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I 302/2005 POM 1. Februar 2006 46C
Interpellation
0297 Vaquin, Moutier (CVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.10.2005
Erotikmarkt-Plakat sorgt für Aufregung
Seit einigen Tagen wird in den französischsprachigen Amtsbezirken auf Werbeplakaten, die von der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG) angebracht worden sind, für die Neu- eröffnung eines Erotikmarkts im Kanton Solothurn geworben.
Diese Plakate, auf denen ein Frauen-Po zu sehen ist, haben in der Öffentlichkeit und in den Medien zu zahlreichen Reaktionen geführt. Sie sind nicht nur eine Ablenkung für die Automobilistinnen und Automobilisten, sondern müssen auch inhaltlich und formell kritisiert werden.
Was den Inhalt angeht, so setzen sie das Bild der Frau herab, was nicht zulässig ist.
Ausserdem werden auch Kinder mit solchen Bildern konfrontiert, was ebenfalls inakzeptabel ist.
Formell muss kritisiert werden, dass die Plakate auf Deutsch verfasst sind, obwohl der Südjura verfassungsmässig französischsprachig ist.
Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie sieht das Verfahren für Plakate im öffentlichen Raum aus? Wer bewilligt was?
2. Gibt es eine Kontrolle bezüglich des Inhalts der Plakate, die im öffentlichen Raum angebracht werden? Welche Kriterien kommen dabei zur Anwendung?
3. Wie schätzt der Regierungsrat die Plakate ein, von denen hier die Rede ist?
4. Liegt im genannten Fall eine Verletzung des in der Verfassung verankerten Territorialitätsprinzips vor? Wenn ja, wie schätzt der Regierungsrat die Lage ein?
Antwort des Regierungsrates
1. Die Werbung im Bereich der öffentlichen Strasse (sog. Strassenreklame) wird auf Bundesebene durch die eidg. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) und auf kantonaler Ebene durch die Verordnung vom 17. November 1999 über die Aussen- und Strassenreklame (BSG 722.51) geregelt. Nach diesen Bestimmungen sind die Gemeinden zuständig für die Erteilung der Reklame- bewilligung. Benötigt die Reklame zudem eine Baubewilligung, so gilt die Bau- bewilligung gleichzeitig als Reklamebewilligung. Die oben genannten Bestimmungen betreffen nur den Plakatständer. Der Inhalt der wechselnden Plakate ist davon nicht betroffen.
2 2. Die Werbebranche unterhält eine Selbstkontrolle, welche von Konsumenten, Medienschaffenden und Werbern paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ausgeübt wird. Die Kommission arbeitet nach Grundsätzen der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, die sie gestützt auf schweizerische Rechtsätze sowie grenzüberschreitende Richtlinien aufstellt und weiterentwickelt. Der Grundsatz 3.11 befasst sich mit geschlechter-diskriminierender Werbung und hält folgende Richtsätze zur inhaltlichen Beurteilung von Werbung fest:
1. Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, ist unlauter.
2. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn sie die ein Geschlecht verkörpernde Person
a. als Objekt von Unterwerfung, Untertänigkeit, Ausbeutung etc. darstellt, b. visuell, verbal oder akustisch herabwürdigt,
c. im Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert, d. in sexistischer Art und Weise beeinträchtigt. Sexistische Beeinträchtigung
ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen der das Geschlecht
verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder die Person in rein dekorativer Funktion (Blickfang) dargestellt wird.
3. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist mit dem Interpellanten einig, dass geschlechter-diskriminierende Werbung nicht zulässig ist. Mit den fraglichen Plakaten wird für die Eröffnung eines Erotikmarkts geworben. Insofern besteht ein Zusammenhang zwischen einer freizügig dargestellten Person und dem angebotenen Produkt. Der Regierungsrat ist jedoch der Meinung, dass die Würde von Frau oder Mann auch in diesem Kontext nicht herabgesetzt werden darf. Das Gleichstellungsbüro des Kantons Jura hat gegen die vorliegende Werbekampagne eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingereicht. Der Entscheid ist noch ausstehend. Die Prüfung durch die Lauterkeitskommission wird zeigen, ob die Plakate mit den Grundsätzen der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation vereinbar sind.
4. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist im Berner Jura das Französische die Amtssprache. Das Territorialitätsprinzip bezieht sich nur auf die Amtssprache, d.h. auf die zu verwendende Sprache zwischen der Verwaltung und Privatpersonen.
Im wirtschaftlichen Bereich kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger irgendeiner Sprache bedienen (Handbuch des bernischen Verfassungsrechts / Walter Kälin, Urs Bolz, S. 28). Im vorliegenden Fall werden die Plakate durch ein privates Unternehmen (Allgemeine Plakatgesellschaft) aufgestellt. Das Territorialitätsprinzip wird damit nicht verletzt.
An den Grossen Rat