• Keine Ergebnisse gefunden

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 056/2010 VOL 30 Juni 2010 VOL C

Interpellation

1006 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 22.03.2010

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Mitarbeiter des beco

Am 17. März 2010 wandte sich das beco Berner Wirtschaft mit einem Schreiben an die Gemeinden, deren Arbeitslose Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitslosenentschädigungsbezugs von 400 auf 520 Tage haben. In diesem Schreiben macht das beco die betroffenen Gemeinden darauf aufmerksam, dass sie aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anrecht darauf haben, über diese Erweiterungsmassnahmen und deren Auswirkungen informiert zu werden.

Das beco weist zudem darauf hin, dass der französischsprachige ALV-Beauftragte für den Berner Jura, Claude Röthlisberger, den Gemeinden für weitere Auskünfte zur Verfügung steht.

Dieser Herr Röthlisberger ist aber niemand anderes als der Präsident der SVP-Sektion Berner Jura. Im Rahmen der diesjährigen Wahlkampagne hat Herr Röthlisberger öffentlich gesagt, was er von der Massnahme hält, über die er die Gemeinden zu informieren hat. Am 6. März 2010 erklärte er in der Tageszeitung Quotidien Jurassien Folgendes: «Ich habe Mühe zu verstehen, dass man für unsere Region um höhere Leistungen der Arbeitslosenversicherung kämpft. Man kämpft so, um schwach zu bleiben! Man müsste vielmehr dafür kämpfen, eine akzeptable Lösung zu finden, das Übel an der Wurzel zu packen und weiter in die Zukunft zu blicken!».

Die von Herrn Röthlisberger kritisierten Massnahmen wurden jedoch vom Grossen Rat, vom Regierungsrat und schliesslich vom Bundesrat beschlossen. Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist es üblich, dass Kantonsangestellte öffentlich ihre persönliche Meinung kundtun und sich offen gegen eine staatlich angeordnete Massnahme stellen, für deren Vollzug sie zuständig sind?

2. Die Meinungsäusserungsfreiheit von Kantonsangestellten wird durch ihre allgemeine Treuepflicht begrenzt. Laut Gesetz ist das Kantonspersonal verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig und gewissenhaft zu erfüllen. Im Zweifelsfall gilt für einen Kantonsangestellten der Grundsatz der Verschwiegenheit. Verletzen die Erklärungen des französischsprachigen ALV-Beauftragten nicht die geltenden Bestimmungen?

3. Hat der betreffende Kantonsangestellte gegebenenfalls bei seinen Vorgesetzten eine Einwilligung eingeholt, bevor er sich öffentlich zu diesem Thema geäussert hat?

4. Die von der Massnahme betroffenen Gemeinden sollen sich nun an einen Kantonsangestellten wenden, der die Begründetheit dieser Massnahme öffentlich infrage gestellt hat. Sind die für ein Vertrauensverhältnis zwischen dem zuständigen Kantonsangestellten, den Gemeinden und den Arbeitslosen erforderlichen Voraussetzungen noch gegeben?

(2)

2

5. Wie gedenken der Regierungsrat bzw. die Volkswirtschaftsdirektion in dieser Angelegenheit vorzugehen?

Antwort des Regierungsrats

Der Regierungsrat hatte bereits 2005 Gelegenheit, sich zum Thema zu äussern1. Die damals festgehaltenen Grundsätze sind nach wie vor massgebend. Der Regierungsrat hält das verfassungsmässige Recht auf freie Meinungsäusserung2 hoch. Kantonsangestellte, aber auch Lehrerinnen und Lehrer, sollen sich wie alle übrigen Bürgerinnen und Bürger zu politischen Themen äussern können.

Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird begrenzt durch die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäss Personalgesetz3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Verschwiegenheit wahren in Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die gemäss ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Eingeschränkt wird die Meinungsäusserungsfreiheit auch durch die allgemeine Treuepflicht (Art. 55 PG). Diese verlangt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Interessen des Arbeitgebers wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ erfüllen.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu den folgenden Antworten auf die in der Interpellation gestellten Fragen:

1. Im Rahmen der genannten Grundsätze sind die Angestellten des Kantons frei, zu welchen Themen sie sich äussern wollen. Herr Röthlisberger hat sich nicht als Angestellter des Kantons geäussert, sondern als Präsident der SVP des Berner Juras.

In dieser Funktion durfte er sich ohne weiteres zu aktuellen Fragen äussern wie den Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

2. Der Regierungsrat sieht keinen Konflikt zwischen den politischen Äusserungen und den Vollzugsaufgaben, die Herr Röthlisberger im beco Berner Wirtschaft wahrnimmt.

3. Für dieses Interview im Rahmen des Wahlkampfes war keine Einwilligung des Vorgesetzten nötig. Eine solche Einwilligung würde vielmehr eine unzulässige Zensurmassnahme darstellen.

4. Der Regierungsrat hat keinen Anlass, die Loyalität von Herrn Röthlisberger in Frage zu stellen. Er befürchtet auch kein gestörtes Vertrauensverhältnis zu den Gemeinden, sondern geht davon aus, dass die Gemeinden sehr wohl zwischen Meinungsäusserungen im Wahlkampf und amtlichen Informationen unterscheiden können.

5. Die Äusserungen im Zeitungsartikel betreffen keine Tatsachen, die Herrn Röthlisberger aus seiner amtlichen Stellung bekannt waren. Sie stehen auch in keinem Spannungsverhältnis zur allgemeinen Treuepflicht. Deshalb besteht kein Handlungsbedarf.

An den Grossen Rat

1 Interpellation I 222/2005 Zuber „Leserbrief eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung“

2 Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101); Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)

3 Art. 58 Abs. 1 des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Schwierigkeiten, die jedoch nicht mit schlechten Beziehungen gleichgesetzt werden dürfen, können und konnten im vorliegenden Fall überwunden werden.. Zu

Diese geben Auskunft darüber, wem die bisher aufgelaufenen und zukünftig noch zu erwartenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ereignis Mitholz zugeordnet

Müssen die verlangten Unterlagen von den Gesuchstellenden zuerst aus ihrem Herkunftsstaat beschafft werden, oder dauert die Antwort eine gewisse Zeit, kommt es

Befürchtet der Regierungsrat nicht ganz allgemein, dass diese zweijährige Ausbildung zu einer gewissen Nivellierung bei der Berufsausbildung in der Schweiz führt, und ist

Es kann hier jedoch erwähnt werden, dass auf der A16 separate Rohre für Dritte zur Verfügung stehen, welche auf Antrag für verschiedene Zwecke ge- nutzt werden können - unter

Der Regierungsrat hofft, dass der Kanton Bern nie mehr von einem so schweren Unwetter betroffen sein wird wie weite Gebiete des Kantons und insbesondere das

Der Regierungsrat ist jedoch der Meinung, dass die Würde von Frau oder Mann auch in diesem Kontext nicht herabgesetzt werden darf.. Das Gleichstellungsbüro des

Das Projekt einer interjurassischen Struktur, die sich mit der Gleichstellung von Frauen und Männern befasst, steht auf der Liste der in Betracht kommenden