahlt. Ist der Finanzdirektion bekannt, dass der besagte Leserbriefschreiber damals in Moutier SVP-Gemeinderat war und das Ressort Steuerwesen innehatte?

Dies ist der Finanzdirektion bekannt, hat aber auf die Beantwortung der im Rahmen der vorliegenden Interpellation gestellten Fragen keinen Einfluss.

An den Grossen Rat

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